Europäische Union

2007/255/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2006 über die geplante Staatliche Beihilfe Deutschlands C 5/2006 (ex N 230/2005) zugunsten der Rolandwerft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5854) (Text von Bedeutung für den EWR )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0255. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e, wie sie der Kommission vorgelegt wurden. Darüber hinaus hat sich die Rolandwerft dazu verpflichtet, in demselben Zeitraum nicht in zweiter Reihe zu bauen. Die Kommission stellt fest, dass diese Verpflichtungen nicht als Nachweis betrachtet werden können, dass die Investitionen zu keiner Kapazitätssteigerung führen. Sie betrachtet die Selbstverpflichtung jedoch als weiteren Nachweis dafür, dass die von der Begünstigten vorgetragenen technischen, praktischen und wirtschaftlichen Gründe fundiert sind und dass das Ziel der Investitionen nicht eine Kapazitätserweiterung, sondern die Steigerung der Produktivität ist. (83) Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass es sich bei den Investitionen in den neuen Kai und die Anschaffung des neuen Krans um die Sanierung oder Modernisierung einer bestehenden Werft mit dem Ziel der Steigerung der Produktivität der vorhandenen Anlagen handelt. Die Investition führt nicht zu einer unverhältnismäßigen Kapazitätserweiterung. Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass der Bau eines neuen Kais und die Anschaffung des neuen Krans die in den Rahmenbestimmungen enthaltenen Voraussetzungen für regionale Investitionsbeihilfen erfüllt. Die Investitionen in Höhe von 4 640 000 EUR sind daher förderfähig. VII.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (84) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die geplante Regionalbeihilfe an die Rolandwerft, und zwar 12 % von 13 000 000 EUR, d. h. 1 560 000 EUR, die in den Rahmenbestimmungen festgelegten Voraussetzungen für Regionalbeihilfen erfüllt. Die geplante Beihilfe erfüllt damit alle Voraussetzungen, um als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu gelten — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Deutschland geplante staatliche Beihilfe zugunsten der Rolandwerft in Höhe von 12 % von 13 000 000 EUR, d. h. 1 560 000 EUR, ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 20. Dezember 2006 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 317 vom 30.12.2003, S. 11. (2)   ABl. C 124 vom 20.5.2003, S. 36. (*1)  Betriebsgeheimnis. (3)  Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ — 34. Rahmenplan (Fall N 641/2002, Kommissionsentscheidung vom 2. April 2003) (4)   ABl. C 229 vom 14.9.2004, S. 5. (5)   ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 74.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.