Europäische Union

94/19/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1993 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 EG-Vertrag (IV/34.689 - Sea Containers gegen Stena Sealink - Einstweilige Maßnahmen) (IV/34.689 - Sea Containers gegen Stena Sealink - Einstweilige Maßnahmen) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31994D0019. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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feneinrichtungen in Holyhead für 1994 bieten könnte. Beigefügt war eine Übersicht über die verfügbaren Zeitnischen für die Anlegestellen Station Pier, Admiralty Pier und Outer Harbour. Ausserdem glaube sie allen "vernünftigen" Forderungen von SC, wie sie in den früheren Anträgen auf Zuweisung von Zeitnischen vorgetragen wurden, stattgeben zu können, wobei die Zeitnische 13.20 - 14.00 Uhr allerdings die Probleme der Hafenüberlastung vergrössern würde. Sealink könne nicht garantieren, daß die von ihr vorgeschlagenen Maßnahmen alle Probleme der Hafenüberlastung lösen könnten. Gleichzeitig informierte Sealink die Kommission über die Hafengebühren für ihren eigenen Schnellfährdienst 1993 und erklärte, daß die Gebühren für 1994 im Herbst 1993 festgelegt würden, daß sie aber nicht merklich höher ausfallen dürften. Zu dem Vorschlag von SC, für ihren Fährdienst neue oder zusätzliche Einrichtungen zu nutzen, führte Sealink aus, daß in Anbetracht der beträchtlichen freien Kapazitäten an den vorhandenen Anlegeplätzen des Hafens, die es SC erlauben würden, die meisten und möglicherweise alle beantragten Zeitnischen zu nutzen, keine Notwendigkeit besteht, neue Einrichtungen zu schaffen. In jedem Fall müsse laut Sealink 1994 mit umfassenden Ausbauarbeiten an der Ostseite begonnen werden, wenn die neuen Anlagen für 1995 betriebsbereit sein sollen. Bezueglich der Westseite lasse sich das Problem der Überlastung des Hafens um die Mittags-Zeitnische durch neue Einrichtungen nicht umgehen. (41) In Erwiderung auf das Schreiben von Sealink schrieb SC am 25. Juni 1993 an die Kommission dahingehend, daß Sealink keine präzisen Bedingungen genannt habe und daß nicht erwiesen sei, daß beträchtliche freie Kapazitäten bei den vorhandenen Einrichtungen (auf der Westseite des Hafens) vorhanden sind. Sie verfüge nicht über die Flexibilität, um ihren Fahrplan zu ändern; ausserdem habe Sealink zugegeben, daß es wegen Überlastung, Schlechtwetter oder anderer Gründe zu Betriebsunterbrechungen kommen könnte. Ausserdem seien die Hafengebühren im Vergleich beispielsweise mit Dun Laoghaire sehr hoch, und dies käme Sealink selbst zugute, da die von ihr als Fährgesellschaft gezahlten Gebühren von ihr als Hafenbetreiberin vereinnahmt werden. SC trug vor, daß es mehr als ausreichende Kapazität im Ostteil des Hafens gibt und es deshalb nicht notwendig ist, alle Fährdienstbetreiber an den vorhandenen Anlegestellen im Westteil mit den sich daraus ergebenden Problemen der Zeitnischenzuweisung und Überlastung zusammenzufassen. Sealink habe zu verstehen gegeben, daß der Hafenausbau, der ursprünglich bis Frühjahr 1994 beendet sein sollte und jetzt offenbar 1995 abgeschlossen werden soll, alles andere als sicher ist, da er von der Gewährung von Beihilfen abhängt. SC habe ihre Bereitschaft bekundet, für die notwendigen behelfsmässigen Einrichtungen zu zahlen und sie mit 14-tägiger Kündigungsfrist wieder abzubauen, sobald Sealink den Platz für den Hafenausbau benötigen würde. SC behauptet, die Haltung von Sealink sei nicht die eines unabhängigen Hafenbetreibers und erkläre sich aus dem Wunsch, die eigenen Fährdienste vor Wettbewerb zu schützen. Ein unabhängiger Hafenbetreiber hätte sich aktiv um neue Hafenbenutzer bemüht und in einem konstruktiven Geist versucht, Lösungen für etwaige technische Probleme zu finden. (42) In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission hat Sealink vorgetragen, daß SC eine Zeitnische zwischen 12.30 und 13.15 Uhr im Westhafen zur Verfügung steht. Sealink erklärte sich weiterhin bereit, SC zu gestatten, behelfsmässige Einrichtungen zu bauen und den Osthafen, sobald gewünscht, für einen Schnellfährdienst zu benutzen, vorausgesetzt, daß diese behelfsmässigen Einrichtungen mit 14-tägiger Kündigungsfrist wieder entfernt werden, wenn der Ausbau des Osthafens beginnt (später ergab sich, daß Sealink mit dem Hafenausbau vor Mai 1994, wenn SC ihren Fährbetrieb aufnehmen will, zu beginnen wünschte). SC würde die Kosten für solche Behelfseinrichtungen tragen und normale Hafengebühren zahlen. Sealink vermochte SC für die Zeit nach dem Umzug in den Westhafen nach Beginn der Ausbauarbeiten im Osthafen nicht die gleichen Zeitnischen zu garantieren. (43) Bei der mündlichen Anhörung trug SC vor, daß die Zeitnische 12.30 - 13.15 Uhr im Westhafen ihren täglichen Fahrplan in unzumutbarer Weise durcheinanderbringen würde, da in diesem Fall die erste Abfahrt von Dun Laoghaire um 05.45 Uhr erfolgen müsste; also zu früh, um kommerziell tragfähig zu sein, so daß der gesamte Fährdienst kommerziell nicht tragfähig sein würde. (44) Die Kommission lud B& I Line PLC ein, als voraussichtlich von einer Entscheidung über einstweilige Maßnahmen betroffene Drittbeteiligte an der mündlichen Anhörung teilzunehmen. B& I unterstützte die Behauptung von Sealink, daß eine SC im Westhafen gewährte Zeitnische 13.20 - 14.00 Uhr zu einer unvertretbaren Überlastung des Hafens führen würde, und wünschte sich ihre Haltung bezueglich der vorgeschlagenen alternativen Zeitnische im Lichte der 1994 anfallenden Erfahrungen vorzubehalten. Zum Ausbau des Hafens führte B& I aus, sie sei von Sealink nicht zu deren Plänen gehört worden und könne zu der Frage, ob behelfsmässige Einrichtungen für SC für sie von Nachteil wären, ohne zusätzliche Informationen nicht Stellung nehmen. B& I vertrat die Auffassung, daß sie zu allen etwaigen einstweiligen Maßnahmen der Kommission, die sich nachteilig auf ihren Fährbetrieb auswirken könnten, in vollem Umfang gehört werden sollte. (45) Am 1. Oktober 1993 bot Sealink SC eine Zeitnische im Westhafen zwischen 13.20 und 14.00 Uhr an, die laut Sealink durch verschiedene Verbesserungen der Hafeneinrichtungen gefunden werden könnte. Laut Darstellung von Sealink waren diese Verbesserungen der Hafeneinrichtungen dadurch möglich geworden, daß Sealink am 18. Juni 1993 einige im Westhafen gelegene unbewohnte Einfamilienhäuser erwerben und durch deren Abriß Platz für eine Reihe von Verbesserungen schaffen konnte, mit denen sich das Problem der Verkehrsüberlastung besser in den Griff bekommen lassen würde. Die SC jetzt angebotene Zeitnische würde bedeuten, daß SC alle Zeitnischen erhalten würde, die laut Darstellung von SC für einen rentablen Fährdienst mit Abfahrtszeiten von Holyhead um 9.00, 14.00, 19.00 und 24.00 Uhr erforderlich sind. (46) In ihrer Erwiderung auf dieses Angebot meldete SC am 13. Oktober 1993 erhebliche Zweifel an, ob das Problem der Verkehrsüberlastung durch die von Sealink vorgeschlagenen Verbesserungen gelöst werden könnte; eine zufriedenstellende Abwicklung des Verkehrs für die Fährdienste von SC zu den vorgeschlagenen Zeiten sei äusserst unwahrscheinlich. Am 8. November 1993 erklärte jedoch SC in einem Schreiben an Sealink, daß sie nach weiterem Überdenken des Angebots beschlossen habe, es ungeachtet ihrer Bedenken anzunehmen. SC beabsichtigt nun, im Mai 1994 einen Fährdienst von Holyhead nach Dun Laoghaire aufzunehmen. (47) Da SC jetzt die ihr von Sealink angebotenen Zeitnischen akzeptiert hat, stellt sich die Frage, ob eine Entscheidung über ihren Antrag auf einstweilige Maßnahmen getroffen werden sollte. SC hat ihren Antrag aufrecht erhalten und auch die britischen Behörden haben die Kommission um eine Entscheidung gebeten. Die Kommission muß deshalb prüfen, ob weiter ein ausreichendes öffentliches Interesse an einer Entscheidung besteht. Obgleich sich die Parteien über einen Zugang für SC zum Hafen Holyhead für die Saison 1994 verständigt haben, nehmen sie unterschiedliche Standpunkte bezueglich ihrer jeweiligen Rechte ein. So behauptet Sealink weiterhin, sie habe in ihrer Eigenschaft als Hafeneigentümerin keine besonderen Verpflichtungen. Wenn in dieser Phase eine Entscheidung zu dem Antrag auf einstweilige Maßnahmen ergeht, hilft dies die rechtliche Stellung der Parteien jetzt und für ihre künftigen Beziehungen klären. Ausserdem kann dies verhindern, daß die Kommission in einer späteren Phase insbesondere im Zusammenhang mit dem Zugang zu den im Osthafen bereitzustellenden neuen Einrichtungen erneut intervenieren muß. Ausserdem kann dies richtungweisend bei der künftigen Behandlung dieser und ähnlicher Situationen sein. Unter diesen Umständen hält es die Kommission deshalb für angezeigt, eine Entscheidung in diesem Fall zu treffen. (48) Die Kommission hat von den britischen Behörden erfahren, daß Sealink aller Voraussicht nach die benötigten Zuschüsse erhalten wird und daß der Ausbau des Ostteils des Hafens Holyhead 1994 wie geplant vonstatten gehen wird. I. Die hauptsächlichen Argumente der Parteien (49) Das Argument von SC lautet, Sealink habe zumindest bis zum 1. Oktober 1993 ihre beherrschende Stellung als Hafenbehörde von Holyhead und auf dem Markt für Fährdienste in der Zentralpassage unter Verletzung von Artikel 86 mißbräuchlich ausgenutzt. (50) SC behauptet, Sealink habe sie absichtlich an der Aufnahme eines Schnellfährdienstes gehindert, um auf diese Weise die eigene Position auf dem Markt für Fährdienste in der Zentralpassage zu schützen. (51) Sealink vertritt die Auffassung, daß es SC hätte möglich sein müssen, bis zum Abschluß des Hafenausbauprojekts die im Hafen vorhandenen Einrichtungen für ihren neuen Fährdienst zu nutzen. Sealink behauptet, SC habe die ausschließliche Nutzung eines eigenen Anlegeplatzes und Terminals beansprucht, und spricht SC dieses Recht ab. Jedenfalls seien SC Zeitnischen zwecks Aufnahme des Fährbetriebs angeboten worden, so daß ihr zu keiner Zeit der Zugang zu wesentlichen Einrichtungen verwehrt worden sei. SC hätte 1993 ihren Fährdienst in Holyhead aufnehmen können, wenn sie dies gewünscht hätte, und es stehe ihr jetzt frei, einen solchen Dienst 1994 aufzunehmen. Sealink sieht den Antrag auf einstweilige Maßnahmen für unbegründet an. (52) Die Gesellschaften sind mithin gegenteiliger Auffassung in der Frage, - ob die vorhandenen Einrichtungen (im West Dock) ausreichende freie Kapazität ohne Verkehrsüberlastung boten, damit SC 1994 einen kommerziell tragfähigen Fährdienst hätte aufnehmen können; - ob Sealink berechtigte Gründe hatte, die Vorschläge von SC, 1993 behelfsmässig den East Quay für ihren Fährbetrieb zu nutzen, abzulehnen; - ob es im Lichte des Hafenausbauplans für SC möglich war, im Osthafen behelfsmässige Einrichtungen zwecks Nutzung im Jahre 1994 zu errichten. (53) SC behauptet, bis 1. Oktober 1993 hätten es ihr die für die vorhandenen Einrichtungen angebotenen Zeitnischen nicht erlaubt, einen kommerziell rentablen Fährdienst zu betreiben. SC argumentierte auch damit, daß sie Zugang zum East Quay beanspruchen konnte, da dort freie Kapazität vorhanden war, und daß Sealink ihr den Zugang deshalb verweigert habe, weil sie den eigenen Fährdienst vor Wettbewerb schützen wollte. (54) Sealink behauptet, der Grund für ihre Weigerung, SC die Nutzung des East Quay zu gestatten, habe darin gelegen, Störungen des geplanten Hafenausbaus, mit dem sie jetzt 1994 beginnen will, zu vermeiden. Sealink behauptet ferner, SC sei nur an der ausschließlichen Nutzung eigener Einrichtungen in Holyhead interessiert gewesen und habe kein ernsthaftes Interesse daran gehabt, ihren Fährdienst von den vorhandenen Einrichtungen aus zu betreiben. II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Bedingungen für einstweilige Anordnungen (55) Die Kommission muß im Rahmen der ihr in Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 übertragenen Befugnis, die Abstellung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsvorschriften zu verlangen, "auch sichernde Maßnahmen ergreifen können, sofern diese als unerläßlich erscheinen, um zu vermeiden, daß die Ausübung der in Artikel 3 vorgesehenen Entscheidungsbefugnis durch das Verhalten gewisser Unternehmen unwirksam oder sogar illusorisch gemacht wird" (Rechtssache Nr. 792/79 R, Camera Care gegen Kommission (3)). (56) Damit einstweilige Anordnungen getroffen werden können, müssen folgende Voraussetzungen erfuellt sein: - Vorliegen eines Verstosses gegen den Vertrag nach dem ersten Anschein und - Dringlichkeit wegen des Gebots der Vermeidung einer Situation, die der die einstweilige Maßnahme beantragenden Partei voraussichtlich ernsten und nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügen würde oder im öffentlichen Interesse unvertretbar wäre. Jede Maßnahme, die die Kommission ergreift, muß befristeten und Sicherungscharakter haben und auf das beschränkt sein, was in der gegebenen Situation notwendig ist. Die Kommission muß ausserdem den berechtigten Interessen des Unternehmens Rechnung tragen, gegen das die einstweiligen Maßnahmen erlassen werden. Die einstweiligen Maßnahmen dürfen nicht über die Befugnisse der Kommission, in der abschließenden Entscheidung die Abstellung einer Zuwiderhandlung anzuordnen, hinausgehen. (57) Selbst in den Fällen, in denen der Betreiber einer wesentlichen Einrichtung Zugang unter nichtdiskriminierenden Bedingungen zu bieten hat, erfordern einstweilige Maßnahmen, mit denen einem neuen Wettbewerber der Eintritt in einen Markt ermöglicht werden soll, eine stärkere Rechtfertigung als Maßnahmen, die die Situation eines bereits etablierten Wettbewerbers sichern sollen. (58) Wenn einem Unternehmen die Möglichkeit verwehrt wird, ein neues Produkt oder eine neue Dienstleistung auf einem Markt anzubieten, und diese Gelegenheit ohne einstweilige Maßnahmen beträchtlich an Wert zu verlieren droht, ist hinreichende Dringlichkeit gegeben, um einstweilige Maßnahmen zu rechtfertigen, sofern die übrigen Bedingungen für deren Gewährung erfuellt sind. (59) Andernfalls würde eine abschließende Entscheidung der Kommission zur Unterbindung einer mißbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung, die die "Entwicklung von Wettbewerb" (4) behinderte, "unwirksam oder sogar illusorisch" (5) gemacht werden. B. Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall (1) Vertragsverletzung nach dem ersten Anschein a) Artikel 86 (60) Die entscheidende Frage lautet hier, i) ob Sealink eine beherrschende Stellung einnimmt und ii) ob das Verhalten von Sealink eine mißbräuchliche Ausnutzung dieser beherrschenden Stellung darstellt. In einem Fall, in dem es um einstweilige Maßnahmen geht, braucht die Kommission nicht zu einem abschließenden Urteil über diese beiden Punkte zu gelangen, muß aber dennoch entscheiden, ob dies nach dem ersten Anschein hinreichend sicher erscheint. b) Beherrschende Stellung (61) Zur Beurteilung der Frage, ob ein Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung einnimmt, muß zuerst der "relevante Markt" bestimmt werden, d. h. der relevante räumliche und der relevante Dienstleistungsmarkt, auf denen die Marktstärke des Unternehmens, dem eine marktbeherrschende Stellung unterstellt wird, zu beurteilen ist. (62) Im Kern geht es bei der Beschwerde darum, daß die Verweigerung eines angemessenen und nichtdiskriminierenden Zugangs zum Hafen Holyhead dazu führen würde, die Stellung von Sealink auf dem Markt für Auto- und Passagierfährdienste in der Zentralpassage zwischen dem Vereinigten Königreich und Irland (siehe weiter oben Erwägungsgrund 11) zu schützen und letztendlich zu stärken. (63) Der Hafen Holyhead ist der einzige britische Hafen, von dem aus dieser Markt gegenwärtig bedient wird. Der nächste als Alternative zu Holyhead in Betracht kommende Hafen ist Liverpool; die Überfahrt von Dublin nach Liverpool dauert aber annähernd doppelt so lang wie die Überfahrt von Dublin nach Holyhead. Damit kommt Liverpool als Hafen für Passagier- und Autofährdienste nicht als Alternative zu Holyhead in Betracht. (64) Unter diesen Umständen könnte SC einen Fährdienst in der Zentralpassage nur aufnehmen, wenn sie erheblich längere Überfahrtszeiten in Kauf nehmen oder selbst einen neuen Hafen bauen würde. Letzteres wäre wirtschaftlich wie auch materiell keine realistische Alternative. (65) Unter diesen Umständen hat Sealink als Hafenbehörde eine beherrschende Stellung auf dem Markt für Auto- und Passagierfährdienste in der Zentralpassage zwischen dem Vereinigten Königreich und Irland. c) Mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung (66) Ein Unternehmen, das für die Gestellung einer wesentlichen Einrichtung (d. h. einer Einrichtung oder Infrastruktur, ohne deren Nutzung ein Wettbewerber seinen Kunden keine Dienste anbieten kann) marktbeherrschend ist und diese Einrichtung selbst nutzt und anderen Unternehmen den Zugang zu dieser Einrichtung ohne sachliche Rechtfertigung verweigert oder nur unter Bedingungen, die ungünstiger sind als für seine eigenen Dienste, gewährt, verstösst gegen Artikel 86, sofern die übrigen Voraussetzungen dieses Artikels erfuellt sind (6). Ein Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung darf auf einem verbundenen Markt nicht zugunsten der eigenen Tätigkeiten diskriminierende Handlungen vornehmen. Der Eigentümer einer wesentlichen Einrichtung, der seine Macht auf dem Markt dazu nutzt, seine Stellung auf einem anderen, zu diesem in Bezug stehenden Markt zu stärken, indem er insbesondere einem Wettbewerber den Zugang verweigert oder den Zugang unter weniger günstigen Bedingungen als für die eigenen Dienste gewährt und damit seinem Wettbewerber einen Wettbewerbsnachteil aufzwingt, verstösst gegen Artikel 86. (67) Dieser Grundsatz findet Anwendung, wenn der Wettbewerber, der Zugang zu den wesentlichen Einrichtungen begehrt, in den relevanten Markt neu eintritt. In der Sache Hoffmann-La Roche (7) hat der Gerichtshof ausgeführt: "Der Begriff der mißbräuchlichen Ausnutzung ist ein objektiver Begriff. Er erfasst die Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung, die die Struktur eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, und die die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindern, welche von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Marktbürger abweichen." Eine Entscheidung zur Gewährung einstweiliger Maßnahmen kann im Falle eines Beschwerdeführers, der neu in den Markt eintritt, genauso notwendig sein, um die Wirksamkeit der abschließenden Entscheidung der Kommission zu gewährleisten, wie im Falle eines bereits etablierten Wettbewerbers. (68) SC möchte einen neuen Schnellfährdienst auf der Route Holyhead-Dun Laoghaire unter Einsatz eines hochseetüchtigen Katamarans aufnehmen. Bevor Sealink im Frühjahr 1993 ihren eigenen Schnellfährdienst einführte, wurde auf dieser Route kein derartiger Dienst angeboten. (69) Sealink hat mittlerweile selbst einen Schnellfährdienst aufgenommen, wie ihn SC anbieten wollte. Der "good will" und Geschäftsruf, den SC mit dem Anbieten des ersten Schnellfährdienstes auf der fraglichen Route aufbauen wollte, fällt nun Sealink zu. (70) Sealink hat eine mögliche Benutzung vorhandener Einrichtungen im Westhafen durch SC immer wieder hinausgezögert und neue Schwierigkeiten geltend gemacht. Erst am 21. Juni 1993 erklärte sich Sealink bereit, SC zu gestatten, im Osthafen auf eigene Kosten Behelfseinrichtungen zu installieren und solange zu benutzen, bis die Hafenausbauarbeiten eine Demontage dieser Einrichtungen erforderlich machen. Bei der Anhörung wurde deutlich, daß mit den Ausbauarbeiten vor Inbetriebnahme des Schnellfährdienstes von SC begonnen werden sollte und das Angebot damit hinfällig war. Die Kommission ist der Auffassung, daß Sealink in ihren Verhandlungen mit SC keine Lösungen für die von ihr angesprochenen Probleme vorgeschlagen oder gesucht hat und daß ihr Verhalten, das darin bestand, sämtliche Vorschläge von SC abzulehnen, ohne irgendein Gegenangebot zu machen oder sich um eine Verhandlung zu bemühen, nicht den Verpflichtungen entsprach, die einem Unternehmen obliegen, das im Zusammenhang mit einer wesentlichen Einrichtung eine beherrschende Stellung innehat. Ebensowenig war es das Verhalten, das von einer unabhängigen Hafenbehörde zu erwarten gewesen wäre. Erhärtet wird dies durch den Umstand, daß Sealink sich selbst innerhalb kurzer Zeit die Genehmigung für den eigenen Schnellfährdienst erteilte. Zusammenfassend ist festzustellen, daß SSP den Antrag von SC im Vergleich zu dem Antrag von SSL diskriminierend behandelt hat. (71) In keiner Phase der Verhandlungen, die zwischen Juni 1992 und März 1993 stattfanden, hat Sealink eigene Vorschläge zu dem Antrag von SC gemacht, das von Sealink angesprochene Problem durch den Bau behelfsmässiger Hafeneinrichtungen auf eigene Kosten von SC zu lösen. Ihr Verhalten in dieser Frage war völlig negativ und bestand darin, im Zusammenhang mit den vier von SC vorgeschlagenen Optionen Schwierigkeiten ins Feld zu führen. (72) Bis zum 1. Oktober 1993 war Sealink nicht bereit, SC die Zeitnischen anzubieten, die sie beantragt hatte, um einen Fährdienst unter Nutzung bestehender Einrichtungen aufzunehmen. (73) Sealink hat die beiden Fährdienstbetreiber im Hafen Holyhead zu ihren Hafenausbauplänen nicht gehört. (74) Sealink hat zu keinem Zeitpunkt Vorkehrungen getroffen, um ihrer Verantwortung als Hafenbetreiberin nachzukommen und sicherzustellen, daß sie den Erfordernissen anderer Fährdienstbetreiber Rechnung trägt. Sealink hat SC zu keinem Zeitpunkt zu der Frage gehört, wie die von Sealink angesprochenen Schwierigkeiten gelöst werden könnten. Sealink hat anstandslos ihren eigenen Fahrplan für ihre Fährdienste für 1993 und 1994 genehmigt, es aber abgelehnt, vor dem Herbst 1993 über den Fahrplan von SC für 1994 zu diskutieren. Sealink hat im Verlauf des Jahres 1993 ihren Ausbauplan für den Osthafen ohne Absprache mit SC wiederholt - häufig im Hinblick auf ihre eigenen Bedürfnisse - geändert, obgleich spätere Fassungen des Plans es schwieriger machten, SC die Genehmigung für den Bau behelfsmässiger Einrichtungen im Osthafen für 1994 zu erteilen. Sealink räumte selbst ein, daß ihre anderen Vorschläge an SC für 1994 zu einer Überlastung des Hafens führen könnten, lehnte es aber ab, SC eigene Einrichtungen zuzugestehen. Obgleich SC den ihr für 1994 von Sealink vorgeschlagenen Fahrplan als unbefriedigend bezeichnete, sprach Sealink bis Oktober 1993 niemals davon, eine Änderung ihres eigenen Fahrplans für 1994 ins Auge gefasst zu haben. Bei der mündlichen Anhörung argumentierte Sealink damit, sie sei nicht verpflichtet, einem neuen Fährdienstbetreiber Zugang zum Hafen zu gewähren, wenn sich als Folge davon der gesamte Hafendienst verschlechtern würde. Sealink hat jedoch niemals Konsultationen mit SC geführt, um festzustellen, ob diese angebliche Folge unvermeidlich ist. Sealink hat offensichtlich auch B& I nicht zu ihren Plänen für den Ausbau des Hafens Holyhead angehört. (75) Nach Ansicht der Kommission hätte unter den gegebenen Umständen eine unabhängige Hafenbehörde, die natürlich an einer Steigerung der Hafeneinkünfte interessiert wäre, zumindest geprüft, ob die Interessen der vorhandenen und der potentiellen Nutzer des Hafens am besten durch eine Lösung miteinander in Einklang gebracht werden könnten, die bescheidene Änderungen in den zugewiesenen Zeitnischen oder in der Hafenausbauplanung beinhaltet. In Situationen wie der vorliegenden wird, sofern eine Lösung nicht in allen Aspekten geprüft und mit allen beteiligten Parteien erörtert wird, eine Hafenbehörde, die nicht unabhängig ist, aller Voraussicht nach eine Regelung vorziehen, bei der die für sie entstehenden Nachteile (insbesondere in bezug auf eigene Tätigkeiten als Hafenbenutzer) möglichst gering sind, die dem neu in den Markt eintretenden Wettbewerber aber nicht unbedingt einen nichtdiskriminierenden Zugang gewährleistet. Hätte Sealink bei der Konzipierung der verschiedenen Fassungen ihres Ausbauplans für den Osthafen SC (und B& I) stets ordnungsgemäß angehört, so hätte sich die Schwierigkeit einer Abstimmung des Plans mit dem Wunsch von SC nach behelfsmässigen Einrichtungen im Hafen möglicherweise

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.