Europäische Union

2014/314/EU: Beschluss der Kommission vom 28. Mai 2014 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Warmwasser-Heizgeräte (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3452) Text von Bedeutung für den EWR

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en aus Schalldruckmessungen — Hüllflächenverfahren der Genauigkeitsklasse 3 über einer reflektierenden Ebene (ISO 3746:2010) EN 12102 Klimageräte, Flüssigkeitskühlsätze, Wärmepumpen und Entfeuchter mit elektrisch angetriebenen Verdichtern zur Raumbeheizung und -kühlung — Messung der Luftschallemissionen — Bestimmung des Schallleistungspegels Tabelle 4 Methodik zur Berechnung der Raumheizungs-Jahresemissionen Art des Festbrennstoffheizkessels Formel Manuell beschickte Festbrennstoffheizkessel, die kontinuierlich bei 50 % der Wärmenennleistung betrieben werden können, und automatisch beschickte Festbrennstoffheizkessel Manuell beschickte Festbrennstoffheizkessel, die nicht kontinuierlich bei 50 % oder weniger der Nennwärmeleistung betrieben werden können, und Festbrennstoffraumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung Dabei sind   Es die Raumheizungs-Jahresemissionen   Es,p die Emissionen von Staub, gasförmigen organischen Verbindungen, Kohlenmonoxid bzw. Stickoxiden, gemessen bei 30 % oder 50 % der Wärmenennleistung, je nach Anwendbarkeit   Es,r die Emissionen von Staub, gasförmigen organischen Verbindungen, Kohlenmonoxid bzw. Stickoxiden, gemessen bei Wärmenennleistung Kriterium 1 — Mindestenergieeffizienz a)   — Mindestens erforderlicher Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad Der mindestens erforderliche Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad η s des Warmwasser-Heizgerätes darf die in Tabelle 5 angegebenen Grenzwerte nicht unterschreiten. Tabelle 5 Mindestanforderungen an den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad nach Wärmeerzeugertechnologie Wärmeerzeugertechnologie Mindestens erforderlicher Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad Alle Heizgeräte, ausgenommen Heizgeräte mit Heizkesseln für feste Biomasse ηs ≥ 98 % Heizgeräte mit Heizkesseln für feste Biomasse ηs ≥ 79 % i) Der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad wird unter Einhaltung der Methoden des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten und der Methoden des Anhangs VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission (3), gegebenenfalls unter Einbeziehung der harmonisierten Normen, deren Fundstellen zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen und die die Bedingungen und technischen Parameter von Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 erfüllen, berechnet. ii) Für Heizgeräte mit Festbrennstoffheizkessel wird η s gemäß den unter Ziffer i genannten Verfahren unter Berücksichtigung der folgenden zusätzlichen Anforderungen berechnet: a) Die Berechnung von η s basiert auf dem Brennwert des feuchten Brennstoffs (wie angeliefert) GCVar, wobei der Feuchtigkeitsgehalt im Brennstoff korrigiert, aber der Energiegehalt der im Wasserstoff, der im Verbrennungsprozess zu Wasser oxidiert wird, gespeicherten latenten Wärmeenergie einbezogen wird. Die Grundsätze der Norm EN 303-5 gelten für die Schätzung von η s, während zur Berechnung von η s GCVar anstelle des Heizwerts des feuchten Brennstoffs (wie angeliefert) NCVar verwendet wird. b) Für die Bestimmung des Heizwerts der festen Biomasse gelten die Grundsätze der Norm EN 14918. c) Der Brennwert des feuchten Brennstoffs bei konstantem Volumen GCVar,V lässt sich wie folgt ableiten: GCVar,V = GCVdry,V × (100 – m)/100 [MJ/kg] Dabei ist   m der Feuchtigkeitsgehalt des feuchten Brennstoffs (in Massenprozent)   GCVdry,V der Brennwert des trockenen Brennstoffs (ohne Feuchtigkeit) bei konstantem Volumen d) Der Brennwert des trockenen Brennstoffs bei konstantem Volumen GCVdry,V lässt sich wie folgt ableiten: GCVdry,V = NCVdry,P + 0,2122 × Hdry + 0,0008 × (Odry + Ndry) [MJ/kg] Dabei ist   NCVdry,P der Heizwert des trockenen Brennstoffs (einschließlich Asche) bei konstantem Druck   Hdry der Wasserstoffgehalt des trockenen Brennstoffs (Massengehalt)   Odry der Sauerstoffgehalt des trockenen Brennstoffs (Massengehalt)   Ndry der Stickstoffgehalt des trockenen Brennstoffs (Massengehalt) e) Der Heizwert des trockenen Brennstoffs bei konstantem Druck NCVdry,P lässt sich wie folgt ableiten: NCVdry,P = NCVar,P × 100/(100 – m) + 2,443 × m/(100 – m) [MJ/kg] Dabei ist NCVar,P der Heizwert des feuchten Brennstoffs bei konstantem Druck. f) Es ist darauf hinzuweisen, dass sich GCVar,V bei einer Kombination der Buchstaben c, d und e wie folgt aus NCVar,P ableiten lässt: GCVar,V = NCVar,P + [0,2122 × Hdry + 0,0008 × (Odry + Ndry)] × (100 – m)/100 + 0,02443 × m [MJ/kg] Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diesem Kriterium entspricht, und Prüfergebnisse vorlegen, die gemäß den Prüfverfahren (gegebenenfalls einschließlich Übergangsverfahren) erlangt wurden, die in den für die genannte Produktart anwendbaren Euronormen (siehe Tabelle 2) angegeben sind. Der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad ist anhand der Methodik für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Verbundanlagen und gemäß den unter Ziffer i genannten Verfahren zu messen und zu berechnen. Für Heizgeräte mit Festbrennstoffheizkessel ist der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad gemäß Ziffer ii zu berechnen. b)   — Mindestens erforderlicher Warmwasserbereitungs-Nutzungsgrad i) Der Warmwasserbereitungs-Nutzungsgrad η wh von Kombiheizgeräten oder Verbundanlagen von Raumheizgeräten mit einem oder mehreren Kombiheizgeräten darf 65 % nicht unterschreiten. Dieses Kriterium gilt nicht für Heizgeräte mit Festbrennstoffheizkesseln. ii) Der Warmwasserbereitungs-Nutzungsgrad wird gemäß den in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 und in Anhang VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 festgelegten Verfahren berechnet. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diesem Kriterium entspricht, und Prüfergebnisse vorlegen, die gemäß den Prüfverfahren (gegebenenfalls einschließlich Übergangsverfahren) erlangt wurden, die in den für die genannte Produktart anwendbaren Euronormen (siehe Tabelle 2) angegeben sind. Messungen und Berechnungen sind anhand der Methodik für den Warmwasserbereitungs-Nutzungsgrad von Verbundanlagen gemäß den unter Ziffer ii genannten Verfahren vorzunehmen. Kriterium 2 — Emissionsobergrenzen für Treibhausgase (THG) Die Emissionen von Treibhausgasen (THG) des Warmwasser-Heizgerätes, ausgedrückt in Gramm CO2-Äquivalent je kWh Heizleistung, berechnet unter Verwendung der in Tabelle 7 dargestellten Formeln für den Kennwert zur Beurteilung der Auswirkungen auf den Treibhauseffekt (Total Equivalent Warming Impact, TEWI), dürfen die in Tabelle 6 angegebenen Werte nicht überschreiten. Tabelle 6 THG-Emissionsobergrenzen nach Wärmeerzeugertechnologie Wärmeerzeugertechnologie THG-Emissionsobergrenzen Alle Heizgeräte, ausgenommen Heizgeräte mit Wärmepumpe 200 g CO2-Äquivalent/kWh Heizwärme Heizgeräte mit Wärmepumpe 150 g CO2-Äquivalent/kWh Heizwärme Die THG-Emissionen werden anhand der TEWI-Formeln in Tabelle 7 berechnet (die Formel ist abhängig von der Wärmeerzeugertechnologie). Jede TEWI-Formel kann aus zwei Teilen bestehen, von denen ein Teil allein auf den Wirkungsgrad des Heizgerätes (ausgedrückt als Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad η s) und der Kohlenstoffintensität des Brennstoffs (dargestellt durch den β-Parameter) und der zweite Teil (nur bei Heizgeräten mit Wärmepumpe) auf den Treibhausgasemissionen aufgrund von Kältemittelleckagen beruht. Die THG-Emissionen aus der Kältemittelleckage sind abhängig vom Treibhauspotenzial (GWP100) des Kältemittels und der Kältemittelleckage während der Nutzungsphase (ausgedrückt als jährliche Leckagerate ER als Anteil an der Gesamtmasse des Kältemittels pro Jahr) und bei der Entsorgung (ausgedrückt als Anteil an der Gesamtmasse des Kältemittels α). Tabelle 7 TEWI-Formeln nach Wärmeerzeugertechnologie Wärmeerzeugertechnologie TEWI-Formel (g CO2-Äquivalent/kWh Heizleistung) Heizgeräte mit Heizkessel Heizgeräte mit Wärmepumpe Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung Verbundanlage von Raumheizgeräten Die Hauptparameter in den TEWI-Formeln von Tabelle 7 sind in Tabelle 8 beschrieben. Tabelle 8 Hauptparameter zur Aufstellung der TEWI-Formeln Parameter Beschreibung des Parameters Einheiten Konstanter Wert oder zur Ermittlung des Parameters durchzuführende Prüfung βelec THG-Emissionsintensität von Elektrizität [g CO2-Äquivalent/kWhelec] 384 βfuel THG-Emissionsintensität des vom Heizgerät verwendeten Brennstoffs [g CO2-Äquivalent/kWh] Siehe Tabelle 9 ηs Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad [-] Vom Antragsteller zu prüfen und anzugeben (Kriterium 1) ηs,B Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad des Heizkesselteils von Heizgeräten bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen [-] Vom Antragsteller zu prüfen und anzugeben; dies entspricht dem Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad der Verbundanlage abzüglich Zusatzwärmepumpe, wie im Produktdatenblatt von Verbundanlagen angegeben ηs,HP Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad des Wärmepumpenteils von Heizgeräten bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen [-] Vom Antragsteller zu prüfen und anzugeben; dies entspricht dem Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad der Zusatzwärmepumpe, wie im Produktdatenblatt von Verbundanlagen angegeben ηthermal Thermischer Wirkungsgrad [-] Siehe Tabelle 10 ηel Elektrischer Wirkungsgrad [-] Siehe Tabelle 10 δ Proxy-Wert [-] = 0 bei elektrisch betriebenem Heizgerät mit Wärmepumpe = 1 bei mit Brennstoff betriebenem Heizgerät mit Wärmepumpe GWP100 Treibhauspotenzial (Effekt über 100 Jahre) [g CO2-Äquivalent/g Kältemittel, über einen Zeitraum von 100 Jahren] Vom Antragsteller gemäß dem Kriterium 3 angegebener Wert m Kältemittelmasse [g] Vom Antragsteller anzugeben ER Kältemittelverlust pro Jahr [%/Jahr] Ein Wert von ER = 3,5 %/Jahr ist zu verwenden n Lebensdauer [Jahre] Ein Wert von n = 15 ist zu verwenden α Kältemittelverlust am Ende der Nutzungsdauer (Entsorgungsverlust) [%] Ein Wert von α = 35 % ist zu verwenden P Auslegungslast [kW] Vom Antragsteller anzugeben h Volllast-Betriebsstunden [Stunden/Jahr] 2000 sHP Anteil der Wärmeleistung aus dem Wärmepumpenteil des Heizgerätes an der Wärmeleistung insgesamt [-] = (16 – THP )/26 Dabei ist THP die Temperatur (°C), bei der der (Primär-)Wärmepumpenwirkungsgrad gleich dem Primärheizkesselwirkungsgrad ist. Es wird angenommen, dass unterhalb dieser Temperatur der Heizkessel den Wärmebedarf erfüllt, während oberhalb dieser Temperatur die Wärmepumpe den Wärmebedarf deckt. In Tabelle 9 ist dargestellt, wie der Parameter βfuel in den TEWI-Formeln je nach vom Heizgerät verwendetem Brennstoff bewertet wird. Ist der Heizkessel für einen nicht in der Tabelle aufgeführten Brennstoff ausgelegt, ist der Brennstoff zu wählen, der diesem in Bezug auf Ursprung (fossil oder Biomasse) und Form (gasförmig, flüssig oder fest) des verwendeten Brennstoffs am nächsten kommt. Tabelle 9 Parameter βfuel (THG-Emissionsintensität) zur Aufstellung der TEWI-Formel Vom Heizgerät verwendeter Brennstoff THG-Emissionsintensität Wert (g CO2-Äquivalent/kWh) Gasförmige fossile Brennstoffe βfuel = βgas 202 Flüssige fossile Brennstoffe βfuel = βοil 292 Feste fossile Brennstoffe βfuel = βcoal 392 Gasförmige Biomasse βfuel = βbio-gas 98 Flüssige Biomasse βfuel = βbio-oil 149 Stückholz βfuel = βbio-log 19 Holzhackschnitzel βfuel = βbio-chip 16 Holzpellets βfuel = βbio-pellet 39 Mischung aus fossilen Brennstoffen und Biomasse βfuel = gewichteter Durchschnitt, der aus der Summe der Massenanteile der einzelnen Brennstoffe, multipliziert mit deren THG-Emissionsparameter, hergeleitet wird Σ (Brennstoff X % × βfuel X) + (Brennstoff Y % × βfuel Y) + … (Brennstoff N % × βfuel N) In Tabelle 10 ist dargestellt, wie die Parameter η thermal und η el in der TEWI-Formel für Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung bewertet werden. Tabelle 10 Parameter ηthermal und ηel zur Aufstellung der TEWI-Formel für Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung Parameter Ausdruck ηthermal ηel Für Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung, die nicht mit Zusatzheizgeräten ausgestattet sind Für Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung, die mit Zusatzheizgeräten ausgestattet sind Dabei ist ηs der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 ηel der elektrische Wirkungsgrad im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 ηel,CHP100+Sup0 der elektrische Wirkungsgrad bei Wärmenennleistung des Raumheizgerätes mit Kraft-Wärme-Kopplung bei abgeschalteten Zusatzheizgeräten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 ηel,CHP100+Sup100 der elektrische Wirkungsgrad bei Wärmenennleistung des Raumheizgerätes mit Kraft-Wärme-Kopplung bei eingeschalteten Zusatzheizgeräten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 Beurteilung und Prüfung: Der zuständigen Vergabestelle ist eine vom Hersteller unterschriebene Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit den entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Der Antragsteller muss die mit den vorgeschlagenen TEWI-Formeln berechneten THG-Emissionen übermitteln und alle zur Berechnung der THG-Emissionen verwendeten Parameter im Einzelnen aufführen. Kriterium 3 — Kältemittel und Sekundärkältemittel Kältemittel Das Treibhauspotenzial des Kältemittels über einen Zeitraum von 100 Jahren (GWP100) darf einen Wert von 2000 nicht überschreiten. Die GWP100-Werte sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 aufgeführt. Als Bezugsrahmen für die GWP100-Werte gelten die Festlegungen in Anhang I.1 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 206/2012 der Kommission (4). Sekundärkältemittel Bei Raumheizgeräten, bei denen ein Sekundärkältemittel zum Einsatz kommt, darf die Auslegung dieser Heizgeräte nicht auf einem Sekundärkältemittel, einer Sole oder Zusatzstoffen beruhen, die im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (6) als umwelt- und gesundheitsschädlich eingestuft sind, und in den Installationsanleitungen muss eindeutig angegeben sein, dass als umwelt- oder gesundheitsschädlich eingestufte Stoffe nicht als Sekundärkältemittel verwendet werden dürfen. Beurteilung und Prüfung: Kältemittel Die Namen der im Produkt verwendeten Kältemittel und die entsprechenden GWP100-Werte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 sind im Antrag zu nennen. Die GWP100-Werte von Kältemitteln werden als Treibhauspotenzial eines Kilogramms eines Gases bezogen auf einen Zeitraum von 100 Jahren gegenüber dem entsprechenden Potenzial eines Kilogramms CO2 berechnet. Als Bezugsrahmen für die GWP100-Werte gelten die Festlegungen in Anhang I.1 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 206/2012. Nur für das/die Sekundärkältemittel Die Namen der verwendeten Sekundärkältemittel sind im Antrag zu nennen. Kriterium 4 — Emissionsobergrenzen für Stickoxide (NOx) Der Gehalt an Stickoxiden (NOx) des Abgases darf die in Tabelle 11 angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten (gilt nicht für elektrische Heizgeräte). Die NOx-Emissionen sind als die Summe von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid und unter folgenden Betriebsbedingungen zu messen: — Für Heizgeräte für gasförmige und flüssige Brennstoffe unter Norm-Nennbedingungen und bei Wärmenennleistung — Für Heizgeräte für feste Brennstoffe als Raumheizungs-Jahresemissionen gemäß Tabelle 4. Die Maßeinheit ist mg/kWh GCV Energiezufuhr bzw. mg/Nm3. Tabelle 11 NOx-Emissionsobergrenzen nach Wärmeerzeugertechnologie Wärmeerzeugertechnologie NOx-Emissionsobergrenze Heizgeräte für gasförmige Brennstoffe Mit Verbrennungsmotor mit innerer Verbrennung: 170 mg/kWh GCV Energiezufuhr Mit äußerer Verbrennung: 36 mg/kWh GCV Energiezufuhr Heizgeräte für flüssige Brennstoffe Mit Verbrennungsmotor mit innerer Verbrennung: 380 mg/kWh GCV Energiezufuhr Mit äußerer Verbrennung: 100 mg/kWh GCV Energiezufuhr Heizgeräte für feste Brennstoffe 150 mg/Nm3 bei 10 % O2 Beurteilung und Prüfung: Der zuständigen Vergabestelle ist eine vom Hersteller unterschriebene Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit den entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Die NOx-Emissionen im Abgas werden als Standardemissionsfaktoren gemäß den relevanten Normen in Tabelle 2 und Tabelle 3 (je nach Anwendbarkeit) bestimmt. Kriterium 5 — Emissionsobergrenzen für Kohlenmonoxid (CO) Der Gehalt an Kohlenmonoxid (CO) des Abgases darf die in Tabelle 12 angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten (gilt nicht für elektrische Heizgeräte). Die CO-Emissionen sind unter folgenden Betriebsbedingungen zu messen: — Für Heizgeräte für gasförmige und flüssige Brennstoffe unter Norm-Nennbedingungen und bei Wärmenennleistung — Für Heizgeräte für feste Brennstoffe als Raumheizungs-Jahresemissionen gemäß Tabelle 4. Die Maßeinheit ist mg/kWh GCV Energiezufuhr bzw. mg/Nm3. Tabelle 12 CO-Emissionsobergrenzen nach Wärmeerzeugertechnologie Wärmeerzeugertechnologie CO-Emissionsobergrenze Heizgeräte für gasförmige Brennstoffe Mit Verbrennungsmotor mit innerer Verbrennung: 150 mg/Nm3 bei 5 % O2 Mit äußerer Verbrennung: 25 mg/kWh GCV Energiezufuhr Heizgeräte für flüssige Brennstoffe Mit Verbrennungsmotor mit innerer Verbrennung: 200 mg/Nm3 bei 5 % O2 Mit äußerer Verbrennung: 50 mg/kWh GCV Energiezufuhr Heizgeräte für feste Brennstoffe Automatisch beschickt: 175 mg/Nm3 bei 10 % O2 Manuell beschickt: 250 mg/Nm3 bei 10 % O2 Beurteilung und Prüfung: Der zuständigen Vergabestelle ist eine vom Hersteller unterschriebene Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit den entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Die CO-Emissionen im Abgas werden als Standardemissionsfaktoren gemäß den relevanten Normen in Tabelle 2 und Tabelle 3 (je nach Anwendbarkeit) bestimmt. Kriterium 6 — Emissionsobergrenzen für gasförmigen organisch gebundenen Kohlenstoff (OGC) Der Gehalt an gasförmigem organisch gebundenem Kohlenstoff (OGC) des Abgases darf die in Tabelle 13 angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten (gilt nur für Heizgeräte mit Festbrennstoffheizkessel). Die OGC-Emissionen werden als Raumheizungs-Jahresemissionen gemäß Tabelle 4 gemessen. Die Maßeinheit ist mg/Nm3. Tabelle 13 OGC-Emissionsobergrenzen nach Wärmeerzeugertechnologie Wärmeerzeugertechnologie OGC-Emissionsobergrenze Heizgeräte mit Festbrennstoffheizkessel 7 mg/Nm3 bei 10 % O2 Beurteilung und Prüfung: Der zuständigen Vergabestelle ist eine vom Hersteller unterschriebene Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit den entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Die OGC-Emissionen im Abgas werden als Standardemissionsfaktoren gemäß den relevanten Normen in Tabelle 2 und Tabelle 3 (je nach Anwendbarkeit) bestimmt. Kriterium 7 — Emissionsobergrenzen für Staub (PM) Der Gehalt des Abgases an Staub (PM) darf die in Tabelle 14 angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten. Die Staubemissionen sind unter folgenden Betriebsbedingungen zu messen: — Für Heizgeräte für flüssige Brennstoffe unter Norm-Nennbedingungen und bei Wärmenennleistung — Für Heizgeräte für feste Brennstoffe als Raumheizungs-Jahresemissionen gemäß Tabelle 4. Die Maßeinheit ist mg/Nm3. Tabelle 14 PM-Emissionsobergrenzen nach Wärmeerzeugertechnologie Wärmeerzeugertechnologie PM-Emissionsobergrenze Heizgeräte für flüssige Brennstoffe Mit Verbrennungsmotor mit innerer Verbrennung: 1 mg/Nm3 bei 5 % O2 Mit äußerer Verbrennung: keine Obergrenze Heizgeräte für feste Brennstoffe 20 mg/Nm3 bei 10 % O2 Beurteilung und Prüfung: Der zuständigen Vergabestelle ist eine vom Hersteller unterschriebene Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit den entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Die PM-Emissionen im Abgas werden als Standardemissionsfaktoren gemäß den relevanten Normen in Tabelle 2 und Tabelle 3 (je nach Anwendbarkeit) bestimmt. Kriterium 8 — Emissionsobergrenzen für Lärm Die Lärmemissionen dürfen die in Tabelle 15 angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten. Lärmemissionen sind unter Norm-Nennbedingungen und bei Wärmenennleistung zu messen. Die Maßeinheit ist dB(A) bzw. dB(C). Tabelle 15 Lärmemissionsobergrenzen nach Wärmeerzeugertechnologie Wärmeerzeugertechnologie Messung Lärmemissionsobergrenze Heizgeräte mit Wärmepumpe, mit äußerer Verbrennung und elektrisch betriebener Wärmepumpe Grenzwert des A-bewerteten Schalldruckpegels (LWAd, lim) 17 + 36 × log(PN + 10) dB(A) Heizgeräte mit Wärmepumpe, mit Verbrennungsmotor mit innerer Verbrennung Grenzwert des A-bewerteten Schalldruckpegels (LPAd, lim) 30 + 20 × log (0.4 × PN + 15) dB(A) Grenzwert des C-bewerteten Schalldruckpegels (LPCd, lim) LPAd, lim + 20 dB(C) Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung, mit Verbrennungsmotor mit innerer Verbrennung Grenzwert des A-bewerteten Schalldruckpegels (LPAd, lim) 30 + 20 × log (PE + 15) dB(A) Grenzwert des C-bewerteten Schalldruckpegels (LPCd, lim) LPAd, lim + 20 dB(C) Anmerkung: PN ist die Wärmenennleistung (Volllast) oder angegebene Wärmeleistung; PE ist die elektrische Leistung. Beurteilung und Prüfung Der zuständigen Vergabestelle ist eine vom Hersteller unterschriebene Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit den entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Die Prüfung ist bei Raumheizgeräten mit Wärmepumpe mit äußerer Verbrennung und elektrisch betriebenen Wärmepumpen gemäß EN 12102 und bei Heizgeräten mit Wärmepumpe oder Kraft-Wärme-Kopplung mit Verbrennungsmotoren mit innerer Verbrennung gemäß EN ISO 3744 oder EN ISO 3746 vorzunehmen. Der Prüfbericht ist dem Antrag beizufügen. Kriterium 9 — Gefährliche Stoffe und Gemische Gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 darf ein Produkt oder ein Erzeugnis daraus weder in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannte Stoffe noch Stoffe oder Gemische enthalten, die d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.