94/673/GASP: Beschluß des Rates vom 10. Oktober 1994 betreffend den auf der Grundlage von Artikel J.2 des Vertrages über die Europäische Union festgelegten gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf die Aussetzung einiger Einschränkungen des Handels mit der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro)
Amtsblatt Nr. L 266 vom 15/10/1994 S. 0011 - 0011
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 18 Band 1 S. 0005
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 18 Band 1 S. 0005
BESCHLUSS DES RATES vom 10. Oktober 1994 betreffend den auf der Grundlage von Artikel J.2 des Vertrages über die Europäische Union festgelegten gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf die Aussetzung einiger Einschränkungen des Handels mit der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) (94/673/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel J.2, gestützt auf die Resolution 943 (1994) des Sicherheitsrats der Organisation der Vereinten Nationen vom 23. September 1994 - BESCHLIESST: Artikel 1 Im Einklang mit der Resolution 943 (1994) des Sicherheitsrats der Organisation der Vereinten Nationen vom 23. September 1994 werden einige der Einschränkungen des Handels mit der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) ausgesetzt. Artikel 2 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Luxemburg am 10. Oktober 1994. Im Namen des Rates Der Präsident Th. WAIGEL