Europäische Union

2005/418/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Juli 2004 über die Beihilfen, die Frankreich zugunsten von Alstom gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2532) (Text von Bedeutung für den EWR)

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ach dem Datum des Beginns der Transaktion rückzahlbar. Für diese Emission gelten folgende Bedingungen: ein Kupon von 2 % kapitalisiert Ende 2004, Parität 1 ORA für 1 Aktie, Zeichnungspreis 1,40 EUR, plus eine Emissionsprämie von 10 bis 20 %. Diese Schuldverschreibungen sind den PSDD nachrangig, haben aber Vorrang vor den TSDDRA und den TSDD. (50) Tabelle 3 gibt einen Überblick über die Maßnahmen des Finanzpakets zur Unterstützung von Alstom, wie es von Frankreich am 26. September 2003 als Ersatz der Vereinbarung vom 2. August 2003 angemeldet wurde. Tabelle 3 Darstellung des Finanzpakets Fassung September 2003 (Beträge in Mrd. EUR) Maßnahme Banken/Investoren Engagement des Staates (8) Kapitalerhöhung I 0,30 — TSDDRA (Maßnahme 1) — 0,30 Kurzfristige Liquidität (Maßnahme 2) 0,30 1,20 Bürgschaften in Höhe von 3,5 Mrd. (Maßnahme 3) 3,5 Rückbürgschaften für 65 % entspricht 2,275 PSDD (Maßnahme 4) 1,20 Bürgschaft für die CFDI über 0,30 TSDD (Maßnahme 5) — 0,20 ORA 0,90 — (51) Im Mai 2004 hat Frankreich die Kommission über Änderungen an dem weiter oben beschriebenen Finanzpaket in Kenntnis gesetzt, die vom Staat und den Banken im Verlauf des Sommers 2004 umgesetzt werden sollen. Das neue Paket beinhaltet zwei Änderungen bereits bestehender Maßnahmen sowie eine neue Maßnahme. (52) Zunächst einmal wird die Rückbürgschaft des Staates für die Ausfallbürgschaft (Maßnahme 3) freigegeben und in eine Bürgschaftsfazilität eingebracht, die eine von den Banken gewährte neue Ausfallbürgschaft bis zu einem Kreditplafond von 8 Mrd. EUR abdeckt. Diese neue Ausfallbürgschaft umfasst folgende Bürgschaftsfazilität: Verluste werden erstrangig durch eine vom Unternehmen gestellte Barsicherheit von 700 Mio. EUR abgedeckt. Zweitrangig werden Verluste durch eine Bürgschaft in Höhe von 1,3 Mrd. EUR abgedeckt, an der sich pari passu der Staat mit 1,25 Mrd. EUR und die Banken mit 50 Mio. EUR beteiligen. Für Verluste von mehr als 2 Mrd. EUR besteht keine Absicherung; sie sind vollständig von den die Bürgschaft stellenden Banken zu tragen. Der Zeitraum für die Gewährung von Sicherheiten aus dieser Ausfallbürgschaft soll im Sommer 2004 beginnen und dann zwei Jahre betragen. Während dieses Zeitraums führt zum einen die Tilgung bestehender Bürgschaften aufgrund der Fertigstellung und Auslieferung der Erzeugnisse durch Alstom zu einer Senkung der Bürgschaftsobergrenze. Zum anderen wird in eben diesem Zeitraum die Linie durch weitere Bürgschaften bis zur Kreditobergrenze von 8 Mrd. EUR aufgefüllt. Sobald der Zeitraum für die Gewährung von Sicherheiten beendet und eine Auffüllung untersagt ist, wird die Obergrenze der Linie je nach Tilgung der Bürgschaften verringert. Dabei werden die Sicherheiten so getilgt, dass sie immer mindestens 25 % des Höchstbetrags der Bürgschaftslinie entsprechen. Die zweitrangige Bürgschaft auf Zweitausfall von 1,3 Mrd. EUR wird vorrangig getilgt, gefolgt von der Bürgschaft auf Erstausfall von 700 Mio. EUR. Dementsprechend müsste ab Ende 2008/Anfang 2009 das Risiko der Inanspruchnahme des Staates gegen Null gehen; im alten Finanzpaket wäre dies erst Ende 2011/Anfang 2012 der Fall gewesen, da dort die Rückbürgschaft des Staates nicht vorrangig getilgt wurde. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kreditlinie von 8 Mrd. EUR nicht nur die Gewährung neuer Bürgschaften bedeutet. Denn alle von den Banken nach September 2003 gewährten Bürgschaften, bei denen die Rückbürgschaft des Staates für 65 % nicht mehr gilt, und, wenn auch unter besonderen Voraussetzungen und in begrenztem Umfang, auch die vor September gewährten Bürgschaften können in diese neue Ausfallbürgschaft von 8 Mrd. EUR eingebracht werden und können damit unter die entsprechende Bürgschaftsfazilität fallen. (53) Zweitens hat Frankreich für den Sommer 2004 zugesagt, seine Forderungen an Alstom in Kapital umzuwandeln, die sich aus dem PSDD von 300 Mio. EUR (Maßnahme 4) im Besitz der CFDI und dem TSDD von 200 Mio. EUR (Maßnahme 5) zusammensetzen. Auch die Banken werden die Möglichkeit haben, einen Teil ihrer Forderungen an Alstom in Kapital umzuwandeln. (54) Im Verlauf des Sommers 2004 wird eine weitere Kapitalerhöhung um 1 bis 1,2 Mrd. EUR erfolgen (Maßnahme 6). Der Staat wird sich daran seiner Kapitalbeteiligung entsprechend beteiligen, die sich aus der Umwandlung der TSDDRA ergeben wird, also zu einem Prozentsatz, der zwischen 17 und 18,5 % liegen dürfte. Als Folge dessen wird der vom Staat gezeichnete Betrag zwischen 170 und 222 Mio. EUR liegen. Der Restbetrag wird mit fester Zeichnungszusage eines Bankenkonsortiums auf dem Markt platziert. Der Zweck dieser Kapitalerhöhung besteht vor allem darin, die 700 Mio. EUR zu bekommen, die für die Gestellung der Sicherheit für die ersten Verluste der neuen Ausfallbürgschaft erforderlich sind. (55) Tabelle 4 vermittelt einen Überblick über alle Maßnahmen des neuen Pakets, das Gegenstand dieser Entscheidung ist. Tabelle 4 Darstellung des Finanzpakets Fassung Mai 2004 (Beträge in Mrd. EUR) Maßnahme Banken/Investoren Engagement des Staates Kapitalerhöhung I 0,30 — TSDDRA (Maßnahme 1) — 0,30 Kurzfristige Liquiditätsfazilitäten (Maßnahme 2) 0,30 1,20 Bürgschaften von 8 Mrd. (Maßnahme 3) 8 Bürgschaft auf Zweitausfall, also 1,25 In Kapital umzuwandelnde PSDD (Maßnahme 4) 1,20 0,30 In Kapital umzuwandelnde TSDD (Maßnahme 5) — 0,20 ORA 0,90 — Kapitalerhöhung II (Maßnahme 6) 0,83/0,99 0,17/0,22 Finanzielle Prognosen (56) Frankreich vertritt die Auffassung, dass Alstom mit Hilfe des Umstrukturierungsplans langfristig wieder rentabel wird. Die entsprechenden Schätzungen sind im Liquiditätsplan (Three Year Treasury Plan) (Fassung W10) niedergelegt. Hierbei handelt es sich um die letzte verfügbare Fassung, die alle Prognosen für die Geschäftsjahre 2003/2004 bis 2005/2006 enthält. Die wichtigsten Zahlen dieses Plans sind in Tabelle 5 wiedergegeben. Tabelle 5 Auszug aus dem auf drei Jahre angelegten Refinanzierungsplan von Alstom — Fassung W10 vom September 2003 (Beträge in Mrd. EUR) Geschäftsjahr 2002/2003 2003/2004 2004/2005 2005/2006 Auftragseingänge 19,123 (↘) (*2) (↗) (↗) Industrieturbinen […] […] […] […] Power — Environment […] […] […] […] Power — Turbo-Systems […] […] […] […] Power — Services […] […] […] […] T & D (einschl. Power Conversion) […] […] […] […] Verkehr […] […] […] […] Schifffahrt […] […] […] […] Unternehmen und sonstige […] […] […] […] Corporate […] […] […] […] Veräußerungen 21,351 (↘) (↘) (↗) Industrieturbinen […] […] […] […] Power — Environment […] […] […] […] Power — Turbo-Systems […] […] […] […] Power — Services […] […] […] […] T & D (einschl. Power Conversion) […] […] […] […] Verkehr […] […] […] […] Schifffahrt […] […] […] […] Unternehmen und sonstige […] […] […] […] Corporate […] […] […] […] Betriebsergebnis Betriebsmarge (0,507) – 2,4  % (↗) (↗) (↗) EBIT (1,062) (↗) (↗) (↗) Nettoliquiditätsstrom (0,265) (↘) (↗) (↘) Bruttogesamtverschuldung 6,688 (↘) (↘) (↘) Teilschuld 4,918 (↘) (↘) (↘) Eigenkapital 0,847 (↗) (↘) (↗) Schulden/Eigenkapital 581 % (↘) (↗) (↘) (57) Nach den im Mai 2004 angekündigten Änderungen am Finanzpaket hat Frankreich eine neue Fassung der finanziellen Prognosen vorgelegt. Die wichtigsten Zahlen dieser Fassung sind in Tabelle 6 wiedergegeben. Es werden jeweils zwei Werte genannt: einer für den Fall, dass die Banken den in dem im Mai 2004 angekündigten Finanzpaket vorgesehenen Forderungshöchstbetrag (also 700 Mio. EUR) umwandeln, den anderen für den Fall, dass die Banken kein ihrer Forderungen umwandeln. Etwaige Veräußerungen, die das Unternehmen vornehmen muss, sind in den Prognosen nicht berücksichtigt. Tabelle 6 Neue Prognosen unter Berücksichtigung der Auswirkungen der neuen finanziellen Maßnahmen (Beträge in Mrd. EUR) Geschäftsjahr 2004/2005 2005/2006 2006/2007 Bruttogesamtverschuldung […] (↘) (↘) Teilschuld […] (↘) (↘) Eigenkapital […] (↘) (↗) Schulden/Eigenkapital […] (↘) (↘) 4.   Sonstige Maßnahmen (58) Neben den bereits erwähnten Maßnahmen nannte die Vereinbarung vom 2. August 2003 noch eine weitere Maßnahme, von der die Kommission bereits aus der Presse erfahren hatte und zu der Frankreich gemäß dem Schreiben vom 10. Juli 2003 Informationen vorlegen sollte (Maßnahme 7, alte Maßnahme 5): Nach den Presseberichten hatte die Kernenergie-Holdinggesellschaft Areva ein Kaufangebot für den Geschäftsbereich T & D von Alstom in Höhe von angeblich mehr als 1 Mrd. EUR unterbreitet. Nach Aussage Frankreichs hat der französische Staat während der Aufsichtsratssitzung vom 1. Juli 2003 dem Vorschlag des Vorstandes von Aveva, Alstom ein Kaufangebot für diese Sparte vorzulegen, zugestimmt (9). Es sei darauf hingewiesen, dass diese Maßnahme im Umstrukturierungsplan und in der Vereinbarung vom 2. August 2003 ausdrücklich erwähnt wird. (59) Darüber hinaus hat die Kommission von einer Reihe nicht angemeldeter Maßnahmen Kenntnis erhalten und Frankreich mit Schreiben vom 28. August und 3. Dezember 2003 aufgefordert, hierzu Auskunft zu erteilen: III.   BEGRÜNDUNG DES GEWÄHLTEN VERFAHRENS (60) Das förmliche Prüfverfahren ist zur Prüfung der Frage eingeleitet worden, ob es sich bei den der Kommission im Sommer 2003 zur Kenntnis gebrachten Maßnahmen um mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfen handelt. Obwohl die betreffenden Maßnahmen aus staatlichen Mitteln finanziert wurden und es Alstom ermöglicht haben, auf den betreffenden Märkten weiterhin aktiv zu sein, und obwohl sie den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen drohten, stellte Frankreich den Beihilfecharakter einiger Maßnahmen (insbesondere von Maßnahme 1) in Frage. Darüber hinaus waren die von Frankreich zu den Maßnahmen 7 bis 10 vorgelegten Informationen unzureichend; die übrigen Maßnahmen galten als Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen. Keine der Beihilfen entsprach den Kriterien der Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (10) (im Folgenden „Leitlinien“ genannt), vor allem die von Frankreich als Rettungsbeihilfen eingestuften Maßnahmen, da damals bereits ein Umstrukturierungsplan umgesetzt worden war. (61) Nach Abschluss einer neuen Vereinbarung mit den Banken hat Frankreich Änderungen an den ursprünglichen Beihilfen vorgenommen. Diese Maßnahmen sind bei der Kommission am 26. September 2003 angemeldet worden. In Anbetracht dieser Gegebenheiten ist das förmliche Prüfverfahren auch auf die neuen Maßnahmen ausgeweitet worden, die teilweise an die Stelle der Maßnahmen der Vereinbarung vom 2. August 2003 traten und eine Aufstockung des Betrags bedeuteten. (62) Nach Vorlage des neuen, im Mai 2004 geschnürten Finanzpakets hat die Kommission die Auffassung vertreten, dass es in diesem Fall weder notwendig noch angebracht wäre, das förmliche Prüfverfahren ein zweites Mal auszuweiten. Es ist nämlich erstens festgestellt worden, dass die Änderungen keine Erhöhung, sondern ganz im Gegenteil eine Verringerung des Gesamtbeihilfebetrags bedeuteten. Die staatliche Bürgschaft für die Ausfallbürgschaft (Maßnahme 3), die die alte Rückbürgschaft des Staates ersetzt, bedeutet nämlich eine Verringerung des staatlichen Engagements um 1 Mrd. EUR. Darüber hinaus sieht die Bürgschaftsfazilität vor, dass künftig Verluste vorrangig durch eine Sicherheit des Unternehmens von 700 Mio. EUR abgedeckt sind, während der Staat nur im Rahmen der zweitrangigen Bürgschaft auf den Plan tritt. Unabhängig von der Höhe der Verluste ist der vom Staat abgedeckte Betrag niedriger als im vorhergehenden Finanzpaket. Wie weiter unten in Teil VI.3 erläutert, sind die Bürgschaften als staatliche Beihilfen anzusehen, die bis zu 100 % des Bürgschaftsbetrags ausmachen können. Unter diesen Voraussetzungen wird die Verlängerung des Engagements des Staates durch Bürgschaften durch die tatsächliche und erhebliche Reduzierung der Beihilfe, die sich aus der Umsetzung des neuen Mechanismus ergibt, mehr als ausgeglichen. Auch die Umwandlung der staatlichen Schulden (Maßnahmen 4 und 5) in Kapital, wie sie sich aus den entsprechenden Änderungen ergibt, bedeutet keine Aufstockung des betreffenden Beihilfebetrags. Wie später in Teil VI.3 dargelegt, gelten nämlich die Darlehen im vorliegenden Fall ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung als Beihilfe in Höhe von 100 % des betreffenden Betrags. Schließlich fällt die Beteiligung des Staates an der erneuten Kapitalerhöhung (Maßnahme 6) geringer aus als die Beteiligung von privater Seite. Sie wird im Verhältnis zu dem vom Staat gezeichneten Kapital und zu den gleichen Bedingungen wie für die übrigen Beteiligten erfolgen. Außerdem wird aus der Perspektive des Gesamtengagements des Staates sein Anteil an der Kapitalerhöhung durch die Verringerung der Bürgschaft für die Ausfallbürgschaft mehr als ausgeglichen. (63) Es hat sich ferner gezeigt, dass die im Mai 2004 vorgenommenen Änderungen am neuen Finanzpaket eine sehr deutliche Aufstockung des Privatbeitrags zur Umstrukturierung und damit eine spürbare Verbesserung der finanziellen Lage von Alstom bedeuteten. Die Änderung bei der Bürgschaft des Staates für die Ausfallbürgschaft hat nämlich zur Folge, dass sich die Banken künftig mit 6 Mrd. EUR engagieren. Ferner werden mehr als 80 % der neuen Kapitalerhöhung durch die Banken abgesichert. Schließlich ist noch auf den sehr großen Beitrag des Unternehmens selber hinzuweisen, das die Barsicherheit von 700 Mio. EUR finanziert, also die erstrangige Sicherheit für die neue Ausfallbürgschaft. (64) Abschließend noch der Hinweis, dass die Änderungen am Finanzpaket mit den in den Randnummern 96 bis 103 beschriebenen Zusagen Frankreichs einhergehen, die so gestaltet sind, dass sie einerseits die durch die Beihilfen unter Umständen hervorgerufenen Wettbewerbsverfälschungen durch eine zeitlich begrenzte Intervention des Staates ausgleichen und andererseits dem Unternehmen langfristig die Rentabilität sichern. (65) Unter diesen Voraussetzungen ist die Kommission der Auffassung, dass mit den im Mai 2004 vorgenommenen Änderungen das Eingreifen des Staates verringert und der Beitrag der privaten Partner erhöht werden kann, womit sich die aus dem Maßnahmenpaket resultierenden Wettbewerbsverfälschungen beschränken lassen und ein entscheidender Beitrag zur Sicherung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens geleistet wird. Diese Änderungen können also nicht die Zweifel der Kommission an der Vereinbarkeit des Beihilfenbündels verstärken oder neue Zweifel ob bestimmter Einzelmaßnahmen aufkommen lassen. Vielmehr tragen diese Änderungen dazu bei, bestimmte Zweifel zu zerstreuen, die in den beiden Beschlüssen über die Einleitung bzw. Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens geäußert worden waren. Schließlich wäre eine aus rechtlicher Sicht nicht notwendige neuerliche Ausweitung des Verfahrens auch aufgrund der Verzögerungen unangebracht, die diese unweigerlich für den Erlass einer endgültigen Entscheidung mit sich brächte, die für die Durchführung des Umstrukturierungsplans von entscheidender Bedeutung ist. IV.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (66) Nach der Veröffentlichung der Beschlüsse über die Eröffnung bzw. Ausweitung des Verfahrens vom 17. September bzw. 15. Oktober 2003 hat die Kommission fristgerecht zahlreiche Stellungnahmen von Beteiligten erhalten, von Kunden, Lieferanten, Zulieferern, Wettbewerbern und Arbeitnehmervertretern von Alstom (20 Stellungnahmen für den Geschäftsbereich Strom, 19 für den Geschäftsbereich Eisenbahnverkehr und 5 von Arbeitnehmerorganisationen, die in beiden Bereichen tätig sind). (67) In ihrer Mehrheit haben sich Kunden, Lieferanten, Zulieferer und Arbeitnehmervertreter äußerst besorgt ob des Überlebens von Alstom geäußert. In einigen Stellungnahmen wird darauf hingewiesen, dass ein eventueller Untergang des Unternehmens ein wahrer Verlust für das Wirtschaftsgefüge in Europa wäre. Es werden insbesondere die technologischen Leistungen des Unternehmens und sein Engagement für Forschung und Entwicklung unterstrichen. In vielen Stellungnahmen wird ferner die Auffassung vertreten, dass sich ein Verschwinden von Alstom nachteilig auf die betroffenen Märkte auswirken würde, die ohnehin schon von hoher Konzentration gekennzeichnet sind. Durch ein Verschwinden von Alstom würde diese Konzentration noch weiter verstärkt und das Angebot verkleinert. Zahlreiche Kunden zeigen sich wegen einer möglichen Unterbrechung ihrer Versorgung besorgt. Sie befürchten ferner, dass die Wartung ihrer Spitzenerzeugnisse und der Kundendienst nicht mehr ordnungsgemäß gewährleistet sein könnten. Schließlich weisen die Vertreter von Arbeitnehmern und Zulieferern auf die nachteiligen sozialen Folgen auf die direkte und indirekte Beschäftigung hin, die ein Verschwinden des Unternehmens mit Sicherheit hätte. (68) Für den Geschäftsbereich Schifffahrt ging eine Stellungnahme der Bürgermeister von Nantes und Saint-Nazaire ein, die ihrer starken Beunruhigung aufgrund der sozialen Auswirkungen des Verfahrens Ausdruck verliehen. (69) Auf die Einlassungen der Hauptwettbewerber von Alstom wird im Einzelnen in den Randnummern 69 bis 75 eingegangen. (70) Nach Auffassung von Siemens rühren die Schwierigkeiten von Alstom in erster Linie aus den großen technischen Problemen mit den Hochleistungsgasturbinen GT24/GT26. Zu tun haben diese Schwierigkeiten aber auch mit dem nur „bescheidenen“ Cashflow, den Alstom in allen Sparten aufgrund folgender Elemente erwirtschaftet hat: a) unzureichende Integration der zahlreichen Erwerbungen; b) zu starker Preiswettbewerb, mit dem die Kapazitätsauslastung verbessert und dank der Anzahlungen die Liquidität erhöht werden sollte; c) unzureichende Fähigkeiten beim Projekt- und beim Risikomanagement. (71) Siemens vertritt daher die Auffassung, dass Alstom mit dem Umstrukturierungsplan seine langfristige Rentabilität nicht sichern kann. Nach Meinung dieses Beteiligten wird es der Gruppe nicht gelingen, die technischen Mängel bei den Gasturbinen GT24/GT26 in den Griff zu bekommen, und er hält die Margen von Alstom bei den Bestellungen von Eisenbahnmaterial für zu klein; ferner weist er auf die ungünstigen Perspektiven für den Schiffsbaumarkt hin. Des weiteren befürchtet er insbesondere für die Power-Märkte, auf denen aus seiner Sicht die Nachfrage schwach ist und Überkapazitäten bestehen, dass der Umstrukturierungsplan nicht ausreichen wird, um Alstom eine Weiterführung seiner Unternehmenstätigkeit zu ermöglichen. (72) Abschließend trägt Siemens vor, dass auf den Märkten, auf denen Alstom tätig ist, ausreichend Wettbewerb herrscht (teilweise aufgrund regelmäßig veranstalteter Ausschreibungen) und ein Verschwinden von Alstom an dieser Situation nichts ändern würde. Außerdem merkt Siemens an, dass die Kommission den Umstrukturierungsplan nur dann genehmigen sollte, wenn Alstom seine strukturell defizitären Bereiche aufgäbe und weitere Vermögensteile und Tochterunternehmen veräußerte. (73) Ein weiterer Wettbewerber, der seine Identität nicht bekannt geben möchte, ist hauptsächlich wegen der Gewährung der Rückbürgschaft durch den Staat zur Abdeckung von 65 % der Ausfallbürgschaft von 3,5 Mrd. EUR besorgt. In seinen Augen könnte diese Rückbürgschaft zu schweren Wettbewerbsverzerrungen führen. Er behauptet, die Bürgschaftsübernahme sei ein typisches Merkmal von langfristigen Verträgen in Industriezweigen, in denen Alstom aktiv ist. Die vom Staat gewährte Bürgschaft ermögliche Alstom den Zugang zu ungewöhnlich hohen Bürgschaftsbeträgen und bedeute für das Unternehmen damit unverhältnismäßig große Vorteile. Dem Beteiligten geht es um zweierlei: Auf der einen Seite um Alstom, das auf diese Weise in Anbetracht des seit 2002 gekürzten Gesamtbürgschaftsangebots in den Genuss deutlich höherer Bürgschaften als seine Wettbewerber kommen würde und sich um mehr Verträge bewerben könnte, und auf der anderen Seite um Alstom, das geringere Kosten für Bürgschaften hätte, ein wichtiges Element in Anbetracht der geringen Gewinnmargen des Sektors. Wie Siemens ist auch dieser Wettbewerber der Auffassung, dass es auf dem Markt für Eisenbahntransport Überkapazitäten gibt. Diesbezüglich regt er Maßnahmen an, mit denen Dritte Rechte am geistigen Eigentum bezüglich des Hochgeschwindigkeitszuges TGV und/oder der Signaleinrichtungen erwerben können. (74) General Electrics (GE) hat Informationen zu den Märkten vorgelegt, auf denen das Unternehmen im Wettbewerb mit Alstom steht, ohne sich jedoch direkt zum Umstrukturierungsplan zu äußern. (75) Ein weiterer Wettbewerber schließlich ficht die Bedingungen für die Veräußerung des Geschäftsbereichs T & D an Areva an. Er befürchtet vor allem, dass sich der staatliche Konzern Areva Zugang zu diesem neuen Markt verschaffen will. Nach Auffassung dieses Wettbewerbers entsprach die betreffende Veräußerung nicht der kaufmännischen Praxis. Seiner Meinung nach hätte Alstom außerdem den Preis für die Veräußerung an Areva dank der von Frankreich gewährten Beihilfen senken können. V.   BEMERKUNGEN FRANKREICHS (76) In seiner Antwort auf die Eröffnung bzw. Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens hat Frankreich Informationen zu den neun Maßnahmen vorgelegt, deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt die Kommission in ihrem Beschluss über die Eröffnung bzw. Ausweitung des Verfahrens angezweifelt hatte. Diese Informationen sind im Folgenden zusammengefasst wiedergegeben. (77) Bezüglich der Maßnahmen 1, 2, 3 und 4 merkt Frankreich an, dass das Eingreifen des Staates erforderlich war, um den Konkurs von Alstom zu vermeiden und langfristig die Rentabilität des Unternehmens zu sichern. Zur Untermauerung dieser Behauptung hat Frankreich zusätzliche Informationen über die Lage von Alstom vor dieser Intervention, seinen Umstrukturierungsplan sowie die Maßnahmen vorgelegt, die das Unternehmen, seine Gläubiger und Aktionäre sowie der französische Staat ergriffen haben. Diese Informationen und hier insbesondere die Angaben zur Umstrukturierung sind in Teil II der vorliegenden Entscheidung eingegangen. (78) In seinen Antworten auf die Eröffnung bzw. Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens stellt Frankreich ferner eine Berechnung der an das Unternehmen gezahlten Beihilfen an und macht Angaben zu deren Art. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Berechnungen sich nicht auf die im Mai 2004 geänderten Maßnahmen beziehen, sondern auf die im August und September 2003 geplanten oder bereits durchgeführten Maßnahmen. (79) Nach Auffassung Frankreichs stellen die TSDDRA der Maßnahme 1 mit ihrem Nennbetrag von 300 Mio. EUR eine Umstrukturierungsbeihilfe dar. Zu der vom Staat bereitgestellten Liquiditätsfazilität von 1,2 Mrd. EUR (Maßnahme 2) meint Frankreich, dass 300 Mio. EUR ursprünglich als Rettungsbeihilfe gewährt worden sind. Da dieser Betrag derzeit langfristig zurückzuzahlen ist, ist er ebenfalls als Teil der Umstrukturierungsbeihilfe anzusehen. Die 900 Mio. EUR hingegen, um die die Maßnahme 2 nach der Vereinbarung vom September 2003 aufgestockt wurde, sind voll und ganz als Rettungsbeihilfe anzusehen. Diese 900 Mio. EUR sind zwischen Dezember 2003 und Januar 2004 an Frankreich zurückgezahlt worden. Es handelte sich hierbei um eine Beihilfe in Form von Liquidität, mit der die unmittelbar bevorstehende Einstellung des Betriebs bei Alstom verhindert werden sollte, und die — wie in den Leitlinien vorgesehen — innerhalb von sechs Monaten zurückgezahlt wurde. (80) Frankreich hat Berechnungen für die alte Rückbürgschaft für die Ausfallbürgschaft von 3,5 Mrd. EUR vorgelegt und war der Auffassung, die Beihilfe müsste folgendermaßen berechnet werden: Höchstbetrag des staatlichen Engagements multipliziert mit dem „tatsächlichen“ Risiko der Inanspruchnahme der Rückbürgschaft, minus die von Alstom gezahlten Kosten. Das tatsächliche Risiko der Inanspruchnahme der Rück

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.