Europäische Union

85/79/EWG: Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/30.809 - John Deere) (Nur der englische, niederländische und dänische Text sind verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31985D0079. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

, oder Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. (33) Deere hat keine dieser Vereinbarungen, auch nicht teilweise, im Hinblick auf eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 angemeldet, so daß auch keine Entscheidung gemäß Artikel 85 Absatz 3 möglich ist. (34) Selbst im Falle ihrer Anmeldung hätten die Vereinbarungen von der Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 nicht freigestellt werden können, da die Beschränkung des Parallelhandels für eine Verbesserung der Warenverteilung, zu der ein Netz von Vertragshändlern führen könnte, nicht unerläßlich ist. C. Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 (35) Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von 1 000 bis 1 000 000 Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10 % des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstossen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse ist neben der Schwere des Verstosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. (36) Deere's Verstoß ist gravierend, da ein Exportverbot und damit die Verhinderung des Wettbewerbs zwischen den in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassenen Händlern mit Deere-Erzeugnissen vorliegt. (37) Der Verstoß erstreckt sich über einen langen Zeitraum. Seit 1967 bestand ein förmliches Exportverbot. Bei Festlegung der Geldbusse hat die Kommission Deere's Verhalten bei der Anwendung des Exportverbots seit 1975 berücksichtigt (siehe Ziffern 16, 19 und 20.) (38) Der gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 am 12. November 1982 gestellte Antrag auf Erteilung eines Negativattests stellt keine Anmeldung im Sinne des Artikels 15 Absatz 5 derselben Verordnung dar und bietet somit nicht einmal Schutz vor Geldbussen im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 13 der deutschen Allgemeinen Verkaufsbedingungen, der Gegenstand des Antrags war. (39) Deere hat vorsätzlich gehandelt. Auf allen Ebenen des Deere-Konzerns in der Gemeinschaft (mit Ausnahme vielleicht der John Deere Italiana) und auf höchster Geschäftsführungsebene der Deere and Company in Moline, Illinois, war bekannt, daß durch die Preispolitik Druck in Richtung auf einen Parallelhandel entstand, den es zu unterbinden galt, und daß viele der zur Unterbindung des Parallelhandels ergriffenen Maßnahmen rechtlich bedenklich waren. (40) Nach Ansicht der Kommission muß deswegen eine Geldbusse gegen Deere festgesetzt werden. (41) Seit Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission im August 1983 haben Deere und ihre nationalen Händler allerdings Maßnahmen ergriffen, um die Exportverbote aus ihren Verträgen zu streichen, und Deere hat begonnen, ihre Angestellten in Europa dahingehend zu unterrichten, daß sie die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft beachten. Im übrigen steckt der landwirtschaftliche Maschinensektor in der Krise, und Deere's Gewinnspannen sind stark herabgesetzt. Die Kommission hat dies bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse berücksichtigt. (42) Händler, die Verträge mit einem Exportverbot akzeptieren, machen sich ebenfalls des Verstosses schuldig ; melden sie die Vereinbarungen nicht an, drohen auch ihnen Geldbussen. Im vorliegenden Fall aber sind die vertraglichen Exportverbote in vorgedruckten Standardverträgen enthalten. Die Verbote waren also nicht auf Betreiben der Händler in die Verträge gekommen und waren ihnen weitgehend nicht bekannt. Ausserdem handelt es sich hier um den ersten Fall bei landwirtschaftlichen Maschinen im Bereich Vertrieb. Deswegen hält es die Kommission nicht für angezeigt, in diesem Fall eine Geldbusse gegen die Händler festzusetzen. D. Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 (43) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission bei Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 des EWG-Vertrags die beteiligten Unternehmen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. (44) Es scheint notwendig, Deere und alle ihre nationalen Vertriebshändler innerhalb der Gemeinschaft aufzufordern, sämtliche innergemeinschaftlichen Gebietsbeschränkungen aus ihren Vereinbarungen und Verhaltensweisen zu entfernen und nicht zu versuchen, derartige Beschränkungen durch andere Mittel zu ersetzen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Deere and Company mit ihren nationalen Händlern im Gemeinsamen Markt und die verschiedenen von ihr, ihren Tochtergesellschaften und nationalen Händlern mit deren örtlichen Händlern geschlossenen Verträge, die Exportverbote enthalten, stellen zusammen mit den Verhaltensweisen, mit denen die Verträge seit 1975 durchgeführt wurden, um Geschäfte der Händler ausserhalb des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz haben, zu verbieten, zu unterbinden oder zu bestrafen, einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar. Artikel 2 Der vorstehende Artikel betrifft Artikel 13 der Allgemeinen Verkaufsbedingungen des John-Deere-Vertrieb Deutschland, der Gegenstand eines Antrags gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 war. Für diesen Artikel 13 der Allgemeinen Verkaufsbedingungen kann kein Negativattest erteilt werden. Artikel 3 Die beteiligten Unternehmen müssen die in Artikel 1 festgestellte Zuwiderhandlung unverzueglich abstellen und sich aller Maßnahmen enthalten, wel che dasselbe Ziel oder dieselbe Wirkung haben. Artikel 4 (1) Gegen Deere and Company wird folgende Geldbusse festgesetzt : 2 000 000 (in Worten : zwei Millionen) ECU, das sind 4 465 720 (in Worten : vier Millionen vierhundertfünfundsechzigtausendsiebenhundertzwanzig) DM. (2) Dieser Betrag ist binnen drei Monaten nach dem Datum der Bekanntmachung dieser Entscheidung auf das Konto der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu überweisen: - Konto-Nr. : 260/00/64910, - Bank : Sal. Oppenheim & Cie, Köln 1. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmen gerichtet: - Deere and Company John Deere Road Moline USA - Illinois 61265; - NV Cofabel Peperstraat 4A B-3071 Erps-Kwerps - NV Louis Nagel and Co. PO Box 76 NL-6500 AB Nijmegen; - Dansk Oversoisk Motor Industri A/S (DOMI) Sdr. Ringvej 35 DK-2600 Glostrup. Diese Entscheidung ist gemäß Artikel 192 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vollstreckbar. Brüssel, den 14. Dezember 1984 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.