Europäische Union

94/19/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1993 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 EG-Vertrag (IV/34.689 - Sea Containers gegen Stena Sealink - Einstweilige Maßnahmen) (IV/34.689 - Sea Containers gegen Stena Sealink - Einstweilige Maßnahmen) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31994D0019. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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umgehen lassen. (76) Obgleich SC nicht die Zuweisung irgendeiner präferentiellen Position beanspruchen kann, folgert die Kommission, daß Sealink SC bis zum 1. Oktober 1993 keinen Zugang zum Hafen Holyhead unter nichtdiskriminierenden Bedingungen angeboten hat. Es erscheint im Rahmen dieser Entscheidung nicht erforderlich, die Relevanz der von Sealink vorgetragenen, in den Erwägungsgründen 23, 27 und 40 beschriebenen Erwägungen im einzelnen zu untersuchen. Diese Frage würde im Zusammenhang mit einer endgültigen Entscheidung in dieser Sache überprüft werden. d) Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten (77) Die Beschwerde betrifft den Zugang zu einem Hafen, dessen räumlicher Markt einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes bildet, weil dieser Hafen eine der Hauptverbindungen zwischen zwei Mitgliedstaaten, nämlich dem Vereinigten Königreich und Irland, darstellt und der einzige Hafen für eine direkte Verbindung zwischen Großbritannien und der Hauptstadt Irlands ist. Die Weigerung, SC unter angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen Zugang zu den Hafeneinrichtungen in Holyhead für die Aufnahme eines Fährdienstes zu bieten, und alle damit verbundenen Folgen für die Wettbewerbssituation auf dem Seetransportmarkt in der Irischen See würden somit unmittelbare Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben. e) Schlußfolgerung (78) Nach den derzeitigen Erkenntnissen ist nach dem ersten Anschein hinreichend erwiesen, daß ein Verhaltensmuster vorliegt, das eine mißbräuchliche Ausnutzung im Sinne von Artikel 86 darstellt, um einstweilige Maßnahmen anordnen zu können, wenn die übrigen Bedingungen für die Anordnung solcher Maßnahmen erfuellt sind. (2) Wahrscheinlichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Schadens sowie Dringlichkeit (79) Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen hat Sealink jetzt (am 1. Oktober 1993) SC ein Angebot gemacht, das es dieser gestatten würde, 1994 einen Fährdienst zu den Zeitnischen aufzunehmen, die sie als wesentlich für den Betrieb eines kommerziell tragfähigen Fährdienstes bezeichnet hatte. SC hat dieses Angebot jetzt angenommen und die Kommission betrachtet das von Sealink gemachte Angebot im Kontext eines Hafens mit begrenzter Kapazität als angemessen. Insbesondere sind SC genau die Zeitnischen angeboten worden, die sie selbst als wesentlich für ihren Fährbetrieb bezeichnet hat, und würde SC die gleichen Hafeneinrichtungen wie die übrigen Fährdienstbetreiber nutzen. Etwaige Verzögerungen oder Betriebsunterbrechungen wegen Hafenüberlastung oder schlechten Wetters würden auch die anderen Fährdienstbetreiber in Mitleidenschaft ziehen. Was die Frage betrifft, ob die Bedingungen der Dringlichkeit aufgrund des SC drohenden ernsten und nicht wiedergutzumachenden Schadens erfuellt ist, so ist die Kommission der Auffassung, daß nachgewiesen sein müsste, daß SC als Folge des Verhaltens von Sealink 1994 keinen kommerziell tragfähigen Fährdienst von Holyhead aus betreiben könnte und mithin nicht in den Markt hätte eintreten können. Da SC nunmehr die Gelegenheit zur Aufnahme eines Fährdienstes erhalten - und angenommen - hat, stellt sich nicht mehr die Frage, ob SC ernster und nicht wiedergutzumachender Schaden drohen würde, der die Anordnung einstweiliger Maßnahmen rechtfertigen würde - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Antrag von Sea Containers Ltd, mit dem die Kommission ersucht wird, einstweilige Maßnahmen gegen Stena Sealink Line und Stena Sealink Ports zu erlassen, wird zurückgewiesen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Sea Containers Limited Sea Containers House 20 Upper Ground UK-London SE1 9PF Brüssel, den 21. Dezember 1993 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63. (3) Slg. 1980, 119, 131, Ziffer 18. (4) Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche gegen Kommission, Slg. 1979, 461, 541 (Ziffer 91). Siehe auch die Anordnungen des Vorsitzenden des Gerichts erster Instanz in den Rechtssachen T-24/92 R und T-28/92 R, Langnese-Iglo und Schöller gegen Kommission, Slg. 1992, II, 1839, und T-7/93 R und T-9/93 R (gleiche Parteien), Slg. 1993, II, 131. (5) Siehe weiter oben Erwägungsgrund Nr. 55. (6) Siehe unter anderem die Urteile des Gerichtshofs in folgenden Sachen: Rechtssachen 6/73 und 7/73, Commercial Solvents gegen Kommission, Slg. 1974, 223; Rechtssache 311/84 Télémarketing, Slg. 1985, 3261; Rechtssache C-18/88, RTT gegen GB-Inno, Slg. 1991, I, 5941; Rechtssache C-260/89, Elliniki Radiophonia Teleorassi, Slg. 1991, I-2925; Rechtssachen T 69, T 70 und T 76/89, RTE, BBC und ITP gegen Kommission, Slg. 1991, II-485, 535, 575; und folgende Kommissionsentscheidungen: 76/185/EWG National Carbonizing, ABl. Nr. L 35 vom 10. 2. 1976, S. 6; 88/589/EWG London European - Sabena, ABl. Nr. L 317 vom 24. 11. 1988, S. 47, und 92/213/EWG British Midland gegen Är Lingus, ABl. Nr. L 96 vom 10. 4. 1992, S. 34, und B & I gegen Sealink, 11. 6. 1992, Bull. EG Nr. 6, 1992, Ziffer 1.3.30. (7) Siehe weiter oben Fußnote 1 auf Seite 16.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.