Europäische Union

2009/973/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2009 über die Umstrukturierungsbeihilfe für COMBUS A/S (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4538) (Text von Bedeutung für den EWR)

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23.12.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 345/28 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. Juli 2009 über die Umstrukturierungsbeihilfe für COMBUS A/S (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4538) (Nur der dänische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2009/973/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 30. November 2000 gaben die dänischen Behörden ihre Absicht bekannt, dem staatlichen Busverkehrsunternehmen Combus A/S (nachstehend „Combus“ genannt) im Zusammenhang mit dem Verkauf an Arriva Denmark A/S (nachstehend „Arriva“ genannt) finanzielle Unterstützung zu gewähren. (2) Vor dem Eingang dieser Mitteilung erhielt die Kommission ein Schreiben mit Datum vom 25. Juni 1999 sowie eine Beschwerde mit Datum vom 11. November 1999 des Unternehmensverbands „Danske Busvognmaend“ (2), in denen dieser die bereits gewährte und möglicherweise noch bevorstehende finanzielle Unterstützung für Combus kritisierte. (3) Mit Schreiben vom 15. Dezember 2000 forderte die Kommission von den dänischen Behörden weitere Auskünfte an, die Dänemark mit Schreiben vom 18. Dezember 2000 vorlegte. Die dänische Wettbewerbsbehörde äußerte sich in ihrem Schreiben vom 20. Dezember 2000 ebenfalls zum Sachverhalt. Mit Schreiben vom 8. Januar 2001 legten die dänischen Behörden ergänzende Auskünfte vor. Die Kommission forderte am 9. Januar 2001 weitere Informationen an, die von Dänemark noch am selben Tag übermittelt wurden. Mit den Schreiben vom 23. Januar 2001 und vom 26. Februar 2001 wurden von den dänischen Behörden zusätzliche Informationen vorgelegt. (4) Treffen zwischen den dänischen Behörden und den Kommissionsdienststellen fanden am 23. November 2000 und am 19. Dezember 2000 in Brüssel sowie am 4. Januar 2001 und am 15. Januar 2001 in Kopenhagen statt. (5) In ihrer Entscheidung SG(2001) D/287297 vom 28. März 2001 (nachstehend „ursprüngliche Entscheidung“ genannt) hatte die Kommission nach einer ersten Prüfung erklärt, keine Einwände gegen die angemeldeten Maßnahmen zu erheben, da — diese keine staatlichen Beihilfen darstellen (was die Ausgleichszahlung von 100 Mio. DKK für Pensionslasten betrifft) bzw. — für einen Betrag von 162 Mio. DKK (3) gemäß Artikel 73 EG oder Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG in Verbindung mit den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (4) (nachstehend „Umstrukturierungsleitlinien aus dem Jahr 1999“ genannt) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, bzw. — für einen Betrag von 328 Mio. DKK (5) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (6) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. (6) Die Entscheidung wurde am 5. Mai 2001 (7) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Mit Schreiben vom 8. Mai 2001 informierte die Kommission „Danske Busvognmaend“ über die ursprüngliche Entscheidung. (7) Mit den Schreiben vom 6. November 2002 und vom 19. Januar 2004, die am 12. November 2002 bzw. am 20. Januar 2004 bei der Kommission eingingen, unterrichteten die dänischen Behörden die Kommission über die Umsetzung des Umstrukturierungsplans für Combus. (8) Am 11. Juli 2001 erhob „Danske Busvognmaend“ beim Gericht erster Instanz (nachstehend „EuGEI“ genannt) Klage auf Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung. (9) In seinem Urteil vom 16. März 2004 (nachstehend „Rechtssache Combus“ genannt) erklärte das EuGEI die ursprüngliche Entscheidung für nichtig „soweit darin die Beihilfen, die die dänischen Behörden der Combus A/S in Form von Kapitaleinlagen in Höhe von 162 Mio. DKK und 328 Mio. DKK gewährt haben, für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden“ (8). (10) Was die Kapitaleinlage in Höhe von 328 Mio. DKK betrifft, stellte das EuGEI erstens fest, dass die ursprüngliche Entscheidung „fehlerhaft ist, soweit darin die Zahlung des Betrags von 328 Mio. DKK als Ausgleich für Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Sinne der Artikel 2 und 10 bis 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 eingestuft werden. […] Die angefochtene Entscheidung ist folglich für nichtig zu erklären, soweit darin die Zahlung des Betrags von 328 Mio. DKK auf der Grundlage dieser Verordnung genehmigt wird, ohne dass die weiteren diesbezüglichen Klagegründe geprüft zu werden brauchen“ (9). (11) Zweitens stellte das EuGEI in Bezug auf die Kapitaleinlage in Höhe von 328 Mio. DKK fest, dass hinsichtlich Artikel 73 EG-Vertrag „die Mitgliedstaaten nicht mehr befugt sind, sich außerhalb der im abgeleiteten Gemeinschaftsrecht genannten Fälle unmittelbar auf Artikel 73 EG zu berufen. Soweit nämlich die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 nicht anwendbar ist und die Zahlung von 328 Mio. DKK unter Artikel 87 Absatz 1 EG fällt, werden die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedstaaten Beihilfen nach Artikel 73 EG vergeben dürfen, abschließend durch die Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr (ABl. L 130 vom 15.6.1970, S. 1) festgelegt (*1). Folglich greift der geltend gemachte Klagegrund gegen die angefochtene Entscheidung durch, soweit darin die Zahlung von 328 Mio. DKK auf der Grundlage von Artikel 73 EG genehmigt wird. (12) Was die Kapitaleinlage in Höhe von 162 Mio. DKK anbelangt, die nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG und den Umstrukturierungsleitlinien aus dem Jahr 1999 genehmigt wurde, stellte das EuGEI fest, dass „die angefochtene Entscheidung nicht dahin ausgelegt werden kann, dass das Kollegium der Kommissionsmitglieder eine klare, unbedingte und endgültige Genehmigung für die Zahlung von 162 Mio. DKK nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG und den Leitlinien ausgesprochen hat. Das Vorbringen der Kommission ist vielmehr als Ausdruck ernster Zweifel an der Lebensfähigkeit von Combus im Sinne der genannten Bestimmung und der Leitlinien zu werten, auch wenn die Kommission sich nicht gehalten sah, diese Zweifelsfrage zu klären, da sie Artikel 73 EG als ausreichende Rechtsgrundlage für die Genehmigung der fraglichen Beihilfe betrachtete. Da Artikel 73 EG hierfür jedoch nicht herangezogen werden kann (vgl. oben, Randnrn. 100 und 101), ergibt sich für die Zahlung in Höhe von 328 Mio. DKK aus der angefochtenen Entscheidung keine gültige Genehmigung. Nach alledem ist die Genehmigung der Zahlung in Höhe von 162 Mio. DKK insgesamt für nichtig zu erklären, ohne dass die übrigen diesbezüglichen Klagegründe geprüft zu werden brauchen“ (11). (13) Nach dem Urteil des EuGEI bereitete die Kommission eine neue Entscheidung vor. Am 11. Januar 2005 trafen sich Vertreter der Kommissionsdienststellen und der dänischen Behörden, um sich über die Entwicklungen in der Angelegenheit Arriva/Combus seit der ursprünglichen Entscheidung zu informieren. Am 1. März 2005 sandten die dänischen Behörden der Kommission eine Mitteilung über die Entwicklungen auf dem dänischen Busverkehrsmarkt, die von der dänischen Verkehrsbehörde (Trafikstyrelse) erstellt worden war. (14) Mit Schreiben vom 3. März 2005 (SG (2005) D/200926) teilte die Kommission Dänemark ihren Beschluss mit, wegen dieser Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG einzuleiten (nachstehend „Beschluss über die Einleitung des Verfahrens“ genannt) und forderte Dänemark zu einer Stellungnahme auf. Die dänische Regierung bat zweimal um Verlängerung der Frist für die Übermittlung ihrer Anmerkungen, die die Kommission mit den Schreiben vom 5. April 2005 (TREN D (2005) 106964) und 24. Juni 2005 (TREN D (2005) 113062) gewährte. Am 21. Juni 2005 fand ein Treffen zwischen der Kommission und der dänischen Regierung statt. Am 30. Juni 2005 übermittelten die dänischen Behörden ihre Anmerkungen zum Beschluss über die Einleitung des förmlichen Verfahrens. (15) Der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens wurde am 22. September 2005 im Amtsblatt der Europäischen Union (12) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, ihre Stellungnahmen zu den von diesem Beschluss betroffenen Maßnahmen innerhalb eines Monats nach dem Datum der vorliegenden Bekanntmachung, also bis zum 23. Oktober 2005, zu übermitteln. (16) Danske Busvognmaend wurde von der Kommission mit Schreiben vom 12. Mai 2005 (TREN (2005) D 109473) über ihren Beschluss zur Einleitung des Verfahrens unterrichtet. Auf Ersuchen von Danske Busvognmaend verlängerte die Kommission die Frist für die Übermittlung von Anmerkungen zweimal (Schreiben vom 15. Juli 2005, TREN (2005) D 115786 und Schreiben vom 16. August 2005, TREN (2005) D 117806). (17) Mit Schreiben vom 17. Juni 2005 (TREN (2005) A 15223) bat Danske Busvognmaend die Kommission um eine Kopie des Beschlusses über die Einleitung des Verfahrens, die die Informationen enthalten sollte, die auf Antrag Dänemarks aus dem Text entfernt worden waren. In ihrem Antwortschreiben vom 15. Juli 2005 teilte die Kommission mit, dass sie gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999/EG des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (13) unter das Berufsgeheimnis fallende Informationen, die sie in Anwendung dieser Verordnung erhalten hat, nicht preisgibt. Ferner erklärte die Kommission, dass sie diese Informationen nicht weitergeben kann, da die aus der Kopie des an Danske Busvognmaend übermittelten Beschlusses entfernten Informationen unter das Berufsgeheimnis fallen. (18) Im besagten Schreiben vom 17. Juni 2005 ersuchte Danske Busvognmaend die Kommission außerdem um Übermittlung einer Kopie der Stellungnahme der dänischen Regierung zum Beschluss über die Einleitung des förmlichen Verfahrens. Die Kommission erwiderte, dass Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, in dem die Rechte der Beteiligten festgelegt sind, keine Weitergabe der Antwort des Mitgliedstaats an den Kläger vorsieht und die Kommission daher keine Kopie der Stellungnahme Dänemarks an Danske Busvognmaend übermitteln kann. (19) Mit Schreiben vom 23. September 2005 legte Danske Busvognmaend seine Stellungnahme vor. Die Kommission leitete diese Stellungnahme mit Schreiben vom 25. Oktober 2005 (TREN D (2005) 122503) an die dänischen Behörden weiter und gab Dänemark Gelegenheit, sich innerhalb eines Monats zu der Stellungnahme zu äußern. Die Kommission erhielt die Antwort Dänemarks zu dieser Stellungnahme mit Schreiben vom 23. Dezember 2005 (SG (2006) A 80), nachdem sie die Frist für die Übermittlung der Antwort auf Ersuchen der dänischen Regierung um einen Monat verlängert hatte. (20) Mit Schreiben vom 21. Oktober 2005 (TREN (2005) A 27196) ging bei der Kommission die Stellungnahme eines Beteiligten, nämlich von Arriva Denmark A/S, ein. Sie leitete diese Stellungnahme mit Schreiben vom 24. November 2005 an Dänemark weiter und forderte die dänischen Behörden auf, sich innerhalb eines Monats zu der Stellungnahme zu äußern. Die Antwort Dänemarks auf die Stellungnahme von Arriva ging mit dem oben erwähnten Schreiben vom 23. Dezember 2005 bei der Kommission ein. (21) Die dänischen Behörden übermittelten mit den Schreiben vom 22. Februar 2007 und 2. April 2007 (TREN (2007) A 28850) zusätzliche sachliche Informationen. 2.   SACHVERHALT 2.1.   DER DÄNISCHE BUSVERKEHRSMARKT 2.1.1.   ALLGEMEINE MARKTBESCHREIBUNG (22) Der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens (Erwägungsgründen 13 bis 22) enthält eine ausführliche Beschreibung des dänischen Busverkehrsmarkts. Daher beschränkt sich die Beschreibung des Busverkehrsmarkts an dieser Stelle auf die für den vorliegenden Fall wichtigsten Merkmale des Marktes sowie auf die zusätzlichen sachlichen Informationen, die von der dänischen Regierung und den Beteiligten vorgelegt wurden. (23) In den 1990er Jahren hat Dänemark begonnen, mit der Einführung öffentlicher Ausschreibungen für Verträge über Verkehrsdienste, die die staatlichen Behörden mit Busverkehrsunternehmen in Dänemark schließen, seinen Busverkehrsmarkt schrittweise für den Wettbewerb zu öffnen. Seit 1994 ist Dänemark nach den geltenden Gemeinschaftsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (14)) zur Ausschreibung öffentlicher Dienstleistungsaufträge für den Busverkehr verpflichtet, sofern diese Dienstleistungen nicht in staatlicher Eigenleistung erbracht werden (15). (24) Im Jahr 1999, in dem Combus zum ersten Mal finanzielle Unterstützung vom dänischen Staat erhielt, wurden in neun der zwölf Bezirke Dänemarks öffentliche Ausschreibungen für den gesamten öffentlichen Busverkehr durchgeführt. Die übrigen drei Bezirke schrieben 96 % (Kopenhagen), 35 % (Ribe) und 21 % (Vyborg) ihres öffentlichen Busverkehrs aus (16). Öffentliche Dienstleistungsaufträge haben in Dänemark eine Laufzeit von fünf Jahren, bei einigen Verträgen ist eine Verlängerung um weitere drei Jahre möglich. (25) Der dänische Busverkehrsmarkt ist durch einen anhaltenden Konzentrationsprozess gekennzeichnet. Während 1988 noch über 400 Unternehmen Busverkehrsdienstleistungen anboten, waren es 2004 nur noch etwa 100 Unternehmen, die sich auf diesem Markt behaupten konnten. Traditionell war die dänische Eisenbahn mit ihrer Tochtergesellschaft im Busverkehrssektor der größte Einzelanbieter. Im Juni 1995 gliederte die dänische Eisenbahn ihre Tochtergesellschaft im Busverkehrssektor aus und machte daraus eine Aktiengesellschaft mit dem Namen DSB Busser A/S. 1997 wurde der Name des Unternehmens in Combus A/S geändert. Der dänische Staat behielt weiter 100 % der Anteile an Combus. In den 1990er Jahren lag der Marktanteil von Combus und seinem Vorgängerunternehmen in Dänemark bei 20 %. (26) 1997 stiegen Arriva Denmark A/S (nachstehend „Arriva“ genannt), eine Tochtergesellschaft des britischen Unternehmens Arriva Plc. und Connex Denmark A/S (nachstehend „Connex“ genannt), eine Tochtergesellschaft des französischen Unternehmens Veolia durch Unternehmenskäufe in den dänischen Busverkehrsmarkt ein (17). 1999 und 2004, dem letzten Jahr, für das Zahlen vorliegen, deckten die drei Unternehmen folgende Marktanteile ab: Tabelle 1 Marktanteile von Combus, Arriva und Connex in den Jahren 1999 und 2004 (in %)   Combus 1999 Combus 2004 Arriva 1999 Arriva 2004 Connex 1999 Connex 2004 Nordjylland 64,85 0 0 18,64 7,17 24,72 Viborg 17,27 0 0 17,40 0 0,33 Århus 54,24 0 0 10,15 9,11 41,07 Ringkjøbing 38,18 0 0 27,38 0 0 Vejle 56,96 0 21,68 13,29 0 17,22 Ribe 0 0 0 0 0 39,23 Sønderjylland 32,41 0 0 0 0 0 Fyn 97,80 0 0 100,00 0 0 Vestsjælland 25,20 0 24,00 33,86 32,60 35,26 Storstrøm 19,78 0 1,80 28,51 64,49 33,00 Bornholm 28,00 0 0 0 50,67 81,02 Großstädtische Ballungsräume Dänemarks 22,26 0 50,47 46,73 8,60 27,95 Dänemark insgesamt 33,98 0 26,59 34,46 10,99 25,14 Dänemark insgesamt ohne großstädtische Ballungsräume 56,06 0 5,82 23,94 13,06 22,73 (27) Zur Interpretation dieser Zahlen sind folgende Informationen notwendig: Combus wurde 2001 von Arriva erworben. Noch im selben Jahr kaufte Connex von Arriva 50 % der zuvor von Combus betriebenen Buslinien. 2004 konnte Arriva durch den Kauf des Unternehmens Wulff Bus A/S, das in der Provinz Jütland einen Marktanteil von 10 % besaß, seine Marktposition weiter stärken. (28) Der dänische Busverkehrsmarkt hat ein Gesamtvolumen von jährlich rund 5,5 Mrd. DKK. 2.1.2.   FINANZIELLE SCHWIERIGKEITEN VON COMBUS (29) Wie im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens erläutert (Erwägungsgründen 34 ff.), schlug Combus nach seiner Ausgliederung von der dänischen Eisenbahn einen ehrgeizigen Expansionskurs ein. Combus erhielt zahlreiche neue Verträge, insbesondere im Raum Kopenhagen, und konnte seinen Umsatz zwischen 1995 und 1999 um über 40 % steigern. Der überwiegende Teil dieser neuen Verträge erwies sich jedoch als Verlustgeschäft. (30) Dies hatte zur Folge, dass Combus von 1998 an in ernste finanzielle Schwierigkeiten geriet. Die folgenden beiden Tabellen verdeutlichen diese Schwierigkeiten in absoluten Zahlen und Prozentangaben. Tabelle 2 Schlüsselzahlen für Combus A/S 1995 - 2000 (in absoluten Zahlen) 1 000 DKK 1995 1996 1997 1998 1999 2000 Nettoumsatzerlöse 625 392 686 123 763 432 1 049 489 1 097 535 1 091 253 Bruttoergebnis 84 172 100 003 81 776 11 910 –17 230 68 206 Ergebnis vor Zinsen 30 870 37 423 12 227 – 105 029 – 134 812 –50 035 Jahresergebnis 31 184 28 546 7 684 – 139 128 – 168 267 –82 249 Tabelle 3 Schlüsselzahlen für Combus A/S 1995 - 2000 (in %) DKK 1 000 1995 1996 1997 1998 1999 2000 Gewinnspanne 4,9 5,5 1,6 neg. neg. neg. Kapitalrendite 4,0 5,5 1,3 neg. neg. neg. Bruttogewinn 13,5 14,6 10,7 6,3 –1,6 1,1 Eigenkapitalrendite 23,5 18,2 2,5 neg. neg. neg. Die Privatisierung von Combus (31) Die Privatisierung von Combus kann in drei Phasen gegliedert werden. Zwischen 1995 und 1998 verfolgte der dänische Staat das Ziel, lediglich eine Minderheitsbeteiligung von 25 % zu veräußern, doch dieses Vorhaben konnte nicht verwirklicht werden. Ende 1998 wurde daher erstmals der Versuch unternommen, sämtliche Anteile zu verkaufen. Dieses Vorhaben scheiterte im Juli 1999. Daraufhin beschloss die dänische Regierung, das Unternehmen zunächst umzustrukturieren und anschließend zu veräußern. Anfang 2001 wurde Combus schließlich an Arriva verkauft. Prüfung des Verkaufs einer Minderheitsbeteiligung (1995 bis 1998) (32) Das Gesetz Nr. 232 zu DSB Busser A/S aus dem Jahr 1995, mit dem Combus A/S in ein unabhängiges Unternehmen umgewandelt wurde, sah vor, dass der dänische Staat bis Ende 1998 bis zu 25 % der Unternehmensanteile verkauft. Zu diesem Zweck wurde ein Lenkungsausschuss eingerichtet, dem Vertreter des Finanzministeriums, des Verkehrsministeriums, von Combus sowie externe Rechts- und Finanzberater angehörten. Der Lenkungsausschuss wickelte insgesamt 7 Sitzungen ab, bevor er seine Arbeit Mitte 1997 unterbrach. Erster Versuch einer vollständigen Privatisierung (1998 bis 1999) (33) Anfang November 1998 nahm der Lenkungsausschuss seine Arbeit wieder auf, nun mit dem Auftrag, den Verkauf von zumindest einer Mehrheitsbeteiligung an Combus vorzubereiten. In einem ersten Schritt führte der Ausschuss eine finanzielle Bewertung des Unternehmens durch. (34) Als Grundlage für diese Bewertung übermittelte Combus Mitte November 1998 eine Vorausschätzung seiner Bilanzergebnisse für 1998 sowie eine Prognose der Budgetzahlen für den Zeitraum 1999 bis 2001. Ausgehend von den vorgelegten Zahlen kam der Finanzberater der dänischen Regierung, die Niederlassung von Alfred Berg Corporate Finance in Kopenhagen (nachstehend „Alfred Berg“ genannt), zu folgendem Ergebnis: „… es kann festgestellt werden, dass das gesamte Aktienkapital von Combus einen negativen Marktwert von mehreren hundert Millionen dänischen Kronen aufweist. Darüber hinaus hat sich die Rentabilität des Kerngeschäfts in den letzten Jahren deutlich verschlechtert und der geschätzte Wert verringert sich durch die erhebliche verzinsliche Nettoverschuldung, die das Unternehmen im besagten Zeitraum aufgebaut hat. Die meisten potenziellen Käufer sind sich jedoch darüber im Klaren, dass finanziell und wirtschaftlich sehr schwache Unternehmen wie Combus nicht mit hohen negativen Marktwerten verkauft werden, weil es in solchen Fällen für den Verkäufer günstiger wäre, das Unternehmen aufzulösen. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir, dass im Verkaufsverfahren und im Informationsmaterial, das in diesem Zusammenhang erstellt wird, soweit möglich die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass der Preis von Combus auf der Basis des vorhandenen Eigenkapitals des Unternehmens abzüglich eines Nachlasses festgesetzt wird. Auf dieser Grundlage und in Verbindung mit — dem Potenzial für betriebliche Verbesserungen — dem Potenzial für Synergien — dem strategischen Wert des Unternehmens aufgrund seines großen Marktanteils im dänischen Busverkehrssektor kann davon ausgegangen werden, dass trotz der anhaltenden Verschlechterung der finanziellen und wirtschaftlichen Situation des Unternehmens weiterhin die Möglichkeit besteht, einen Käufer für Combus zu finden, so dass der dänische Staat (nachstehend ‚der Staat‘ genannt) das Unternehmen veräußern und die Forderungen der Gläubiger vollständig erfüllen kann. Es sollte ferner davon ausgegangen werden, dass die Mehrheit der potenziellen Käufer zu dem Schluss kommen wird, dass angesichts der äußerst instabilen Kapitalstruktur und der niedrigen Rentabilität eine Kapitaleinlage in das Unternehmen so dringend erforderlich ist, dass es unrentabel wäre, das gesamte Aktienkapital von Combus für einen positiven Betrag zu erwerben. Die daraus resultierende erhebliche Unsicherheit im Hinblick auf die Bedingungen, unter denen der Staat Combus veräußern kann, ist jedoch nur durch eine Fortsetzung des Verkaufsverfahrens zu beseitigen.“ (35) Alfred Berg nannte folgende Optionen als Alternativen für den Fall, dass ein rascher Verkauf von Combus A/S nicht möglich ist: „— Durchführung einer kontrollierten Auflösung des Unternehmens, was unter anderem bedeuten würde, dass der Staat/DSB alle Beamten, die derzeit von der DSB für Combus abgestellt sind, sowie die damit verbundenen finanziellen Verpflichtungen übernimmt. Es ist fraglich, ob Combus trotz des positiven Buchwerts des Eigenkapitals so aufgelöst werden könnte, dass die Forderungen der Gläubiger des Unternehmens vollständig erfüllt werden. Folglich besteht die Gefahr, dass die Maßnahmen des Staates in dieser Angelegenheit von Kreditgebern, Presse usw. kritisiert werden. — Der Staat bleibt weiterhin Eigentümer, um eine umfassende Rationalisierung und Modernisierung von Combus durchzuführen und auf diese Weise sicherzustellen, dass das Unternehmen in zwei bis drei Jahren rentabel arbeitet und so leichter verkauft werden kann. Angesichts der äußerst instabilen Kapitalstruktur und der hohen Verschuldung, die das Unternehmen zum jetzigen Zeitpunkt aufweist, ist davon auszugehen, dass der Staat kurzfristig eine neunstellige Summe in neues Eigenkapital investieren müsste. Das Risiko, in eine Verbesserung der Situation von Combus zu investieren, ist groß und es gibt keine Garantie dafür, dass sich die Investition des Staates auszahlt.“ (36) Vor diesem Hintergrund sprach der Finanzberater folgende Empfehlungen aus: „Keine der beiden beschriebenen Alternativen erscheint auf den ersten Blick attraktiv und in jedem Fall kommt es darauf an, ob der Staat bereit ist, das Eigenkapital von Combus weiter aufzustocken und darüber hinaus die Verantwortung für die Durchführung einer umfassende Rationalisierung des Unternehmens zu übernehmen. Daher wird von Alfred Berg vorgeschlagen, dass der Staat das laufende Verfahren zum Verkauf von Combus fortsetzt, um eine klarere Vorstellung davon zu erhalten, welche relevanten Aspekte (wie beispielsweise Entwicklung der Ergebnisse, Kapitalstruktur, Marktanteil, Auftragsbücher, Zustand der Fahrzeugflotte, Managementressourcen, Potenzial für betrieblich Verbesserungen und Synergien usw.) von potenziellen Käufern bei ihrer Gesamtbewertung des Unternehmens wie gewichtet werden. Sollte im Verlauf dieses Verfahrens kein potenzieller Käufer gefunde

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