Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/119 der Kommission vom 29. Juli 2014 über die von Polen geplante staatliche Beihilfe SA.36874 (2013/C) (ex 2013/N) für die polnische Fluggesellschaft Polskie Linie Lotnicze LOT S.A. und über die von Polen durchgeführte Maßnahme SA.36752 (2014/NN) (ex 2013/CP) zugunsten der polnischen Fluggesellschaft Polskie Linie Lotnicze LOT S.A. (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5429) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015D0119. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ugunsten von Arbel Fauvet Rail SA (ABl. L 238 vom 5.9.2008, S. 27). (69)  Urteil des Gerichts in den verbundenen Rechtssachen vom 3. März 2010, Freistaat Sachsen/Kommission und MB Immobilien Verwaltungs GmbH und MB System/Kommission, T-102/07 und T-120/07, Slg. 2010, II-585, Randnrn. 95 bis 106. (70)  Nach der Modernisierung des zweiten Fluggastterminals wird sich die Kapazität auf mehr als 20 Mio. Passagiere erhöhen, was eine Verdoppelung der jetzigen Flughafengröße bedeutet. (71)  Zur Definition von Marge 2 siehe Erwägungsgrund 248. (72)  European Economic Forecast Spring 2014, http://ec.europa.eu/economy_finance/publications/european_economy/2014/pdf/ee3_en.pdf (73)  Am […] unterzeichnete LOT mit Boeing eine Vereinbarung zum Abschluss ihrer Verhandlungen über […] B787-Flugzeuge […]. Die Vereinbarung sieht […] mit einem geschätzten Kapitalzufluss in Höhe von […] Mio. USD vor. Die Bedingungen des Rückmietverkaufs der sechs B787 sind besser als die ursprünglich im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Operating-Leasingbedingungen. Der Gegenwartswert der steigenden Cashflows beläuft sich auf […] Mio. USD. (74)  Beschluss der Kommission C(2012) 6352 final vom 19. September 2012 über die staatliche Beihilfe SA.30908 (ABl. L 92 vom 3.4.2013, S. 16); Beschluss der Kommission C(2012) 4198 final vom 27. Juni 2012 in der Sache SA.33015 (ABl. L 301 vom 30.10.2012, S. 29). (75)  Siehe Fußnote 72. (76)  Siehe Beschluss der Kommission SA.30908; siehe Fußnote 72; siehe Erwägungsgründe 130 und 131. (77)  Der „vollständig koordinierte Flughafen“ ist definiert in Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 1). Nach Artikel 3 Absatz 4 dieser Verordnung kommt es auf diesen Flughäfen zumindest zeitweise zu Kapazitätsproblemen. (78)  Siehe Beschluss der Kommission SA.30908, Erwägungsgründe 119 und 145; siehe Fußnote 72; Beschluss der Kommission C(2014) 4552 vom 9. Juli 2014 zur staatlichen Beihilfe SA.34191, noch nicht veröffentlicht, Erwägungsgrund 212. (79)  Dabei handelt es sich um Immobilien in Bledzewo k/Sierpca woj. mazowieckie, um Immobilien in Warschau in der Ulica Płocka 47 und um zwei Garagen am Flughafen Kraków.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.