Europäische Union

Beschluss 2007/665/GASP des Rates vom 28. September 2007 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über die Beteiligung der Republik Kroatien an der Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN)

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13.10.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 270/27 BESCHLUSS 2007/665/GASP DES RATES vom 28. September 2007 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über die Beteiligung der Republik Kroatien an der Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24, auf Empfehlung des Vorsitzes, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 30. Mai 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/369/GASP über die Einrichtung einer Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) (1) angenommen. (2) Nach Artikel 12 Absatz 5 der Gemeinsamen Aktion 2007/369/GASP werden die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten in Abkommen im Sinne des Artikels 24 des Vertrags über die Europäische Union geregelt. (3) Der Rat hat am 13. September 2004 den Vorsitz, der erforderlichenfalls vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, ermächtigt, im Falle künftiger ziviler EU-Krisenbewältigungsoperationen Verhandlungen mit Drittstaaten zum Abschluss eines Abkommens auf der Grundlage des Musterabkommens zwischen der Europäischen Union und einem Drittstaat über die Beteiligung eines Drittstaats an einer zivilen EU-Krisenbewältigungsoperation zu eröffnen. Auf dieser Grundlage hat der Vorsitz ein Abkommen mit der Republik Kroatien über die Beteiligung der Republik Kroatien an der Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) ausgehandelt. (4) Das Abkommen sollte genehmigt werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über die Beteiligung der Republik Kroatien an der Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) wird im Namen der Europäischen Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen. Artikel 3 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam. Artikel 4 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 28. September 2007. Im Namen des Rates Der Präsident M. PINHO (1)   ABl. L 139 vom 31.5.2007, S. 33. ÜBERSETZUNG ABKOMMEN zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über die Beteiligung der Republik Kroatien an der Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) DIE EUROPÄISCHE UNION (EU) einerseits und DIE Republik Kroatien andererseits, nachstehend „Vertragsparteien“ genannt — UNTER BERÜCKSICHTIGUNG — der Annahme der Gemeinsamen Aktion 2007/369/GASP über die Einrichtung einer Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) am 30. Mai 2007 durch den Rat der Europäischen Union (1), — der an die Republik Kroatien gerichteten Einladung, an EUPOL AFGHANISTAN teilzunehmen, — des Beschlusses der Republik Kroatien, an EUPOL AFGHANISTAN teilzunehmen, — des Beschlusses des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees über die Annahme des Beitrags der Republik Kroatien zu EUPOL AFGHANISTAN — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Beteiligung an der Operation (1)   Die Republik Kroatien schließt sich nach Maßgabe dieses Abkommens und der gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen der Gemeinsamen Aktion 2007/369/GASP sowie jeder gemeinsamen Aktion oder jedem Beschluss an, mit dem der Rat der Europäischen Union die Verlängerung der EUPOL AFGHANISTAN beschließt. (2)   Der Beitrag der Republik Kroatien an EUPOL AFGHANISTAN erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union. (3)   Die Republik Kroatien sorgt dafür, dass ihr an EUPOL AFGHANISTAN beteiligtes Personal seinen Auftrag nach Maßgabe — der Gemeinsamen Aktion 2007/369/GASP und gegebenenfalls den nachfolgenden Änderungen, — dem Einsatzplan, — den Durchführungsbestimmungen ausführt. (4)   Das von der Republik Kroatien für EUPOL AFGHANISTAN abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen von EUPOL AFGHANISTAN leiten. (5)   Die Republik Kroatien unterrichtet den Missionsleiter von EUPOL AFGHANISTAN und das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union rechtzeitig über jede Änderung ihres Beitrags zu EUPOL AFGHANISTAN. (6)   Das für EUPOL AFGHANISTAN abgeordnete Personal wird einer ärztlichen Untersuchung unterzogen und erhält die erforderlichen Impfungen; seine Tauglichkeit ist von einer hierzu befugten Behörde der Republik Kroatien zu bescheinigen. Das für EUPOL AFGHANISTAN abgeordnete Personal legt eine Abschrift der ärztlichen Tauglichkeitsbescheinigung vor. Artikel 2 Status des Personals (1)   Der Status des von der Republik Kroatien für EUPOL AFGHANISTAN abgeordneten Personals ist in dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Afghanistan über den Status der Mission geregelt. (2)   Unbeschadet des in Absatz 1 genannten Abkommens übt die Republik Kroatien die Gerichtsbarkeit über ihr an EUPOL AFGHANISTAN beteiligtes Personal aus. (3)   Die Republik Kroatien ist für Ansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung an EUPOL AFGHANISTAN zuständig, die von oder gegenüber Mitgliedern ihres Personals erhoben werden. Die Republik Kroatien ist für die Einleitung von Maßnahmen gemäß ihren innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen Mitglieder ihres Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, zuständig. (4)   Die Republik Kroatien verpflichtet sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber den an EUPOL AFGHANISTAN beteiligten Staaten abzugeben. Ein Muster für eine solche Erklärung ist diesem Abkommen beigefügt. (5)   Die Europäische Union gewährleistet, dass ihre Mitgliedstaaten bei der Unterzeichnung dieses Abkommens im Hinblick auf die Beteiligung der Republik Kroatien an EUPOL AFGHANISTAN eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche abgeben. Artikel 3 Verschlusssachen (1)   Die Republik Kroatien gewährleistet durch geeignete Maßnahmen den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß den Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates (2) und gemäß den sonstigen Leitlinien der zuständigen Stellen, einschließlich des Missionsleiters von EUPOL AFGHANISTAN. (2)   Die Bestimmungen des zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien geschlossenen Abkommens über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen (3) vom 10. April 2006 finden im Rahmen von EUPOL AFGHANISTAN Anwendung. Artikel 4 Befehlskette (1)   Alle Mitglieder des an EUPOL AFGHANISTAN beteiligten Personals unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden. (2)   Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzleitung dem Missionsleiter von EUPOL AFGHANISTAN, der diese Aufgabe über eine hierarchische Führungsstruktur ausübt. (3)   Der Missionsleiter leitet EUPOL AFGHANISTAN und führt die laufenden Tagesgeschäfte. (4)   Die Republik Kroatien hat nach Maßgabe der in Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Rechtsinstrumente hinsichtlich der laufenden Durchführung von EUPOL AFGHANISTAN dieselben Rechte und Pflichten wie die an EUPOL AFGHANISTAN beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union. (5)   Der Missionsleiter von EUPOL AFGHANISTAN übt die disziplinarische Kontrolle über das Personal von EUPOL AFGHANISTAN aus. Gegebenenfalls erforderliche Disziplinarmaßnahmen werden von der betreffenden nationalen Behörde ergriffen. (6)   Zur Vertretung seines nationalen Kontingents im Rahmen von EUPOL AFGHANISTAN ernennt die Republik Kroatien einen nationalen Kontingentsleiter (NPC). Der NPC erstattet dem Missionsleiter von EUPOL AFGHANISTAN über nationale Angelegenheiten Bericht und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig. (7)   Der Beschluss zur Beendigung der Mission wird von der Europäischen Union nach Konsultation der Republik Kroatien gefasst, sofern die Republik Kroatien zum Zeitpunkt der Beendigung der Mission noch einen Beitrag zu EUPOL AFGHANISTAN leistet. Artikel 5 Finanzaspekte (1)   Die Republik Kroatien trägt alle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Mission entstehenden Kosten, mit Ausnahme der Kosten, für die im Verwaltungshaushaltsplan der Mission eine gemeinsame Finanzierung vorgesehen ist. (2)   Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen Afghanistans leistet die Republik Kroatien, sofern ihre Haftpflicht festgestellt wurde, Schadenersatz entsprechend den Bedingungen des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Abkommens über den Status der Mission, sofern ein solches Abkommen besteht. Artikel 6 Beitrag zum Verwaltungshaushalt Da die Republik Kroatien einen umfangreichen Beitrag leistet, der für die Mission von grundlegender Bedeutung ist, ist die Republik Kroatien von der Leistung finanzieller Beiträge zum Verwaltungshaushalt von EUPOL AFGHANISTAN ausgenommen. Artikel 7 Vereinbarungen zur Durchführung dieses Abkommens Der Generalsekretär/Hohe Vertreter schließt mit den entsprechenden Behörden der Republik Kroatien alle zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen. Artikel 8 Nichterfüllung der Verpflichtungen Erfüllt eine der Vertragsparteien eine ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht, so kann die andere Partei das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege kündigen. Artikel 9 Streitbeilegung Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt. Artikel 10 Inkrafttreten (1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren auf diplomatischem Wege notifiziert haben. (2)   Dieses Abkommen gilt vorläufig ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung. (3)   Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange die Republik Kroatien einen Beitrag zu der Mission leistet. Geschen zu Brdo pri Kranju am vierten Oktober zweitausendundsieben in englischer Sprache in zweifacher Ausfertigung. Für die Europäische Union Für die Republik Kroatien (1)   ABl. L 139 vom 31.5.2007, S. 33. (2)   ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/438/EG (ABl. L 164 vom 26.6.2007, S. 24). (3)   ABl. L 116 vom 29.4.2006, S. 74. ANHANG Erklärungen gemäß Artikel 2 Absätze 4 und 5 des Abkommens ERKLÄRUNG DER EU-MITGLIEDSTAATEN „Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind im Rahmen der Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2007/369/GASP vom 30. Mai 2007 über die Einrichtung einer Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) bestrebt, sofern ihre innerstaatlichen Rechtssysteme dies zulassen, auf Ansprüche gegen die Republik Kroatien wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihnen gehören und im Rahmen von EUPOL AFGHANISTAN genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust — von Personal aus der Republik Kroatien in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit EUPOL AFGHANISTAN verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens, — oder durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die der Republik Kroatien gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Mission genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens des Personals von EUPOL AFGHANISTAN aus der Republik Kroatien bei der Nutzung dieser Mittel.“ ERKLÄRUNG DER REPUBLIK KROATIEN „Die Republik Kroatien ist im Rahmen der Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2007/369/GASP vom 30. Mai 2007 über die Einrichtung einer Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) bestrebt, sofern ihre innerstaatlichen Rechtssysteme dies zulassen, auf Ansprüche gegen andere an EUPOL AFGHANISTAN beteiligte Staaten wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihr gehören und im Rahmen von EUPOL AFGHANISTAN genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust — von Personal in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit EUPOL AFGHANISTAN verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens, — oder durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die an EUPOL AFGHANISTAN beteiligten Staaten gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Mission genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens des Personals von EUPOL AFGHANISTAN bei der Nutzung dieser Mittel.“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.