Europäische Union

94/673/GASP: Beschluß des Rates vom 10. Oktober 1994 betreffend den auf der Grundlage von Artikel J.2 des Vertrages über die Europäische Union festgelegten gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf die Aussetzung einiger Einschränkungen des Handels mit der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31994D0673. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31994D0673 94/673/GASP: Beschluß des Rates vom 10. Oktober 1994 betreffend den auf der Grundlage von Artikel J.2 des Vertrages über die Europäische Union festgelegten gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf die Aussetzung einiger Einschränkungen des Handels mit der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) Amtsblatt Nr. L 266 vom 15/10/1994 S. 0011 - 0011 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 18 Band 1 S. 0005 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 18 Band 1 S. 0005 BESCHLUSS DES RATES vom 10. Oktober 1994 betreffend den auf der Grundlage von Artikel J.2 des Vertrages über die Europäische Union festgelegten gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf die Aussetzung einiger Einschränkungen des Handels mit der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) (94/673/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel J.2, gestützt auf die Resolution 943 (1994) des Sicherheitsrats der Organisation der Vereinten Nationen vom 23. September 1994 - BESCHLIESST: Artikel 1 Im Einklang mit der Resolution 943 (1994) des Sicherheitsrats der Organisation der Vereinten Nationen vom 23. September 1994 werden einige der Einschränkungen des Handels mit der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) ausgesetzt. Artikel 2 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Luxemburg am 10. Oktober 1994. Im Namen des Rates Der Präsident Th. WAIGEL

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.