Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/1842 des Rates vom 20. September 2022 über den im Namen der Europäischen Union im Ministerrat der Energiegemeinschaft zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die Aufnahme der Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäschen Parlaments und des Rates über die Gasspeicherung in den Besitzstand der Energiegemeinschaft

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Quellenkennung: 32022D1842. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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3.10.2022    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 254/43 BESCHLUSS (EU) 2022/1842 DES RATES vom 20. September 2022 über den im Namen der Europäischen Union im Ministerrat der Energiegemeinschaft zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die Aufnahme der Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäschen Parlaments und des Rates über die Gasspeicherung in den Besitzstand der Energiegemeinschaft DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, gestützt auf den Beschluss 2006/500/EG des Rates vom 29. Mai 2006 über den Abschluss des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch die Europäische Gemeinschaft (1), gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 79, 24 und 25, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Europäische Union ist Vertragspartei des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft. (2) Der Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft wurde von der Union mit dem Beschluss 2006/500/EG geschlossen und trat am 1. Juli 2006 in Kraft. (3) Eine der Hauptaufgaben der Energiegemeinschaft besteht darin, die Beziehungen zwischen den Parteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft zu gestalten und einen rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmen zu schaffen, der den Strom- und den Gassektor im Sinne des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft abdeckt. (4) Angesichts der Bedeutung der Gasspeicherung für die Gewährleistung der Gasversorgungssicherheit und vor dem Hintergrund von Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine hat die Union umgehend eine Verordnung über die Gasspeicherung, d. h. die Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), erlassen. Die Verordnung sollte umgehend in den Besitzstand der Energiegemeinschaft aufgenommen werden. (5) Gemäß Titel II des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft ist die Kommission befugt, Maßnahmen betreffend die Erweiterung des Besitzstands der Energiegemeinschaft vorzuschlagen. (6) Die Aufnahme der Verordnung (EU) 2022/1032 in den Besitzstand der Energiegemeinschaft trägt zu den Zielen der Energiegemeinschaft bei und wird den Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft im Hinblick auf die Energieversorgungssicherheit zugutekommen. (7) Es ist zweckmäßig, den im Ministerrat der Energiegemeinschaft (im Folgenden „Ministerrat“) im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die Aufnahme der Verordnung (EU) 2022/1032 in den Besitzstand der Energiegemeinschaft festzulegen. (8) Daher sollte der von der Union im Ministerrat zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen. (9) Angesichts der Dringlichkeit der Lage hinsichtlich der Speicherung von Gas, muss dieser Beschluss unverzüglich angenommen werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union im Ministerrat der Energiegemeinschaft (im Folgenden „Ministerrat“) zu vertreten ist, ist, dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf des Beschlusses des Ministerrates zuzustimmen. (2)   Geringfügige Änderungen können von der Kommission unter Berücksichtigung der Anmerkungen, die die Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vor oder während des Annahmeverfahrens des Beschlusses des Ministerrates vorbringen, ohne einen weiteren Beschluss des Rates gebilligt werden. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 20. September 2022. Im Namen des Rates Der Präsident M. BEK (1)   ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 15. (2)  Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1938 und (EG) Nr. 715/2009 im Hinblick auf die Gasspeicherung (ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 17). ENTWURF BESCHLUSS 2022/…/MC-EnC DES MINISTERRATES DER ENERGIEGEMEINSCHAFT vom … zur Umsetzung und Anpassung der Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung und Umsetzung der Verordnung (EU) 2017/1938 in der in der Energiegemeinschaft durch den Beschluss Nr. 2021/15/MC-EnC des Ministerrates angenommenen und angepassten Fassung sowie der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 in der durch den Beschluss 2011/02/MC-EnC des Ministerrates angenommenen und angepassten Fassung im Hinblick auf die Gasspeicherung DER MINISTERRAT DER ENERGIEGEMEINSCHAFT — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 79, 24 und 25, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verpflichtungen der Vertragsparteien nach Artikel 11 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft (im Folgenden „Vertrag“) sollten mit der Entwicklung des Rechts der Europäischen Union in Einklang gebracht werden, wobei dem institutionellen Rahmen der Energiegemeinschaft und der besonderen Situation jeder ihrer Vertragsparteien Rechnung zu tragen ist. (2) Angesichts der Bedeutung der Gasspeicherung für die Gewährleistung der Gasversorgungssicherheit und vor dem Hintergrund von Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine hat die Kommission im März 2022 eine dringend zu verabschiedende Verordnung über die Gasspeicherung vorgeschlagen, um sicherzustellen, dass die Europäische Union auf das Risiko einer Unterbrechung der Gasversorgung im nächsten Winter vorbereitet ist. (3) Die Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1938 und (EG) Nr. 715/2009 im Hinblick auf die Gasspeicherung wurde auf Unionsebene im Dringlichkeitsverfahren angenommen und trat am 1. Juli 2022 in Kraft. (4) Laut Erwägungsgrund 35 der Verordnung (EU) 2022/1032 sollte diese Verordnung so schnell wie möglich Teil des Besitzstandes der Energiegemeinschaft gemäß dem Vertrag werden. (5) Anhang I des Vertrags sollte daher geändert werden, um den Änderungen des Besitzstands der Union im Energiebereich Rechnung zu tragen. Ferner ist es erforderlich, die Verordnung (EU) 2022/1032 dem Vertrag anzupassen und die für ihre Umsetzung durch die Vertragsparteien erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. (6) Die ständige hochrangige Gruppe begrüßte den Vorschlag, die Verordnung (EU) 2022/1032 umgehend in den Besitzstand der Energiegemeinschaft aufzunehmen, auf ihrer Sitzung am 7. Juli 2022 — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Änderungen des Vertrags In Anhang I des Vertrags "Liste der Rechtsakte des Besitzstands der Union im Energiebereich" erhält Nummer 6 die folgende Fassung: „6. Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 in der durch den Beschluss Nr. 2021/15/MC-EnC des Ministerrats vom 30. November 2021 angenommenen und angepassten und durch den Beschluss Nr. 2022/…/MC-EnC des Ministerrats vom … angepassten Fassung sowie Verordnung (EG) 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 in der durch den Beschluss 2011/02/MC-EnC des Ministerrats vom 6. Oktober 2011 angenommenen und angepassten und durch den Beschluss Nr. 2018/01/PHLG-EnC der ständigen hochrangigen Gruppe vom 12. Januar 2018 und den Beschluss Nr. 2022/…/MC-EnC des Ministerrats vom … angepassten Fassung“ Artikel 2 Umsetzungs- und Durchführungsfristen (1)   Jede Vertragspartei setzt die Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Verordnungen (EU) 2017/1938 und (EG) Nr. 715/2009 in der durch diesen Beschluss angepassten Fassung nachzukommen, bis zum 1. Oktober 2022 in Kraft. (2)   Nach der Umsetzung unterrichten die Vertragsparteien unverzüglich das Sekretariat der Energiegemeinschaft hiervon und teilen dem Sekretariat der Energiegemeinschaft den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem von diesem Beschluss erfassten Gebiet erlassen. Artikel 3 Spezifische Anpassungen der Verordnung (EU) 2017/1938 in der in der Energiegemeinschaft angenommenen Fassung Die Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 in der durch den Beschluss Nr. 2021/15/MC-EnC des Ministerrats vom 30. November 2021 angenommenen und angepassten Fassung wird wie folgt angepasst: 1. In Artikel 2 werden folgende Nummern angefügt: „28. ‚Befüllungspfad‘ bezeichnet eine Reihe von Zwischenzielen für die unterirdischen Gasspeicheranlagen der einzelnen Vertragsparteien gemäß Anhang Ia für 2022 und – für die folgenden Jahre – im Einklang mit Artikel 6a festgelegt, 29. ‚Befüllungsziel‘ bezeichnet ein verbindliches Ziel für den Füllstand der Gesamtkapazität der unterirdischen Gasspeicheranlagen, 30. ‚strategische Speicherung‘ bezeichnet unterirdische Speicherung oder einen Teil einer unterirdischen Speicherung von nicht verflüssigtem Erdgas, das von Fernleitungsnetzbetreibern, einer von den Vertragsparteien benannten Stelle oder einem Unternehmen erworben, verwaltet und gespeichert wird und nur nach vorheriger Mitteilung oder behördlicher Genehmigung freigegeben werden darf und grundsätzlich freigegeben wird bei a) einer größeren Angebotsknappheit, b) einer Versorgungsstörung oder c) der Ausrufung eines Notfalls im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c. 31. ‚Ausgleichsgasvorräte‘ bezeichnet nicht verflüssigtes Erdgas, das a) von Fernleitungsnetzbetreibern oder einer von der Vertragspartei benannten Stelle ausschließlich für die Zwecke der Wahrnehmung ihrer Funktionen als Fernleitungsnetzbetreiber und für die Zwecke der Gasversorgungssicherheit erworben, verwaltet und unterirdisch gespeichert wird, und b) nur eingesetzt werden darf, wenn dies erforderlich ist, um das Netz im Einklang mit Artikel 13 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch den Beschluss 2011/02/MC-EnC des Ministerrats angepassten und angenommenen Fassung und mit den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 312/2014 der Kommission in der durch den Beschluss 2019/01/PHLG-EnC der ständigen hochrangigen Gruppe angepassten und angenommenen Fassung unter sicheren und zuverlässigen Bedingungen in Betrieb zu halten, 32. ‚unterirdische Gasspeicheranlage‘ bezeichnet eine Speicheranlage im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2009/73/EG in der durch den Beschluss 2011/02/MC-EnC des Ministerrats angepassten und angenommenen Fassung, die für die Lagerung von Erdgas einschließlich Ausgleichsgasvorräten genutzt wird und an ein Fernleitungs- oder Verteilernetz angeschlossen ist, mit Ausnahme von oberirdischen Kugelgas- oder Netzpufferspeichern.“ 2. Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 6a Befüllungsziele und Befüllungspfade (1)   Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 stellen die Vertragsparteien folgende Befüllungsziele für die Gesamtkapazität aller unterirdischen Gasspeicheranlagen, die sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden und direkt mit einem Absatzgebiet in ihrem Hoheitsgebiet verknüpft sind, bis zum 1. November jeden Jahres sicher: a) für 2022: 80 %; b) ab 2023: 90 %. Für die Zwecke der Einhaltung des vorliegenden Absatzes berücksichtigen die Vertragsparteien das Ziel, die sichere Erdgasversorgung gemäß Artikel 1 zu gewährleisten. (2)   Ungeachtet Absatz 1 und unbeschadet der Verpflichtungen anderer Vertragsparteien zur Befüllung der betreffenden unterirdischen Gasspeicheranlagen wird das Befüllungsziel jeder Vertragspartei, in der sich die unterirdischen Gasspeicheranlagen befinden, auf ein Volumen begrenzt, das 35 % des durchschnittlichen jährlichen Gasverbrauchs der vorangegangenen fünf Jahre jener Vertragspartei entspricht. (3)   Ungeachtet Absatz 1 und unbeschadet der Verpflichtungen anderer Vertragsparteien zur Befüllung der betreffenden unterirdischen Gasspeicheranlagen wird das Befüllungsziel jeder Vertragspartei, in der sich die unterirdischen Gasspeicheranlagen befinden, um das in der Referenzperiode 2016 bis 2021 an die EU-Mitgliedstaaten und Drittländer gelieferte Volumen reduziert, wenn die durchschnittliche Liefermenge während der Gasspeicher-Entnahmezeit (Oktober bis April) nicht mehr als 15 TWh pro Jahr betrug. (4)   <…> (5)   Eine Vertragspartei kann das Befüllungsziel teilweise erreichen, indem das in ihren LNG-Anlagen physisch gespeicherte und verfügbare LNG angerechnet wird, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt werden: a) das Gasnetz verfügt über erhebliche LNG-Speicherkapazität, die jährlich mehr als 4 % des durchschnittlichen nationalen Verbrauchs der vorangegangenen fünf Jahre ausmacht; b) die Vertragspartei hat den Gaslieferanten im Einklang mit Artikel 6b Absatz 1 Buchstabe a die Verpflichtung auferlegt, Mindestgasmengen in unterirdischen Gasspeicheranlagen und/oder LNG-Anlagen zu speichern. (6)   Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Zwischenziele zu erreichen oder um dafür zu sorgen, dass diese Zwischenziele erreicht werden, wie folgt: a) für 2022: gemäß Anhang Ia, und b) ab 2023: im Einklang mit Absatz 7. (7)   Für 2023 und die folgenden Jahre übermittelt jede Vertragspartei mit unterirdischen Gasspeicheranlagen dem Sekretariat der Energiegemeinschaft bis zum 15. September des Vorjahres einen Entwurf des Befüllungspfades mit Zwischenzielen für die Monate Februar, Mai, Juli und September einschließlich technischer Informationen für die direkt mit ihrem Absatzgebiet verknüpften unterirdischen Gasspeicheranlagen in ihrem Hoheitsgebiet in aggregierter Form. Der Befüllungspfad und die Zwischenziele beruhen auf der durchschnittlichen Befüllungsquote der vorangegangenen fünf Jahre. Für Vertragsparteien, für die das Befüllungsziel gemäß Absatz 2 auf 35 % ihres durchschnittlichen jährlichen Gasverbrauchs gesenkt wird, werden die Zwischenziele des Befüllungspfades entsprechend reduziert. Auf der Grundlage der von jeder Vertragspartei bereitgestellten technischen Informationen und unter Berücksichtigung der Bewertung der Koordinierungsgruppe für Versorgungssicherheit erlässt das Sekretariat der Energiegemeinschaft einen Beschluss zur Festlegung des Befüllungspfades jeder Vertragspartei. Dieser Beschluss wird falls nötig und auch, wenn eine Vertragspartei einen aktualisierten Entwurf des Befüllungspfades übermittelt hat, bis zum 15. November des Vorjahres erlassen. Er stützt sich auf eine Bewertung der allgemeinen Gasversorgungssicherheitslage und der Entwicklung des Gasangebots und der Gasnachfrage in der Energiegemeinschaft und in einzelnen Vertragsparteien und wird so festgelegt, dass die Gasversorgungssicherheit gewährleistet wird und gleichzeitig eine unangemessene Belastung der Vertragsparteien, der Gasmarktteilnehmer, der Speicheranlagenbetreiber und der Kunden sowie eine unangemessene Verzerrung des Wettbewerbs zwischen Speicheranlagen in benachbarten Vertragsparteien und/oder Mitgliedstaaten vermieden wird. (8)   Kann eine Vertragspartei ihr Befüllungsziel in einem bestimmten Jahr bis zum 1. November aufgrund besonderer technischer Merkmale einer oder mehrerer unterirdischer Gasspeicheranlagen, wie z. B. außergewöhnlich niedriger Einspeiseraten, in ihrem Hoheitsgebiet nicht erfüllen, ist es ihr gestattet, ihr Befüllungsziel bis zum 1. Dezember zu erreichen. Die Vertragspartei teilt dies dem Sekretariat der Energiegemeinschaft vor dem 1. November mit und gibt dabei Gründe für die Verzögerung an. (9)   Das Befüllungsziel gilt nicht, wenn und solange eine oder mehrere Vertragsparteien mit unterirdischen Gasspeicheranlagen einen nationalen Notfall gemäß Artikel 11 ausgerufen haben. (10)   Die zuständige Behörde jeder Vertragspartei überwacht kontinuierlich die Erfüllung des Befüllungspfades und erstattet der Koordinierungsgruppe für Versorgungssicherheit regelmäßig Bericht. Liegt der Füllstand in einer bestimmten Vertragspartei mehr als fünf Prozentpunkte unter dem Stand des Befüllungspfades, trifft die zuständige Behörde unverzüglich wirksame Maßnahmen zu dessen Anhebung. Die Vertragsparteien unterrichten das Sekretariat der Energiegemeinschaft und die Koordinierungsgruppe für Versorgungssicherheit über die getroffenen Maßnahmen. (11)   Bei einer erheblichen und anhaltenden Abweichung einer Vertragspartei vom Befüllungspfad, die die Erreichung des Befüllungsziels beeinträchtigt, oder bei einer Abweichung vom Befüllungsziel richtet das Sekretariat der Energiegemeinschaft nach Konsultation der Koordinierungsgruppe für Versorgungssicherheit und der betreffenden Vertragspartei eine Empfehlung an jene Vertragspartei oder an die anderen betroffenen Vertragsparteien bezüglich unverzüglich zu treffender Maßnahmen. Wird die Abweichung nicht binnen eines Monats ab dem Tag des Eingangs der Empfehlung des Sekretariats der Energiegemeinschaft erheblich verringert, fasst das Sekretariat nach Konsultation der Koordinierungsgruppe für Versorgungssicherheit und der betreffenden Vertragspartei als letztes Mittel einen Beschluss, der die betroffene Vertragspartei verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, um der Abweichung abzuhelfen, darunter gegebenenfalls eine oder mehrere der in Artikel 6b Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen oder jede andere Maßnahme, mit der sichergestellt wird, dass das gemäß diesem Artikel festgelegte Befüllungsziel erreicht wird. Bei der Entscheidung darüber, welche Maßnahmen es gemäß Unterabsatz 2 ergreift, berücksichtigt das Sekretariat der Energiegemeinschaft die besondere Situation der betroffenen Vertragspartei, wie z. B. das Volumen der unterirdischen Gasspeicheranlagen im Verhältnis zum inländischen Gasverbrauch, die Bedeutung der unterirdischen Gasspeicheranlagen für die Gasversorgungssicherheit in der Region und etwaige bestehende LNG-Speicheranlagen. Bei allen vom Sekretariat der Energiegemeinschaft getroffenen Maßnahmen zur Behebung von Abweichungen vom Befüllungspfad oder vom Befüllungsziel für 2022 wird der nur sehr kurze Zeitrahmen für die Umsetzung dieses Artikels auf nationaler Ebene berücksichtigt, sowie dass dies zur Abweichung vom Befüllungspfad oder vom Befüllungsziel für 2022 beigetragen haben könnte. Das Sekretariat der Energiegemeinschaft stellt sicher, dass die Maßnahmen gemäß dem vorliegenden Absatz nicht a) über das zur Gewährleistung der Gasversorgungssicherheit erforderliche Maß hinausgehen, b) mit einer unverhältnismäßigen Belastung für die Vertragsparteien, die Gasmarktteilnehmer, die Speicheranlagenbetreiber oder die Kunden verbunden sind. Artikel 6b Umsetzung der Befüllungsziele (1)   Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich finanzieller Anreize oder Ausgleichsleistungen für die Marktteilnehmer, um die gemäß Artikel 6a festgelegten Befüllungsziele zu erreichen. Bei der Sicherstellung der Erfüllung der Befüllungsziele priorisieren die Vertragsparteien nach Möglichkeit marktbasierte Maßnahmen. Soweit es sich bei jeglicher der in diesem Artikel aufgeführten Maßnahmen um Aufgaben und Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörde gemäß Artikel 41 der Richtlinie 2009/73/EG in der durch den Beschluss 2011/02/MC-EnC des Ministerrats angepassten und angenommenen Fassung handelt, sind die nationalen Regulierungsbehörden für das Ergreifen dieser Maßnahmen zuständig. Maßnahmen, die aufgrund dieses Absatzes ergriffen werden, können insbesondere Folgendes umfassen: a) die Verpflichtung von Gaslieferanten, Mindestmengen an Gas in Speicheranlagen zu speichern, einschließlich unterirdischer Gasspeicheranlagen und/oder LNG-Speicheranlagen; diese Volumen werden auf der Grundlage der Gasmenge bestimmt, die von den Gaslieferanten an geschützte Kunden geliefert wird; b) die Verpflichtung von Speicheranlagenbetreibern zur Ausschreibung ihrer Kapazitäten an Marktteilnehmer; c) die Verpflichtung von Fernleitungsnetzbetreibern oder von der Vertragspartei benannter Stellen, Ausgleichsgasvorräte ausschließlich für die Wahrnehmung ihrer Funktionen als Fernleitungsnetzbetreiber zu erwerben und zu verwalten sowie gegebenenfalls die Auferlegung einer Verpflichtung auf andere benannte Stellen zur Gewährleistung der Gasversorgungssicherheit in einem Notfall im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c; d) der Einsatz von mit anderen Vertragsparteien koordinierten Instrumenten, wie Plattformen für den Kauf von LNG, um die Nutzung von LNG zu maximieren und infrastrukturelle und regulatorische Hindernisse für eine gemeinsame Nutzung von LNG bei der Befüllung unterirdischer Gasspeicheranlagen abzubauen; e) die Nutzung freiwilliger Mechanismen für die gemeinsame Beschaffung von Erdgas; f) die Schaffung finanzieller Anreize für die Marktteilnehmer, einschließlich für Speicheranlagenbetreiber, wie zum Beispiel Differenzverträge, oder Ausgleichsleistungen für Marktteilnehmer für entgangene Einnahmen oder für Kosten, die ihnen aus den Verpflichtungen für Marktteilnehmer, einschließlich Speicheranlagenbetreibern, entstehen und die nicht durch Einnahmen gedeckt werden können; g) die Verpflichtung von Inhabern von Speicherkapazitäten, ungenutzte gebuchte Kapazitäten zu nutzen oder freizugeben, wobei der Inhaber von Speicherkapazitäten, der die Speicherkapazität nicht nutzt, nach wie vor verpflichtet ist, den vereinbarten Preis für die gesamte Laufzeit des Speichervertrags zu zahlen; h) die Einführung wirksamer Instrumente für den Erwerb und die Verwaltung strategischer Speicherung durch öffentliche oder private Stellen, vorausgesetzt diese Instrumente verzerren nicht den Wettbewerb oder das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts; i) die Benennung einer speziellen Stelle, die beauftragt wird, das Befüllungsziel zu erreichen, falls dieses Befüllungsziel sonst nicht erreicht würde; j) Preisnachlässe auf die Speichertarife; k) die Einziehung der zur Deckung der Kapital- und Betriebsausgaben im Zusammenhang mit regulierten Speicheranlagen erforderlichen Einnahmen als Fernleitungsentgelte sowie als spezielle, in die Fernleitungstarife integrierte Abgabe, die nur von Ausspeisepunkten zu Endkunden in derselben Vertragspartei erhoben wird, vorausgesetzt die aus Abgaben eingezogenen Einnahmen sind nicht höher als die zulässigen Einnahmen. (2)   Die gemäß Absatz 1 von den Vertragsparteien erlassenen Maßnahmen müssen sich auf das zur Erreichung der Befüllungspfade und der Befüllungsziele erforderliche Maß beschränken. Sie müssen klar festgelegt, transparent, verhältnismäßig, diskriminierungsfrei sowie überprüfbar sein. Sie dürfen den Wettbewerb nicht unangemessen verzerren, das ordnungsgemäße Funktionieren des Gasbinnenmarkts nicht unangemessen beeinträchtigen und die Sicherheit der Gasversorgung anderer Vertragsparteien oder der Energiegemeinschaft nicht gefährden. (3)   Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um auf nationaler und regionaler Ebene die Nutzung der bestehenden Infrastrukturen im Interesse der Gasversorgungssicherheit auf effiziente Weise zu gewährleisten. Diese Maßnahmen dürfen die grenzübergreifende Nutzung von Speicher- oder LNG-Anlagen unter keinen Umständen blockieren oder beschränken und die gemäß der Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission in der durch den Beschluss 2018/06/PHLG-EnC der ständigen hochrangigen Gruppe angepassten und angenommenen Fassung zugewiesenen grenzüberschreitenden Fernleitungskapazitäten nicht beschränken. (4)   Beim Ergreifen von Maßnahmen gemäß dem vorliegenden Artikel wenden die Vertragsparteien den Grundsatz ‚Energieeffizienz an erster Stelle‘ an und erreichen gleichzeitig die Ziele ihrer jeweiligen Maßnahmen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen P

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.