Europäische Union

92/553/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1992 betreffend ein Verfahren nach Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fall IV/M.190 - Nestlé/Perrier) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31992D0553 92/553/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1992 betreffend ein Verfahren nach Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fall IV/M.190 - Nestlé/Perrier) (Nur der englische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 356 vom 05/12/1992 S. 0001 - 0031 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Juli 1992 betreffend ein Verfahren nach Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fall IV/M.190 - Nestlé/Perrier) (Nur der englische Text ist verbindlich) (92/553/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der EuropäischenWirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(1) , insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, im Hinblick auf die Entscheidung der Kommission vom 25. März 1992 zur Einleitung des Verfahrens in diesem Fall, nachdem den beteiligten Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Einwänden der Kommission zu äussern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(2) , in Erwägung nachstehender Gründe: I. HINTERGRUND (1) Am 25. Februar 1992 hat die Nestlé SA ein öffentliches Übernahmeangebot für 100 % der Anteile der Source Perrier SA veröffentlicht, das von Demilac, einer gemeinsamen Tochtergesellschaft von Nestlé und Banque Indosüz, aufgelegt wurde. Nestlé hat eine Option auf Übernahme des Aktienanteils der Banque Indosüz an Demilac, die sie auszuüben angekündigt hat. Am 30. Januar 1992 haben Nestlé und BSN eine Vereinbarung geschlossen, nach der die Mineralwasserquelle Volvic nach Übernahme von Perrier an BSN übertragen werden soll. (2) Durch Entscheidung vom 17. März 1992 ordnete die Kommission die Fortdauer der Aussetzung des Vollzugs des Zusammenschlusses gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 ( "Fusionskontrollverordnung") an. Nestlé hat die Mehrheit der Anteile von Perrier erworben, hat aber gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung die mit diesen Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht ausgeuebt. (3) Mit Entscheidung vom 25. März 1992 erklärte die Kommission, daß der geplante Zusammenschluß Anlaß zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt. Die Kommission leitete daher in diesem Fall das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung ein. II. ZUSAMMENSCHLUSS UND GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG (4) Nestlé hat ein öffentliches Angebot zum Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an Source Perrier SA und deren Tochtergesellschaften (hiernach "Perrier" genannt) veröffentlicht. Das Vorgehen würde folglich zu einem Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3 der Fusionskontrollverordnung führen. Die Umsätze der beteiligten Unternehmen Perrier und Demilac einschließlich des Umsatzes von Nestlé erreichen die Schwellenwerte des Artikels 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung. III. DIE UNTERNEHMEN NESTLÉ (5) Nestlé ist eine Schweizer Aktiengesellschaft, die in vielen Zweigen des Nahrungsmittelsektors tätig ist. Die Nestlé-Gruppe erzeugt und verkauft Nahrungsmittel in allen Teilen der Welt. Darüber hinaus ist Nestlé in verschiedenen Non-food-Bereichen aktiv. Nestlé hat einen konsolidierten weltweiten Umsatz von mehr als 28 000 Millionen Ecu. PERRIER (6) Perrier ist ein französisches Unternehmen, das vorwiegend in der Erzeugung und im Vertrieb von in Flaschen abgefuelltem Wasser tätig ist. Ausserdem hat Perrier Aktivitäten im Käsemarkt. Perrier hat einen konsolidierten weltweiten Umsatz von mehr als 2 000 Millionen Ecu. IV. DIE MÄRKTE (7) Der geplante Zusammenschluß zwischen Nestlé und Perrier betrifft in erster Linie das Geschäft des Abfuellens von Wasser aus natürlichen Quellen oder Brunnen ( "Brunnenwasser"). Brunnenwasser darf die Bezeichnung "Mineralwasser" führen, wenn es gewissen gesetzlichen Anforderungen an Zusammensetzung und Qualität genügt, und die zuständigen Behörden die entsprechende Genehmigung erteilen. Brunnenwässer, die keine Mineralwässer sind, werden im folgenden "Quellwässer" genannt. Auch für die Gewinnung und Vermarktung von Quellwässern ist eine Genehmigung der zuständigen Behörden erforderlich. Die Aktivitäten von Nestlé im Sektor abgefuelltes Wasser sind vor allem in Frankreich mit den bekannten Markten Vittel und Hépar (Umsatz 1991: 1 564 Millionen ffrs; verkaufte Menge 916 Millionen Liter) und in Deutschland (Umsatz 1991: 196 Millionen DM; verkaufte Menge 468 Millionen Liter) beheimatet. Die Aktivitäten von Perrier im Sektor abgefuelltes Wasser sind vor allem in Frankreich mit den bekannten Marken Contrex, Volvic, Perrier, Yorre und Vichy (Umsatz 1991: 4 014 Millionen ffrs; verkaufte Menge 1 885 Millionen Liter) angesiedelt. In Frankreich ist Nestlé fast ausschließlich im Segment stille Mineralwässer tätig, während Perrier in beiden Segmenten - stille Mineralwässer und Sprudelmineralwässer - tätig ist. Beide Unternehmen exportieren Wasser aus ihren französischen Brunnen nach anderen Ländern. BSN ist der dritte führende Anbieter auf dem französischen Wassermarkt. Über die Verkäufe von Nestlé, Perrier und BSN in der Europäischen Gemeinschaft gibt Anhang 1(3) Aufschluß. DER SACHLICH RELEVANTE MARKT A. Unterscheidung zwischen abgefuellten Brunnenwässern und Erfrischungsgetränken (8) Nestlé hat in ihrer Anmeldung vorgetragen, daß es keinen gesonderten Markt für abgefuelltes Quellwasser gibt und daß als sachlich relevanter Markt für die Beurteilung des geplanten Zusammenschlusses der Markt für nichtalkoholische Erfrischungsgetränke zu gelten hat, der sowohl abgefuellte Brunnenwässer als auch Erfrischungsgetränke umfasst. Diese Definition des Marktes wird damit begründet, daß alle Produkte dieses Marktes die gleiche Basisfunktion, nämlich die des Durstlöschens, haben. (9) Nach Auffassung der Kommission reicht eine begrenzte funktionale Substituierbarkeit nicht aus, um auf eine Substituierbarkeit im wettbewerblichen Sinne schließen zu können. Wäre das einzige Kriterium für die Feststellung der Substituierbarkeit die Funktion des "Durstlöschens", so müssten im vorliegenden Fall viele Produkte sehr unterschiedlicher Art, die diese Funktion erfuellen, als dem gleichen Markt zugehörig gelten (Tee, Milch, Bier, bestimmte Obstarten usw.). Verschiedenes deutet jedoch auf die Existenz eines gesonderten Marktes für abgefuellte Brunnenwässer hin, auf dem sich die Marktteilnehmer insbesondere bei der Preisgestaltung in beträchtlichem Masse unabhängig von den Unternehmen verhalten können, die Erfrischungsgetränke verkaufen. Diese Faktoren werden nachstehend im einzelnen untersucht. a) Überlegungen betreffend die Nachfrage i) Für den Endverbraucher maßgebliche Gründe für den Kauf von abgefuelltem Wasser aus natürlichen Brunnen (10) Von Brunnen abgefuelltes Wasser wird vor allem in Frankreich wegen seines Image als natürliches Produkt (Wasser aus natürlichen Brunnen) und wegen der Assoziation mit Begriffen wie Reinheit, Sauberkeit, Fehlen von belastenden Stoffen und generell Gesundheit und gesunde Lebensführung regelmässig gekauft und getrunken. Dies wird durch verschiedene Verbraucherumfragen bestätigt, so die 1991 vom Institut Français de Démoscopie für Evian durchgeführte Umfrage. Danach hängen die Hauptgründe, aus denen der Verbraucher abgefuellte stille Wässer aus natürlichen Brunnen trinkt, mit den positiven Auswirkungen auf den menschlichen Organismus zusammen; insbesondere sind dabei folgende Faktoren zu nennen: - Stoffwechsel, - Versorgung des Körpers mit Mineralsalzen, - gesundheitsfördernd. Andere Umfragen, bei denen den Verbrauchern andersartige Fragen gestellt wurden, scheinen dies zu bestätigen. Die Wirtschaftsberater von Nestlé selbst (siehe Lexecon Report) haben eingeräumt, daß "Verbraucherumfragen in Frankreich eindeutig zeigen, daß viele Menschen abgefuelltes Wasser hauptsächlich deshalb trinken, weil sie es für sauber, rein und frei von belastenden Stoffen halten". Desweiteren hat eine von Sofres im Auftrag der Wirtschaftsberater von Nestlé durchgeführte Marktforschungsstudie folgendes ergeben: ". . . wichtiger noch ist, daß bei der Umfrage den Verbrauchern auch die Frage gestellt wurde, warum sie lieber abgefuelltes Wasser als gewöhnliches Leitungswasser trinken; am häufigsten wurde als Grund die Reinheit genannt, gefolgt von Fehlen eines schlechten Geschmacks und erst an dritter Stelle Vorhandensein von Mineralien" (Unterstreichung durch die Kommission). Hinzu kommt, daß die Werbekampagnen der drei Anbieter Nestlé, Perrier und BSN sämtlich darauf abgestellt sind, den Verbraucher auf diese Aspekte anzusprechen. ii) Unterschiede in Zusammensetzung, Geschmack und Verwendungszweck der Produkte (11) Erfrischungsgetränke werden in der Regel mit Leitungswasser hergestellt und enthalten Zusätze von Geschmacksstoffen und Zucker, sodaß sie sich geschmacklich von Quellwässern unterscheiden. Erfrischungsgetränke werden in kleineren Mengen nicht nur zum Durstlöschen, sondern auch wegen ihres speziellen Geschmacks, häufig in einem gesellschaftlichen Kontext, getrunken. (12) Brunnenwässer werden vom Endverbraucher regelmässig für den täglichen Verbrauch in grossen Mengen zur Deckung eines Basis-Konsumbedarfs gekauft, während Erfrischungsgetränke mehr sporadisch konsumiert werden. Auch vom Nachfragevolumen her sind die beiden Märkte sehr verschieden. So wurden 1990 in Frankreich pro Kopf der Bevölkerung verbraucht: abgefuelltes Wasser 104,8 Liter; kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke 29,9 Liter; Erfrischungsgetränke ohne Kohlensäure 9,6 Liter; Obstsäfte 8,6 Liter (Quelle: Canadean Report, Tabelle 2.1.1.). Dieser grosse Mengenunterschied macht deutlich, daß die Nachfrage nach abgefuelltem Wasser und nach Erfrischungsgetränken der Befriedigung recht unterschiedlicher Bedürfnisse dient (geringe Substituierbarkeit auf der Nachfrageseite), aber auch, daß Erfrischungsgetränke keine ausreichende Substitutionsalternative zu abgefuellten Brunnenwässern darstellen. iii) Schwaches Reagieren auf Preisveränderungen (13) Vor allem aus drei Gründen ist nicht anzunehmen, daß eine deutliche und nachhaltige Verteuerung von Brunnenwässern gegenüber Erfrischungsgetränken allein aus Preisgründen zu einer signifikanten Nachfrageverlagerung von Brunnenwässern zu Erfrischungsgetränken führen würde. 1) Zwischen abgefuelltem Wasser und Erfrischungsgetränken besteht eine beträchtliche absolute Preisdifferenz Ein Vergleich der für 1991 geltenden Preise ab Werk der Hersteller ergibt folgende Preisspannen (siehe Anhänge 2 bis 7(4) ): - stille Quellwässer (1,5-Liter-PVC-Flasche): zwischen 0,85 ffrs und 1,40 ffrs; - stille Mineralwässer (nationale Marken, 1,5-Liter-PVC-Flasche): zwischen 2,49 ffrs und 2,56 ffrs; - sprudelnde Mineralwässer (nationale Marken): zwischen 2,99 ffrs und 3,47 ffrs (1,25-Liter-PVC-Flasche), 2,98 ffrs (1-Liter-PVC-Flasche) und 3,65 ffrs (1-Liter-Einweg-Glasflasche); - Erfrischungsgetränke: 6,10 ffrs für Coca-Cola (1,5-Liter-PET-Flasche), zwischen 6,10 ffrs und 9,40 ffrs für Tonic (1,5-Liter-PET-Flasche) und zwischen 6,10 ffrs und 8,76 ffrs für stille Erfrischungsgetränke mit Orangengeschmack (1,5-Liter-PET-Flasche). Wählt man als Bezugsgrösse stille nationale Mineralwässer, die in Frankreich das Gros des Verbrauchs bilden (über 70 %), so sind Erfrischungsgetränke auf der Basis der Ab-Werk-Preise durchschnittlich zwei bis dreimal so teuer wie Brunnnenwässer. Bei den Einzelhandelspreisen (Endverbraucherpreisen) ist das gleiche Preisgefälle zu beobachten. Der Canadean Report, die von den Anbietern von Brunnenwässern und Erfrischungsgetränken überlassenen Nielsen- und Secodip-Statistiken sowie die von den wichtigsten Vertriebsunternehmen des Food-Sektors zur Verfügung gestellten Informationen bestätigen dies (siehe Anhang 12(5) ). Nestlé hat die Existenz eines solchen Preisgefälles bestritten. So haben ihre Vertreter vorgetragen daß "etwa 50 % aller in Frankreich verkauften Erfrischungsgetränke Cola-Getränke sind. Der normale Verbraucherpreis pro Liter Coca-Cola (1,5-Liter-PVC-Einwegflasche) beträgt 3,73 ffrs, während der Preis pro Liter Perrier (Einweg-Glasflasche) 4,10 ffrs und für Vitteloise mit Geschmackszusatz sogar 5,23 ffrs (1,5-Liter-PET-Einwegflasche) beträgt". Die Preisangaben von Nestlé stützen sich auf den Canadean Report, der in der Tat für Coca-Cola einen Preis von 3,73 ffrs (Preis der Einzelhandelskette Casino im März 1991) nennt. Die Vertreter von Nestlé haben keinerlei Erklärung dafür abgegeben, weshalb dieser Preis der "normale Verbraucherpreis" für Coca-Cola ist. Im gleichen Canadean Report werden auch wesentlich höhere Literpreise für Coca-Cola genannt (so werden für die gleiche Zeit Preise der Einzelhandelskette Euromarché von 4,23 ffrs und selbst 4,83 ffrs für Coca-Cola Light genannt). Während die Wahl von Coca-Cola (einem der billigsten Erfrischungsgetränke) wegen seines hohen Anteils am Verbrauch von Erfrischungsgetränken plausibel erscheinen mag, sind Perrier oder Vitelloise mit Geschmackszusatz keineswegs repräsentativ für abgefuellte Brunnenwässer. Die Marke Perrier hat mit 204 Millionen verkauften Litern (1991) einen Marktanteil von 3,8 % bei abgefuellten Brunnenwässern in Frankreich. Alle Brunnenwässer mit Geschmackszusatz zusammen haben weniger als 1 % Marktanteil. Ausserdem sind die Verpackungsart und die Preisgestaltung bei diesen beiden Produkten, die von den Unternehmen auf der Grenzlinie zwischen Brunnenwässern und Erfrischungsgetränken angesiedelt werden, auf dem Markt für abgefuelltes Wasser eher die Ausnahme als die Norm. Perrier und Vittelloise mit Geschmackszusatz können weder von der Menge noch von der Vertriebsform her als repräsentativ für den Brunnenwassermarkt gelten. Ausserdem werden bei dem Preisvergleich von Nestlé Volumenunterschiede bei den Flaschen von Coca-Cola und Perrier, nicht aber Unterschiede im Material dieser Flaschen berücksichtigt. Perrier wird in Glasflaschen verkauft, die teurer sind als die für den Vergleich gewählten Plastikflaschen (PET) von Coca-Cola. Zweifellos wäre der Literpreis für in Glasflaschen verkaufte Coca-Cola höher. Ein Vergleich der Preise, wie sie der Verbraucher in den Regalen der Einzelhandelsgeschäfte sieht, dürfte deshalb sinnvoller sein als ein Vergleich bereinigter Einzelhandelspreise. In diesem Fall fallen die Preisunterschiede sogar noch grösser aus (siehe Anhang 12). Unter Würdigung des oben Gesagten folgert die Kommission, daß in Frankreich die Ab-Werk-Preise und die Einzelhandelspreise für Erfrischungsgetränke im Regelfall wesentlich höher sind (zwischen 200 %und 300 %) als die Preise für abgefuelltes Wasser. Ein Preisverhältnis von 2 bis 3 zu 1 ist so groß, daß nicht erwartet werden kann, daß eine spürbar nachhaltige Preiserhöhung bei Brunnenwässern allein aus Preisgründen zu einer spürbaren Nachfrageverlagerung von Brunnenwässern zu Erfrischungsgetränken führen würde. 2) Der französische Markt für abgefuelltes Brunnenwasser ist durch intensive Marketing- und Absatzförderungsaktivitäten mit hohen Werbebudgets für die drei führenden Anbieter gekennzeichnet. Wegen des mit Brunnenwässern assoziierten Image eines "natürlichen", "reinen" und "gesunden" Produkts (siehe weiter oben Erwägungsgrund 10) sieht der Verbraucher in Erfrischungsgetränken kein Substitut für abgefuelltes Brunnenwasser für den täglichen Konsum zu Hause. Das allgemeine Image, das der Verbraucher wegen der gemeinsamen Grundzuege der Werbung für jede Marke unmittelbar mit Marken-Brunnenwasser verbindet, und die zusätzliche Markentreue des einzelnen Verbrauchers haben zur Folge, daß der Preis als Kaufkriterium an Bedeutung verliert (geringe Nachfrageelastizität). Eine geringfügige Preiserhöhung bei Brunnenwässern dürfte deshalb beim Verbraucher keine Reaktion in Form einer spürbaren Substitution von abgefuellten Brunnenwässern durch Erfrischungsgetränke auslösen. 3) Preisentwicklung: Die Ab-Werk-Preise für Brunnenwässer und Erfrischungsgetränke haben in den letzten fünf Jahren eine sehr unterschiedliche Entwicklung genommen (siehe weiter unten Erwägungsgrund 16). Die Anbieter nationaler Mineralwässer konnten trotz eines in der gleichen Zeit rückläufigen Trends bei den Preisen für Erfrischungsgetränke ihre Preise sowohl nominal als auch real spürbar erhöhen. In beiden Sektoren scheinen die Hersteller in ihrer Preispolitik eine mögliche Substitution von Brunnenwässern durch Erfrischungsgetränke seitens der Verbraucher nicht zu berücksichtigen. Diese Preisentwicklung scheint darauf hinzudeuten, daß selbst kräftige und anhaltende reale Preissenkungen bei Erfrischungsgetränken weder die Anbieter von Brunnenwässern zu einer Senkung ihrer Preise veranlassen noch ihrer Fähigkeit zu einer Erhöhung ihrer Preise Abbruch tun würden. iv) Standpunkt des Einzelhandels (14) Die weitaus meisten von der Kommission befragten Einzelhändler sehen in abgefuellten Brunnenwässern einen gesonderten Markt, auf dem die Nachfrage im wesentlichen von Kriterien wie Markenbewusstsein und Gesundheitsüberlegungen bestimmt wird. Ausserdem betrachten sie Mineralwässer - insbesondere von nationalen Marken - als Produkte, die sie in ihr Sortiment nehmen müssen, um die ganze Palette von Basisprodukten der Nahrungsmittel- und Getränkeindustrie abdecken zu können. Da der Verbraucher abgefuellte Brunnenwässer für den Verbrauch zu Hause regelmässig kauft und dabei ein ausgeprägtes Markenbewusstsein zeigt, sehen die Einzelhändler in den nationalen Mineralwässern Produkte, die sie - bei geringer oder gänzlich fehlender Substitutionsmöglichkeit - in ihrem Sortiment führen müssen. Es ist daher unwahrscheinlich, daß der Einzelhandel als Reaktion auf Preisänderungen Brunnenwässer durch Erfrischungsgetränke substituieren wird, da beide Produkte im Sortiment geführt werden müssen. b) Überlegungen betreffend das Angebot i) Produktions- und Vertriebsbedingungen (15) Für die Produktions- und Vertriebsbedingungen sind vor allem in Frankreich verschiedene Sachzwänge des Erfrischungsgetränkemarktes und des Marktes für abgefuellte Brunnenwässer maßgeblich: 1) Gesetzliche Vorschriften: Für die Produktion von Quell- und Mineralwässern ist eine Genehmigung erforderlich (bei Mineralwässern kann diese zwischen 2 und 5 Jahren beanspruchen - siehe Goldman-Sachs-Report, Seite 16). Quell- und Mineralwasser muß am Brunnenstandort abgefuellt werden. Für die Standortwahl der Abfuellbetriebe gelten deshalb gewichtige gesetzliche Auflagen, die die Hersteller von Erfrischungsgetränken nicht zu beachten haben. Die Erfrischungsgetränkehersteller können bei der Standortwahl für ihre Abfuellbetriebe ein angemessenes Verhältnis zwischen Skalenerträgen und Transportkosten zugrundelegen. Den Abfuellern von Brunnenwässern ist dies verwehrt. 2) Die Erfrischungsgetränkehersteller können Warenzeichenlizenzen an unabhängige Abfueller, die das Erfrischungsgetränk in ihren Anlagen herstellen und unter der ursprünglichen Marke vertreiben, vergeben - und machen von dieser Möglichkeit auch häufig Gebrauch. Nach Brancheninformationen arbeitet die Erfrischungsgetränkeindustrie traditionell auf der Basis landesweiter Franchising-Verträge für Abfuellen und Vertrieb, obgleich die führenden Firmen mehr und mehr dazu tendieren, Mehrheitsbeteiligungen an unabhängigen Abfuellern zu erwerben. Im Gegensatz dazu darf Wasser einer bestimmten Quelle nur am Brunnenstandort abgefuellt werden. Ausserdem dürfen Mineralwässer (die nach dem Volumen mehr als 75 % des gesamten französischen Brunnenwassermarktes ausmachen) nur unter der Marke des betreffenden Brunnens vertrieben werden, d.h. aus einem Brunnen gewonnenes Mineralwasser muß nach den gesetzlichen Vorschriften unter der für diesen Brunnen registrierten Marke vertrieben werden, und nur aus diesem Brunnen stammendes Wasser darf unter dieser Marke vertrieben werden. 3) Unterschiedliche Akteure auf jedem Markt. In Frankreich ist es ungeachtet der in letzter Zeit gestiegenen Nachfrage und gestiegener Ab-Werk-Preise für abgefuellte Brunnenwässer keinem der führenden Erfrischungsgetränkehersteller (Cadbury Schweppes, Coca-Cola, Pernod Ricard) bisher gelungen, eine Präsenz auf dem Markt für abgefuellte Brunnenwässer aufzubauen. Umgekehrt sind die Mineralwasserfirmen nicht mit nennenswerten Aktivitäten auf dem Erfrischungsgetränkemarkt vertreten (so hat Perrier 1990 im Rahmen einer klaren Strategie der Konzentration auf das Brunnenwassergeschäft seinen Bereich stille Erfrischungsgetränke der Marke "Oasis" an Schweppes verkauft). ii) Die Preispolitik der Hersteller (16) Die Preispolitik auf den Märkten für Erfrischungsgetränke und für abgefuellte Brunnenwässer scheint einer unterschiedlichen Logik zu gehorchen, was eine weitere Bestätigung für die unterschiedlichen Wettbewerbsverhältnisse auf beiden Märkten ist. Ein Vergleich der Listenpreise der Hersteller (Preise ab Werk ohne Mehrwertsteuer und Rabatte) für vergleichbare Verpackungen (1,5-Liter-PVC- oder -PET-Flaschen) in den letzten fünf Jahren erlaubt gewisse Schlußfolgerungen: - die realen - d.h. anhand des monatlichen französischen Verbraucherpreisindexes inflationsbereinigten - Preise für Erfrischungsgetränke weisen seit 1987 eine rückläufige Tendenz auf. Ganz anders die Entwicklung bei Mineralwässern: Alle nationalen Mineralwassermarken konnten ihre realen Preise in der gleichen Zeit deutlich erhöhen und bei steigender Nachfrage gleichzeitig ihre Mengenumsätze erhöhen (siehe Anhänge 2 bis 7): - die unterschiedlichen Preispolitiken werden des weiteren durch eine Analyse der Korrelation der realen Preise veranschaulicht. Der Korrelationsköffizient der realen Preise bei den verschiedenen Brunnenwassermarken liegt zwischen einem Minimum von 0,85 (Badoit und Vitteloise) und 1 (Hépar und Vittel). Die Korrelation der realen Preise bei von verschiedenen Unternehmen vertriebenen Erfrischungsgetränken ist häufig positiv und vergleichsweise hoch (siehe beispielsweise die Korrelationsköffizienten zwischen Coca-Cola, Indian Tonic (Schweppes) und Banga (Pernod Ricard)). Die Korrelation zwischen den einzelnen Erfrischungsgetränken und abgefuellten Brunnenwässern ist in den meisten Fällen dagegen negativ oder, falls positiv, sehr niedrig. Die Unternehmen scheinen deshalb in ihrer Preispolitik anzuerkennen, daß für den Markt für abgefuellte Brunnenwässer und für den Erfrischungsgetränkemarkt unterschiedliche Wettbewerbssachzwänge gelten. Besonders aufschlußreich in diesem Zusammenhang ist, daß keine deutliche Korrelation zwischen Orange Passion von BSN und den Brunnenwassermarken von BSN besteht, obgleich hier das gleiche Unternehmen die Preise für beide Produkte bestimmt. (17) Auch bei einer Betrachtung der von den Herstellern gewährten Rabatte auf die Listenpreise ändert sich aus folgenden Gründen nichts an der Stichhaltigkeit dieser Schlußfolgerungen: - Speziell im Brunnenwasser- und im Erfrischungsgetränkemarkt sind die Listenpreise ein guter Indikator für die Preispolitik der Unternehmen. Die absolute Höhe der mit jedem einzelnen Kunden ausgehandelten Rabatte (je nach Anbieter und Kunde zwischen [...] %(6) und [...] % im Brunnenwassermarkt und zwischen [...] % und [...] % im Erfrischungsgetränkemarkt) wie auch ihre Entwicklung in den letzten Jahren ist von der Grössenordnung oder Veränderlichkeit her nicht dazu angetan, die Listenpreise als repräsentativen Indikator für die Preispolitik der einzelnen Unternehmer in Frage zu stellen. - Ein grosser Teil der gewährten Rabatte kann insofern gar nicht als solche angesehen werden, als sie nicht an den Endverbraucher weitergegeben werden können; vielmehr sind sie als Teil der Werbe- und Verkaufsförderungsaktivitäten des Anbieters oder als Gegenleistung für einen vom Verteiler geleisteten Dienst zu werten. Die Anbieter von Mineralwässern führen unter d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.