Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1583 der Kommission vom 4. August 2014 über die vom Vereinigten Königreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.18859 (11/C) (ex 65/10 NN) — Befreiung von der Granulatabgabe in Nordirland (ex N 2/04) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5466) (Text von Bedeutung für den EWR)

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25.9.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 250/18 BESCHLUSS (EU) 2015/1583 DER KOMMISSION vom 4. August 2014 über die vom Vereinigten Königreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.18859 (11/C) (ex 65/10 NN) — Befreiung von der Granulatabgabe in Nordirland (ex N 2/04) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5466) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 5. Januar 2004, das am 9. Januar 2004 registriert wurde, meldete das Vereinigte Königreich bei der Kommission eine geplante Abgabenbefreiung in Nordirland an, bei der Virgin-Granulat, das in Nordirland abgebaut und dort gewerblich genutzt wurde, sowie in Nordirland gewerblich genutzte Verarbeitungserzeugnisse aus dort abgebautem Virgin-Granulat von einer Abgabe auf Granulat, die im Vereinigten Königreich eingeführt wurde, befreit werden sollte („die Maßnahme“). (2) Die Maßnahme wurde als Änderung der ursprünglichen Befreiung von der Granulatabgabe in Nordirland (2) angemeldet, die von der Kommission mit der Entscheidung vom 24. April 2002 betreffend die staatliche Beihilfe N 863/01 (3) genehmigt worden war. (3) Am 7. Mai 2004 entschied die Kommission, keine Einwände gegen die Maßnahme zu erheben (4) (Entscheidung vom 7. Mai 2004). (4) Am 30. August 2004 erhoben die British Aggregates Association, Healy Bros. Ltd und David K. Trotter & Sons Ltd Klage (registriert unter der Nummer T-359/04) gegen die Genehmigungsentscheidung vom 7. Mai 2004. (5) Am 9. September 2010 erklärte das Gericht die Entscheidung vom 7. Mai 2004 für nichtig (5). Laut dem Urteil konnte die Kommission die Entscheidung, keine Einwände gegen die angemeldete Maßnahme zu erheben, nicht rechtmäßig erlassen, da sie die Frage einer etwaigen abgaberechtlichen Diskriminierung zwischen den fraglichen einheimischen Erzeugnissen und den aus Irland eingeführten Erzeugnissen nicht geprüft hatte. Die Kommission focht dieses Urteil nicht an. (6) Am 15. Dezember 2010 und am 21. Dezember 2011 übermittelte das Vereinigte Königreich zusätzliche Angaben zu der Maßnahme, darunter Dokumente mit Bezug auf die Aussetzung der Maßnahme ab dem 1. Dezember 2010 infolge der Aufhebung der Aggregates Levy (Northern Ireland Tax Credit) Regulations 2004 (Bestimmungen über die Granulatabgabe von 2004 (Steuergutschriften für Nordirland)) (S.I. 2004/1959). (7) Mit Schreiben vom 2. Februar 2011 ersuchte die Kommission um zusätzliche Auskünfte. Mit Schreiben vom 7. März 2011 und 10. Juni 2011 übermittelte das Vereinigte Königreich weitere Auskünfte. (8) Mit Schreiben vom 13. Juli 2011 setzte die Kommission das Vereinigte Königreich von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten. (9) Der Beschluss der Kommission zur Eröffnung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht („Eröffnungsbeschluss“) (6). Die Kommission forderte Beteiligte auf, zu der Beihilfe Stellung zu nehmen. (10) Die Kommission erhielt zwei Stellungnahmen von Beteiligten, die beide am 23. September 2011 eingingen. Sie leitete sie am 10. November 2011 an das Vereinigte Königreich weiter, dem Gelegenheit zur Beantwortung gegeben wurde; die Stellungnahme des Vereinigten Königreichs ging mit Schreiben vom 25. November 2011 ein. (11) Am 17. September 2012 und am 10. Oktober 2012 übermittelte das Vereinigte Königreich weitere Auskünfte. Am 23. Januar 2014 und am 7. Februar 2014 ersuchte die Kommission um weitere Auskünfte, die das Vereinigte Königreich am 1. April 2014 bzw. am 4. Juni 2014 erteilte. 2.   GENAUE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 2.1.   Die Granulatabgabe (12) Bei der Granulatabgabe (Aggregates Levy, AGL) handelt es sich um eine Umweltabgabe, die auf die gewerbliche Nutzung von Fels, Sand und Kies als Granulat erhoben wird. Sie wurde im Vereinigten Königreich mit Wirkung vom 1. April 2002 aus Gründen des Umweltschutzes eingeführt, um die Nutzung von aufbereitetem Granulat und anderen Alternativen zu Virgin-Granulat zu maximieren und die effiziente Verwendung von Virgin-Granulat, das ein nicht erneuerbarer natürlicher Rohstoff ist, zu fördern. Die durch die Granulatgewinnung verursachten Umweltkosten, denen das Vereinigte Königreich mit der Granulatabgabe entgegenwirken möchte, umfassen Lärm, Staub sowie die Beeinträchtigung der Artenvielfalt und des Landschaftsbildes. (13) Die Granulatabgabe wird für im Vereinigten Königreich abgebautes Virgin-Granulat sowie für eingeführtes Virgin-Granulat mit dessen Erstverwendung oder Verkauf im Vereinigten Königreich fällig (7). Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung betrug sie 1,60 GBP pro Tonne (8). Die Granulatabgabe wird auch auf die Verwendung von Virgin-Granulat zur Herstellung von Verarbeitungsprodukten erhoben. Sie erstreckt sich nicht auf weiterverarbeitete und aufbereitete Granulate und nicht auf Virgin-Granulate, die aus dem Vereinigten Königreich ausgeführt werden. 2.2.   Die ursprüngliche Befreiung von der Granulatabgabe in Nordirland (14) In ihrer Entscheidung betreffend die staatliche Beihilfe N 863/01 stellte die Kommission fest, dass die gestaffelte Einführung der Granulatabgabe in Nordirland mit Abschnitt E.3.2 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (9) („Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2001“) vereinbar war. Die genehmigte Beihilfe erfolgte in Form einer auf fünf Jahre erstreckten degressiv gestaffelten Befreiung, die 2002 begann und 2007 auslief. Die ursprüngliche Befreiung von der Granulatabgabe in Nordirland betraf ausschließlich die gewerbliche Nutzung von Granulat für die Herstellung von Verarbeitungsprodukten. 2.3.   Die geänderte Befreiung von der Granulatabgabe in Nordirland (15) Der vorliegende Beschluss bezieht sich ausschließlich auf die geänderte Befreiung von der Granulatabgabe in Nordirland für Virgin-Granulat, das in Nordirland abgebaut und dort gewerblich genutzt wird, sowie für in Nordirland gewerblich genutzte Verarbeitungserzeugnisse aus dort abgebautem Virgin-Granulat. 2.3.1.   Die Änderung (16) Wie in den Erwägungsgründen 12 bis 14 des Eröffnungsbeschlusses erläutert, hielt es das Vereinigte Königreich in Anbetracht der besonderen Umstände in Nordirland für geboten, den Geltungsbereich der Befreiung von der Granulatabgabe in Nordirland zu erweitern. (17) Die ursprüngliche Befreiungsregelung (gestaffelte Einführung der Granulatabgabe) wurde geändert. Die Befreiung galt nun für Virgin-Granulate jeder Art, d. h. nicht nur, wie bei der Entscheidung in der Beihilfesache N 863/01 zugrunde gelegt, für bei der Herstellung von Verarbeitungserzeugnissen verwendete Granulate, sondern auch für unmittelbar im Rohzustand verwendete Virgin-Granulate (10). (18) Im Zuge der Befreiung, die als vorübergehende Regelung geplant war, wurde die Höhe der Granulatabgabe auf 80 % der ansonsten fälligen Abgabe festgesetzt. Sie trat am 1. April 2004 in Kraft und sollte bis zum 31. März 2011 fortgeführt werden (d. h. neun Jahre ab Inkrafttreten der Granulatabgabe am 1. April 2002). (19) Die Befreiungsregelung wurde am 1. Dezember 2010 ausgesetzt. 2.3.2.   Umweltvereinbarungen (20) Um die angestrebten Umweltziele tatsächlich erreichen zu können, knüpfte das Vereinigte Königreich die Befreiung an die Bedingung, dass Unternehmen, die davon profitieren wollten, förmlich eine mit dem Vereinigten Königreich ausgehandelte Vereinbarung schließen und einhalten mussten, in der von ihnen für die Dauer der Befreiung die Teilnahme an einem Programm zur Umweltbilanzverbesserung verlangt wurde. (21) Die Hauptkriterien für die Einbeziehung in die Regelung waren: a) Für jede Abbaustelle, die in den Genuss der Regelung kommen sollte, mussten die erforderlichen Baugenehmigungen und umweltrechtlichen Genehmigungen vorliegen. b) Der Betreiber der Abbaustelle musste sich zu festgelegten Umweltaudits verpflichten. Das erste solche Audit musste binnen zwölf Monaten nach Beitritt zu der Regelung in Auftrag gegeben und übermittelt und im Anschluss daran alle zwei Jahre aktualisiert werden. (22) Jede Vereinbarung wurde individuell an die Gegebenheiten der Abbaustelle angepasst, wobei beispielsweise die geltenden Standards und Verbesserungsmöglichkeiten berücksichtigt wurden. Die erhobenen Leistungsdaten betrafen folgende Bereiche: Luftqualität, Archäologie und geologische Vielfalt, Artenvielfalt, Sprengungen, Engagement für das Gemeinwesen, Staubentwicklung, Energieeffizienz, Grundwasser, Landschaft und Sichtbeeinträchtigung, Lärm, Lagerung und Handhabung von Öl und chemischen Stoffen, Sanierung und Nachsorge, Verwendung von Alternativen zu primären Granulaten, Oberflächenwasser, Folgen des Abtransports außerhalb der Abbaustelle und Abfallbewirtschaftung. (23) Die Zuständigkeit für die Überwachung dieser Vereinbarungen lag bei der nordirischen Umweltbehörde (Department of the Environment); Unternehmen mit erheblichen Mängeln wurde die Befreiung entzogen. 2.3.3.   Herstellungskosten, Verkaufspreis und Preiselastizität der Nachfrage für Granulate (24) Im Hinblick auf die Produktionskosten für Granulate führte das Vereinigte Königreich aus, dass diese sich von Steinbruch zu Steinbruch stark unterschieden, das Gleiche gelte für die Preise (11). Der durchschnittliche Verkaufspreis für Granulate unterschiedlicher Güteklassen ab Steinbruch wurde in Tabelle 1 zusammengefasst (12). Auch hier schwankten die Gewinnmargen, doch nach Schätzungen der Branche bewegten sie sich üblicherweise zwischen 2 % und 5 %. Tabelle 1 Verkaufspreis Art des Gesteins Preis ab Steinbruch vor Steuern (GBP/Tonne) Basalt 4,21 Sandstein 4,37 Kalkstein 3,72 Sand und Kies 4,80 Sonstige 5,57 Gewogener Durchschnittspreis 4,42 (25) Im Anschluss an den Eröffnungsbeschluss übermittelte das Vereinigte Königreich weitere Auskünfte im Hinblick auf die Produktionskosten für Granulate in Nordirland und Großbritannien. In Nordirland sind die Kosten für elektrischen Strom und für Baugenehmigungen höher als in Großbritannien. Die Stromkosten für ein Unternehmen kleiner bis mittlerer Größe belaufen sich in Nordirland im Durchschnitt auf etwa 14 Pence pro Kilowattstunde (p/kWh), im Vereinigten Königreich hingegen auf 11 p/kWh. Große und sehr große Stromverbraucher entrichten in Nordirland im Durchschnitt 10 p/kWh, im Vereinigten Königreich insgesamt hingegen rund 8 p/kWh. Laut Schätzungen der Branche machen die Strom- und Treibstoffkosten 30-46 p der Produktionskosten pro Tonne Granulat aus. Darüber hinaus fallen bei den Steinbrüchen in Nordirland weitaus höhere Planungskosten an als bei entsprechenden Abbaustellen in Großbritannien und der Republik Irland. Als Belege für diese Aussagen hat das Vereinigte Königreich Kostenvergleiche eingereicht. (26) Mit Bezug auf die unterschiedlichen Preisniveaus in Nordirland und Großbritannien im Allgemeinen erläuterte das Vereinigte Königreich, dass Anbieter in Nordirland bislang niemals denselben Preis verlangen konnten wie in Großbritannien. Das Vereinigte Königreich verdeutlichte dies anhand der durchschnittlichen Granulatpreise in Nordirland und Großbritannien im Zeitraum von 2001 bis 2008. Der volle Abgabensatz hätte daher auf einem ohnehin benachteiligten Markt einen weitaus größeren Anteil des Verkaufspreises ausgemacht. Diese Unmöglichkeit, die Kosten an die Abnehmer weiterzugeben, habe seit jeher in erheblichem Maße dazu beigetragen, dass Investitionen in den Umweltschutz ausblieben; ursächlich hierfür seien ökonomische (Marktfragmentierung) und geologische Faktoren. (27) Im Anschluss an den Eröffnungsbeschluss übermittelte das Vereinigte Königreich genauere Angaben über die durchschnittlichen Granulatpreise. Offenbar ist es mit Ausnahme äußerst wertvoller Spezialgranulate wirtschaftlich nicht sinnvoll, Granulate von Nordirland nach Großbritannien oder selbst innerhalb Großbritanniens beispielsweise von Schottland zu Verwendungszwecken nach London zu befördern. Tabelle 2 enthält die durchschnittlichen Preise ab Steinbruch in Nordirland und Großbritannien im Zeitraum von 2006 bis 2011 für Nordirland und bis 2012 für Großbritannien. Tabelle 2  (13) Durchschnittliche Preise ab Steinbruch Jahr Preis pro Tonne in Nordirland (GBP) Preis pro Tonne in Großbritannien (GBP)   Sand und Kies Gesteinsbruch Sand und Kies Gesteinsbruch 2006 3,81 3,60 9,18 7,34 2007 4,68 4,07 9,08 7,01 2008 3,74 4,84 10,05 8,11 2009 4,80 4,30 10,04 8,03 2010 3,38 4,25 10,47 7,90 2011 2,93 4,30 10,70 7,77 2012     10,02 8,28 (28) Die genaueren Preisangaben lassen denselben Schluss zu, den das Vereinigte Königreich bereits zuvor geäußert hatte (Erwägungsgrund 26), dass nämlich der volle Satz für die Granulatabgabe in einem ohnehin benachteiligten Markt einen weitaus höheren Anteil des Verkaufspreises ausgemacht hätte. Die Angaben belegen, dass Granulat aus Sand und Kies oder Gesteinsbruch aus Nordirland im Wettbewerb nicht gegen die Durchschnittspreise in Großbritannien bestehen könnte, wenn die Seefrachtkosten in Höhe von […] GBP (*1) pro Tonne berücksichtigt werden. Der allgemein niedrige Granulatpreis schließt einen Verkauf auf weit entfernten Märkten aus, da selbst bei einem Preis von […] GBP pro Tonne ein Transport über […] Meilen nahezu […] % des Preises ab Steinbruch ausmachen würde. In den meisten Fällen ist anzunehmen, dass ein näher gelegener Steinbruch einen wettbewerbsfähigeren Preis anbieten könnte. (29) Mit Bezug auf die Preiselastizität der Nachfrage hatte das Vereinigte Königreich erläutert, dass sich die Elastizität der Nachfrage nach Granulaten im Bereich 0,2 bis 0,5 bewegt. Die Untersuchung der Mengen- und Preisdaten für Granulate in Bezug auf Großbritannien und Nordirland durch das Vereinigte Königreich ergab, dass für die meisten Granulatarten eine Preiselastizität von nahezu 0 bis ca. 0,52 zu veranschlagen ist. Im Anschluss an den Eröffnungsbeschluss wies das Vereinigte Königreich nach, dass die Schätzungen der Preiselastizität der Nachfrage für das Festland des Vereinigten Königreichs aufgrund der unterschiedlichen Beschaffenheit der beiden Märkte nicht auf Nordirland übertragen werden können. Aus diesem Grund seien die ursprünglich übermittelten Angaben für den nordirischen Markt nicht maßgeblich. Das Vereinigte Königreich gab an, dass seine Bemühungen, die Preiselastizität ausschließlich für Nordirland zu berechnen, am Fehlen einschlägiger Daten gescheitert seien. (30) Im Anschluss an den Eröffnungsbeschluss übermittelte das Vereinigte Königreich Angaben, aus denen hervorging, in welcher Weise Preisunterschiede die Nachfrage auf dem Markt Nordirlands beeinflussen. Zu diesem Zweck gingen Angaben der fünf größten Unternehmen der Steinbruchbranche in Nordirland ein. Da der Markt, auf dem Steinbruchprodukte zu wettbewerbsfähigen Preisen verkauft werden können, aufgrund der Transportkosten in der Regel begrenzt ist, war eine unmittelbare Korrelation zwischen Preisen und Marktanteilen schwer nachzuweisen. Es ist anzunehmen, dass die Nachfrage und der Marktanteil eher durch den Beginn oder Abschluss großer Bauvorhaben in der näheren Umgebung als durch landesweite Preisunterschiede bestimmt werden. Darüber hinaus verkaufen die Unternehmen, die in Nordirland über den größten Marktanteil verfügen, bisweilen auch Spezialerzeugnisse von höherer Qualität, sodass die Marktentwicklung aus einem Vergleich der Hersteller nicht zuverlässig abgeleitet werden kann. Dennoch weist das Vereinigte Königreich einen Einfluss von Preisunterschieden auf die Nachfrage nach, der allerdings eher auf örtlicher Ebene wirksam wird. Unternehmen, die nahe der Grenze zu Irland, d. h. in etwa 23 Meilen (37 km) Entfernung von der Grenze, tätig sind, berichten von deutlichen Absatzeinbrüchen infolge von Preiserhöhungen. Genaue Angaben wurden für […] und […] übermittelt. Tabelle 3 zeigt die Auswirkungen von Preisänderungen bei […] und beim Steinbruch […] des Unternehmens […] im Zeitraum 2009 bis 2013; daraus geht hervor, dass es, nachdem die Befreiung von der Abgabe im Jahr 2010 ausgesetzt worden war, zu einem erheblichen Rückgang der Absatzmengen und der Einnahmen kam. Der Versuch, die Abgabe in vollem Umfang weiterzugeben, führte bei […] und beim Steinbruch […] des Unternehmens […] zu einem Absatzeinbruch in Höhe von […] % — ein beträchtlicher Rückgang. Tabelle 3 Die Auswirkungen von Preisänderungen bei […] und beim Steinbruch […] des Unternehmens […] im Zeitraum 2009 bis 2013 Jahr Tonnen Absatz Durchschnittspreis 2009 […] […] […] 2010 […] […] […] 2011 […] […] […] 2012 […] […] […] 2013 […] […] […] (31) Auch weiterverarbeitende Produktionsstätten nahe der Grenze zu Irland mussten erhebliche Absatzeinbußen hinnehmen, als sie versuchten, die Kosten der Granulatabgabe in voller Höhe weiterzugeben. Beim Werk […] des Unternehmens […] in […] beispielsweise, nur 1 Meile (1,6 km) von der Grenze entfernt, ging die Produktion 2005 nach einer Preiserhöhung bei den Ausgangsmaterialien von […] m3 auf nur […] m3 2013 zurück. (32) Darüber hinaus übermittelte das Vereinigte Königreich Angaben, aus denen hervorgeht, wie sich die Infrastruktur und andere öffentliche Bauvorhaben im Zeitraum von 2000 bis 2012 entwickelt haben. Dabei ist im Zeitraum von 2007 bis 2009 ein Anstieg zu verzeichnen, dem ein Rückgang und 2012 ein leichter Anstieg folgten. Allerdings stellt die Kommission fest, dass Bauvorhaben insgesamt durch den Rückgang der Konjunktur beeinflusst wurden und solche Entwicklungstendenzen daher nicht als alleinige Bewertungsgrundlage herangezogen werden können, da sie möglicherweise auf das wirtschaftliche Umfeld und auf Marktentwicklungen des Baugewerbes zurückzuführen sind. (33) Des Weiteren übermittelte das Vereinigte Königreich Preise, die im Zeitraum 2007 bis 2013 bei Ausschreibungen der Beschaffungsabteilung der nordirischen Straßenbaubehörde für Granulate angegeben wurden (Tabelle 4), wobei auch die Kosten für die Beförderung zu den örtlichen Depots der Straßenbaubehörde aufgeführt werden. Aus diesen Angaben geht eindeutig hervor, dass die Preise im Anschluss an die Aussetzung der Befreiung von der Granulatabgabe entweder — zum Teil dramatisch — sanken oder dass sie einen leichten Anstieg aufwiesen, dessen Höhe allerdings bei Weitem hinter dem vollen Abgabensatz von 1,95 GBP zurückblieb. Dies zeigt, dass die Granulathersteller selbst beim Verkauf an öffentliche Auftraggeber in Nordirland die Granulatabgabe nicht an ihre Abnehmer weitergeben konnten. Dies ist besonders deshalb augenfällig, weil der öffentliche Sektor weniger anfällig für den Konjunkturabschwung ist und auf seine Bauvorhaben, beispielsweise diejenigen der Straßenbaubehörde, somit ein größerer Anteil der Gesamtnachfrage nach Granulaten entfiel. Tabelle 4 In Ausschreibungen der Beschaffungsabteilung der nordirischen Straßenbaubehörde genannte Granulatpreise im Zeitraum 2007-2013 Jahr 10-mm-Splitter (GBP) Sand für Beton (GBP) Typ-3-Gestein (GBP) 2007 8,43 9,52 4,67 2008 8,49 9,52 4,70 2009 […] […] […] 2010 […] […] […] 2011 […] […] […] 2012 […] […] […] 2013 […] […] […] 2.3.4.   Der Granulatmarkt Nordirlands (34) Da ausschließlich Steinbrüche in Nordirland und nicht im übrigen Vereinigten Königreich in den Genuss der Befreiung von der Granulatabgabe kamen, unterbreitete das Vereinigte Königreich Informationen, aus denen hervorgeht, weshalb und worin sich der Granulatmarkt Nordirlands als eigener räumlicher Markt vom allgemeinen Markt des Vereinigten Königreichs unterscheidet. (35) Das Vereinigte Königreich zeigt auf, dass die es sich bei den Granulatmärkten in Nordirland und Großbritannien um getrennte und eigenständige Märkte handelt, zwischen denen sehr wenig Austausch stattfindet. Aufgrund der im Verhältnis zum Verkaufspreis relativ hohen Transportkosten des Materials ist der Granulatmarkt in der Regel eher lokaler Natur. Unter Heranziehung von Daten des Verkehrsministeriums errechnete das Vereinigte Königreich, dass die Beförderung von 1 Tonne Granulat auf der Straße pro Tonne Kosten in Höhe von 0,855 GBP pro Meile verursacht. Der niedrige Preis von Granulatprodukten bringt es mit sich, dass sie im Falle einer Beförderung über lange Strecken weniger wettbewerbsfähig sind als Material aus Steinbrüchen, die sich in der näheren Umgebung des Abnehmers befinden. Außerdem würden die Kosten für den Seetransport von Granulat zwischen Nordirland und Großbritannien Schätzungen von Exporteuren zufolge rund […] GBP pro Tonne betragen. Zu dieser Beförderung als Seefracht käme dann noch die notwendige Beförderung auf der Straße vom Steinbruch zum Hafen und vom Ankunftskai zum Verwendungsort. Des Weiteren zeigt das Vereinigte Königreich auf, dass die Beförderung des Granulats zwischen den beiden Regionen wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, es sei denn, es handelt sich um farbiges Spezialgestein oder höherpreisiges Granulat. Selbst bei diesen Materialien werden die Zusatzkosten für den Straßentransport von einem Kai in Großbritannien zur nächsten Asphaltfabrik auf […]-[…] GBP pro Tonne geschätzt. (36) Infolge des Vorkommens der Rohstoffe und der Anzahl der Unternehmen, die Steinbrüche betreiben, weicht das Granulatangebot in Nordirland und Großbritannien stark voneinander ab. Aufgrund seiner geologischen Beschaffenheit verfügt Nordirland von allen Regionen des Vereinigten Königreichs, die eine vergleichbare Größe aufweisen, über die größte Vielfalt an Gesteinsarten. Die Steinbrüche sind verhältnismäßig gleichmäßig auf ganz Nordirland verteilt. Während sich die Vorkommen bestimmter Gesteinsarten von County zu County unterscheiden, sind Granulate aus Gesteinsbruch weitgehend austauschbar, sodass im gesamten Gebiet reichhaltig Gestein vorkommt, das zur Verwendung als Granulat geeignet ist. Das britische Festland hingegen weist keine solche geologische Vielfalt auf. Nordirland verfügt aufgrund seiner vielfältigen und reichhaltigen Gesteinsvorkommen, die gleichmäßig über das gesamte Land verteilt sind und sich in der Nähe aller wichtigen Märkte befinden, über ein weitaus größeres Angebot austauschbarer Produkte als der Markt in Großbritannien. Aus diesem Grund herrscht in Irland ein intensiverer Wettbewerb und nordirische Granulathersteller haben weniger Spielraum für Preiserhöhungen. (37) Wie vom Vereinigten Königreich aufgezeigt, bedingen der weitaus größere Anteil unabhängiger Steinbrüche und die höhere Anzahl von Steinbrüchen pro Quadratmeile in Nordirland auch einen intensiveren Wettbewerb zwischen Granulatanbietern. In Großbritannien werden mehr als 75 % aller Granulate von fünf großen Unternehmen geliefert (14). Im Gegensatz dazu entfallen in Nordirland nur 39 % der geschätzten Gesamtgranulatproduktion auf die wichtigsten fünf Unternehmen. (38) Das Vereinigte Königreich zeigt auf, dass sich die Nachfrage auf den beiden Märkten unterschiedlich gestaltet, da die Nachfrage nach Granulat während des Konjunkturabschwungs und im Anschluss daran in Nordirland weitaus stärker zurückging als in Großbritannien. Darüber hinaus verschärft sich aufgrund der nachlassenden Bautätigkeit und der sinkenden Granulatnachfrage der Wettbewerb zwischen den Steinbruchunternehmen um die verbleibende Nachfrage. (39) In Nordirland sind eigenständige Unternehmen weitaus

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.