Europäische Union

2014/350/EU: Beschluss der Kommission vom 5. Juni 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Textilerzeugnisse (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3677) Text von Bedeutung für den EWR

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-01-06

Quellenkennung: 32014D0350. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

orm EN ISO 105 C06 (einziger Waschgang bei der auf dem Erzeugnis angegebenen Temperatur mit Perboratpulver) vorlegen. Für gewerbliche Wäsche in Industriewäschereien ist die Norm ISO 15797 in Kombination mit ISO 105 C06 bei mindestens 75 °C oder gemäß den Angaben in der Norm für die Kombination von Faser und Bleiche anzuwenden. Kriterium 19. Farbbeständigkeit gegenüber (saurer, alkalischer) Transpiration ►C1  Die Farbbeständigkeit gegenüber (saurer und alkalischer) Transpiration muss mindestens Stufe 3-4 betragen (Farbänderung und Abfärben). ◄ Eine Beständigkeit von 3 ist annehmbar, wenn die Gewebe zum einen dunkel gefärbt (Standardtiefe > 1/1) sind und zum anderen aus regenerierter Wolle bestehen. Dieses Kriterium gilt nicht für Weißwaren und nicht für Erzeugnisse, die weder gefärbt noch bedruckt werden, sowie nicht für Möbelstoffe, Vorhänge oder ähnliche Textilien für Innendekorationszwecke. ▼C1 Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller legt Berichte über Prüfungen gemäß der folgenden Prüfmethode vor: ISO 105 E04 (sauer und alkalisch, Vergleich mit Mehrfaserstoff). ▼B Kriterium 20. Farbbeständigkeit gegenüber Feuchtscheuern ▼M1 Die Farbbeständigkeit gegenüber Feuchtscheuern muss mindestens Stufe 2-3 betragen. Für dunkles Denim ist die Beständigkeit Stufe 2 und für alle anderen Denim-Farbschattierungen ist Stufe 1 zulässig. ▼B Dieses Kriterium gilt nicht für Weißwaren oder Erzeugnisse, die weder gefärbt noch bedruckt werden. Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller legt Berichte über Prüfungen gemäß der folgenden Prüfmethode vor: ISO 105-X12. Kriterium 21. Farbbeständigkeit gegenüber Trockenscheuern ▼M1 Die Farbbeständigkeit gegenüber Trockenscheuern muss mindestens Stufe 4 betragen. Für dunkles Denim ist die Beständigkeit Stufe 3-4 und für alle anderen Denim-Farbschattierungen ist Stufe 2-3 zulässig. ▼B Dieses Kriterium gilt nicht für Weißwaren und nicht für Erzeugnisse, die weder gefärbt noch bedruckt werden, sowie nicht für Vorhänge oder ähnliche Textilien für Innendekorationszwecke. Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller legt Berichte über Prüfungen gemäß der folgenden Prüfmethode vor: ISO 105 X12. Kriterium 22. Farbbeständigkeit gegenüber Licht ▼C1 Die Farbbeständigkeit von Möbel-, Gardinen- und Vorhangstoffen gegenüber Licht muss mindestens Stufe 5 betragen. Für alle anderen Erzeugnisse muss die Farbbeständigkeit gegenüber Licht mindestens Stufe 4 betragen. Die Beständigkeit Stufe 4 ist zulässig, wenn Möbel-, Gardinen- und Vorhangstoffe zum einen hell gefärbt sind (Standardtiefe < 1/12) und zum anderen aus mehr als 20 % Wolle oder anderen Keratinfasern oder aus mehr als 20 % Flachs oder anderen Bastfasern bestehen. ▼B Diese Anforderung gilt nicht für Matratzenüberzüge, Matratzenschutz oder Unterwäsche. Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller legt Berichte über Prüfungen gemäß der folgenden Prüfmethode vor: ISO 105 B02. Kriterium 23. Waschbeständigkeit und Saugfähigkeit von Reinigungsprodukten Reinigungsprodukte müssen entsprechend den jeweiligen Prüfparametern in den Tabellen 9 und 10 waschbeständig und saugfähig sein. Die für die Saugfähigkeit angegebene Prüfung gilt nicht für Erzeugnisse aus gezwirntem Garn. Tabelle 9 Werte und Parameter für die Waschbeständigkeit von Reinigungsprodukten Textile Reinigungsprodukte oder Materialart Anzahl Waschgänge Temperatur Prüfung nach EN ISO 6630 ►C1  Weberzeugnisse und Vliesstoffe für die Nassreinigung ◄ 80 40 °C Verfahren 4N Mikrofasererzeugnisse zum Staubwischen 200 40 °C Verfahren 4N Erzeugnisse aus recycelten Textilfasern 20 30 °C Verfahren 3G Wischmopps 200 60 °C Verfahren 6N Bodenwischtücher 5 30 °C Verfahren 3G Tabelle 10 Werte und Parameter für die Saugfähigkeit von Reinigungsprodukten Textile Reinigungsprodukte oder Materialart Flüssigkeitsaufnahmedauer Erzeugnisse aus recycelten Textilfasern ≤ 10 Sekunden Mikrofasererzeugnisse zum Reinigen von Oberflächen und Böden ≤ 10 Sekunden ►C1  Weberzeugnisse und Vliesstoffe für die Nassreinigung ◄ ≤ 10 Sekunden Bodenwischtücher ≤ 10 Sekunden Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller legt soweit zutreffend Berichte über Prüfungen gemäß den folgenden Prüfmethoden vor: EN ISO 6330 und EN ISO 9073-6. Bei der Prüfung nach EN ISO 6330 ist für alle Erzeugnisse und Materialien eine Waschmaschine des Typs A zu verwenden. Kriterium 24. Pillbeständigkeit und Abriebfestigkeit von Stoffen ▼C1 Vliesstoffe und gestrickte Kleidungsstücke, Zubehör und Decken aus Wolle, Wollgemischen und Polyester (einschließlich Fleece) müssen eine Pillbeständigkeit von mindestens Stufe 3 aufweisen. Für Kleidungsstücke verwendete Baumwollgewebe müssen eine Pillbeständigkeit von mindestens Stufe 3 aufweisen. Polyamid-Strumpfhosen und Leggings müssen eine Pillbeständigkeit von mindestens Stufe 2 aufweisen. ▼B Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss Berichte über die für das Substrat geeigneten Prüfungen vorlegen: —  ►C1  Gestricke und Vliesstoffe: ISO 12945-1 Verfahren mit dem Pilling-Prüfkasten ◄ —  Gewebe: ISO 12945-2 Martindale-Verfahren Kriterium 25. Funktionsbeständigkeit Veredelungen, Behandlungen und Additive, die dem Textilerzeugnis beim Gebrauch eine wasser-, öl- oder schmutzabweisende Ausrüstung, eine flammhemmende Funktion oder eine Pflegeleichtausrüstung (auch Bügelfrei- und Knitterarmausrüstung genannt) verleihen, müssen ihre Funktion gemäß den in den Unterkriterien 25a, 25b und 25c festgelegten Werten und Parametern behalten. Für wasser-, öl- und schmutzabweisende Ausrüstungen sind den Verbrauchern Pflegehinweise für die Erhaltung der Funktion zu geben. Textilfasern, Gewebe und Membrane, die dem Enderzeugnis intrinsische funktionale Eigenschaften verleihen, sind von diesen Anforderungen ausgenommen. Beurteilung und Prüfung : Für Erzeugnisse mit intrinsischen Eigenschaften müssen die Antragsteller Prüfberichte vorlegen, die bestätigen, dass sie mit Alternativen, die als Veredelungsmittel verwendet werden könnten, vergleichbar oder besser sind. 25a)   Wasser-, öl- und schmutzabweisende Ausrüstung Die Funktionsfähigkeit der wasserabweisenden Ausrüstung muss nach 20 Haushaltswasch- und Trockenzyklen bei 40 °C oder nach 10 Industriewasch- und Trockenzyklen bei mindestens 75 °C noch mindestens 80 von 90 betragen. Die Funktionsfähigkeit der ölabweisenden Ausrüstung muss nach 20 Haushaltswasch- und Trockenzyklen bei 40 °C oder nach 10 Industriewasch- und Trockenzyklen bei mindestens 75 °C noch mindestens 3,5 von 4,0 betragen. ▼C1 Die Funktionsfähigkeit der schmutzabweisenden Ausrüstung muss nach 20 Haushaltswasch- und Trockenzyklen bei 40 °C oder nach 10 Industriewasch- und Trockenzyklen bei mindestens 75 °C noch mindestens 3,0 von 5,0 betragen. ▼B Bei Industriewaschzyklen kann die Temperatur für Kleidungsstücke mit versiegelten Nähten auf 60 °C gesenkt werden. Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss Berichte über Prüfungen vorlegen, die je nach Erzeugnis nach den folgenden Normen durchgeführt wurden: Für alle Erzeugnisse Haushaltswaschzyklen nach ISO 6330 oder Industriewaschzyklen nach ISO 15797 in Kombination mit —  wasserabweisende Ausrüstung: ISO 4920 —  ölabweisende Ausrüstung: ISO 14419 —  schmutzabweisende Ausrüstung: ISO 22958. 25b)   Flammhemmende Funktionen Waschbare Erzeugnisse müssen ihre Funktion auch nach 50 Industriewasch- und Trockenzyklen bei mindestens 75 °C behalten. Nicht waschbare Erzeugnisse müssen ihre Funktion nach einer Einweichprüfung behalten. Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss Berichte über Prüfungen vorlegen, die je nach Erzeugnis nach den folgenden Normen durchgeführt wurden: Für Haushaltswaschzyklen ISO 6330 oder Industriewaschzyklen EN ISO 10528 jeweils in Kombination mit EN ISO 12138. Wenn das Textilerzeugnis nicht abnehmbar ist BS 5651 oder eine gleichwertige Norm. 25c)   Pflegeleichtausrüstung (auch Bügelfrei- und Knitterarmausrüstung genannt) Nach 10 Haushaltswasch- und Trockenzyklen bei 40 °C müssen Naturfasererzeugnisse einen Glattheitsgrad von SA-3 und Erzeugnisse aus Natur- und Synthetikfasergemischen einen Glattheitsgrad von SA-4 aufweisen. Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss Berichte über Prüfungen gemäß der Norm ISO 7768 — Verfahren für die Bewertung des glatten Aussehens von Geweben nach Haushaltswäsche und Trocknen vorlegen. 5.   SOZIALE VERANTWORTUNG DER UNTERNEHMEN ▼M1 Die Kriterien 26 und 27 betreffen die Arbeitsbedingungen und die Menschenrechte am Arbeitsplatz. Das Kriterium 26 gilt für die CMT-Phasen (cut/make/trim — zuschneiden/nähen/fertigstellen) der Herstellung von Textilerzeugnissen, während das Kriterium 27 speziell für die Herstellung von Denim gilt. ▼B Kriterium 26. Grundprinzipien und Arbeitnehmerrechte Die Antragsteller müssen sicherstellen, dass die Grundprinzipien und Arbeitnehmerrechte, die in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), in den Prinzipien des Global Compact der Vereinten Nationen und in den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen festgelegt sind, an allen CMT-Produktionsstätten, an denen die mit dem Umweltzeichen versehenen Erzeugnisse hergestellt werden, eingehalten werden. Für die Überprüfung sind die folgenden Kernarbeitsnormen der ILO zu beachten: 029 Zwangsarbeit 087 Vereinigungsfreiheit und Schutz des Vereinigungsrechtes 098 Vereinigungsrecht und Recht zu Kollektivverhandlungen 100 Gleichheit des Entgelts 105 Abschaffung der Zwangsarbeit 111 Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf) 155 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz 138 Mindestalter 182 Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit. Diese Normen müssen den CMT-Produktionsstätten, an denen das Enderzeugnis hergestellt wird, mitgeteilt werden. ▼M1 Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller weist durch unabhängige Prüfung und entsprechende Belege nach, dass die Einhaltung der Vorschriften durch Dritte überprüft wurde. Hierzu gehören Ortsbesichtigungen, die Prüfer während des Prüfungsverfahrens der CMT-Produktionsstätten im Rahmen der Lieferkette der Erzeugnisse durchführen. Dies muss bei Antragstellung und anschließend während der Gültigkeitsdauer des Umweltzeichens erfolgen, wenn neue Produktionsstätten genutzt werden. In Ländern, die das IAO-Übereinkommen über die Arbeitsaufsicht von 1947 (Nr. 81) ratifiziert haben und in denen IAO-Aufsicht bestätigt, dass das nationale System der Arbeitsaufsicht wirksam ist und dass die oben genannten Aspekte in den Anwendungsbereich des Aufsichtssystems fallen ( 8 ), wird die Prüfung durch behördlich ernannte Arbeitsaufsichtsbeamte akzeptiert. ▼B Kriterium 27. Beschränkung des Sandstrahlens von Denim Manuelles und mechanisches Sandstrahlen zur Erzielung eines abgetragenen Effekts von Denim sind nicht erlaubt. Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss detaillierte Angaben zu allen Produktionsstätten machen, an denen mit dem Umweltzeichen versehene Denim-Erzeugnisse hergestellt werden, sowie Unterlagen und Fotos zum Nachweis der alternativen Verfahren übermitteln, mit denen der abgetragene Effekt von Denim erzielt wird. Kriterium 28. Informationen auf dem Umweltzeichen ▼C1 Das fakultative Etikett mit Textbox kann folgende Angaben enthalten: ▼B —  nachhaltigere Fasererzeugung (oder einen Text aus Tabelle 11) —  mit weniger Umweltbelastung verbundene Produktionsprozesse —  Beschränkungen gefährlicher Stoffe —  auf Haltbarkeit geprüft. Tabelle 11 Text, der je nach Anteil am Erzeugnis neben dem Umweltzeichen stehen kann Verwendete Fasern Produktionsspezifikation Zulässiger Text ▼M1 Baumwollfasern Anteil ökologischer Baumwolle von mehr als 50 % Aus xx % ökologischer Baumwolle hergestellt Ausschließlich Verwendung GVO-freier Baumwolle Anteil ökologischer Baumwolle von mehr als 95 % Aus ökologischer Baumwolle hergestellt Ausschließlich Verwendung GVO-freier Baumwolle Anteil von IPS-Baumwolle von mehr als 70 % Mit weniger Pestiziden angebaute Baumwolle ▼B Künstliche Zellulosefasern Mehr als 25 % zertifiziert nachhaltiger Zellstoff Aus xx % Holz aus nachhaltigen Wäldern hergestellt Mehr als 95 % zertifiziert nachhaltiger Zellstoff Aus Holz aus nachhaltigen Wäldern hergestellt Polyamid Recyclatgehalt von mehr als 20 % Aus xx % recyceltem Nylon hergestellt Recyclatgehalt von mehr als 95 % Aus recyceltem Nylon hergestellt Polyester Recyclatgehalt von mehr als 50 % Aus xx % recyceltem Polyester hergestellt Recyclatgehalt von mehr als 95 % Aus recyceltem Polyester hergestellt Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss ein Muster der Produktverpackung einreichen, auf der das Zeichen sichtbar ist; außerdem muss er eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorlegen. Anlage 1 LISTE DER STOFFE MIT VERWENDUNGSBESCHRÄNKUNGEN BEI TEXTILIEN MIT DEM EU-UMWELTZEICHEN Diese Liste enthält die Beschränkungen, die für die folgenden Produktionsstufen der Lieferkette von Textilien gelten: a)  Spinnen von Fasern und Garn b)  Bleichen und Vorbehandlung c)  Färbereien d)  Druckverfahren e)  Veredelungsverfahren f)  alle Produktionsstufen g)  Enderzeugnis Auch für das Enderzeugnis gelten verschiedene Beschränkungen unter Buchstabe g, für die analytische Prüfungen erforderlich sein können. a)    Für das Spinnen und Weben von Fasern und Garn geltende Beschränkungen Stoffgruppe Umfang der Beschränkung Grenzwerte Prüfungsanforderungen i)  Auf Fasern und Garne aufgebrachte Schlichtemittel Anwendbarkeit: Spinnverfahren Mindestens 95 % (Trockengewicht) der Bestandteile müssen leicht biologisch abbaubar sein. In allen Fällen ist die Summe der einzelnen Bestandteile zugrunde zu legen. ►C1   Leicht biologisch abbaubar: Abbau des gelösten organischen Kohlenstoffs zu 70 % innerhalb von 28 Tagen oder 60 % des ThSB (theoretischen Sauerstoffbedarfs) oder der Kohlendioxidbildung innerhalb von 28 Tagen  ◄ Prüfung: Erklärung des Chemikalienlieferanten, gestützt durch Ergebnisse von OECD- oder ISO-Methoden Prüfmethode: OECD 301 A, ISO 7827 OECD 301 B, ISO 9439 OECD 301 C, (2) OECD 301 D, ISO 10708 OECD 301 E, OECD 301 F, ISO 9408 ii)  Zusatzmittel für Spinnlösungen, Spinnzusatzmittel und Zubereitungen für das Primärspinnen (einschließlich Kardieröle, Spinnappreturen und -öle) Anwendbarkeit: Primärspinnverfahren Mindestens 90 % (Trockengewicht) der Bestandteile müssen leicht biologisch abbaubar, inhärent biologisch abbaubar oder in Kläranlagen eliminierbar sein. In allen Fällen ist die Summe der einzelnen Bestandteile zugrunde zu legen. ►C1   Leicht biologisch abbaubar: siehe Definition unter Buchstabe a Ziffer ii Inhärent biologisch abbaubar: Abbau des gelösten organischen Kohlenstoffs zu 70 % innerhalb von 28 Tagen oder 60 % des ThSB (theoretischen Sauerstoffbedarfs) oder der Kohlendioxidbildung innerhalb von 28 Tagen  ◄ Eliminierbarkeit: Abbau des gelösten organischen Kohlenstoffs zu 80 % innerhalb von 28 Tagen Prüfung: Erklärung des Chemikalienlieferanten, gestützt durch Ergebnisse von OECD- oder ISO-Methoden Prüfmethode: Für Prüfungen auf leichte biologische Abbaubarkeit siehe Buchstabe a Ziffer ii. Zulässige Prüfungen auf inhärente biologische Abbaubarkeit sind: ISO 14593 OECD 302 A, ISO 9887, OECD 302 B, ISO 9888 OECD 302 C, Prüfungen auf Eliminierbarkeit: OECD 303A/B ISO 11733 b)    Für Bleichmittel geltende Beschränkungen Stoffgruppe Umfang der Beschränkung Grenzwerte Prüfungsanforderungen Bleichen von Garnen, Stoffen und Enderzeugnissen Anwendbarkeit: alle Faserarten Zum Bleichen von Garnen, Geweben, Gestricken und Enderzeugnissen dürfen keine Chlorbleichmittel verwendet werden; ausgenommen sind künstliche Zellulosefasern. entfällt Prüfung: Erklärung, dass diese Stoffe in den einzelnen Produktionsstufen nicht verwendet werden c)    Für Färbereien geltende Beschränkungen Stoffgruppe Umfang der Beschränkung Grenzwerte Prüfungsanforderungen i)  Halogenierte Carrier Anwendbarkeit: Polyester, Polyester-Woll-Gemische, Acryl und Polyamid, wenn Dispersionsfarbstoffe verwendet werden. Halogenierte Färbebeschleuniger (Carrier) dürfen nicht zum Färben von synthetischen Fasern und Stoffen oder von Polyester-Woll-Gemischen verwendet werden. Beispiele für Carrier sind 1,2-Dichlorbenzol, 1,2,4-Trichlorbenzol, Chlorphenoxyethanol. entfällt Prüfung: Erklärung des Chemikalienlieferanten, dass diese Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt ii)  Azofarbstoffe Anwendbarkeit: Aufbringung der Farben in Anlage 2 auf Acryl, Baumwolle, Polyamid, Wollfasern, Gestricke und Gewebe Azofarbstoffe, die bekanntermaßen krebserzeugende aromatische Amine abspalten können, dürfen nicht verwendet werden. Anlage 2 enthält eine Liste der beschränkten Arylamine und eine indikative Liste von Azofarbstoffen, die diese Arylamine abspalten können. Die letztgenannte Liste sollte als Leitfaden für nicht zu verwendende Farbstoffe genutzt werden. Der Grenzwert für Arylamine gilt für das Enderzeugnis. 30 mg/kg für jedes Amin (1) Prüfung: Prüfung des Enderzeugnisses gemäß Spezifizierung Prüfmethode: EN 14362-1 und 3 iii)  Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Farbstoffe Anwendbarkeit: alle Erzeugnisse Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Farbstoffe dürfen nicht verwendet werden. Anlage 2 enthält eine Liste der krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Farbstoffe, die nicht verwendet werden dürfen. entfällt Prüfung: Erklärung des Chemikalienlieferanten, dass diese Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt iv)  Potenziell sensibilisierende Farbstoffe Anwendbarkeit: Polyester, Acryl, Polyamid Elastische oder dehnbare Kleidungsstücke, die direkt mit der Haut in Berührung kommen, oder Unterwäsche Potenziell sensibilisierende Farbstoffe dürfen nicht verwendet werden. Anlage 2 enthält eine Liste der sensibilisierenden Farbstoffe, die nicht verwendet werden dürfen. Prüfung: Erklärung des Chemikalienlieferanten, dass diese Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt v)  Beizenfarbstoffe auf Chrombasis Anwendbarkeit: Wolle, Polyamid Beizenfarbstoffe auf Chrombasis dürfen nicht verwendet werden. entfällt Prüfung: Erklärung des Chemikalienlieferanten, dass diese Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt vi)  Metallkomplexfarbstoffe Anwendbarkeit: Polyamid, Wolle, Zellulosefasern Metallkomplexfarbstoffe auf Basis von Kupfer, Chrom und Nickel sind nur zulässig für das Färben von — Wollfasern — Polyamidfasern — Mischungen von Wolle und/oder Polyamid mit künstlichen Zellulosefasern entfällt Prüfung: Erklärung des Chemikalienlieferanten, dass diese Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt (1)    Es sind Maßnahmen zu treffen, um falsch positive Ergebnisse für 4-Aminoazobenzol zu vermeiden. d)    Für Druckverfahren geltende Beschränkungen Druck i)  Farbstoffe und Pigmente Farbstoffe und Pigmente, die für das Bedrucken von mit dem Umweltzeichen versehenen Textilien verwendet werden, müssen die für Färbereien geltenden Beschränkungen einhalten (Abschnitt c dieser Anlage). Siehe Beschränkungen für Färbereien (Buchstabe c) Prüfung: Wie für Färbereien vorgeschrieben ii)  Druckpasten Anwendbarkeit: wenn gedruckt wird Druckpasten dürfen nicht mehr als 5 % flüchtige organische Verbindungen (VOC) enthalten. Hierzu können gehören: — aliphatische Kohlenwasserstoffe (C10 — C20) — Monomere wie Acrylate, Vinylacetate, Styrole — Monomere wie Acrylnitril, Acrylamid, Butadien — Alkohole, Ester, Polyole — Formaldehyd — Phosphorsäureester — Benzol als Verunreinigung höherer Kohlenwasserstoffe — Ammoniak (z. B. Harnstoffzersetzung, Biuretreaktion) VOC-Gehalt < 5,0 Gewichtsprozent Prüfung: Erklärung des Antragstellers, dass kein Druck stattgefunden hat, oder Erklärung der Druckerei, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt und/oder Berechnungen für die Druckpaste iii)  Plastisol-Bindemittel Anwendbarkeit: wenn gedruckt wird „Plastisol“-Zusatzstoffe zu Druckbindemitteln, einschließlich PVC und beschränkte Phthalate, dürfen nicht verwendet werden. entfällt Prüfung: Erklärung des Antragstellers, dass kein Druck stattgefunden hat, oder Erklärung des Chemikalienlieferanten, dass diese Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt für Zusatzstoffe e)    Für Veredelungsverfahren geltende Beschränkungen ▼M1 ▼B Funktionale Veredelungen, Behandlungen und Additive ▼M1 i)  Biozide Veredelungen, die den Enderzeugnissen biozide Eigenschaften verleihen Anwendbarkeit: alle Erzeugnisse Biozidprodukte (im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1)) dürfen nicht in Fasern, Gewebe oder das Enderzeugnis eingearbeitet werden, um diesen biozide Eigenschaften zu verleihen. Häufige Beispiele sind Triclosan, Nanosilber, zinkorganische Verbindungen, zinnorganische Verbindungen, Dichlorphenyl(ester)-Verbindungen, Benzimidazol-Derivative und Isothiazolinone. entfällt Prüfung: Erklärung des Antragstellers, dass diese Stoffe nicht verwendet werden ▼B ii)  Antifilz- und Schrumpffreiausrüstung Anwendbarkeit: wenn angewendet Halogenierte Stoffe oder Zubereitungen dürfen nur für Wollstränge und lose gewaschene Wolle verwendet werden. entfällt Prüfung: Erklärung von Wollverarbeitern, dass diese Stoffe nicht verwendet werden ▼M1 iii)  Wasser-, schmutz- und ölabweisende Ausrüstung Anwendbarkeit: wenn angewendet, um die Funktion zu verleihen Fluorierte wasser-, schmutz- und ölabweisende Mittel dürfen nicht verwendet werden. Hierzu gehören perfluorierte und polyfluorierte Mittel. Nicht fluorierte Mittel müssen leicht und/oder endgültig biologisch abbaubar sein oder dürfen in Gewässern, einschließlich aquatischer Sedimente, nicht bioa

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.