Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/195 der Kommission vom 14. August 2015 über die Massnahmen SA.33083 (12/C) (ex 12/NN) (die Italien durchgeführt hat, über ermäßigte Steuern und Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit Naturkatastrophen (alle Wirtschaftszweige außer Landwirtschaft)) und SA.35083 (12/C) (ex 12/NN) (die Italien durchgeführt hat, über ermäßigte Steuern und Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Erdbeben von 2009 in den Abruzzen (alle Wirtschaftszweige außer Landwirtschaft)) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 5549) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32016D0195. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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18.2.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 43/1 BESCHLUSS (EU) 2016/195 DER KOMMISSION vom 14. August 2015 über die Massnahmen SA.33083 (12/C) (ex 12/NN) (die Italien durchgeführt hat, über ermäßigte Steuern und Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit Naturkatastrophen (alle Wirtschaftszweige außer Landwirtschaft)) und SA.35083 (12/C) (ex 12/NN) (die Italien durchgeführt hat, über ermäßigte Steuern und Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Erdbeben von 2009 in den Abruzzen (alle Wirtschaftszweige außer Landwirtschaft)) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 5549) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den oben genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN Staatliche Beihilfe SA.33083 (12/NN) — Ermäßigte Steuern und Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit den Naturkatastrophen, von denen Sizilien, Norditalien und weitere Regionen betroffen waren (1) Am 21. Februar 2011 hat die Kommission ein Informationsersuchen (2) seitens des Arbeitsgerichts von Cuneo gemäß der Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte (3) erhalten. In dem Ersuchen hat das Gericht die Kommission auf eine Reihe von in den Jahren 2002-2003 und 2007 erlassenen Rechtsvorschriften aufmerksam gemacht, die vermutlich staatliche Beihilfen (in Form einer 90 %igen Ermäßigung von Steuern und gesetzlichen Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Versicherung gegen Berufskrankheiten) im Zusammenhang mit den Erdbeben im östlichen Sizilien (Provinzen Syrakus, Catania und Ragusa) vom 13. bis 16. Dezember 1990 und den Überschwemmungen in Norditalien von November 1994 einführen. Das Gericht bat die Kommission um Auskunft (wenn auch nicht in dieser Reihenfolge) darüber, i) ob diese Maßnahmen von Italien gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV angemeldet worden sind, ii) ob sie von der Kommission geprüft wurden oder iii) ob sie Gegenstand einer förmlichen Prüfung waren und iv) ob sie Gegenstand einer Beschlussfassung waren oder v) wann, falls noch kein Beschluss gefasst wurde, ein diesbezüglicher Beschluss gefasst werden wird. Am 21. März 2011 haben die Dienststellen der Kommission dem italienischen Gericht geantwortet, dass die fraglichen Maßnahmen wahrscheinlich nicht von den italienischen Behörden angemeldet worden wären und dass die Kommission bislang weder ein Verfahren und noch eine förmliche Prüfung eingeleitet habe. (2) Am 27. Mai 2011 hat die Kommission den Fall unter der Nummer SA.33083 (11/CP) registriert. (3) Am 25. Juli 2011 hat die Kommission den italienischen Behörden ein Informationsersuchen übermittelt. Auf ein am 8. September 2011 übermitteltes Erinnerungsschreiben haben die italienischen Behörden am 6. Oktober 2011 geantwortet. Die Kommission hat mit einem Schreiben vom 14. Oktober 2011 um zusätzliche Informationen gebeten, auf das die italienischen Behörden am 7. Dezember 2011 geantwortet haben. (4) Mit Schreiben vom 19. Juni 2012 hat die Kommission um zusätzliche Informationen in Bezug auf die Maßnahmen im Zusammenhang mit den im östlichen Sizilien und in Norditalien eingetretenen Naturkatastrophen (und in Bezug auf andere vergleichbare Maßnahmen im Zusammenhang mit den in Italien seit 1990 eingetretenen Naturkatastrophen) (4) ersucht und überdies die italienischen Behörden zu einer Stellungnahme insbesondere zur Rechtswidrigkeit dieser Beihilfemaßnahmen, zu ihrem faktischen Beihilfecharakter und zu ihrer Rechtfertigung vor dem Hintergrund der Beihilfevorschriften aufgefordert. Die Dienststellen der Kommission haben den italienischen Behörden ferner mitgeteilt, dass die Kommission die Möglichkeit in Betracht zöge, eine Anordnung zur Aussetzung aller eventuellen Beihilfen zu erlassen, die im Rahmen der oben genannten Maßnahmen rechtswidrig gewährt wurden. Italien hat mit Schreiben vom 25. Juli 2012 geantwortet. (5) Derweil erhielt die Kommission am 6. Juli 2012 vom Gericht von Vercelli ein das fragliche Verfahren betreffendes Informationsersuchen (5). Die Dienststellen der Kommission haben am 20. Juli 2012 geantwortet. (6) Da die Beihilferegelung nicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV angemeldet worden war und in Kraft getreten ist, ohne von der Kommission durch einen Beschluss genehmigt worden zu sein, wurden die Maßnahmen von der Registratur Staatliche Beihilfen der Kommission als nicht angemeldete Beihilfen unter der Nummer SA.33083 (12/NN) registriert. (7) Auf Grundlage der während der Phase der Voruntersuchung gesammelten Informationen hat die Kommission beschlossen, das Dossier zu teilen und die an den Agrarsektor gebundenen Aspekte getrennt zu behandeln. Der vorliegende Beschluss gilt daher nicht für die Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags, Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse ausgenommen. Staatliche Beihilfe SA.35083 (12/NN) — Ermäßigte Steuern und Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Erdbeben von 2009 in den Abruzzen (8) Mit elektronischer Anmeldung vom 2. Juli 2012, die bei der Kommission am selben Tag unter der Nummer SA.35083 (12/N) registriert wurde, haben die italienischen Behörden die Beihilfemaßnahme angemeldet, die Ermäßigungen der Steuern und der Versicherungsbeiträge in Anschluss an das Erdbeben von 2009 in den Abruzzen vorsieht. In diesem Zusammenhang hatte die Kommission schon mit Schreiben vom 19. Juni 2012 um Informationen zur Maßnahme SA.33083 (12/NN) gebeten. (9) Die italienischen Behörden vertreten in der Anmeldung die Auffassung, dass die Vereinbarkeit der Maßnahme im Hinblick auf Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV („Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen entstanden sind“) oder Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV („Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser (…) Wirtschaftsgebiete“) zu beurteilen sei, da sie bezwecke, die makroökonomischen Auswirkungen in Bezug auf den Rückgang des BIP aufgrund der Naturkatastrophe auszugleichen. Insbesondere verweisen die italienischen Behörden auf einen erheblichen Rückgang des BIP in den Abruzzen zwischen 2008 und 2009 (6). (10) Mit Schreiben vom 17. August 2012 hat die Kommission die italienischen Behörden darüber unterrichtet, dass sie die Maßnahme als mutmaßliche nicht angemeldete staatliche Beihilfe betrachte und dass diese Maßnahme zusammen mit dem Fall SA.33083 (12/NN) geprüft werde. (11) Da die Rechtsgrundlage vor der Genehmigung durch die Kommission in Kraft getreten ist, wurde die Maßnahme von der Registratur Staatliche Beihilfen der Kommission unter der Nummer SA.35083 (12/NN) als nicht angemeldete Beihilfe registriert. (12) Auf Grundlage der in der Anmeldung enthaltenen Informationen hat die Kommission beschlossen, das Dossier zu teilen und die an den Agrarsektor gebundenen Aspekte getrennt zu behandeln. Der vorliegende Beschluss betrifft daher nicht die Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Anhang I AEUV, Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse ausgenommen. Gemeinsames Verfahren für die staatlichen Beihilfefälle SA.33083 (12/C) (ex 12/NN) und SA.35083 (12/C) (ex 12/NN) im Anschluss an die Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV (13) Mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 (7) hat die Kommission Italien über den Beschluss in Kenntnis gesetzt, das Verfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV in Bezug auf die betreffende Maßnahme einzuleiten. Die Fälle wurden mit den Nummern SA.33083 (12/C) (ex 12/NN) beziehungsweise SA.35083 (12/C) (ex 12/NN) registriert. (14) Der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (8) veröffentlicht, und die Beteiligten wurden anschließend aufgefordert, ihre Stellungnahme zur fraglichen Beihilfe abzugeben. (15) Mit Schreiben vom 13. November 2012 haben die italienischen Behörden um eine Verlängerung der Frist für die Übermittlung ihrer Stellungnahme ersucht. Mit Schreiben vom 15. November 2012 hat die Kommission diesem Ersuchen stattgegeben. (16) Italien hat seine Stellungnahme am 11. Januar 2013 abgegeben. Die Kommission hat vier Stellungnahmen von beteiligten Dritten erhalten: Am 9. Januar 2013 ging die Stellungnahme von der Anwaltskanzlei von Prof. Avv. Mario P. Chiti („Anwaltskanzlei Chiti“) ein, am 10. Januar 2013 die der Anwaltskanzlei der Rechtsanwälte Roberto Preve und Katia Gavioli (im Folgenden „Anwaltskanzlei Preve-Gavioli“) und am 11. Januar 2013 die des italienischen Arbeitgeberverbands Confindustria. Am 31. Januar 2013, nach Ablauf der Frist von einem Monat ab der Veröffentlichung des Einleitungsbeschlusses im Amtsblatt, hat die Kommission die Stellungnahme des Büros CGIL L'Aquila des italienischen Gewerkschaftsbunds (im Folgenden „CGIL“) erhalten. (17) Am 17. Januar 2013 hat die Kommission alle Stellungnahmen der Beteiligten, die innerhalb der Frist von einem Monat ab der Veröffentlichung des Einleitungsbeschlusses im Amtsblatt eingegangenen sind, den italienischen Behörden übermittelt, damit sie dazu Stellung nehmen konnten. Italien hat am 11. März 2013 geantwortet und mitgeteilt, zu den Stellungnahmen der Drittbeteiligten nichts anzumerken zu haben. (18) Am 23. März 2013 hat die Kommission um Erläuterungen hinsichtlich der von Italien übermittelten Informationen ersucht. Italien hat am 24. und am 30. April 2013 geantwortet. Am 12. Juni 2014 hat die Kommission um weitere Informationen ersucht; an dieses Ersuchen wurde mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 erinnert. Italien hat dem Ersuchen und dem Erinnerungsschreiben Folge geleistet und am 20. und 24. Juni, 11. Juli, 4. August und 29. Oktober 2014 Informationen übermittelt. 2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN: Maßnahmen und Rechtsgrundlagen (19) Die im Folgenden angeführten Maßnahmen und Regelungen wurden ausgearbeitet, um die Steuerbelastung und die (an das Nationalinstitut für Soziale Fürsorge INPS zu entrichtenden) gesetzlichen Beiträge zur Sozialversicherung sowie die (an das Nationale Institut für Versicherung gegen Arbeitsunfälle INAIL zu entrichtenden) gesetzlichen Beiträge zur Versicherung gegen Berufskrankheiten (im Folgenden unter der Bezeichnung „Beiträge“ zusammengefasst) zugunsten der Unternehmen mit Sitz oder jedenfalls Standort in den Gebieten zu senken, die von verschiedenen Naturkatastrophen betroffen waren, die sich seit 1990 in Italien ereignet haben. Beihilfen im Zusammenhang mit dem Erdbeben im östlichen Sizilien im Jahr 1990 (20) Nach dem Erdbeben, von dem das östliche Sizilien (Provinzen Syrakus, Catania und Ragusa) im Zeitraum vom 13. bis zum 16. Dezember 1990 betroffen war, haben die italienischen Behörden in den Jahren von 1990 bis 2002 eine Reihe von Beschlüssen und Rechtsvorschriften verabschiedet, mit denen sie allen Unternehmen (9), die in dem vom Erdbeben betroffenen Gebiet (10) angesiedelt sind, die Aussetzung und Stundung der Bezahlung der fälligen Steuern und gesetzlichen Beiträge zur Sozialversicherung und zur Versicherung gegen Berufskrankheiten oder die Möglichkeit der Ratenzahlung einräumten. (21) Ein Gesetz aus dem Jahr 2001 (11) bestimmte, dass die Rechtssubjekte, welche die als Steuern und Beiträge geschuldeten Beträge noch nicht bezahlt hatten, ihre Situation bereinigen (d. h. ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen) konnten, indem sie den geschuldeten Betrag zuzüglich 15 % bis zum 28. Dezember 2001 bezahlten. (22) Allerdings hat Italien im Jahr 2002 ein Gesetz (12) verabschiedet, das denjenigen, welche die Steuern für die Jahre 1990, 1991 und 1992 noch nicht bezahlt hatten, die Möglichkeit einräumte, ihre Situation automatisch zu bereinigen, indem sie nur 10 % des noch geschuldeten Betrags bis zum 16. März 2003 bezahlten (13). Mit anderen Worten: Italien hat mit dem Gesetz Nr. 289 vom 27. Dezember 2002 die Möglichkeit einer Ermäßigung der dem Staat geschuldeten Steuerbeträge um 90 % eingeführt. (23) In den Jahren 2003 und 2004 verabschiedete neue Gesetze (14) haben die Frist für diese Möglichkeit bis zum 16. April 2004 verlängert. (24) Ein Gesetz aus dem Jahr 2005 (15), das auf das Gesetz des Jahres 2002 (16) Bezug nimmt, hat für die Unternehmen, welche die Beiträge zur Sozialversicherung (an das INPS) und die Beiträge zur Versicherung gegen Berufskrankheiten (an das INAIL) für die Jahre 1990, 1991 und 1992 noch nicht bezahlt hatten, die Möglichkeit eingeführt, ihre Situation durch Bezahlung von nur 10 % des geschuldeten Betrags automatisch zu bereinigen. Für diese Maßnahme waren Haushaltsmittel in Höhe von 52 Mio. EUR vorgesehen (17). (25) Ein 2007 erlassenes anderes Gesetz (18) verlängerte die Zahlungsfrist bis zum 31. Dezember 2007, verlangte jedoch die Bezahlung von 30 % der noch zu begleichenden Steuerschuld. Ein 2007 erlassenes weiteres Gesetz (19) verlängerte die Zahlungsfrist bis zum 30. Juni 2008 und legte wieder die Bezahlung von 10 % der noch zu begleichenden Schuld fest. Beihilfen im Zusammenhang mit den Überschwemmungen in Norditalien im Jahr 1994 (26) Gleichermaßen haben die italienischen Behörden nach den Überschwemmungen in Norditalien im Jahr 1994 (von denen 257 Gemeinden im Piemont, in der Lombardei, in der Emilia-Romagna, in Ligurien, in der Toskana und in Venetien betroffen waren) eine Reihe von Gesetzen verabschiedet, die den Unternehmen (20), die durch die Überschwemmungen erhebliche Schäden (21) erlitten hatten, die Aussetzung und Stundung der Bezahlung der Steuern und Beiträge gewährten. (27) Wie beim Erdbeben im östlichen Sizilien hat Italien im Jahr 2003 (22) den von den Überschwemmungen 1994 betroffenen Unternehmen die Möglichkeit gegeben, ihre Situation automatisch zu bereinigen, indem sie bis zum Juli 2004 10 % des noch für die Steuern und Beiträge für die Jahre 1995, 1996 und 1997 schuldigen Betrags bezahlten. (28) Im Jahr 2007 (23) erlassene weitere Gesetze haben die Frist für die Bezahlung der für Steuern und Beiträge geschuldeten Beträge bis zum 31. März 2008 verlängert. Vergleichbare Maßnahmen im Zusammenhang mit anderen Naturkatastrophen, die sich von 1997 bis 2002 in Italien ereignet haben (29) Nach den Informationen, über die die Kommission verfügt, hat Italien in den letzten Jahren gleichartige Ermäßigungsmaßnahmen auch zugunsten anderer von Naturkatastrophen betroffener Gebiete eingeführt. (30) 2006 hat Italien eine Ermäßigung um 50 % (24) der Steuern und Beiträge (25) zugunsten der Unternehmen eingeführt, die ihren Geschäftssitz oder ihren Betriebsstandort in den Gemeinden der Provinz Catania haben, die vom Erdbeben und vom Ausbruch des Ätna im Jahr 2002 (26) betroffen waren. (31) 2008 hat Italien eine Ermäßigung um 60 % der Steuern und Beiträge zugunsten der Unternehmen mit Geschäftssitz oder Betriebsstandort in den vom Erdbeben 1997 betroffenen Gemeinden in Umbrien und in den Marken eingeführt (27). (32) 2008 hat Italien auch eine Ermäßigung um 60 % der Steuern und Beiträge zugunsten der Unternehmen mit Geschäftssitz oder Betriebsstandort in den vom Erdbeben des Jahres 2002 betroffenen Gemeinden im Molise und in Apulien eingeführt (28). (33) 2011 (29) führte es die gleiche Ermäßigung um 60 % der Steuern und Beiträge zugunsten der Unternehmen mit Geschäftssitz oder Betriebsstandort in den vom Erdbeben am 6. April 2009 in den Abruzzen betroffenen Gemeinden ein (mehr Einzelheiten hierzu sind in den Darlegungen unter der nächsten Erwägungsgründen enthalten). Angemeldete staatliche Beihilfe SA.35083 (12/NN) im Zusammenhang mit dem Erdbeben in den Abruzzen im Jahr 2009 (34) Die von den italienischen Behörden angemeldete und von der Kommission unter der Nummer SA.35083 (12/NN) registrierte Maßnahme (vgl. Randnummer 8) betrifft eine Beihilfe in Form einer Senkung der Steuerbelastung und der Beiträge nach dem Erdbeben in den Abruzzen im Jahr 2009. (35) Nach dem Erdbeben, das am 6. April 2009 die Abruzzen heimgesucht hat (insbesondere L'Aquila und viele andere Gemeinden) haben die italienischen Behörden eine Reihe von Beschlüssen und Rechtsvorschriften (30) verabschiedet, mit denen sie den Unternehme (31), die in dem vom Erdbeben betroffenen Gebiet (32) angesiedelt waren, die Aussetzung und Stundung der Bezahlung der Steuern und Beiträge bis zum 30. November 2009 gewährten. Diese Frist wurde durch weitere Beschlüsse bis zum 30. Juni 2010 (33), 15. Dezember 2010 (34), 31. Oktober 2011 (35) und schließlich 16. Dezember 2011 (36) verlängert. (36) Am 12. November 2011 hat Italien ein Gesetz (37) erlassen, das die Wiederaufnahme ab Januar 2012 der nach dem Erdbeben ausgesetzten und aufgeschobenen Erhebung der Steuern und Beiträge vermittels der Bezahlung von 120 Monatsraten bestimmte und zugleich den zu bezahlenden Betrag auf 40 % des ursprünglich geschuldeten Betrags herabsetzte. Zielsetzung der Maßnahmen (37) Allgemeines Ziel der oben genannten Regelungen (die eine Ermäßigung um bis zu 90 % der Steuern, der gesetzlichen Beiträge zur Sozialversicherung und der gesetzlichen Beiträge zur Versicherung gegen Berufskrankheiten einführen) ist die Unterstützung der Unternehmen, die ihren Geschäftssitz oder Betriebsstandort in den von Naturkatastrophen betroffenen Gebieten haben. Geografischer Anwendungsbereich der Beihilfen (38) Alle genannten Maßnahmen sind für die italienischen Regionen bestimmt, die von Naturkatastrophen, im vorliegenden Fall, gemäß den Festlegungen der von der italienischen Regierung erlassenen Dekrete, Erdbeben, Überschwemmungen und Vulkanausbrüche, betroffen waren. (39) Die von den Maßnahmen betroffenen Gebiete sind: — die Gemeinden (38), die von dem Erdbeben vom 13. bis zum 16. Dezember 1990 im östlichen Sizilien (Provinzen Syrakus, Catania und Ragusa) betroffen waren; — die Gemeinden (39) des Piemonts, der Lombardei, der Emilia-Romagna, Liguriens, der Toskana und Venetiens, die von den Überschwemmungen im November 1994 betroffen waren; — die Gemeinden (40) der Provinz Catania, die vom Erdbeben und vom Ausbruch des Ätna im Jahr 2002 betroffen waren; — die Gemeinden (41) der Provinzen Ancona und Perugia, die vom Erdbeben im Jahr 1997 betroffen waren; — die Gemeinden (42) der Provinzen Campobasso und Foggia, die vom Erdbeben im Jahr 2002 betroffen waren; — die Gemeinden (43), die vom Erdbeben in den Abruzzen am 6. April 2009 betroffen waren. Empfänger (40) Die Regelungen sind für Unternehmen bestimmt, die in einem beliebigen Sektor tätig sind, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Aquakultur eingeschlossen (44). Hiervon ausgenommen sind die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Überschwemmungen von 1994 in Norditalien, von denen die Unternehmen des Banken- und Versicherungssektors ausgeschlossen sind. (41) Was die Erdbeben (und die Vulkanausbrüche) angeht, von denen Sizilien, Umbrien, die Marken, das Molise, Apulien und die Abruzzen betroffen waren, können alle Unternehmen mit Geschäftssitz oder Betriebsstandort in den von den Naturkatastrophen betroffenen Gebieten (die in den speziellen Gesetzen angegeben sind) in den Genuss der Beihilfemaßnahmen kommen. (42) Im Falle der Überschwemmungen in Norditalien sind die Empfänger diejenigen Unternehmen, die in den von der Naturkatastrophe betroffenen Gebieten ansässig oder tätig sind und nachweisen können, dass sie einen „erheblichen Schaden“ (45) erlitten haben. Dauer der Maßnahmen (43) Das Datum des Laufzeitbeginns der Ermäßigungsregelungen kann mit dem Datum des Inkrafttretens der Rechtsgrundlage angegeben werden. Die Kommission erkennt an, dass die Durchführung der Maßnahmen zu verschiedenen Zeitpunkten begonnen worden sein kann, wie von den Durchführungsbestimmungen, z. B. den Dekreten zur Durchführung der verschiedenen Rechtsgrundlagen, vorgesehen; vgl. die Stellungnahme Italiens zum Einleitungsbeschluss von Randnummer 87 bis Randnummer 94). (44) Die Kommission geht davon aus, dass die Ermäßigungsmaßnahmen zu den folgenden Zeitpunkten in Kraft getreten sind: — am 1. Januar 2003  (46) für die Steuern und am 1. Januar 2006  (47) für die Beiträge im Falle des Erdbebens im östlichen Sizilien (Provinzen Syrakus, Catania und Ragusa), das sich im Zeitraum 13.-16. Dezember 1990 ereignet hat; — am 1. Januar 2004  (48) im Falle der Überschwemmungen in Norditalien im November 1994; — am 1. Januar 2007  (49) im Falle des Erdbebens und der Ausbrüche des Ätna im Jahr 2002; — am 1. Januar 2008  (50) im Falle des Erdbebens in Umbrien und in den Marken im Jahr 1997; — am 29. November 2008  (51) im Falle des Erdbebens im Molise und in Apulien im Jahr 2002; — am 1. Januar 2012  (52) im Falle des Erdbebens in den Abruzzen im Jahr 2009; (45) Was den Anwendungszeitraum der Ermäßigungen angeht, wird in den Rechtsgrundlagen auf die jeweiligen Zeiträume der Aussetzung der Bezahlung der Steuern und Beiträge Bezug genommen. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass verschiedene Regelungen über unterschiedliche Zeiträume für die verschiedenen Arten von Steuern und Beiträgen umgesetzt wurden. Auf der Grundlage der Informationen, die Italien der Kommission im Laufe der Phase der förmlichen Prüfung hat zukommen lassen (vgl. die Stellungnahme Italiens zum Einleitungsbeschluss unter den Erwägungsgründen 87 bis 94), ergibt sich Folgendes: a) hinsichtlich des Erdbebens im östlichen Sizilien (Provinzen Syrakus, Catania und Ragusa) in den Tagen vom 13. bis zum 16. Dezember 1990 bezieht sich der Aussetzungszeitraum auf die Jahre 1990, 1991 und 1992; die Agentur der Einnahmen nimmt Bezug auf den Zeitraum vom 13. Dezember 1990 bis zum 31. Juli 1993; für die gesetzlichen Beiträge zur Sozialversicherung und zur Versicherung gegen Berufskrankheiten umfasst der fragliche Aussetzungszeitraum hingegen gemäß INPS und INAIL die Zeit vom 13. Dezember 1990 bis zum 31. Dezember 1992; b) hinsichtlich der Überschwemmungen in Norditalien im November 1994 gibt die Rechtsgrundlage als Bezugszeitraum die Jahre 1995, 1996 und 1997 an; nach den von der Agentur der Einnahmen bereitgestellten Informationen erstreckt sich der Aussetzungszeitraum hingegen vom 4. November 1994 bis zum 31. Oktober 1995 (für das INPS endet der Zeitraum am 30. November 1995, während der gesamte Zeitraum gemäß INAIL die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1997 umfasst); c) hinsichtlich des Erdbebens in Umbrien und in den Marken im Jahr 1997 umfasst der betreffende Aussetzungszeitraum die Zeit vom 26. September 1996 bis zum 30. Juni 1999 (31. März 1998 für bestimmte Empfänger); d) hinsichtlich des Erdbebens des Jahres 2002 im Molise und in Apulien gibt die Agentur der Einnahmen an, dass der Aussetzungszeitraum am 31. Oktober 2002 beginnt und am 30. Juni 2008 endet, während INPS und INAIL einen Zeitraum vom 31. Oktober 2002 bis zum 31. Dezember 2007 angeben; e) hinsichtlich des Erdbebens und der Ausbrüche des Ätna im Jahr 2002 umfasst der Aussetzungszeitraum die Zeit vom 29. Oktober 2002 bis zum 31. März 2004; f) hinsichtlich des Erdbebens in den Abruzzen im Jahr 2009 hängt der Bezugszeitraum der Aussetzung von der Art des Empfängers ab: Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 200 000 Euro erstreckte sich der Anwendungszeitraum über die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.