Europäische Union

2006/63/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. November 2003 über die Beihilferegelung, die Italien zur Verringerung der Luftverschmutzung im Gebiet der Region Piemont durchführen will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3520) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Tamoil) oder unabhängige Unternehmer (so genannte „retisti“ oder Netzwerkunternehmer) sein. Nach den von den italienischen Behörden übermittelten Daten sind die Mineralölgesellschaften mit eigener Marke Inhaber von etwa 65 % der im Piemont existierenden Anlagen, während unabhängige Unternehmer Inhaber der verbleibenden 35 % sind. (48) Ist der Inhaber der Genehmigung eine Mineralölgesellschaft, so ist das vorherrschende Modell sowohl in der Region Piemont als auch in ganz Italien das der Tankstelle als Eigentum der Mineralölgesellschaft, die aber von einem Dritten betrieben wird („Co/Do“). Dabei pachtet der Händler die Tankstelle, betreibt sie auf eigenes Risiko und ist durch eine Alleinbezugsvereinbarung (somministrazione) oder durch einen Nutzungsvertrag (comodato petrolifero) (15) an den Lieferanten und Genehmigungsinhaber gebunden. In diesem Fall trägt die Tankstelle die Marke der Mineralölgesellschaft, die Eigentümerin der Anlage ist und alle notwendigen Investitionen zur Veränderung und Modernisierung vornimmt. Der Betreiber kauft den Kraftstoff von der Mineralölgesellschaft und bezahlt die Ware mit einer Zahlungsfrist von drei/vier Tagen. Der Betreiber wird alleiniger Eigentümer der Kraftstoffe (Erdgas/LPG) und verkauft diese zu einem frei festgelegten Preis weiter, wobei die Mineralölgesellschaft jedoch einen Endverkaufspreis empfehlen und/oder einen Höchstpreis vorgeben kann. (49) Im Piemont kam nur in zehn Fällen das „Co/Co“-Modell zur Anwendung, bei dem die Mineralölgesellschaft Eigentümerin der Tankstelle ist und sie auch direkt betreibt. Keine dieser Tankstellen verkauft Erdgas. (50) Die Verträge/Vereinbarungen zwischen den Mineralölgesellschaften (Eigentümer-Genehmigungsinhaber) und dem Betreiberverband wurden bei der Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde angemeldet und von dieser genehmigt. (51) Bei den verbleibenden 35 % der Tankstellen — bei denen die Händler auch die Eigentümer sind „Do/Do“ — schließt der Betreiber (retista) einen Vertrag mit der Mineralölgesellschaft über die Nutzung der Marke und den Alleinbezug von Kraftstoffen (16). 5.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (52) Alle Beteiligten, die Stellungnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (17) übermittelt haben, unterstützen übereinstimmend die Position der Region Piemont, wonach die Förderung der Verwendung von Erdgas im Verkehrssektor aus Umweltgründen notwendig ist. (53) OMV Erdgas unterstreicht die positiven Auswirkungen, welche die vorgeschlagene Initiative auf die Umwelt haben dürfte, und die Bedeutung des umweltpolitischen Ziels einer Förderung der Verwendung von Erdgas. Die Verwendung von Erdgas als Treibstoff für Kraftfahrzeuge habe zu erheblichen Konversionsanstrengungen bei den wichtigsten Automobilherstellern in Europa (Fiat, Opel, Volvo, Renault, VW, Ford und Mercedes) geführt und habe auch starken Einfluss auf den Nutzfahrzeugsektor. Der Erdgasmarkt habe gleichwohl noch keinen sehr hohen Entwicklungsstand erreicht und brauche weitere Investitionen. Der erste Schritt in diese Richtung sei die Entwicklung einer angemessenen Tankstellen-Infrastruktur, die angesichts der begrenzten Zahl von Erdgasfahrzeugen in Europa noch nicht wirtschaftlich sei. Der am 7. November 2001 von der Kommission vorgelegte Richtlinienvorschlag lege als Ziel bis 2020 für die Verwendung von Erdgas als Treibstoff für Kraftfahrzeuge einen Marktanteil von 10 % fest (18). Die Förderung der Schaffung von Erdgasinfrastrukturen erscheine daher notwendig und legitim. OMV Erdgas unterstreicht ferner den erheblichen Unterschied zwischen der vom Piemont vorgeschlagenen Regelung und dem niederländischen Vorhaben, das die Gewährung von Beihilfen für in der Nähe der deutschen Grenze gelegene niederländische Tankstellen vorsehe, um das Verbrauchssteuergefälle in den Grenzregionen auszugleichen, und so den niederländischen Tankstellen die Möglichkeit biete, mit den deutschen Tankstellen jenseits der Grenze zu gleichen Bedingungen zu konkurrieren. Dies sei beim Piemont nicht der Fall. (54) Auch die deutsche Bundesregierung unterstreicht in ihrer Stellungnahme den wesentlichen Unterschied zwischen dem niederländischen und dem italienischen Fall. Offensichtlich sei vor allem, dass die „De minimis“-Regel auf die von der Region Piemont getroffene Maßnahme keine Anwendung finde und jede Diskussion über dieses Thema gegenstandslos wäre. Andererseits ist die deutsche Bundesregierung der Auffassung, dass die betreffende Maßnahme unter den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen fällt und aufgrund ihrer erklärten Zielsetzung (die von den Auswirkungen zu unterscheiden ist) in diesem Rahmen bewertet werden müsse. Die übrigen von der deutschen Bundesregierung vorgebrachten Argumente unterscheiden sich nicht von denen der OMV Erdgas (19). (55) Der BGW (Bundesverband der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft) begrüßt die Initiative der Region Piemont und erläutert vergleichbare Entwicklungen und Aktionen zur Schaffung eines Erdgasmarkts für Kraftfahrzeuge in Deutschland. Sein Hauptargument ist, dass die Erdgastankstellen in Italien nicht im Wettbewerb mit deutschen Verkaufsstellen stünden und es keinerlei Hinweise darauf gebe, dass sie im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag den Wettbewerb in einer den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigenden Weise verfälschten oder zu verfälschen drohten. Die zu erwartende Zunahme der Erdgasfahrzeuge im Piemont könne durch ein Anwachsen der grenzüberschreitenden Verkehrsströme vielmehr zu einem Zuwachs beim Erdgasabsatz auch an deutschen Tankstellen führen, was an sich eine positive Entwicklung darstelle. Es sei darauf hingewiesen, dass die piemontesischen Regionalbehörden dieselbe Argumentation in Bezug auf Frankreich verwendet haben. 6.   WÜRDIGUNG 6.1   Zulässigkeit der Beihilfe (56) Indem sie die Beihilfe vor deren Anwendung bei der Kommission angemeldet haben, sind die italienischen Behörden ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nachgekommen. 6.2   Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (57) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. (58) Die Maßnahme der Region Piemont stellt einen mit Hilfe von staatlichen Mitteln gewährten Vorteil (Zuschüsse in Höhe von 150 000 EUR aus dem Haushalt der Region Piemont) zugunsten einiger Unternehmen (Genehmigungsinhaber, Tankstelleneigentümer) dar. Die Maßnahme hat daher selektiven Charakter. Aufgrund der von den italienischen Behörden beigebrachten Beweise haben sich nach dem Beschluss der Kommission zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens keine Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag ergeben. (59) Die Maßnahme könnte den Handel aber beeinträchtigen, wenn es einen Wettbewerb zwischen italienischen Tankstellen, die eine Unterstützungszahlung von der Region Piemont erhalten, und Erdgastankstellen in anderen Mitgliedstaaten gäbe. Frankreich ist der einzige Mitgliedstaat, mit dem die Region Piemont eine gemeinsame Grenze hat. Diese Grenze besteht größtenteils aus Gebirge, das mit einem Kraftfahrzeug nur über die Alpenpässe oder mautpflichtige Autobahnverbindungen überquert werden kann. Außerdem müssen die Tankstellen an bestehende Gasleitungen innerhalb der Regionalgrenzen angeschlossen sein. Wie bereits erwähnt, überqueren die beiden Gasleitungen, die der Grenze zwischen dem Piemont und Frankreich am nächsten liegen, die Alpen in Bardonecchia und Cesana Torinese. Diese Orte sind von Frankreich aus durch den mautpflichtigen Fréjus-Tunnel bzw. über den Montgenèvre-Pass erreichbar. Im Gegensatz zum Fall, der Gegenstand der Entscheidung 1999/705/EG war, ist es daher nicht denkbar, dass ein Autofahrer über die Grenze fährt, um Erdgas zu einem niedrigeren Preis zu kaufen, zumal die Reichweite eines Erdgasmotors geringer ist als die eines benzinbetriebenen Kraftfahrzeugs (300 km gegenüber mindestens 600 km) und das Tanken von Erdgas nur während der Öffnungszeiten der Tankstelle erfolgen kann. (60) Weiterhin könnte der Handel durch die Maßnahme beeinträchtigt werden, wenn ein und dasselbe Unternehmen mehrere Zuwendungen für den Bau mehrerer Erdgastankstellen erhalten kann. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass aus Haushaltsgründen nur der Bau von 33 neuen Tankstellen vorgesehen ist. Die Vergabe der Beihilfen erfolgt durch eine öffentliche Ausschreibung. In der Praxis werden nur bestehende Tankstellen Beihilfen erhalten, da eine Tankstelle nie rentabel sein kann, wenn sie sich allein auf den Verkauf von Erdgas beschränkt. Nur zehn der 1 974 bestehenden Tankstellen in der Region Piemont werden direkt von der Eigentümergesellschaft („Co/Co“), das heißt der Mineralölgesellschaft selbst, betrieben. Die übrigen 1 964 Tankstellen werden von Händlern betrieben, die auch Eigentümer sind („Do/Do“) (etwa 35 %), während etwa 65 % Eigentum der Mineralölgesellschaften sind, aber von einem Dritten betrieben werden („Co/Do“). In diesem Fall liegt kein mit der Klausel über das Preisregulierungssystem (PRS) vergleichbarer Mechanismus vor, wonach die Beihilfe bei den Modellen „Do/Do“ und „Co/Do“ — wie im Falle des Gegenstands der Entscheidung 1999/705/EG (20) der Kommission — einen Ausgleich für die Mineralölgesellschaft darstellt. Eine Gesellschaft kann daher nur beim Modell „Co/Co“ mehrere Beihilfen erhalten. Wenn man davon ausgeht, dass die 33 Beihilfen proportional zu den Quoten der bestehenden Anlagentypen „Co/Co“, „Do/Do“ und „Co/Do“ vergeben werden, kann eine Mineralölgesellschaft nicht mehrere Beihilfen erhalten. Außerdem gehört zurzeit keine der Tankstellen, die Erdgas verkaufen, zum Typ „Co/Co“. Zudem haben sich die italienischen Behörden verpflichtet, diesem Tankstellentyp keine Beihilfe zu gewähren. Aufgrund dieser Überlegungen ist es daher undenkbar, dass eine Mineralölgesellschaft mehrere Beihilfen erhält und dass dies im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. 6.3   Schlussfolgerungen (61) Aus den dargelegten Gründen ist die Kommission der Ansicht, dass die von der Region Piemont angemeldete Beihilferegelung zur Ausweitung des Netzes von Tankstellen für den Verkauf von Erdgas als Kraftstoff keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Maßnahme, die Italien (Region Piemont) durch den Beschluss der Regionalregierung Nr. 67-7675 vom 11. November 2002 zur Reduzierung der Emission von Treibhausgasen durchführen will, stellt keine staatliche Beihilfe dar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 26. November 2003 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (2)   ABl. C 183 vom 2.8.2003, S. 5. (3)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30. (4)   ABl. L 280 vom 30.10.1999, S. 87. (5)  Rechtssache C-382/99, Königreich der Niederlande/Europäische Kommission, Slg. 2002, I-5163. (6)  Siehe Fußnote 3. (7)  Beispielsweise eine Alleinbezugsvereinbarung oder ein anderer bindender Vertrag und eventuell besondere Exklusivklauseln, durch die Lieferant und Tankstelle gebunden sind. (8)   ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3. (9)  In den Punkten 68 bis 71 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen wird auf die in dem von den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft unterzeichneten Kyoto-Protokoll enthaltene Verpflichtung Bezug genommen, die Treibhausgasemissionen einzuschränken bzw. herabzusetzen. Es wird aber auch darauf hingewiesen, dass es „verfrüht wäre, die Voraussetzungen für die Genehmigung derartiger etwaiger Beihilfen [welche die Mitgliedstaaten für diesen Zweck gewähren] jetzt schon festzulegen“. (10)  Quelle: Assogasliquidi Consorzio ECOGAS. (11)  Berücksichtigt man zwei freie Tankstellen („pompe bianche“), erhöht sich die Zahl für den Piemont auf 14. (12)  Stand Juni 2003. (13)  Durch Gesetzesdekret Nr. 32/1998. (14)  Auf italienisch „contratto di comodato“ und „contratto di somministrazione“ genannt. (15)  Mit Bezug auf die Diskussion über den niederländischen Präzedenzfall, siehe Punkte 17 bis 22. (16)  So genannter „contratto di convenzionamento“; die Laufzeit dieser Verträge ist variabel und beträgt oft ein Jahr, auf jeden Fall aber weniger als fünf Jahre. (17)  Siehe Fußnote 1. (18)  Auch wenn diese Bemerkungen nicht unbedingt in vollem Umfang von der Kommission geteilt werden, wurden diese von der Kommission nicht eingehend geprüft, da sie bei der Würdigung der betreffenden Maßnahme zu der Schlussfolgerung des Nichtvorliegens einer staatlichen Beihilfe kommt. (19)  Die deutsche Bundesregierung führt zur Stützung ihrer Position weitere Dokumente oder Programme der Kommission an: das Grünbuch der Kommission — Hin zu einer europäischen Strategie der Energieversorgungssicherheit; die Richtlinie 1999/30/EG (über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft); das Weißbuch der Kommission „Die europäische Verkehrspolitik bis 2010“; die FuE-Gemeinschaftsprogramme Civitas I und Civitas II (umweltverträglicher Nahverkehr); die Mitteilung der Kommission „über alternative Kraftstoffe für den Straßenverkehr und ein Bündel von Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen“ (KOM(2001) 547 endg.). (20)  Siehe vor allem Punkt 85 der Entscheidung.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.