Europäische Union

2005/418/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Juli 2004 über die Beihilfen, die Frankreich zugunsten von Alstom gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2532) (Text von Bedeutung für den EWR)

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10.6.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 150/24 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. Juli 2004 über die Beihilfen, die Frankreich zugunsten von Alstom gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2532) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Interesse für den EWR) (2005/418/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   DAS VERFAHREN (1) Nach dem Erscheinen von Presseartikeln im Sommer 2003 forderte die Kommission Frankreich auf, ihr Informationen über das von der staatlichen Kernenergieholding-Gesellschaft Areva für die Sparte Energieübertragung und -verteilung („Transport et Distribution“, im Folgenden „T & D“ genannt) des Industriekonzerns Alstom unterbreitete Kaufangebot sowie weitere Informationen über ein Maßnahmenpaket zugunsten des sich seinerzeit in großen finanziellen Schwierigkeiten befindenden Konzerns Alstom zu übermitteln. (2) Mit Schreiben vom 8. und 14. August 2003 teilte Frankreich der Kommission mit, es habe am 2. August 2003 mit der Gruppe Alstom und 32 Banken eine Vereinbarung geschlossen, nach der dem französischen Konzern im Rahmen eines Plans zur Rettung und Umstrukturierung des vom Konkurs bedrohten Unternehmens Unterstützungsmaßnahmen gewährt werden sollen. (3) Am 27. August 2003 teilte die Kommission Frankreich mit, dass sie erwäge, bezüglich einiger der von Frankreich angemeldeten Maßnahmen eine Aussetzungsanordnung zu erlassen. Am 28. August 2003 forderte die Kommission Auskünfte zu einer Reihe weiterer Maßnahmen an, die nicht Gegenstand des von Frankreich angemeldeten Pakets waren. (4) Die Antworten Frankreichs auf die Schreiben der Kommission gingen am 4. September 2003 ein. Am 10. September 2003 beantragte Frankreich für die Beantwortung der Fragen der Kommission vom 28. August 2003 zu den Begleitmaßnahmen eine Fristverlängerung. Die Kommission lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 15. September 2003 ab. (5) Im September 2003 fanden mehrere Besprechungen zwischen Frankreich und der Kommission statt, bei denen Frankreich der Kommission Arbeitsunterlagen vorlegte. (6) Mit Beschluss vom 17. September 2003 leitete die Kommission wegen der gemeldeten Maßnahmen und der Begleitmaßnahmen das Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag ein. (7) Im Übrigen waren nach Auffassung der Kommission die Bedingungen erfüllt, um mit einer einstweiligen Anordnung die Beteiligung des französischen Staates am Kapital des Industriekonzerns Alstom sowie die Ausreichung eines nachrangigen Darlehens auszusetzen. Die Kommission beschloss daher, das für Wettbewerbsfragen zuständige Mitglied der Kommission zu ermächtigen, im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Kommission eine Anordnung auf Aussetzung bestimmter Maßnahmen bis spätestens 22. September 2003 zu verabschieden und Frankreich zuzustellen, es sei denn, Frankreich verpflichtet sich öffentlich, sich gemäß den für staatliche Beihilfen geltenden Bestimmungen nicht ohne vorherige Genehmigung der Kommission an Finanzierungen zu beteiligen, die automatisch und unwiderruflich eine Beteiligung am Eigenkapital der Alstom-Gruppe bedeuten würden. (8) Am 19. September 2003 übermittelte Frankreich der Kommission einen neuen Entwurf einer noch auszuhandelnden Vereinbarung zwischen Alstom, deren Gläubigerbanken und dem Staat, die an die Stelle der Vereinbarung vom 2. August 2003 treten sollte. Die Kommission nahm diesen Umstand mit Schreiben vom 22. September 2003 zur Kenntnis und wies Frankreich darauf hin, dass die von der Kommission am 17. September 2003 gestellten Bedingungen erfüllt seien und damit die mit der Ermächtigung angestrebte Aussetzungsanordnung nicht mehr zur Anwendung komme. (9) Am 26. September 2003 wurde der Kommission die endgültige Vereinbarung mit dem Hinweis übermittelt, dass ihr die Einzelheiten des geänderten Plans zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt würden. (10) Mit Beschluss vom 15. Oktober 2003 weitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag auch auf die neuen gemeldeten Maßnahmen aus (2). (11) Die Beschlüsse der Kommission vom 17. September und 15. Oktober 2003 wurden gemeinsam im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften mit der Aufforderung an die Beteiligten, sich zu den betreffenden Maßnahmen zu äußern, veröffentlicht (3). (12) Mit Schreiben vom 31. Oktober 2003 forderte die Kommission Frankreich zur Übermittlung ergänzender Angaben auf. Am 11. November 2003 wies sie Frankreich schriftlich auf Verspätungen bei der Übermittlung der für die Prüfung erforderlichen Unterlagen hin. (13) Mit Schreiben vom 24. und 25. November 2003 übersandte Frankreich der Kommission erste Informationen über die Veräußerung des Geschäftsbereichs T & D von Alstom sowie über die Begleitmaßnahmen. (14) Nach einem Mahnschreiben vom 2. Dezember 2003 erhielt die Kommission am 5. Dezember 2003 ein Schreiben mit ergänzenden Angaben zu den Mitteilungen vom 8. August, 14. August und 26. September 2003 sowie die Antwort auf die ergänzenden Fragen der Kommission vom 31. Oktober 2003. (15) Mit Schreiben vom 3. Dezember 2003 wurde Frankreich aufgefordert, nähere Angaben zu den Begleitmaßnahmen zu machen. (16) Zwischen dem 3. und dem 8. Dezember 2003 gingen bei der Kommission 46 Stellungnahmen Beteiligter ein. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 sowie 12. und 16. Januar 2004 wurden diese Stellungnahmen an Frankreich mit der Bitte um Stellungnahme weitergeleitet. (17) Für die Beantwortung der zusätzlichen Fragen der Kommission vom 3. Dezember 2003 beantragte Frankreich mit Schreiben vom 24. Dezember 2003 eine Fristverlängerung um 20 Werktage. Diesem Antrag gab die Kommission mit Schreiben vom 13. Januar 2004 statt. (18) Mit Schreiben vom 12. Januar 2004 teilte die Kommission Frankreich mit, dass sie im Rahmen einer Ausschreibung als unabhängigen Sachverständigen die Firma BearingPoint France SAS ausgewählt habe, die sie bei der Analyse des Umstrukturierungsplans von Alstom unterstützen soll. (19) Mit Schreiben vom 22. Januar 2004 beantragte Frankreich erneut eine Fristverlängerung um ungefähr einen Monat, um auf die Äußerungen der betroffenen Dritten eingehen zu können. Diesem Antrag gab die Kommission mit Schreiben vom 27. Januar 2004 statt. (20) Am 30. Januar 2004 wurde Frankreich um ergänzende Informationen insbesondere zum Umfang der Veräußerung des Geschäftsbereichs T & D von Alstom gebeten. Die Antwort hierauf erfolgte mit Schreiben vom 16. Februar 2004. (21) Am 11. Februar 2004 beantwortete Frankreich die Fragen der Kommission vom 3. Dezember 2003 zu den Begleitmaßnahmen. Da diese Angaben teilweise noch immer unvollständig waren, forderte die Kommission mit Schreiben vom 19. Februar 2004 von Frankreich noch genauere Angaben an, die ihr mit Schreiben vom 9. März 2004 übermittelt wurden. (22) Mit Schreiben vom 10. März 2004 wies die Kommission Frankreich darauf hin, dass sie noch immer auf die Kommentare Frankreichs zu den Stellungnahmen der Beteiligten warte, die es bis spätestens 1. März zugesagt hatte. Die Antwort Frankreichs, der Informationen über einige Änderungen des ursprünglichen Umstrukturierungsplans beigefügt waren, erfolgte mit Schreiben vom 15. März 2004. (23) In den Monaten April und Mai 2004 fanden mehrere Besprechungen zwischen Frankreich und der Kommission statt, bei denen es um eine Umgestaltung des ursprünglich von Frankreich vorgesehenen Finanzpakets sowie die zur Genehmigung der Beihilfen erforderlichen Abhilfemaßnahmen ging. Nach Abschluss dieser Gespräche übermittelte Frankreich der Kommission am 21. und 26. Mai 2004 zwei Schreiben, in denen eine Reihe von Verpflichtungszusagen bezüglich der fraglichen Maßnahmen gemacht und die Änderungen an den ursprünglich vorgesehenen Maßnahmen mitgeteilt wurden. Zusätzliche Informationen wurden der Kommission mit Schreiben vom 7., 9., 10., 18. und 25. Juni 2004 übermittelt. II.   BESCHREIBUNG 1.   Die Alstom-Gruppe (24) Die Alstom-Gruppe ist eine Aktiengesellschaft nach französischem Recht, deren Aktien an den Börsen von Paris, London und New York gehandelt werden. Im Geschäftsjahr 2002/2003 wies der Konzern einen Umsatz von 21,4 Mrd. EUR, ein negatives operationelles Ergebnis von 507 Mio. EUR und einen Nettoverlust von 1,38 Mrd. EUR aus. Am 31. März 2003 beschäftigte Alstom rund 110 000 Menschen in 70 Ländern, davon 62 000 in Europa. (25) Vor der Umstrukturierung war Alstom in der Konzeption, Herstellung und Wartung von Erzeugnissen und Systemen in vier Bereichen tätig: Energie (im Folgenden Sparte „Power“), Stromübertragung und -verteilung (im Folgenden Sparte „T & D“), Eisenbahnverkehr (im Folgenden Sparte „Verkehr“) und im Schiffbau (im Folgenden Sparte „Schifffahrt“): — Im Geschäftsjahr 2002/2003 erwirtschaftete der Geschäftsbereich Power einen Umsatz von 10,9 Mrd. EUR und gab weltweit 46 000 Menschen Beschäftigung; — der größtenteils am 25. September 2003 an den französischen Konzern Areva veräußerte Geschäftsbereich T & D erbrachte vor seiner Veräußerung im Geschäftsjahr 2002/2003 mit 28 000 Beschäftigten einen Umsatz von 3,6 Mrd. EUR; — ebenfalls im Geschäftsjahr 2002/2003 verzeichnete der Geschäftsbereich Verkehr einen Umsatz von 5 Mrd. EUR und beschäftigte 28 500 Menschen; — der Geschäftsbereich Schifffahrt schließlich erwirtschaftete im Geschäftsjahr 2002/2003 einen Umsatz von 1,5 Mrd. EUR und beschäftigte 4 500 Menschen. (26) Im Geschäftsjahr 2003/2004 belief sich der Umsatz von Alstom auf 16,7 Mrd. EUR; das entspricht im Vergleich zum Geschäftsjahr 2002/2003 einem Rückgang von 10 % auf vergleichbarer Basis. Ungeachtet eines positiven operationellen Ergebnisses von 300 Mio. EUR (Betriebsmarge von 1,8 %) stiegen die Nettoverluste von Alstom auf 1,86 Mrd. EUR, von denen 655 Mio. auf Umstrukturierungskosten und 460 Mio. auf die Finanzierungskosten entfallen. (27) Tabelle 1 gibt einen Überblick über die Entwicklung der operationellen Ergebnisse nach Geschäftsbereichen. Tabelle 1 Unternehmensdaten (Umsatz und operationelles Ergebnis in Mio. EUR)   2000/2001 2001/2002 2002/2003 2003/2004 Jahresumsatz 24 550 23 453 21 351 16 688 Operationelles Ergebnis 1 151 941 (507) 300 davon Strom 448 572 (690) 178 T & D 275 226 227 136 Verkehr 266 101 (24) 64 Schifffahrt 80 47 24 (19) Corporate (41) (35) (44) (59) Beschäftigte 143 014 118 995 109 671 78 811 2.   Die Schwierigkeiten von Alstom vor dem Umstrukturierungsplan (28) Nach Auskunft Frankreichs sind die Probleme von Alstom auf mehrere Ursachen zurückzuführen. Zunächst einmal hat der Konzern unter der allgemeinen Konjunkturschwäche nach den Ereignissen des 11. September 2001 gelitten. Des Weiteren weist Frankreich darauf hin, dass sich durch die Liberalisierung bestimmter Märkte (insbesondere des Strommarktes und in geringerem Umfang auch des Schienenverkehrsmarktes) die Schwierigkeiten des Unternehmens weiter verschärft haben. (29) Ferner hat der Konzern unter den Folgen erheblicher technischer Probleme mit den vom schwedischen Konzern ABB erworbenen stationären Gasturbinen GT24 und GT26 zu leiden gehabt. Darüber hinaus hatte Alstom Schwierigkeiten mit im Vereinigten Königreich verkauften Zügen. Schließlich mangelte es dem Unternehmen in den Geschäftsjahren 2001/2002 und 2002/2003 an Aufträgen für den Bau von Kreuzfahrtschiffen, und es machte Verluste aufgrund des Konkurses von Renaissance Cruises. (30) Nachdem die Alstom-Gruppe ihre Schwierigkeiten eingestanden und Auskunft über die Höhe ihrer Verluste gegeben hatte, hatte sie ab dem Frühjahr 2003 mit einer tief greifenden Vertrauenskrise zu kämpfen. Die Auftragseingänge gingen zurück, da die Kunden nicht mehr sicher waren, ob das Unternehmen in den kommenden Jahren seinen Verpflichtungen auch nachkommen können würde. Die Lieferanten stellten strengere Zahlungsbedingungen und die Finanzinstitute beschlossen eine Senkung der Bürgschaftsbeträge für die bei Alstom eingegangenen Aufträge. (31) Als Folge der Ereignisse des 11. September 2001 zeigten außerdem mehrere Versicherungen gegenüber ihren Kunden eine geringere Risikobereitschaft; so wurden auch an Alstom strengere Bedingungen für die Gewährung von Bürgschaften gestellt. Um auf seinen Märkten auch weiterhin aktiv bleiben zu können, hängt Alstom von Sicherheiten für die reibungslose Abwicklung langfristiger Verträge ab. Ohne diese Sicherheiten kann Alstom keine neuen Aufträge übernehmen. 3.   Der Umstrukturierungsplan (32) Im März 2002 wurde ein erster Plan zur Wiederbelebung der Geschäfte von Alstom beschlossen („Restore value“), aber nur teilweise umgesetzt. Ein zweiter Plan, der die ursprünglichen Projekte aufgriff, jedoch ehrgeizigere Ziele hatte, wurde im März 2003 beschlossen und im Januar 2004 geändert und ausgebaut. Dieser zweite Plan gilt als Umstrukturierungsplan für den Zeitraum zwischen den Geschäftsjahren 2002/2003 und 2005/2006. Er sieht drei Maßnahmenpakete vor: Veräußerungen mit dem Ziel einer verstärkten Ausrichtung der Aktivitäten des Konzerns auf sein Kerngeschäft, eine organisatorische Umstrukturierung und eine finanzielle Umstrukturierung. Veräußerungen (33) Im ersten Maßnahmenpaket, also der verstärkten Ausrichtung der Aktivitäten des Konzerns auf sein Kerngeschäft, hat Alstom Unternehmensteile veräußert und damit den Konzernumsatz um 4,3 Mrd. EUR gesenkt (– 20 % im Vergleich zu 2002/2003) und die Zahl seiner Beschäftigten um 30 000 (– 27 %) verringert. Im Einzelnen wurden folgende Veräußerungen vorgenommen: — Im April 2003 wurde die Sparte Industrieturbinen an Siemens verkauft; diese Maßnahme erbrachte einen Nettozufluss von 950 Mio. EUR. Diese Sparte erwirtschaftete mit 6 000 Beschäftigten im Geschäftsjahr 2002/2003 einen Umsatz von 1,25 Mrd. EUR (rund 6 % des Gesamtumsatzes von Alstom) (4); — der Geschäftsbereich T & D (ohne die Sparte „Power Conversion“) wurde im September 2003 an Areva verkauft, wodurch ein Nettoerlös von 920 Mio. EUR entstand; dieser verkaufte Geschäftsbereich erwirtschaftete im Geschäftsjahr 2002/2003 mit 24 000 Beschäftigten einen Umsatz von 3 Mrd. EUR (rund 14 % des Gesamtumsatzes von Alstom) (5); — für insgesamt 415 Mio. EUR wurden Immobilien veräußert (267 Mio. EUR bis März 2003 und 148 Mio. EUR zwischen März und August 2003); die Verhandlungen über weitere Verkäufe in Höhe von 50 Mio. EUR waren im Dezember 2003 noch nicht abgeschlossen. Organisatorische Umstrukturierung (34) Das zweite Maßnahmenpaket umfasst eine organisatorische Umstrukturierung der Kerngeschäftsbereiche von Alstom in drei Sektoren, deren Gesamtumsatz sich im Geschäftsjahr 2005/2006 auf 16 Mrd. EUR belaufen dürfte: — dem Sektor Power, bestehend aus dem Untersektor „Power Turbo-Systems“ (Gas- und Dampfturbinen) mit einem geschätzten Umsatz von 3,6 Mrd. EUR, dem Untersektor „Power Service“ mit einem geschätzten Umsatz von 3,1 Mrd. EUR und dem Untersektor „Power Environment“ (Kessel und Wasserturbinen) mit einem geschätzten Umsatz von 3,1 Mrd. EUR; — dem Sektor Verkehr mit einem geschätzten Umsatz von 5,5 Mrd. EUR; — dem Sektor Schifffahrt mit einem geschätzten Umsatz von 1 Mrd. EUR. Zum Gesamtumsatz tragen auch die Sparte „Power Conversion“ (Umsatz von 0,5 Mrd. EUR), der Teil „Corporate“ (0,2 Mrd. EUR) und eine negative Berichtigung auf aggregierter Ebene („Corporate Buffer“) mit 1 Mrd. EUR bei. (35) In diesen einzelnen Sektoren werden folgende Umstrukturierungen vorgenommen: — betriebliche Umstrukturierung der Untersektoren „Power Environment“ und „Power Turbo-Systems“ mit Verkleinerung oder Schließung bestimmter Standorte, hauptsächlich mit den Zielen Stellenabbau und sinnvollere geografische Verteilung der Standorte; — Aufgabe des Geschäftsbereichs Industrielle Dampfturbinen (IST) (Untersektor „Power Turbo-Systems“) und Stilllegung des französischen Standortes La Courneuve; — organisatorische Umstrukturierung des Sektors Verkehr mit Verkleinerung oder Schließung bestimmter Standorte sowie Stellenabbau; — Einschränkung der Geschäftstätigkeit im Sektor Schifffahrt nach der Anfang 2003 beschlossenen Schließung der Werft in Saint-Malo. Am Hauptstandort Saint-Nazaire soll die Beschäftigtenzahl durch Nutzung der Frühruhestandsregelung gesenkt werden. (36) Tabelle 2 gibt einen Überblick über die Folgen dieser Maßnahmen für die einzelnen Geschäftsbereiche in den drei betroffenen Geschäftsjahren (2003 bis 2006). In den Folgejahren dürften sich die aufgrund dieser Umstrukturierungsmaßnahmen zu erwartenden Einsparungen jährlich auf […] (6) Mio. EUR belaufen. Tabelle 2 Überblick über die Umstrukturierung der Geschäftsbereiche in drei Jahren   Stellenabbau (Einheiten) Umstrukturierungs-kosten (in Mio. EUR) Erwartete Einsparungen (in Mio. EUR) Power Environnement […] […] […] Power Turbo-Systems […] […] […] Power Conversion […] […] […] T & D   […]   Power Services + IST […] […] […] Verkehr […] […] […] Schifffahrt […] […] […] Corporate […] […] […] Summe […] […] (*1) […] Finanzielle Umstrukturierung (37) Das dritte Maßnahmenpaket, die finanzielle Umstrukturierung, enthält Maßnahmen, die von Alstom, dem Staat und den Banken zu ergreifen sind. (38) Ein erstes Finanzpaket war am 2. August 2003 fertig gestellt worden. Nach der Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens durch die Kommission hat Frankreich am 26. September 2003 eine deutlich abgeänderte Vereinbarung ohne irgendeine Maßnahme eingereicht, die eine automatische und unwiderrufliche Beteiligung des Staates am Eigenkapital von Alstom bedeutet hätte, und zwar ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission, wie sie die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen vorgeben. Diese Vereinbarung, deren Einzelheiten im Folgenden dargestellt werden, trat an die Stelle der Vereinbarung vom 2. August 2003. (39) Die Vereinbarung enthält zunächst einmal (Maßnahme 1) eine Zusage des Staates zur Zeichnung von dem Staat vorbehaltenen in Aktien rückzahlbaren Schuldverschreibungen mit fester Laufzeit (Titres Subordonnés à Durée Déterminée Remboursables en Actions (TSDDRA)) über 300 Mio. EUR. Diese Schuldverschreibungen wurden für jeweils eine Aktie ausgegeben und zum Preis von 1,25 EUR gezeichnet. Sie haben eine Laufzeit von 20 Jahren und werden bis zu einer Entscheidung der Kommission mit einem festen Satz von 2 % pro Jahr verzinst. Diese Schuldverschreibungen sind anderen nachrangigen Schuldverschreibungen wie den Zwangswandelschuldverschreibungen (Obligations remboursables en actions (ORA)), nachrangigen Darlehen mit fester Laufzeit (Prêts subordonnés à durée déterminée (PSDD)) und Schuldverschreibungen mit fester Laufzeit (Titres subordonnés à durée déterminée (TSDD)) nachrangig (7). (40) Die Umwandlung in Aktien unterliegt folgender Bedingung: „Die vom Unternehmen ausgegebenen und vom Staat gezeichneten TSDDRA werden in normalen Aktien des Unternehmens zurückgezahlt mit einem Nennwert der normalen Aktie von 1,25 EUR pro TSDDRA, unter der alleinigen Bedingung, dass eine Entscheidung der Europäischen Kommission in dem Sinne vorliegt, dass die Zeichnung der von Alstom ausgegebenen TSDDRA durch den Staat und ihre Rückzahlung in Aktion eine mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare staatliche Beihilfe oder keine staatliche Beihilfe darstellt. Diese Rückzahlung in Aktien erfolgt automatisch und von Rechts wegen am ersten Werktag nach dem Tag, an dem beim Staat die Entscheidung der Kommission eingegangen ist.“ (41) Der Staat hat zugesagt, weder die TSDDRA noch die eventuell aus ihrer Rückzahlung resultierenden Aktien vor der völligen Gesundung des Unternehmens zu veräußern. (42) Die Banken haben ihrerseits fest zugesagt, eine von der Generalversammlung am 18. November 2003 gebilligte und ihnen vorbehaltene Kapitalerhöhung von 300 Mio. EUR mit einem Emissionspreis von 1,25 EUR pro Aktie zu zeichnen. (43) Ferner ist in der Vereinbarung die Bereitstellung einer kurzfristigen Liquiditätsfazilität von insgesamt 1,5 Mrd. EUR vorgesehen (Maßnahme 2). Der Staat hat sich verpflichtet, unmittelbar oder über die Hinterlegungs- und Konsignationszentralkasse (Caisse des Dépôts et Consignations (CDC)) die für 300 Mio. EUR gezeichneten Handelspapiere bis zum Ablauf einer Frist von 12 Monaten ab der letzten Emission vor dem 8. Februar 2004 zu verlängern und bis zu 900 Mio. EUR an zusätzlichen Handelspapieren zu zeichnen. Im Bereich der Liquiditätsfazilitäten hat sich der Staat also mit 1,2 Mrd. EUR engagiert. (44) Die zusätzlichen 900 Mio. EUR wurden in voller Höhe gezeichnet und dann von Alstom zurückgezahlt: Am 23. Dezember 2003 hat das Unternehmen 800 Mio. EUR aus den Erträgen der unter den Randnummern 39, 47 und 48 beschriebenen langfristigen Finanzierungsinstrumente (TSDDRA, TSDD und PSDD) getilgt sowie im Januar 2004 aus den Erlösen aus dem Verkauf des Geschäftsbereichs T & D an Areva weitere 100 Mio. EUR zurückgezahlt. (45) Die Banken tragen ihrerseits 300 Mio. EUR Liquiditätseigenwechsel bei und verpflichten sich zu einer Verlängerung dieses Beitrags bis zum Ablauf einer Frist von 12 Monaten ab der letzten Emission vor dem 8. Februar 2004. (46) Des Weiteren sieht die Vereinbarung (Maßnahme 3) die Emission einer Ausfallbürgschaft durch die Banken von 3,5 Mrd. EUR vor, von denen 65 %, also 2,275 Mrd. EUR, durch den Staat rückverbürgt sind. Dieses Bürgschaftssystem sollte bis zum Ausschöpfen der Kreditlinie von 3,5 Mrd. EUR greifen. Die Laufzeit der auf diese Weise abgedeckten Handelsverträge darf sieben Jahre nicht übersteigen. Die Rückverbürgung wurde über die dem Konzern Banques Populaires gehörenden Caisse Française de Développement Industriel (CFDI) bereitgestellt. Es sei darauf hingewiesen, dass Frankreich in seinen Äußerungen zu dieser Maßnahme davon ausgeht, dass diese Rückbürgschaft vom Staat gestellt wird. (47) Die vierte Maßnahme ist ein nachrangiges Darlehen mit begrenzter Laufzeit (PSDD) von 1,5 Mrd. EUR mit einer Laufzeit von fünf Jahren, von denen 300 Mio. vom Staat vergeben und 1,2 Mrd. EUR von den Banken gezeichnet werden sollten (Maßnahme 4). In seinen Bemerkungen vom 5. Dezember 2003 hat Frankreich darauf hingewiesen, dass dieses Darlehen letztendlich von der CFDI gewährt worden sei. Der Staat habe sich auf eine Bürgschaft für den Darlehensbetrag zugunsten der CFDI beschränkt. Das PSDD wird mit EURIBOR + 450 Basispunkten vergütet, von denen 300 Basispunkte jeweils am Ende der Festzinslaufzeit zu zahlen sind und 150 Basispunkte in fine zu kapitalisieren und zu zahlen sind. Dieses Darlehen ist zwar nachrangig, dennoch gegenüber TSDDRA, TSDD und ORA vorrangig. (48) Frankreich hat unwiderruflich zugesagt, eine dem Staat vorbehaltene nachrangige Schulverschreibung mit begrenzter Laufzeit (TSDD) in Höhe von 200 Mio. EUR und mit einer Laufzeit von 15 Jahren zu zeichnen (Maßnahme 5, alte Maßnahme 4a). Diese Schuldverschreibungen werden zum Bezugssatz vergütet, der um 500 Basispunkte pro Jahr erhöht wird; 350 Basispunkte pro Jahr sind jährlich nachträglich zahlbar, 150 Basispunkte pro Jahr sind zu kapitalisieren und in fine zu zahlen. Sie sind in Aktien rückzahlbaren Obligationen, nachrangigen Darlehen mit fester Laufzeit und/oder handschriftlichen Schuldverschreibungen des Unternehmens nachrangig. (49) Neben den bereits beschriebenen Maßnahmen haben die Banken für die Emission von ursprünglich auf 1 Mrd. EUR festgesetzten, in Aktien rückzahlbaren Obligationen (ORA) gebürgt, wobei die derzeitigen Anteilseigner des Unternehmens zu einem Präferenzsatz zeichnen konnten. Die ORA, deren Höhe letztendlich auf 900 Mio. EUR festgesetzt wurde, sind in Aktion fünf Jahre n

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.