Europäische Union

2011/161/EU, Euratom: Beschluss der Kommission vom 28. Februar 2011 zur Änderung des Kommissionsbeschlusses K(2008) 4617 über die Regeln für das Verfahren zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte Maßnahmen und die damit verbundenen Verfahren zur Bewertung, Auswahl und Gewährung von Finanzhilfen auf der Grundlage des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) und des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) Text von Bedeutung für den EWR

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22.3.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 75/1 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 28. Februar 2011 zur Änderung des Kommissionsbeschlusses K(2008) 4617 über die Regeln für das Verfahren zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte Maßnahmen und die damit verbundenen Verfahren zur Bewertung, Auswahl und Gewährung von Finanzhilfen auf der Grundlage des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) und des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (Text von Bedeutung für den EWR) (2011/161/EU, Euratom) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3, gestützt auf die Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat Regeln für das Verfahren der Einreichung von Vorschlägen sowie die damit verbundenen Verfahren zur Bewertung, Auswahl und Gewährung von Finanzhilfen aufgestellt (im Folgenden „die Regeln“). (2) Ziel dieser Regeln ist es festzulegen, wie die auf der Grundlage des Siebten Rahmenprogramms (EG und Euratom) eingereichten Vorschläge gehandhabt werden sollen. Damit sollte ein einheitliches Konzept für alle spezifischen Programme (mit Ausnahme von IDEEN) sichergestellt werden, das bei Bedarf die nötige Flexibilität zulässt. (3) Mit den Regeln werden auch die Aufgaben und Pflichten der unabhängigen Experten festgelegt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 und der Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 die Kommission bei der Bewertung der Vorschläge für indirekte Maßnahmen unterstützen, sowie das Muster des Bestellungsschreibens, das mit diesen vereinbart wird. (4) Diese Regeln wurden am 30. März 2007 (KOM/2007/1390) von der Kommission ordnungsgemäß angenommen und im Wege eines Ermächtigungsverfahrens am 13. Februar 2008 (DL(2008) 314) sowie erneut am 21. August 2008 (K(2008) 4617) überarbeitet. Nunmehr ist es notwendig, einige weitere Änderungen einzuführen, um mehrere Punkte anhand der bislang gesammelten Erfahrungen klarzustellen. Gleichzeitig wird der Text in Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union gebracht — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang des Beschlusses K(2008) 4617 wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt. Artikel 2 Die Regeln für die Einreichung von Vorschlägen für indirekte Maßnahmen und die damit verbundenen Verfahren zur Bewertung, Auswahl und Gewährung von Finanzhilfen auf der Grundlage der spezifischen Programme „Zusammenarbeit“, „Kapazitäten“ und „Menschen“ sowie des spezifischen Euratom-Programms des Siebten Rahmenprogramms (2007-2013) gilt für alle Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses veröffentlicht werden. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den 28. Februar 2011 Für die Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO (1)   ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1. (2)   ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1. ANHANG „ANHANG REGELN FÜR DAS VERFAHREN ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN UND DIE DAMIT VERBUNDENEN VERFAHREN ZUR BEWERTUNG, AUSWAHL UND GEWÄHRUNG (Fassung 4) INHALTSVERZEICHNIS Hintergrund und Gegenstandsbereich 4 1. Einführung 4 2. Einreichung 6 2.1. Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen 6 2.2. Vorabprüfung der Vorschläge 6 2.3. Einreichung der Vorschläge 6 2.4. Eingang des Vorschlags bei der Kommission 7 2.5. Zulässigkeitsprüfung 7 2.6. Ausschuss zur Überprüfung der Zulässigkeit 8 3. Bewertung der Vorschläge 8 3.1. Aufgabe der Experten 8 3.2. Bestellung von Experten 8 3.3. Bedingungen für die Bestellung, Verhaltenskodex und Interessenkonflikt 9 3.4. Unabhängige Beobachter 10 3.5. Bewertungskriterien 11 3.6. Benotung der Vorschläge 11 3.7. Mindestpunktzahlen und Gewichtung 11 3.8. Ausführliche Beschreibung der Vorschlagsbewertung 12 3.9. Rückmeldung an Antragsteller 15 4. Abschluss der Bewertung 16 4.1. Rangliste der Kommission 16 4.2. Reserveliste der Kommission 16 4.3. Ablehnungsbeschluss der Kommission 17 5. Verhandlung und Gewährung 17 5.1. Verhandlungen über Vorschläge 17 5.2. Gewährung von Finanzhilfen 18 5.3. Hilfen, Anfragen und Rechtsmittel 18 5.4. Berichterstattung über das Ergebnis der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen 19 Anhang A — Verfahren der Ethikprüfung 20 Anhang B — Verfahren bei sicherheitsempfindlichen FTE-Maßnahmen 24 Anhang C — Zweistufiges Verfahren für die Einreichung und Bewertung von Vorschlägen 26 Anhang D — Unbefristete Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 27 Anhang E — Verfahren für die Einreichung von Vorschlägen in Papierform 28 Anhang F — Bestellungsschreiben für unabhängige Experten 29 Anhang G — Bewertung von im Rahmen des spezifischen Programms ‚Menschen‘ eingereichten Vorschlägen 43 HINTERGRUND UND GEGENSTANDSBEREICH Mit diesem Dokument legt die Kommission (1) die Regeln für die Einreichung von Vorschlägen und die damit verbundenen Verfahren für die Bewertung, Auswahl und die Gewährung von Finanzhilfen (nachstehend ‚die Regeln‘) im Zusammenhang mit dem Siebten Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft (2) im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration und dem Siebten Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) im Bereich der Forschung und Ausbildung im Nuklearbereich (3) (nachstehend ‚RP7‘) fest, wie sie nach den jeweiligen Regeln der einzelnen Programme für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen der Programme des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (4) (nachstehend ‚EG-Beteiligungsregeln‘ und ‚Euratom-Beteiligungsregeln‘) gefordert werden. In dem Dokument werden die grundlegenden Verfahren dargelegt, die die Kommission im Einklang mit den Beteiligungsregeln, der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) (nachstehend ‚Haushaltsordnung‘) und der Geschäftsordnung (6) anwenden wird. Diese Regeln gelten nicht für a) öffentliche Ausschreibungen (7), b) gemeinsame Unternehmen oder sonstige gemäß den Artikeln 187 oder 185 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder Artikel 45 des Euratom-Vertrags errichtete Strukturen, c) direkte Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission und d) das spezifische Programm ‚Ideen‘. 1.   EINFÜHRUNG Die im Zusammenhang mit dem Siebten Rahmenprogramm (RP7) eingereichten Anträge auf finanzielle Unterstützung werden der Kommission in der Regel in Form von Vorschlägen übermittelt. In den Vorschlägen wird erläutert, welche Arbeiten im Einzelnen geplant sind, wer sie durchführt und wieviel sie kosten werden. Bei der Bewertung der Vorschläge stellt die Kommission fest, welche Vorschläge den qualitativen Ansprüchen genügen und damit für eine Förderung in Frage kommen. Um sie bei der Bewertung der Vorschläge zu unterstützen, ernennt die Kommission unabhängige Experten (nachstehend ‚Experten‘). Mit den Koordinatoren, deren Vorschläge die Bewertung erfolgreich bestanden haben und für die Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, nimmt die Kommission Verhandlungen auf. Bei einem erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen wird das Projekt ausgewählt und eine Finanzhilfevereinbarung über den Beitrag der Europäischen Union oder Euratom mit den Antragstellern geschlossen. Diese Regeln stützen sich auf die folgenden bewährten Grundsätze: i)   Exzellenz: Gefördert werden nur Projekte, die im Hinblick auf die in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen genannten Themen und Kriterien eine hohe Qualität aufweisen (8). ii)   Transparenz: Die Entscheidungen über die Förderfähigkeit müssen sich auf klare Regeln und Verfahren stützen und die Antragsteller müssen in angemessener Weise über das Ergebnis der Bewertung ihrer Vorschläge informiert werden. iii)   Fairness und Unparteilichkeit: Alle eingereichten Vorschläge werden gleich behandelt. Sie werden objektiv auf ihre Förderwürdigkeit geprüft, unabhängig von ihrem geographischen Ursprung oder der Identität des Antragstellers. iv)   Vertraulichkeit: Alle Vorschläge und damit in Zusammenhang stehende Daten, Kenntnisse und Unterlagen, die der Kommission übermittelt werden, werden vertraulich (9) behandelt. v)   Effizienz und Schnelligkeit: Die Bewertung sowie die Gewährung und Vorbereitung der Finanzhilfe sollten unter Wahrung der Qualität der Bewertung und der Einhaltung des Rechtsrahmens möglichst schnell abgewickelt werden. vi)   Belange der Ethik und Sicherheit: Vorschläge, die mit den grundlegenden ethischen Prinzipien (10) unvereinbar sind oder die einschlägigen Sicherheitsverfahren (11) nicht einhalten, können jederzeit aus dem Bewertungs-, Auswahl- und Gewährungsverfahren ausgeschlossen werden (Anhänge A und B). Es kann durchaus vorkommen, dass in den Arbeitsprogrammen, mit denen die spezifischen Programme umgesetzt werden, besondere Bewertungskriterien oder weitere Einzelheiten zur Anwendung der Bewertungskriterien genannt werden, worauf auch in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen eingegangen wird. Unter Umständen wird in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und dem entsprechenden Leitfaden für Antragsteller noch ausführlicher dargelegt, wie diese Regeln und Verfahren umgesetzt werden und welche Optionen bestehen. Die einzelnen Schritte der Einreichung, Bewertung und Auswahl der Vorschläge sind in folgender Übersicht zusammengefasst: Vorschlag Zulässigkeit Einzelbewertung Konsens Mindestpunktzahlen Ethikprüfung (bei Bedarf) mit Anhörung (fakultativl) Gruppenbewertung Informieren der Antragsteller über Ergebnisse, Expertenberichte Sicherheitsüberprüfung (bei Bedarf) Einstufung der Kommission Verhandlungen ggf. Auff. zur Einreichung des Vorschlags für zweite Stufe Anhörung des Programmausschusses (falls erforderlich) Ablehungsbeschluss durch Kommission Kommissionsbeschluss über Förderung und/oder Ablehnung Informieren der Antragsteller über Kommissionsbeschluss 2.   EINREICHUNG 2.1.   Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen Vorschläge werden auf eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen (‚Aufforderung‘) hin eingereicht (12). Inhalt und Zeitplan der Aufforderungen sind dem Arbeitsprogramm zu entnehmen. Die Ankündigungen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Aufforderungen selbst werden auf einer Website der Kommmission veröffentlicht und enthalten Verweise auf die Themen des Arbeitsprogramms, für die Vorschläge erbeten werden, Angaben zu den veranschlagten Haushaltsmitteln, den Förderformen und den Einreichungsfristen sowie Links zum elektronischen System für die Einreichung von Vorschlägen (EPSS) (siehe Abschnitt 2.3). Über diese Website können Antragsteller alle notwendigen Informationen abrufen. So werden für jede Aufforderung ein oder mehrere Leitfäden für Antragsteller veröffentlicht. In diesen Leitfäden wird erläutert, wie die Vorschläge einzureichen sind und wie Antragsteller Unterstützung und Informationen zu jeglichen im Zusammenhang mit der Aufforderung stehenden Aspekten erhalten können. Sie enthalten Angaben zu den Nationalen Kontaktstellen und zum RP7-Auskunftsdienst der Kommission. Ein speziell hierfür eingerichteter Helpdesk beantwortet Fragen zum EPSS. Die Aufforderungen gelten bis zum festgelegten Schlusstermin für die Einreichung als ‚offen‘. Abhängig von den Zielen der Aufforderungen kann beim Arbeitsprogramm und der Aufforderung zwischen verschiedenen Arten von Verbundprojekten, verschiedenen Formen des Programms ‚Forschungsmaßnahmen für spezielle Gruppen‘ und zwischen verschiedenen Arten von Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen unterschieden werden. Die Aufforderung enthält auch Angaben dazu, ob ein ein- oder zweistufiges Einreichungs- und Bewertungsverfahren vorgesehen ist. Ist Letzteres der Fall, reichen Antragsteller zunächst Kurzformen oder Vorentwürfe ihrer Vorschläge ein. Nur Antragsteller, deren Vorschläge in der ersten Stufe positiv bewertet wurden, werden aufgefordert, vollständige Vorschläge für die zweite Stufe einzureichen (13) (Einzelheiten dieses Verfahrens siehe Anhang C). Der zuständige Anweisungsbefugte kann für jede Aufforderung einen Koordinator benennen. Diese Person ist dann der Ansprechpartner für praktische Fragen im Zusammenhang mit der Aufforderung und für die gesamte Planung und Abwicklung der Vorschlagsannahme und -bewertung zuständig. Darüber hinaus werden ein oder mehrere Kommissionsbedienstete ernannt, deren Aufgabe darin besteht, Anweisungen für den Umgang mit sensiblen Fragen zu erteilen, die sich während der Einreichung und Bewertung ergeben können, wie etwa mögliche Interessenkonflikte (siehe Abschnitt 3.3). 2.2.   Vorabprüfung der Vorschläge Ist dies durch die Art der jeweiligen Aufforderung gerechtfertigt, kann die Kommission eine formlose Vorabprüfung anbieten. Dies ermöglicht potenziellen Antragstellern festzustellen, ob ihre Vorschläge zulässig erscheinen und dem Geltungsbereich der Aufforderung entsprechen dürften. Gegebenenfalls sind Einzelheiten zum Verfahren der Vorabprüfung dem jeweiligen Leitfaden für Antragsteller zu entnehmen. 2.3.   Einreichung der Vorschläge Die Vorschläge sind elektronisch (14) über das internetgestützte elektronische System für die Einreichung von Vorschlägen (EPSS) einzureichen. Wird der Vorschlag von einem Konsortium von Antragstellern eingereicht, darf der Vorschlag nur vom Koordinator (der sich über sein Login und das Passwort identifiziert) eingereicht werden. Vor der Einreichung des Vorschlags müssen die Angaben zum Vorschlag vorbereitet und eingegeben werden und der Antragsteller muss den Bedingungen für die Nutzung des Systems und die Bewertung zugestimmt haben. Das EPSS führt einige grundlegende Prüfungen durch, wie zur Vollständigkeit des Vorschlags, zur internen Konsistenz der Daten, zu etwaigen Virusinfektionen und zur Einhaltung des Dateityps und der angegebenen Dateigröße. Erst nach Abschluss dieser Prüfungen, die die unter Abschnitt 2.5 genannten formalen Zulässigkeitsprüfungen nicht ersetzen, erteilt das EPSS dem Antragsteller die Freigabe für die Einreichung. Die Einreichung gilt erst zu dem Zeitpunkt als erfolgt, zu dem der Vorschlagskoordinator das vom EPSS vorgegebene endgültige Einreichungsverfahren einleitet, und zu keinem früheren Zeitpunkt. Die über das EPSS eingereichten Vorschläge werden nach Ablauf des Schlusstermins für die Einreichung in Datenbanken eingegeben. Die Kommission hat bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (oder bis zum Ablauf der Stichtage bei unbefristet geltenden Einreichungsverfahren — siehe Anhang D) keinen Zugriff auf die Vorschläge. Vorschläge, die in Papierform (soweit das Verfahren dies nicht vorschreibt, und ausgenommen die in Anhang E erläuterten Fälle), auf beweglichen elektronischen Speichermedien (wie CD-ROM, Disketten), per E-Mail oder Fax eingereicht werden, gelten als bei der Kommission nicht eingegangen. Der Leitfaden für Antragsteller enthält auch Angaben dazu, wie der Koordinator einen Vorschlag wieder zurückziehen kann. Ein zurückgezogener Vorschlag wird von der Kommission nicht berücksichtigt. Gehen vor Ablauf der Einreichungsfrist der Aufforderung mehrere Ausfertigungen desselben Vorschlags ein, wird nur die letzte Fassung einer Zulässigkeitsprüfung und eventuell einer Bewertung unterzogen. Die Vorschläge werden sicher verwahrt. Nach Abschluss der Bewertung und etwaiger sich daran anschließender Verhandlungen werden alle Ausfertigungen, die nicht für die Archivierung und/oder Rechnungsprüfung benötigt werden, vernichtet. 2.4.   Eingang des Vorschlags bei der Kommission Datum und Uhrzeit des Eingangs der letzten Fassung der eingereichten Vorschläge werden registriert. Nach Ablauf der Einreichungsfrist (oder der Stichtage im Falle von unbefristeten Einreichungsverfahren) erhält der Vorschlagskoordinator eine Empfangsbestätigung per E-Mail mit folgenden Angaben: — Bezeichnung, Kürzel und individueller Kenncode (Vorschlagsnummer) des Vorschlags, — Programm und/oder Tätigkeit/Forschungsbereich und Nummer der Aufforderung, zu der der Vorschlag eingereicht wurde, — Datum und Uhrzeit des Eingangs (Zeitpunkt des Schlusstermins für die Einreichung bei elektronisch übermittelten Vorschlägen). In der Regel besteht bezüglich der Vorschläge bis zum Abschluss der Bewertung kein weiterer Kontakt zwischen der Kommission und den Antragstellern, sofern es sich nicht um Vorschläge handelt, bei denen Anhörungen stattfinden (siehe Abschnitt 3.8). Allerdings kann sich die Kommission an einen Antragsteller wenden (in der Regel über den Koordinator), falls noch Klärungsbedarf, etwa zur Zulässigkeit, besteht (siehe Abschnitt 2.5). 2.5.   Zulässigkeitsprüfung Um bewertet zu werden, müssen die Vorschläge sämtliche Zulässigkeitskriterien erfüllen. Diese Kriterien werden streng angewandt. Bei zweistufigen Einreichungsverfahren wird auf beiden Stufen eine Zulässigkeitsprüfung durchgeführt. Für alle eingereichten Vorschläge gelten folgende Zulässigkeitskriterien (15): — fristgerechter Eingang des Vorschlags bei der Kommission am oder vor dem in der Aufforderung festgelegten Stichtag und ggf. zur festgelegten Uhrzeit, — in der Aufforderung verlangte Mindestbedingungen (wie Anzahl der Teilnehmer), — Vollständigkeit des Vorschlags, d. h. alle verlangten administrativen Formulare und eine Beschreibung des Vorschlags sind beigefügt (Anmerkung: Die Vollständigkeit der in der Vorschlagsbeschreibung enthaltenen Informationen wird von den Experten beurteilt, die Zulässigkeitsprüfung bezieht sich lediglich auf das Vorhandensein der entsprechenden Teile des Vorschlags), — Gegenstand der Aufforderung: Der Inhalt des Vorschlags muss sich auf das Thema/die Themen und die Förderform(en) beziehen, das/die in dem Teil des Arbeitsprogramms genannt wird/werden, für den die Aufforderung durchgeführt wird. Ein Vorschlag gilt in Bezug auf den Gegenstand nur in eindeutigen Fällen als unzulässig. Stellt sich vor, während oder nach der Bewertung heraus, dass eines oder mehrere der Zulässigkeitskriterien bei einem Vorschlag nicht erfüllt sind, wird der betreffende Vorschlag von der Kommission für nicht zulässig erklärt und von jeder weiteren Prüfung ausgeschlossen. Wenn Zweifel an der Zulässigkeit eines Vorschlags bestehen, behält sich die Kommission das Recht vor, mit der Bewertung zu beginnen, bis endgültig über die Zulässigkeit befunden wird. Die Bewertung eines Vorschlags unter solchen Umständen ist kein Beweis für die Zulässigkeit. 2.6.   Ausschuss zur Überprüfung der Zulässigkeit Lässt sich die Frage der Zulässigkeit nicht eindeutig klären und erscheint eine eingehendere Prüfung notwendig, kann der für die jeweilige Aufforderung zuständige Koordinator einen internen Ausschuss zur Überprüfung der Zulässigkeit einberufen. Die Aufgabe des Ausschusses besteht darin, eine einheitliche Auslegung der Vorschriften in diesen Fällen und eine Gleichbehandlung der Antragsteller sicherzustellen. Den Vorsitz dieses Ausschusses, in dem Kommissionsbedienstete vertreten sind, die über die notwendigen Kenntnisse in Rechtsfragen, Wissenschaft und Technologie und/oder Informatik verfügen, führt der für die jeweilige Aufforderung zuständige Koordinator. Der Ausschuss prüft den Vorschlag und, falls erforderlich, die Umstände seiner Einreichung und erteilt hinsichtlich der Entscheidung, ob ein Vorschlag bewertet werden oder als unzulässig abgelehnt werden muss, seinen fachlichen Rat. Der Ausschuss kann beschließen, dass zur Klärung bestimmter Fragen der Antragsteller gehört wird. 3.   BEWERTUNG DER VORSCHLÄGE 3.1.   Aufgabe der Experten Die Kommission bewertet die Vorschläge mit Hilfe unabhängiger (16) Experten, um sicherzustellen, dass nur Vorschläge von höchster Qualität für die Förderung ausgewählt werden. Angesichts der Breite und Vielfalt der vom Rahmenprogramm erfassten Forschungsbereiche greift die Kommission auf externe Experten zurück. Die Experten können aufgefordert werden, die Bewertung ganz oder teilweise zuhause oder an ihrem Arbeitsplatz (Fernverfahren) oder in den Räumlichkeiten der Kommission vorzunehmen. Sollte entsprechendes Fachwissen im Haus verfügbar sein, können Kommissionsbedienstete gelegentlich auch mit externen Experten zusammenarbeiten. Diese kommissionsinternen Experten werden zusätzlich zu der für die Aufforderung erforderlichen Mindestanzahl von Experten tätig (siehe Abschnitt 3.8 b) (17). Die einzige Ausnahme für den Einsatz von Experten besteht im Falle der in Artikel 14 der EG-Beteiligung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.