Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/1842 des Rates vom 20. September 2022 über den im Namen der Europäischen Union im Ministerrat der Energiegemeinschaft zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die Aufnahme der Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäschen Parlaments und des Rates über die Gasspeicherung in den Besitzstand der Energiegemeinschaft

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D1842. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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arlaments und des Rates in der durch den Beschluss 2021/14/MC-EnC des Ministerrats angepassten und angenommenen Fassung. Artikel 6c Speicherungsvereinbarungen und Lastenteilungsmechanismus (1)   Eine Vertragspartei ohne eigene unterirdische Speicheranlagen stellt sicher, dass die Marktteilnehmer in der betreffenden Vertragspartei Vereinbarungen mit Betreibern unterirdischer Speicheranlagen oder anderen Marktteilnehmern in Vertragsparteien und/oder Mitgliedstaaten mit unterirdischen Gasspeicheranlagen getroffen haben. In diesen Vereinbarungen ist vorzusehen, dass bis zum 1. November eine Gasmenge gespeichert wird, die mindestens 15 % des durchschnittlichen jährlichen Gasverbrauchs in den vorangegangenen fünf Jahren der Vertragspartei ohne eigene unterirdische Gasspeicheranlagen entspricht. Ist es der Vertragspartei ohne unterirdische Gasspeicheranlagen jedoch aufgrund der grenzüberschreitenden Fernleitungskapazität oder anderer technischer Beschränkungen nicht möglich, 15 % dieser Speichermenge vollständig auszuschöpfen, werden nur die technisch möglichen Mengen gespeichert. Für den Fall, dass einer Vertragspartei die Einhaltung der in Unterabsatz 1 genannten Verpflichtung aufgrund technischer Beschränkungen nicht möglich ist und diese Vertragspartei eine Verpflichtung zur Speicherung anderer Brennstoffe als Ersatz für Gas eingeführt hat, kann die in Unterabsatz 1 festgelegte Verpflichtung ausnahmsweise durch eine gleichwertige Verpflichtung zur Speicherung anderer Brennstoffe als Gas nachgekommen werden. Die technischen Beschränkungen und die Gleichwertigkeit der Maßnahmen sind von der betreffenden Vertragspartei nachzuweisen. (2)   Abweichend von Absatz 1 kann eine Vertragspartei ohne eigene unterirdische Gasspeicheranlagen mit einer oder mehreren Vertragsparteien und/oder einem oder mehreren Mitgliedstaaten, die über unterirdische Gasspeicheranlagen verfügen, einen Lastenteilungsmechanismus entwickeln (im Folgenden ‚Lastenteilungsmechanismus‘). Der Lastenteilungsmechanismus muss sich auf die einschlägigen Daten der jüngsten Risikobewertung gemäß Artikel 7 stützen und allen der folgenden Parameter Rechnung tragen: a) den Kosten für die finanzielle Unterstützung zur Erreichung des Befüllungsziels, ausgenommen die Kosten für die Erfüllung etwaiger Verpflichtungen zur strategischen Speicherung; b) den Gasmengen, die für die Deckung des Bedarfs geschützter Kunden gemäß Artikel 6 Absatz 1 erforderlich sind; c) jeglichen technischen Beschränkungen, einschließlich der verfügbaren Kapazität an unterirdischer Speicherung, der technischen grenzüberschreitenden Fernleitungskapazitäten und den Entnahmeraten. Die Vertragsparteien teilen dem Sekretariat der Energiegemeinschaft und der Koordinierungsgruppe für Versorgungssicherheit den Lastenteilungsmechanismus bis zum [zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses] mit. Liegt zu diesem Zeitpunkt keine Vereinbarung über einen Lastenteilungsmechanismus vor, so weisen die Vertragsparteien ohne unterirdische Gasspeicheranlagen nach, dass sie ihrer Verpflichtung gemäß Absatz 1 nachkommen, und teilen dies dem Sekretariat der Energiegemeinschaft und der Koordinierungsgruppe für Versorgungssicherheit mit. (3)   <…> (4)   Um die Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Speicherung von Gas in anderen Vertragsparteien und/oder Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 oder die Umsetzung des Lastenteilungsmechanismus sicherzustellen, können Vertragsparteien ohne eigene unterirdische Gasspeicheranlagen Marktteilnehmern oder gegebenenfalls Fernleitungsnetzbetreibern Anreize bieten oder einen finanziellen Ausgleich für entgangene Einnahmen oder für diejenigen Kosten gewähren, die ihnen durch die Erfüllung ihrer Speicherverpflichtungen gemäß dem vorliegenden Artikel entstanden sind, wenn diese entgangenen Einnahmen oder Kosten nicht durch Einnahmen gedeckt werden können. Wird der Anreiz oder der finanzielle Ausgleich über eine Abgabe finanziert, darf diese Abgabe nicht an grenzüberschreitenden Kopplungspunkten erhoben werden. (5)   Wenn eine Vertragspartei unterirdische Gasspeicheranlagen in ihrem Hoheitsgebiet hat und die Gesamtkapazität dieser Anlagen größer ist als der jährliche Gasverbrauch dieser Vertragspartei, sind die Vertragsparteien ohne eigene unterirdische Gasspeicheranlagen, aber mit Zugang zu diesen Anlagen ungeachtet Absatz 1 zu Folgendem verpflichtet: a) Sie stellen bis zum 1. November sicher, dass die Speichermengen mindestens der durchschnittlichen Nutzung der Speicherkapazität in den vorangegangenen fünf Jahren — ermittelt unter anderem unter Berücksichtigung der Gasflüsse während der Entnahmesaison aus den Vertragsparteien, in denen sich die Speicheranlagen befinden, über die vorangegangenen fünf Jahren — entsprechen, oder b) sie weisen nach, dass Speicherkapazität gebucht wurde, die der unter die Verpflichtung gemäß Buchstabe a fallenden Menge entspricht. Kann die Vertragspartei ohne unterirdische Gasspeicheranlagen nachweisen, dass Speicherkapazität gebucht wurde, die der Verpflichtung unter Unterabsatz 1 Buchstabe a fallenden Menge entspricht, so gilt Absatz 1. Die in diesem Absatz genannte Verpflichtung ist auf 15 % des durchschnittlichen jährlichen Gasverbrauchs der vorangegangenen fünf Jahre in der betreffenden Vertragspartei begrenzt. (6)   <…> Artikel 6d Überwachung und Durchsetzung (1)   Die Speicheranlagenbetreiber melden der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in der sich die betreffenden unterirdischen Gasspeicheranlagen befinden, und gegebenenfalls einer von dieser Vertragspartei benannten Stelle (im Folgenden „benannte Stelle“) den Füllstand wie folgt: a) für 2022: für jedes in Anhang Ia festgelegte Zwischenziel und b) ab 2023: wie in Artikel 6a Absatz 4 festgelegt. (2)   Die zuständige Behörde und gegebenenfalls die benannte Stelle jeder Vertragspartei überwachen die Füllstände der unterirdischen Gasspeicheranlagen in ihrem Hoheitsgebiet am Ende jedes Monats und teilen dem Sekretariat der Energiegemeinschaft die Ergebnisse unverzüglich mit. Das Sekretariat der Energiegemeinschaft kann gegebenenfalls den Regulierungsausschuss der Energiegemeinschaft um Unterstützung bei dieser Überwachung ersuchen. (3)   Auf der Grundlage der von der zuständigen Behörde und gegebenenfalls der benannten Stelle jeder Vertragspartei übermittelten Informationen erstattet das Sekretariat der Energiegemeinschaft der Koordinierungsgruppe für Versorgungssicherheit regelmäßig Bericht. (4)   Die Koordinierungsgruppe für Versorgungssicherheit unterstützt das Sekretariat der Energiegemeinschaft bei der Überwachung der Befüllungspfade und Befüllungsziele und entwickelt Leitlinien für das Sekretariat der Energiegemeinschaft zu geeigneten Maßnahmen, mit denen die Einhaltung für die Fälle gewährleistet wird, in denen Vertragsparteien von den Befüllungspfaden abweichen oder die Befüllungsziele nicht erreichen. (5)   Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Befüllungspfade einzuhalten und die Befüllungsziele zu erreichen sowie um die erforderlichen Speicherverpflichtungen gegenüber den Marktteilnehmern, die zu ihrer Einhaltung verpflichtet sind, durchzusetzen, auch indem diesen Marktteilnehmern ausreichend abschreckende Sanktionen und Geldbußen auferlegt werden. Die Vertragsparteien unterrichten das Sekretariat der Energiegemeinschaft unverzüglich über die gemäß dem vorliegenden Absatz getroffenen Durchsetzungsmaßnahmen. (6)   Wenn sensible Geschäftsinformationen ausgetauscht werden sollen, kann das Sekretariat der Energiegemeinschaft Sitzungen der Koordinierungsgruppe für Versorgungssicherheit einberufen, die auf die Vertragsparteien und das Sekretariat der Energiegemeinschaft beschränkt sind. (7)   Jegliche ausgetauschte Information ist auf den zur Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen Umfang beschränkt. Das Sekretariat der Energiegemeinschaft, die nationalen Regulierungsbehörden und die Vertragsparteien wahren die Vertraulichkeit der für die Zwecke der Ausübung ihrer Pflichten übermittelten wirtschaftlich sensiblen Informationen.“ 3. Artikel 7 wird wie folgt angepasst: a) In Absatz 4 wird folgender Buchstabe angefügt: „g) unter Berücksichtigung von Szenarien eines anhaltenden Ausfalls einer einzigen Bezugsquelle.“. b) In Absatz 5 wird am Ende des zweiten Satzes „Die einzelstaatlichen Risikobewertungen sind gemäß der entsprechenden Vorlage in Anhang V auszuarbeiten. Die Vertragsparteien können erforderlichenfalls weitere Angaben einfügen“ folgender Wortlaut angefügt: „wie z. B. die unionsweite Simulation von Szenarien zum Ausfall von Gaslieferungen und Infrastrukturen, die vom ENTSOG gemäß Absatz 1 durchgeführt werden.“. 4. Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 17a Berichterstattung (1)   Das Sekretariat der Energiegemeinschaft legt dem Ministerrat bis zum 1. Juni 2023 und danach jährlich Berichte vor, die Folgendes enthalten: a) einen Überblick über die von den Vertragsparteien zur Erfüllung der Speicherverpflichtungen ergriffenen Maßnahmen, b) einen Überblick über die Zeit, die für das in Artikel 3a der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 in der durch den Beschluss 2011/02/MC-EnC des Ministerrats angepassten und angenommenen Fassung festgelegte Zertifizierungsverfahren benötigt wird, c) einen Überblick über vom Sekretariat der Energiegemeinschaft geforderte Maßnahmen, um die Einhaltung der Befüllungspfade und der Befüllungsziele sicherzustellen, d) eine Analyse der potenziellen Auswirkungen der vorliegenden Verordnung auf die Gaspreise und potenzielle Gaseinsparungen in Bezug auf Artikel 6b Absatz 4.“ 5. In Artikel 20 wird folgender Absatz angefügt: „(4)   Artikel 6a bis 6d gelten nicht für Montenegro, Kosovo* und Georgien, solange sie nicht direkt mit dem Gasverbundnetz einer anderen Vertragspartei verbunden sind.“ 6. In Artikel 22 wird folgender Absatz angefügt: „Artikel 2 Nummern 27 bis 31, Artikel 6a bis 6d, Artikel 17a, Artikel 20 Absatz 4 und Anhang Ia gelten bis zum 31. Dezember 2025.“ 7. Folgender Anhang Ia wird eingefügt: „ANHANG Ia (*): Befüllungspfad mit Zwischenzielen und Befüllungsziel für 2022 für Vertragsparteien mit unterirdischen Gasspeicheranlagen Vertragspartei 1. September Zwischenziel 1. Oktober Zwischenziel 1. November Befüllungsziel RS 60  % 70  % 80  % UA 60  % 70  % 80  % (*)  Dieser Anhang unterliegt den anteiligen Verpflichtungen der einzelnen Vertragsparteien im Rahmen dieser Verordnung, insbesondere den Artikeln 6a, 6b und 6c. Für Vertragsparteien, die unter Artikel 6a Absatz 2 fallen, wird das anteilige Zwischenziel berechnet, indem der in der Tabelle angegebene Wert mit dem Grenzwert von 35 % multipliziert und das Ergebnis durch 80 % geteilt wird. " Artikel 4 Spezifische Anpassungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 in der in der Energiegemeinschaft angenommenen und angepassten Fassung Die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 in der durch den Beschluss 2011/02/MC-EnC des Ministerrats vom 6. Oktober 2011 angenommenen und angepassten und durch den Beschluss Nr. 2018/01/PHLG-EnC der ständigen hochrangigen Gruppe vom 12. Januar 2018 angepassten Fassung wird wie folgt angepasst: 1. Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 3a Zertifizierung von Speicheranlagenbetreibern (1)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass jeder Speicheranlagenbetreiber, einschließlich jedes Speicheranlagenbetreibers, der von einem Fernleitungsnetzbetreiber kontrolliert wird, entweder von der nationalen Regulierungsbehörde oder einer anderen von der betreffenden Vertragspartei gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch den Beschluss 2021/15/MC-EnC des Ministerrats angepassten und angenommenen Fassung benannten zuständigen Behörde (im Folgenden jeweils ‚Bescheinigungsbehörde‘) nach dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren zertifiziert wird. Dieser Artikel gilt auch für Speicheranlagenbetreiber, die von Fernleitungsnetzbetreibern kontrolliert werden, die bereits nach den in den Artikeln 9, 10 und 11 der Richtlinie 2009/73/EG in der durch den Beschluss 2011/02/MC-EnC des Ministerrates angepassten und angenommenen Fassung genannten Entflechtungsvorschriften zertifiziert sind. (2)   Die Bescheinigungsbehörde erstellt den Entwurf einer Entscheidung über die Zertifizierung in Bezug auf Speicheranlagenbetreiber, die unterirdische Gasspeicheranlagen mit einer Kapazität von mehr als 3,5 TWh betreiben, unabhängig von der Anzahl der Speicheranlagenbetreiber, deren gesamte Speicheranlagen am 31. März 2021 und am 31. März 2022 einen Füllstand von durchschnittlich weniger als 30 % ihrer maximalen Kapazität aufwiesen, bis zum [150 Arbeitstage nach Inkrafttreten dieses Beschlusses] oder innerhalb von 150 Arbeitstagen nach Eingang einer Mitteilung gemäß Absatz 9. Für die in Unterabsatz 1 genannten Speicheranlagenbetreiber bemüht sich die Bescheinigungsbehörde nach besten Kräften, vor dem 1. Januar 2023 den Entwurf einer Entscheidung über die Zertifizierung zu erstellen. In Bezug auf alle anderen Speicheranlagenbetreiber erstellt die Bescheinigungsbehörde den Entwurf einer Entscheidung über die Zertifizierung bis … [18 Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses] oder innerhalb von 18 Monaten nach Eingang einer Mitteilung gemäß den Absätzen 8 oder 9. (3)   Bei der Prüfung des Risikos der Energieversorgungssicherheit berücksichtigt die Bescheinigungsbehörde alle Risiken für die Gasversorgungssicherheit auf nationaler Ebene oder der Ebene der Energiegemeinschaft sowie jede Minderung solcher Risiken, die unter anderem, zurückzuführen sind auf: a) Eigentums-, Liefer- oder sonstige Geschäftsbeziehungen, die negative Auswirkungen auf die Anreize und die Fähigkeit des Speicheranlagenbetreibers, die unterirdische Gasspeicheranlage zu befüllen, haben könnten; b) die Rechte und Pflichten der Energiegemeinschaft gegenüber einem Drittland, die sich aus dem Völkerrecht ergeben; c) die Rechte und Pflichten der betroffenen Vertragsparteien gegenüber einem Drittland, die aus von den betroffenen Vertragsparteien mit einem oder mehreren Drittländern geschlossenen Vereinbarungen erwachsen, soweit diese Vereinbarungen mit dem Recht der Energiegemeinschaft im Einklang stehen, oder d) andere besondere Gegebenheiten und Umstände im Einzelfall. (4)   Gelangt die Bescheinigungsbehörde zu dem Schluss, dass eine Person, die einen Speicheranlagenbetreiber im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2009/73/EG in der durch den Beschluss 2011/02/MC-EnC des Ministerrats angepassten und angenommenen Fassung direkt oder indirekt kontrolliert oder Rechte an ihm ausübt, die Energieversorgungssicherheit oder die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Energiegemeinschaft oder einer Vertragspartei gefährden könnte, so verweigert die Bescheinigungsbehörde die Zertifizierung. Stattdessen kann die Bescheinigungsbehörde eine Entscheidung zur Zertifizierung unter Bedingungen erlassen, mit denen gewährleistet wird, dass alle Risiken, die negative Auswirkungen auf die Befüllung der unterirdischen Gasspeicheranlagen haben könnten, ausreichend gemindert werden, sofern die Durchführbarkeit der Bedingungen durch eine wirksame Umsetzung und Überwachung vollständig gewährleistet werden kann. Zu solchen Bedingungen kann insbesondere die Anforderung gehören, dass der Eigentümer oder der Betreiber des Speichersystems die Verwaltung des Speichersystems übertragen muss. (5)   Gelangt die Bescheinigungsbehörde zu dem Schluss, dass die Risiken für die Gasversorgung nicht durch Bedingungen gemäß Absatz 4, einschließlich der Bedingung, dass der Eigentümer oder der Betreiber des Speichersystems die Verwaltung des Speichersystems übertragen muss, begrenzt werden können, und verweigert sie daher die Zertifizierung, so a) verpflichtet sie den Eigentümer, den Betreiber des Speichersystems oder jede sonstige Person, die ihrer Ansicht nach die Energieversorgungssicherheit oder die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Energiegemeinschaft oder einer Vertragspartei gefährden könnten, ihre Anteile oder Rechte am Eigentum der Speicheranlage oder des Speicheranlagenbetreiber zu veräußern, und setzt eine Frist für diese Veräußerung; b) ordnet sie, soweit angemessen, vorübergehende Maßnahmen an, um sicherzustellen, dass eine solche Person so lange keine Kontrolle über diesen Speicheranlageneigentümer oder -betreiber und keine Rechte an diesem Speicheranlageneigentümer oder -betreiber ausüben kann, bis die Anteile oder Rechte veräußert sind; und c) stellt im Einklang mit nationalem Recht geeignete Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung. (6)   Die Bescheinigungsbehörde übermittelt dem Sekretariat der Energiegemeinschaft unverzüglich den Entwurf ihrer Entscheidung über die Zertifizierung zusammen mit allen relevanten Informationen. Das Sekretariat der Energiegemeinschaft übermittelt der Bescheinigungsbehörde innerhalb von 25 Arbeitstagen nach der Übermittlung eine verbindliche Stellungnahme zum Entwurf der Entscheidung über die Zertifizierung. Die Bescheinigungsbehörde folgt der Stellungnahme des Sekretariats der Energiegemeinschaft. (7)   Die Bescheinigungsbehörde erlässt die Entscheidung über die Zertifizierung innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Erhalt der Stellungnahme des Sekretariats der Energiegemeinschaft. (8)   Vor der Inbetriebnahme einer neu gebauten unterirdischen Gasspeicheranlage muss der Speicheranlagenbetreiber gemäß den Absätzen 1 bis 7 zertifiziert werden. Der Speicheranlagenbetreiber teilt der Bescheinigungsbehörde seine Absicht zur Inbetriebnahme der Speicheranlage mit. (9)   Speicheranlagenbetreiber teilen der betreffenden Bescheinigungsbehörde alle geplanten Transaktionen mit, die eine Neubewertung ihrer Einhaltung der Zertifizierungsanforderungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 erforderlich machen würden. (10)   Die Bescheinigungsbehörden überwachen kontinuierlich die Einhaltung der Anforderungen aus den Absätzen 1 bis 4 durch die Speicheranlagenbetreiber. Unter folgenden Umständen leiten sie zur Neubeurteilung der Einhaltung der Anforderungen ein Zertifizierungsverfahren ein: a) bei Erhalt einer Mitteilung eines Speicheranlagenbetreibers gemäß den Absätzen 8 oder 9; b) aus eigener Initiative, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine geplante Änderung hinsichtlich der Rechte an oder der Einflussnahme auf einen Speicheranlagenbetreiber zu einem Verstoß gegen die Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 führen könnte; c) auf begründeten Antrag des Sekretariats der Energiegemeinschaft. (11)   Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um den Weiterbetrieb der unterirdischen Gasspeicheranlagen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet sicherzustellen. Diese unterirdischen Gasspeicheranlagen dürfen den Betrieb nur im Falle nicht erfüllter technischer Anforderungen und Sicherheitsanforderungen einstellen oder wenn die Bescheinigungsbehörde nach der Durchführung einer Bewertung sowie unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Sekretariats der Energiegemeinschaft zu dem Schluss kommt, dass eine solche Einstellung des Betriebs die Gasversorgungssicherheit auf der Ebene der Energiegemeinschaft oder auf nationaler Ebene nicht beeinträchtigen würde. Soweit angemessen, sind geeignete Ausgleichsmaßnahmen zu treffen, wenn eine Einstellung des Betriebs nicht gestattet wird. (12)   Das Sekretariat der Energiegemeinschaft kann Leitlinien zur Anwendung dieses Artikels erlassen. (13)   Dieser Artikel gilt nicht für die zur Speicherung genutzten Teile von LNG-Anlagen.“ 2. In Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt: „(3)   Die nationale Regulierungsbehörde kann einen Preisnachlass von bis zu 100 % auf kapazitätsbasierte Fernleitungs- und Verteilernetztarife an Ein- und Ausspeisepunkten von unterirdischen Gasspeicheranlagen und LNG-Anlagen gewähren, sofern und soweit eine solche Anlage, die mit mehr als einem Fernleitungs- oder Verteilernetz verbunden ist, nicht als Alternative zu einem Kopplungspunkt genutzt wird. Dieser Absatz gilt bis zum 31. Dezember 2025.“ Artikel 5 Inkrafttreten und Adressaten Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Dieser Beschluss ist an die Vertragsparteien und die Organe der Energiegemeinschaft gerichtet. Geschehen zu … am … 2022. Im Namen des Ministerrats Der Präsident

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.