31985D0079

85/79/EWG: Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/30.809 - John Deere) (Nur der englische, niederländische und dänische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 035 vom 07/02/1985 S. 0058 - 0064


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Dezember 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/30.809 - John Deere) (Nur der englische, der niederländische und der dänische Text sind verbindlich) (85/79/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (1) -, zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2,

im Hinblick auf die bei der Kommission gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates von der National Farmers Union erhobenen Beschwerde vom 3. September 1982,

im Hinblick auf den gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates bei der Kommission gestellten Freistellungsantrag vom 12. November 1982 betreffend Artikel 13 der Allgemeinen Verkaufsbedingungen der John-Deere-Vertrieb-Deutschland für ihre örtlichen Händler,

gestützt auf den Beschluß der Kommission vom 8. August 1983, das Verfahren in dieser Sache einzuleiten,

nachdem den Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 und Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates und der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 (2) Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Beschwerdepunkten der Kommission zu äussern,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. SACHVERHALT

Die Beteiligten

(1) Deere and Company wurde nach dem Recht des Bundesstaates Delaware in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründet. Sie ist mit Sitz in John Deere Road, Moline, Illinois, 61265 (USA) eingetragen. Die Anschrift ihrer europäischen Niederlassung ist Steubenstrasse 36, Postfach 503, D-6800 Mannheim. Sie verkauft und vertreibt ihre Erzeugnisse in einigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft über eine Reihe von Niederlassungen oder Tochtergesellschaften, die ihrerseits auch mit unabhängigen örtlichen Händlern zusammenarbeiten. In anderen Mitgliedstaaten werden unabhängige nationale Händler eingesetzt, die ihrerseits mit unabhängigen örtlichen Händlern zusammenarbeiten.

(2) Deere and Company betreibt im Gemeinsamen Markt ihre Tätigkeit unter folgenden Namen: 1. John-Deere-Export : die Export-Abteilung (mit Sitz in Moline), die die Geschäftsbeziehungen zu unabhängigen nationalen Händlern aufrechterhält;

2. John-Deere-Vertrieb-Deutschland : die deutsche Niederlassung, die mit den örtlichen Händlern in Deutschland zusammenarbeitet;

3. John Deere Italiana : die entsprechende italienische Niederlassung;

4. John Deere SA : die Tochtergesellschaft in Frankreich, die mit örtlichen Händlern in Frankreich zusammenarbeitet;

5. John Deere Ltd : die entsprechende britische Tochtergesellschaft.

John Deere Export untersteht einem für den Export zuständigen stellvertretenden Vorsitzenden der Deere and Company in Moline. Die übrigen Niederlassungen und Tochtergesellschaften unterstehen einem stellvertretenden Vorsitzenden der Deere and Company, der mit Sitz in Mannheim für Europa, Afrika und den Nahen Osten zuständig ist (aufgrund (1) ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. der Aufgabenverteilung auch für Geschäfte ausserhalb der Gemeinschaft zuständig). Diese beiden unterstehen einem ranghöheren stellvertretenden Vorsitzenden und dem geschäftsführenden Direktor für Überseegeschäfte, der Mitglied des Deere-and-Company-Vorstandes in Moline ist. Nachstehend wird der Deere-Konzern nur als Deere bezeichnet.

(3) Bei den an dieser Sache beteiligten unabhängigen nationalen Händlern in der EWG handelt es sich um: 1. NV Cofabel Peperstraat 4 A 3071 Erps-Kwerps, Belgien,

2. NV Louis Nagel & Co. PO Box 76 6500 AB Nijmegen, Niederlande, und

3. Dansk Oversisk Motor Industri A/S (DOMI) Sdr. Ringvej 35 2600 Glostrup, Dänemark.

Ausserdem gab es einen nationalen Vertriebshändler in Griechenland, D. Avrassoglou SA, der seine Geschäftstätigkeit jedoch aufgegeben haben soll.

Das Erzeugnis und der Markt

(4) Bei dem Erzeugnis handelt es sich um landwirtschaftliche Maschinen. Es gibt eine grosse Anzahl unterschiedlicher landwirtschaftlicher Maschinen, von denen einige von Spezialisten hergestellt werden. Deere gehört zu den Herstellern, die eine grosse Anzahl verschiedener landwirtschaftlicher Maschinen herstellen. Auch einige Kraftfahrzeughersteller, die ansonsten kein Interesse auf diesem Gebiet haben, stellen landwirtschaftliche Traktoren her. Der vorliegende Fall betrifft alle landwirtschaftlichen Ausrüstungsgüter, einschließlich der von Deere verkauften Traktoren.

(5) Es handelt sich hierbei hauptsächlich um den Markt, auf dem Landwirte oder Unternehmer landwirtschaftliche Maschinen gewöhnlich auf der Einzelhandelsebene kaufen. Des weiteren um den Markt, auf dem Händler von Herstellern oder Vertriebshändlern landwirtschaftliche Maschinen auf der Großhandelsebene beziehen ; und um den Markt, auf dem Vertriebshändler von Herstellern oder anderen Vertriebshändlern landwirtschaftliche Maschinen auf der Großhandelsebene beziehen. Die in Absatz 1 beschriebene Art, in der Deere ihre Erzeugnisse auf den Markt bringt, ist typisch.

Die Stellung der Vertragspartner

(6) Deere ist ein bedeutender Hersteller landwirtschaftlicher Maschinen, und zwar der viertgrösste Traktorenhersteller und der zweitgrösste Futtermaschinenhersteller der Welt. Sie stellt auch industrielle Ausrüstungen her. 1983 belief sich ihr Gesamtumsatz auf 3 908 Millionen US-Dollar, wovon 3 314 Millionen auf landwirtschaftliche Ausrüstungsgüter entfielen. Ihr Umsatz in der Gemeinschaft belief sich auf ... (1) ECU. Ihr Marktanteil variierte für verschiedene landwirtschaftliche Ausrüstungsgüter von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat : So war sie zum Beispiel 1983 mit ... % am EG-Markt für Mähdrescher (mit Anteilen von ... % in Italien bis ... % in Griechenland) und mit ... % am EG-Traktorenmarkt beteiligt (... % in Italien, ... % in den Niederlanden ; ungefähre Angaben bei von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlichen statistischen Grundlagen).

(7) Cofabel erzielte 1981 einen Unsatz von ... bfrs, der fast ausschließlich landwirtschaftliche Maschinen betraf. Nagels Umsatz erreichte ... Gulden und DOMIs Umsatz ... Dkr, wovon ... mit Deere-Maschinen erzielt wurden.

Die Verfahren

(8) Am 3. September 1982 beschwerte sich die National Farmers Union aus dem Vereinigten Königreich wegen der angeblichen Weigerung Cofabels, einem Mitglied einen Traktor zu liefern. Dieses Mitglied beklagte sich darüber, daß Cofabel ihm die Lieferung verweigerte, obwohl er anbot, in belgischer Währung zu zahlen und die Ware in Belgien abzunehmen, weil "der John-Deere-Betrieb in Deutschland es verbietet" (Original Englisch).

(9) Am 14. Oktober 1982 besichtigten Inspektoren der Kommission Cofabels Niederlassung in Erps-Kwerps und am 18. und 19. November die europäische Niederlassung der Deere and Company. Sie fertigten Abschriften von über 150 Geschäftsunterlagen an, die "grenzueberschreitende Verkäufe" betrafen.

(10) Am 12. November 1982 beantragte Deere im Namen der John-Deere-Vertrieb-Deutschland die Erteilung eines Negativattests für Artikel 13 ihrer Allgemeinen Verkaufsbedingungen, der ab 1. November 1982 den örtlichen (1) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 17 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Ziffern ausgelassen. Händlerverträgen in Deutschland beigefügt wurde. In diesem Artikel heisst es (Original Deutsch):

" - Der Liefergegenstand ist für den Verkauf im Inland bestimmt.

- Erfolgt dennoch eine Weiterveräusserung ins Ausland (direkt oder indirekt, verändert oder unverändert), so stehen dem Besteller insoweit keine Ansprüche auf Jahresbonus und auf Vorteile aus Sonderprogrammen zur Absatzförderung zu.

- Bei einer Weiterveräusserung des Liefergegenstandes in Nicht-EG-Länder berechnet der Lieferer zusätzlich einen Zuschlag von 10 % - bezogen auf den vom Lieferer geforderten Verkaufspreis des Liefergegenstandes.

- Der Lieferer behält sich insoweit die Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere das Recht zur Vertragskündigung aus wichtigem Grund, vor.

"

(11) Am 12. August 1983 teilte die Kommission Deere und den in Absatz 3 genannten unabhängigen nationalen Händlern ihre Beschwerdepunkte mit. Am 31. August nahm Deere und am 29. September nahmen Anwälte, die Deere vertraten, wie bereits Cofabel am 7. September, das Recht wahr, die Unterlagen der Kommissionen einzusehen.

(12) Am 12. Oktober erwiderten Cofabel, DOMI und Nagel und am 18. Oktober erwiderte Deere auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, ohne eine Anhörung zu beantragen.

(13) Am 21. März 1984 zitierte die Kommission Deere die Stellen aus den ihr vorliegenden Unterlagen, auf die sie ihre Entscheidung stützen könnte. Einige dieser Zitate waren bereits in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannt worden, andere wurden als Antwort auf Deeres Erwiderung zusätzlich angeführt.

(14) Am 27. April 1984 ließ Deere über ihre Anwälte Kommentare zu diesen Zitaten abgeben. Sie brachte kein Material bei, das das Beweismaterial der Kommission oder dessen Auslegung durch die Kommission widerlegte.

Vertriebspolitik und Vertriebssystem der Deere and Company

Parallelhandel - Ursachen und Wirkung

(15) Deere räumte ihren Niederlassungen eine gewisse Unabhängigkeit bei ihrer Absatzpolitik ein. Einige Niederlassungen oder nationalen Händler der Deere praktizierten entsprechend den inländischen Marktbedingungen niedrigere Preise oder boten höhere Rabatte an als die Niederlassungen oder Händler in anderen Mitgliedstaaten. Darüber hinaus führten Währungsschwankungen, insbesondere der britischen Währung, und die Politik mancher Regierungen zeitweise zu Preisunterschieden zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten. Deswegen versuchten manche Landwirte in Ländern mit höheren Preisen aus Ländern mit niedrigeren Preisen zu importieren, und manche Händler mit niedrigeren Preisen versuchten, nach Ländern mit höheren Preisen zu exportieren, was zu einem gewinnbringenden Parallelhandel führte. Deere reagierte auf die hierdurch entstandenen Probleme mit dem Versuch, den Parallelhandel zu unterbinden. In den von den Inspektoren der Kommission angefertigten Abschriften der Geschäftsunterlagen finden sich Beweise für diese Politik, die Wirkungen dieser Politik und der Reaktion auf diese Wirkungen.

Die schriftlichen Vereinbarungen

(16) Einige der von Deere oder ihren unabhängigen nationalen Händlern verwendeten Musterverträge enthielten Klauseln über Exportverbote, zum Beispiel: 1. Artikel 1 der John-Deere-Export-Händlervereinbarung (der Standard-Vertrag für nationale Händler) lautet : "Die von der Gesellschaft bezogenen Waren werden an den Händler ausschließlich für landwirtschaftliche Zwecke und nur zur Verwendung im oder an Abnehmer mit Sitz im Zuständigkeitsgebiet des Händlers verkauft" (Original Englisch) ; Nagel hat den Vertrag in der Standardform am 3. Oktober 1967 unterzeichnet;

2. In Artikel 3 und 5 des Cofabel-NV-Standardvertriebsvertrag heisst es entsprechend : "Artikel 3. Der Vertriebshändler verpflichtet sich, die Waren der Gesellschaft nur an Abnehmer mit Sitz in dem ihm zugesprochenen Gebiet zu verkaufen ... Artikel 5. Dem Vertriebshändler ist es untersagt, Maschinen an Abnehmer mit Sitz ausserhalb des ihm zugesprochenen Gebietes zu verkaufen. Anfragen oder Bestellungen solcher Kunden sind der Gesellschaft zuzuleiten. Verkauft der Vertriebshändler trotzdem Waren in ein Gebiet, das einem anderen Vertriebshändler zugesprochen wurde, behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die Bestellung auszuführen oder nach eigenem Ermessen den Vertriebshändlerrabatt für Maschinen um 3 bis 7 % zu senken. Sie behält sich auch das Recht vor, überall in Belgien zu verkaufen, wenn der Vertriebshändler wegen besonderer Umstände keine Verkäufe tätigen will oder kann" (Original Französisch und Niederländisch);

3. Artikel 12 der früheren (1972-1977) Allgemeinen Verkaufsbedingungen im Anhang zu den Verträgen des John Deere Vertrieb Deutschland mit seinen örtlichen Händlern lautet : "Der Käufer verpflichtet sich, sofern dem keine anderslautende gesetzliche Regelung entgegensteht, den Kaufgegenstand weder direkt noch indirekt, weder unverändert noch verändert in das Ausland weiter zu veräussern. Bei Verstössen hiergegen verliert er vorbehaltlich weiterer Ansprüche des Lieferers und rückwirkend auf das Datum der Bestellung jeglichen Rabatt - und eventuellen sonstigen Vergünstigungsanspruch". Artikel 13 der von 1977 bis 1982 gültigen Verkaufsbedingungen ist ähnlich abgefasst;

4. Artikel 13 der deutschen Verkaufsbedingungen enthielt die Klausel, die Gegenstand des Antrags auf Erteilung eines Negativattests war (siehe Ziffer 10).

(17) Andere Verträge enthalten derartige Klauseln nicht (siehe den Standardvertrag der John Deere SA für örtliche Händler) oder enthalten sogar Worte wie "... stellt aber keine Gebietseinschränkung dar" (siehe den Vertrag der John Deere Limited - Original Englisch). Sie enthalten Klauseln wie diejenige, die John Deere SA auf die Annahme von Bestellungen beschränkt, "... die mit dem Bedarf im Einflußbereich des Vertriebshändlers in Bezug stehen" (Original Französisch), oder enthalten die Feststellung, daß "... die Leistung des Händlers ausschließlich an seiner Tätigkeit im beschriebenen Zuständigkeitsbereich gemessen wird", oder der Zugang zu Deere-Krediten wird von nicht näher beschriebenen "... Erfordernissen der einheitlichen Anwendung ..." (Original Englisch) abhängig gemacht.

Die Durchführung der Vereinbarungen und anderer Verhaltensweisen

(18) Deere hat alle Verträge mit oder ohne Ausfuhrverbot so angewendet, als enthielten sie ein solches Verbot.

(19) Spätestens vom 15. Oktober 1975 an hat Deere unter Berufung auf Vertragsklauseln oder mit anderen Mitteln versucht, ihre Händler dazu zu überreden oder dazu zu zwingen, nicht zu exportieren, hat also versucht, die betreffenden Händler dazu zu überreden, ein Exportverbot als eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise zu akzeptieren.

(20) Nach Auffassung der örtlichen Händler von Deere waren Exporte verboten. Deere erklärte den Händlern, daß in bezug auf ihr gesamtes Vertriebssystem Parallelhandel unerwünscht oder unangebracht ist. Deere weigerte sich, Waren zu liefern, von denen sie wusste, daß sie für den Export bestimmt waren, oder drohte eine solche Weigerung an. Nach Angaben des Geschäftsführers des John-Deere-Vertrieb-Deutschland kündigte Deere die Verträge der Händler, die exportierten. Deere versuchte, Waren in Ausführungen zu liefern, die schwierig zu exportieren waren. Sie wies ihr Personal an, schnellere Zahlung für Waren zu verlangen, von denen man wusste, daß sie exportiert worden waren, und lehnte Mengen- oder Sonderrabatte sowie andere Absatzhilfen ab. Schließlich erhob Deere auf Exporte einen Zuschlag von 5 %. In ihren deutschen Verträgen galt dies nur für Ausfuhren nach Nicht-EG-Ländern, doch erklärte der Geschäftsführer des John-Deere-Vertrieb-Deutschland, daß auch für Lieferungen in EG-Länder ein Zuschlag von 5 % berechnet wurde, "... möglicherweise, um den Händlern solche Geschäfte noch mehr zu erschweren" (Original Englisch). Beweise hierfür finden sich in den Unterlagen, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und im Schreiben an Deere vom 21. März 1984 genannt wurden (siehe Ziffer 12). Wie bereits in den Beschwerdepunkten dargelegt wurde, könnten noch weitere Dokumente aus der Zeit von 1974 bis Oktober 1982 angeführt werden.

Deeres Kenntnis der Unzulässigkeit ihres Verhaltens

(21) Deere and Company wusste, daß dieses Verhalten, insbesondere das vertragliche Exportverbot, sowohl den EG- als auch den nationalen Wettbewerbsregeln zuwiderlief. Der geschäftsinterne Rechtsberater informierte sie über diesen Sachverhalt. Die Geschäftsführung der Deere and Company in Moline sowie ein Vorstandsmitglied waren hierüber bestens unterrichtet.

Wirkungen der Vereinbarungen

(22) Alle in Absatz 3 genannten nationalen Vertriebshändler wurden berührt. Wie aus den Geschäftsunterlagen hervorgeht, waren sämtliche Mitgliedstaaten, mit Ausnahme Italiens, Irlands und Luxemburgs, betroffen. Des weiteren enthalten die Geschäftsunterlagen auch Kommentare zu den beträchtlichen Preisunterschieden, die zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten aufrechterhalten werden, bzw. Bemerkungen zu den Wirkungen dieser Unterschiede.

II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG

A. Artikel 85 Absatz 1

(23) Gemäß Artikel 85 Absatz 1 sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten.

(24) Deere und die in Absatz 3 genannten Vertragspartner sowie ihre verschiedenen örtlichen Händler sind Unternehmen ebenso wie die zwischen ihnen geschlossenen Verträge Vereinbarungen im Sinne des Artikels 85 des EWG-Vertrags sind.

(25) Die Vereinbarungen und die für ihre Durchführung erforderlichen aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zielten u.a. darauf ab, den Handel mit Deere-Erzeugnissen durch einen anderen Vertragspartner als Deere ausserhalb des Mitgliedstaats, in dem dieser Vertragspartner seinen Sitz hat, zu verhindern. Dies wurde von Deere sowohl im geschäftsinternen Schriftwechsel als auch im Schriftwechsel mit ihren nationalen Vertriebshändlern und örtlichen Händlern eindeutig erklärt. Es wurde von den nationalen Vertriebshändlern und den örtlichen Händlern zwar nicht immer befolgt, aber doch dahingehend verstanden und akzeptiert. Dieses rechtswidrige Ziel wird in manchen Fällen vertraglich und in anderen Fällen durch eine besondere Vereinbarung mit Hilfe von Vergeltungsmaßnahmen oder entsprechenden Drohungen durchgesetzt, falls die Vereinbarung nicht eingehalten wird ; Verträge, die kein ausdrückliches Verbot enthalten, bieten die Möglichkeit, Sanktionen zu verhängen (siehe Ziffer 16).

(26) Deere hat geltend gemacht, ihr Personal habe behauptet, Maßnahmen ergriffen zu haben, obwohl dies in Wirklichkeit nicht der Fall gewesen war ; Anweisungen, Parallelhandel zu ahnden, seien nicht befolgt worden, und ihre Versuche, den Parallelhandel zu unterbinden, seien erfolglos gewesen. Demgegenüber ist festzustellen, daß Anweisungen erteilt wurden, um Parallelhandel zu unterbinden ; hochgestelltes Deere-Personal erklärte nämlich, daß Maßnahmen ergriffen worden seien und Gespräche mit Händlern stattgefunden hätten, in denen diese zur Nichtausfuhr aufgefordert und ihnen mit verschiedenen Folgen gedroht wurde, falls sie gegen das Ausfuhrverbot verstossen würden. Somit muß Deere beweisen, daß derartige Anweisungen niemals befolgt und derartige Aufforderungen stets ignoriert wurden, damit festgestellt werden kann, daß sie wirkungslos waren. Angesichts des gesamten Beweismaterials ist die Kommission aber der Ansicht, daß Deere sich von seiner Beweislast nicht befreit hat. Die Kommission schlußfolgert daher, daß diese Anweisungen und Gespräche wirksam waren.

(27) Zu den Vertragsbedingungen, die seit dem 1. November 1972 (siehe Ziffer 16 Punkt 3) in Deutschland gelten, sind einige Kommentare angebracht. Das in diesen Verkaufsbedingungen enthaltene Exportverbot wird mit den Worten "... sofern dem keine anderslautende gesetzliche Regelung entgegensteht ..." relativiert. Nach Ansicht der Kommission aber stellt ein solcher Artikel trotz des Vorbehalts ein Exportverbot dar. Der Artikel ist so abgefasst, als wären Exporte verboten, und das Verbot wurde vielen kleinen Händlern von einem Unternehmen, das die gesetzlichen Bestimmungen kennen sollte, ohne Erklärung oder Verhandlung auferlegt. Es ist weniger wahrscheinlich, daß die einzelnen Händler die gesetzlichen Bestimmungen kennen, und es ist unwahrscheinlich, daß sie unter solchen Umständen einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen. Äusserst unwahrscheinlich aber ist, daß ein Händler weiß, daß ein Exportverbot dem Gemeinschaftsrecht entgegensteht und daher gegen innergemeinschaftliche Ausfuhren nicht durchgesetzt werden kann. Da also Ausfuhrverbote im Gemeinsamen Markt rechtswidrig sind, wird hier mit der Formulierung des Exportverbots nicht lediglich von einer allgemeinen Gemeinschaftsvorschrift abgewichen, sondern gegen diese direkt verstossen. Darüber hinaus wird von strengen Auslegungen dieser Klausel seitens Deere gegenüber Händlern berichtet, bei denen die Vorbehaltsklausel unerwähnt blieb. Deeres geschäftsinterner Rechtsberater äusserte Zweifel an der Rechtmässigkeit eines solchen Vorgehens.

(28) Besonders erwähnt werden sollte auch Artikel 13, für den Deere am 12. November 1982 die Erteilung eines Negativattests beantragte (siehe Ziffer 9). Gegenstand dieses Artikels ist die Unterbindung der Ausfuhren. Absatz 2 dieses Artikels bestraft sämtliche Ausfuhren. Absatz 3 sieht eine Sanktion für Ausfuhren ausserhalb der EWG vor. Das Deere-Personal erklärt, daß es diese Klausel innerhalb der EWG nach Möglichkeit anwendet (siehe Ziffer 19). Absatz 4 droht mit einer sehr harten Strafe im Falle des Exports.

(29) So wurde den Direktabnehmern durch Deeres Verträge und Verhalten unter anderem die Ausfuhr verboten (und von den nationalen Vertriebshändlern verlangt, ihren örtlichen Händlern die Ausfuhr zu untersagen). Der Gerichtshof erklärte in der Rechtssache Miller International Schallplatten GmbH, daß eine Ausfuhrverbotsklausel ihrem Wesen nach eine Wettbewerbsbeschränkung darstellt (Rs 19/77, Urteilsgrund 7 Slg. 1978-1, S. 131). Im vorliegenden Fall hat Deere versucht, Abnehmer von Deere-Erzeugnissen in Mitgliedstaaten mit höheren Preisen daran zu hindern, aus einem gemeinsamen Markt Nutzen zu ziehen.

(30) Auf Deere's Erzeugnisse entfällt ein erheblicher Anteil am Markt für landwirtschaftliche Maschinen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (siehe Ziffer 6). Aus Deeres Geschäftsunterlagen ergeben sich erhebliche und anhaltende Preisunterschiede für Deere-Erzeugnisse zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. Folglich bestand auch fortwährend der Druck zugunsten des Parallelhandels (den Deere ständig, wenngleich oft erfolglos, zu unterbinden versuchte). Angesichts dessen kommt die Kommission zu dem Schluß, daß die Beschränkungen keineswegs geringe Auswirkungen hatten, sondern die Handelsstruktur zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar und tatsächlich beeinflusst haben.

(31) Folglich ist für diese Vereinbarungen einschließlich des in Absatz 4 behandelten Artikels 13 der Verkaufsbedingungen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags anzuwenden.

B. Artikel 85 Absatz 3

(32) Die Bestimmungen des Absatzes 1 von Artikel 85 können gemäß Absatz 3 von Artikel 85 für nicht anwendbar erklärt werden auf Vereinbarungen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

(33) Deere hat keine dieser Vereinbarungen, auch nicht teilweise, im Hinblick auf eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 angemeldet, so daß auch keine Entscheidung gemäß Artikel 85 Absatz 3 möglich ist.

(34) Selbst im Falle ihrer Anmeldung hätten die Vereinbarungen von der Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 nicht freigestellt werden können, da die Beschränkung des Parallelhandels für eine Verbesserung der Warenverteilung, zu der ein Netz von Vertragshändlern führen könnte, nicht unerläßlich ist.

C. Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17

(35) Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von 1 000 bis 1 000 000 Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10 % des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstossen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse ist neben der Schwere des Verstosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.

(36) Deere's Verstoß ist gravierend, da ein Exportverbot und damit die Verhinderung des Wettbewerbs zwischen den in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassenen Händlern mit Deere-Erzeugnissen vorliegt.

(37) Der Verstoß erstreckt sich über einen langen Zeitraum. Seit 1967 bestand ein förmliches Exportverbot. Bei Festlegung der Geldbusse hat die Kommission Deere's Verhalten bei der Anwendung des Exportverbots seit 1975 berücksichtigt (siehe Ziffern 16, 19 und 20.)

(38) Der gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 am 12. November 1982 gestellte Antrag auf Erteilung eines Negativattests stellt keine Anmeldung im Sinne des Artikels 15 Absatz 5 derselben Verordnung dar und bietet somit nicht einmal Schutz vor Geldbussen im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 13 der deutschen Allgemeinen Verkaufsbedingungen, der Gegenstand des Antrags war.

(39) Deere hat vorsätzlich gehandelt. Auf allen Ebenen des Deere-Konzerns in der Gemeinschaft (mit Ausnahme vielleicht der John Deere Italiana) und auf höchster Geschäftsführungsebene der Deere and Company in Moline, Illinois, war bekannt, daß durch die Preispolitik Druck in Richtung auf einen Parallelhandel entstand, den es zu unterbinden galt, und daß viele der zur Unterbindung des Parallelhandels ergriffenen Maßnahmen rechtlich bedenklich waren.

(40) Nach Ansicht der Kommission muß deswegen eine Geldbusse gegen Deere festgesetzt werden.

(41) Seit Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission im August 1983 haben Deere und ihre nationalen Händler allerdings Maßnahmen ergriffen, um die Exportverbote aus ihren Verträgen zu streichen, und Deere hat begonnen, ihre Angestellten in Europa dahingehend zu unterrichten, daß sie die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft beachten. Im übrigen steckt der landwirtschaftliche Maschinensektor in der Krise, und Deere's Gewinnspannen sind stark herabgesetzt. Die Kommission hat dies bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse berücksichtigt.

(42) Händler, die Verträge mit einem Exportverbot akzeptieren, machen sich ebenfalls des Verstosses schuldig ; melden sie die Vereinbarungen nicht an, drohen auch ihnen Geldbussen. Im vorliegenden Fall aber sind die vertraglichen Exportverbote in vorgedruckten Standardverträgen enthalten. Die Verbote waren also nicht auf Betreiben der Händler in die Verträge gekommen und waren ihnen weitgehend nicht bekannt. Ausserdem handelt es sich hier um den ersten Fall bei landwirtschaftlichen Maschinen im Bereich Vertrieb. Deswegen hält es die Kommission nicht für angezeigt, in diesem Fall eine Geldbusse gegen die Händler festzusetzen.

D. Artikel 3 der Verordnung Nr. 17

(43) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission bei Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 des EWG-Vertrags die beteiligten Unternehmen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen.

(44) Es scheint notwendig, Deere und alle ihre nationalen Vertriebshändler innerhalb der Gemeinschaft aufzufordern, sämtliche innergemeinschaftlichen Gebietsbeschränkungen aus ihren Vereinbarungen und Verhaltensweisen zu entfernen und nicht zu versuchen, derartige Beschränkungen durch andere Mittel zu ersetzen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Deere and Company mit ihren nationalen Händlern im Gemeinsamen Markt und die verschiedenen von ihr, ihren Tochtergesellschaften und nationalen Händlern mit deren örtlichen Händlern geschlossenen Verträge, die Exportverbote enthalten, stellen zusammen mit den Verhaltensweisen, mit denen die Verträge seit 1975 durchgeführt wurden, um Geschäfte der Händler ausserhalb des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz haben, zu verbieten, zu unterbinden oder zu bestrafen, einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar.

Artikel 2

Der vorstehende Artikel betrifft Artikel 13 der Allgemeinen Verkaufsbedingungen des John-Deere-Vertrieb Deutschland, der Gegenstand eines Antrags gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 war. Für diesen Artikel 13 der Allgemeinen Verkaufsbedingungen kann kein Negativattest erteilt werden.

Artikel 3

Die beteiligten Unternehmen müssen die in Artikel 1 festgestellte Zuwiderhandlung unverzueglich abstellen und sich aller Maßnahmen enthalten, wel che dasselbe Ziel oder dieselbe Wirkung haben.

Artikel 4

(1) Gegen Deere and Company wird folgende Geldbusse festgesetzt : 2 000 000 (in Worten : zwei Millionen) ECU, das sind 4 465 720 (in Worten : vier Millionen vierhundertfünfundsechzigtausendsiebenhundertzwanzig) DM.

(2) Dieser Betrag ist binnen drei Monaten nach dem Datum der Bekanntmachung dieser Entscheidung auf das Konto der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu überweisen: - Konto-Nr. : 260/00/64910,

- Bank : Sal. Oppenheim & Cie, Köln 1.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmen gerichtet: - Deere and Company John Deere Road Moline USA - Illinois 61265;

- NV Cofabel Peperstraat 4A B-3071 Erps-Kwerps

- NV Louis Nagel and Co. PO Box 76 NL-6500 AB Nijmegen;

- Dansk Oversoisk Motor Industri A/S (DOMI) Sdr. Ringvej 35 DK-2600 Glostrup.

Diese Entscheidung ist gemäß Artikel 192 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vollstreckbar.

Brüssel, den 14. Dezember 1984

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Mitglied der Kommission