Europäische Union

2006/63/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. November 2003 über die Beihilferegelung, die Italien zur Verringerung der Luftverschmutzung im Gebiet der Region Piemont durchführen will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3520) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0063. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

4.2.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 32/82 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. November 2003 über die Beihilferegelung, die Italien zur Verringerung der Luftverschmutzung im Gebiet der Region Piemont durchführen will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3520) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2006/63/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem vorgenannten Artikel, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   DAS VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 16. Dezember 2002, eingegangen bei der Kommission am 18. Dezember 2002 (A/39321), und vom 20. Dezember 2002, eingegangen am 31. Dezember 2002 (A/39483), haben die italienischen Behörden gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag eine Beihilferegelung der Region Piemont zur Ausweitung des Netzes von Tankstellen für den Verkauf von Erdgas als Kraftstoff angemeldet. (2) Die Kommission hat mit Schreiben D/50722 vom 3. Februar 2003 ergänzende Angaben zu der angemeldeten Beihilferegelung angefordert. (3) Die italienischen Behörden haben mit Schreiben vom 25. März 2003, eingegangen am 28. März 2003 (A/32278), zusätzliche Auskünfte erteilt. (4) Die Kommission hat Italien mit Schreiben SG(2003) D/229965 vom 28. Mai 2003 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen der geplanten Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (5) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung innerhalb der gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 vorgeschriebenen Frist (ein Monat) aufgefordert. (6) Bei der Kommission sind folgende Stellungnahmen Dritter eingegangen: am 29. August 2003 ein Schreiben des Bundesverbands der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft e. V. (BGW, Deutschland), am 1. September 2003 ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (Deutschland) und am 2. September 2003 ein Schreiben von OMV Erdgas (Österreich). (7) Die italienischen Behörden haben nach zwei Anträgen auf Fristverlängerung vom 10. Juli 2003 und 5. August 2003, denen die Kommission am 7. August 2003 stattgegeben hat, mit Schreiben vom 10. Oktober 2003 (A/37006) die offizielle Antwort Italiens übermittelt. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER REGELUNG 2.1   Rechtsgrundlage und Gegenstand der Regelung (8) Die angemeldete Beihilfe stützt sich auf die Bestimmungen folgender Rechtsakte: A. Grundlegende Rechtsvorschriften — Beschluss der Regionalregierung Nr. 67-7675 vom 11. November 2002: „Projekt zur Ausweitung des Netzes von Tankstellen für den Verkauf von Erdgas als Kraftstoff. Zuweisung von Mitteln an die Kommunen zur Finanzierung von Unternehmen, welche die Einrichtung von Tankstellen für den Verkauf von Erdgas als Brennstoff beabsichtigen. Festlegung der Fristen für die Vorlage der Bewerbungsunterlagen und der Kriterien für die Bewertung dieser Unterlagen“; B. Sekundäre Rechtsvorschriften — Gesetz Nr. 426 vom 9. Dezember 1998: „Neue Maßnahmen im Umweltbereich“; — Ministerialerlass vom 22. Dezember 2000: „Bestimmung des innerstaatlichen Gasleitungsnetzes gemäß Artikel 9 des Gesetzesdekrets Nr. 164 vom 23. Mai 2000 “; — Ministerialerlass Nr. 256 vom 17. Juli 1998: „Regelung über Vergünstigungen für methan- oder flüssiggasbetriebene Fahrzeuge (LPG)“; — Ministerialerlass vom 28. Mai 1999: „Gewährung von Krediten an Gebietskörperschaften durch die Einlagen- und Kreditkasse zur Finanzierung von Umweltmaßnahmen gemäß Gesetz Nr. 426 vom 9. Dezember 1998 “; — Ministerialerlass vom 5. April 2001: „Direktbeihilfen an Einzelpersonen für den Erwerb von elektro-, methan- und flüssiggasbetriebenen Fahrzeugen und für die Installation von Methan- und Flüssiggasanlagen“; — Dekret der Regionalregierung Nr. 13-7622: „Verbreitung der Nutzung von Methan und Flüssiggas (LPG) sowie anderer umweltschonender innovativer Verkehrsmittel in den Fahrzeugflotten öffentlicher Versorgungsbetriebe. Bestimmung der Kriterien für die Verteilung und Zuweisung der Mittel an die Provinzen“; — Dekret der Regionalregierung Nr. 62-6806: „Allgemeine Kriterien und Verfahren für Beihilfen aus dem Investitionsplan für den öffentlichen Nahverkehr im Piemont gemäß Gesetz 194/98. Rücklage zugunsten der Regionaldirektion Verkehr in Höhe von 9 009 895,07 EUR in Kapitel 25192/2002“. (9) Die Beihilferegelung betrifft die Ausweitung des Tankstellennetzes für den Verkauf von Erdgas (Methan) als Fahrzeugkraftstoff. Zurzeit gibt es im Gebiet der Region Piemont nur zwölf Anlagen dieser Art, gegenüber 80 in der Emilia Romagna und 64 in Venetien. Diese Zahl wird als unzureichend angesehen, um das in den nationalen und regionalen Rechtsvorschriften festgelegte Kyoto-Ziel der Senkung des CO2-Ausstoßes zu erreichen und die Umweltbelastung durch andere Luftschadstoffe einzudämmen. Regional soll die Menge folgender Schadstoffe reduziert werden: a) Stickstoffdioxyd; b) feine Partikel; c) Benzol. Dieser Schadstoffausstoß ist eine Folge von Verkehrsstaus und der übermäßigen Verwendung einer bestimmten Mischung herkömmlicher Brennstoffe. Aus diesem Grund richtet die Region Piemont diese Maßnahme sowohl auf den Verkehr bzw. die Struktur des Fahrzeugbestands als auch auf den Kraftstoffvertrieb im öffentlichen und privaten Verkehr. 2.2   Form der Maßnahme (10) Die geplante Beihilfe soll in Form eines Zuschusses gewährt werden. 2.3   Beihilfeintensität, Empfänger und beihilfefähige Kosten (11) Die Beihilfe beträgt 150 000 EUR je Tankstelle. Die Beihilfeintensität wird nicht angegeben. Die beihilfefähigen Kosten und die Empfänger sind in Teil 4, „Bemerkungen des Mitgliedstaats Italien“, beschrieben. 2.4   Haushaltsmittel und Laufzeit (12) Die Haushaltsmittel belaufen sich auf rund 5 Mio. EUR. Die Laufzeit der Regelung hängt von der voraussichtlichen Mittelausstattung für die Jahre 2002, 2003 und 2004 ab. 3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (13) In ihrem Verfahrenseinleitungsbeschluss vom 28. Mai 2003 hat die Kommission ihre Bedenken zu verschiedenen Aspekten der angemeldeten Regelung erläutert. 3.1   Bedenken hinsichtlich der Höhe der Beihilfe (14) Die Kommission hat darauf hingewiesen, dass die Beihilfe die in der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (3) festgelegte Höchstsumme von 100 000 EUR je Einzelunternehmen bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren übersteigt, und hat zur Kenntnis genommen, dass die italienischen Behörden den geplanten Beihilfebetrag von 150 000 EUR je Tankstelle nicht senken wollten, da dieser Betrag den notwendigen Mindestanreiz zur Förderung von Investitionen in neue Tankstellen in der Region darstelle. 3.2   Bedenken hinsichtlich der Entfernung des Netzes von den innergemeinschaftlichen Grenzen und der möglichen Auswirkungen dieser Maßnahme auf den innergemeinschaftlichen Handel, da es sich nicht um eine „De minimis“-Maßnahme handelt (15) Die Kommission hat im Verfahrenseinleitungsbeschluss angemerkt, dass auf den ersten Blick potenzielle Auswirkungen auf den Handel bestehen, da Erdgas international gehandelt wird und die Tankstellen sich in Grenznähe befinden können. 3.3   Bedenken hinsichtlich der Eigenschaften der Erdgas-Tankstellen und der Identität der Beihilfeempfänger (16) Die Kommission hat im Verfahrenseinleitungsbeschluss auf eine frühere Entscheidung in einem vergleichbaren Fall Bezug genommen, nämlich die Entscheidung 1999/705/EG der Kommission vom 20. Juli 1999 über die staatliche Beihilfe, welche die Niederlande zugunsten von 633 niederländischen Tankstellen im Grenzgebiet zu Deutschland gewährt haben (4). Diese Entscheidung wurde mit Urteil vom 13. Juni 2002 (5) vom Gerichtshof bestätigt. 3.4   Bedenken hinsichtlich der Umweltauswirkungen der Maßnahme (17) Die Kommission hat angemerkt, dass die italienischen Behörden in der Anmeldung nicht klar nachgewiesen haben, dass die mit der Regelung angestrebten Vorteile für die Umwelt tatsächlich erzielt werden. (18) Zwei Aspekte, die in der unter Punkt 16 genannten Entscheidung 1999/705/EG und im anschließenden Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-382/99 angesprochen wurden, sind für den vorliegenden Fall besonders relevant. (19) Die Kommission hat im Verfahrenseinleitungsbeschluss auf einer korrekten Bestimmung des „Empfängers“ bestanden, da es sich um einen Dritten handeln kann, der nicht mit der „Tankstelle“ identisch ist. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn a) derselbe Eigentümer mehrere Tankstellen besitzt oder betreibt oder b) derselbe Händler mehr als einmal Beihilfe beantragt. Es ist nicht unmöglich, dass eine große Mineralölgesellschaft durch eine Alleinbezugsvereinbarung oder eine andere Art von Vereinbarung de facto eine Kontrolle über Tankstellenbetreiber ausübt. (20) Um überprüfen zu können, dass keine unvereinbare Kumulierung von Beihilfen stattfindet, hat die Kommission die Tankstellen daher in sechs Gruppen zusammengefasst. Die drei wichtigsten sind: a) die Kategorie des Wiederverkäufers/Eigentümers („dealer-owned/dealer-operated“, im Folgenden „Do/Do“), in welcher der Händler Eigentümer der Tankstelle ist, die er auf eigenes Risiko betreibt, und gleichzeitig mit der Mineralölgesellschaft (Lieferant) durch eine Alleinbezugsvereinbarung verbunden ist; b) die Kategorie des Wiederverkäufers/Pächters („company-owned/dealer-operated“, im Folgenden „Co/Do“), in welcher der Händler Pächter der Tankstelle ist, die er auf eigenes Risiko betreibt, und gleichzeitig mit dem Lieferanten durch eine Alleinbezugsvereinbarung verbunden ist; c) die Kategorie des nichtselbstständigen Wiederverkäufers („company-owned/company-operated“, im Folgenden „Co/Co“), in der die Tankstelle von Arbeitnehmern oder Tochtergesellschaften der Mineralölgesellschaft betrieben wird. Sie handeln nicht auf eigenes Risiko und können ihren Lieferanten nicht frei wählen. (21) Die Beweislast hinsichtlich der Ermittlung des tatsächlichen Eigentümers der Tankstellen und der Art der vertraglichen Verbindung zwischen Lieferant und Betreiber obliegt den italienischen Behörden. Hierzu hat die Kommission den italienischen Behörden zwei Fragen gestellt. Sie betreffen erstens den Vorschlag, die Regelung so zu ändern, dass sie allen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 (6) entspricht, und zweitens die Eigentumsverhältnisse der Tankstellen und die Größe der Empfängerunternehmen. Die Kommission forderte insbesondere Auskünfte darüber an, ob alle oder ein Teil der neuen Tankstellen zu einem Verkaufsnetz gehören, dessen Eigentümer große internationale Mineralölunternehmen oder -gesellschaften sind. (22) Die Kommission hielt die Antworten der italienischen Behörden für unzureichend. Diese konnten nämlich erstens nicht ausschließen, dass Beihilfeanträge wiederholt von verschiedenen Tankstellen gestellt werden könnten, die ein und demselben Großunternehmen gehören. Zweitens haben sie keine Beweise dafür vorgelegt, dass das Vertragsverhältnis (7) so gestaltet wird, dass der Betreiber (die Person, welche die Anlagen betreibt) ohne Entscheidungsspielraum an den Lieferanten gebunden ist. 3.5   Bedenken hinsichtlich der beihilfefähigen Kosten (23) Die Kommission hat darauf hingewiesen, dass die Investitionsbeihilfe nicht klar an beihilfefähige Kosten im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (8), insbesondere Punkt 37, gebunden ist. Im Übrigen erfüllen die im Rahmen der betreffenden Regelung angemeldeten Investitionsbeihilfen keine der unter den Punkten 29 (Beihilfen, um die Gemeinschaftsnormen zu übertreffen), 30 (Energieeinsparung), 31 (kombinierte Kraft-Wärmeerzeugung) und 32 (Beihilfen zur Förderung erneuerbarer Energieträger) genannten Voraussetzungen des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen (9). 3.6   Abschließende Bemerkungen (24) Die Kommission hat trotz ihrer Bedenken anerkannt, dass a priori davon ausgegangen werden kann, dass sich Wettbewerbsverzerrungen, soweit gegeben, in jedem Falle in Grenzen halten würden. (25) Ferner hat die Kommission darauf hingewiesen, dass die Regelung auch mit keinen anderen Rahmen oder Leitlinien im Einklang steht. 4.   BEMERKUNGEN ITALIENS 4.1   Zu den Umweltauswirkungen der Maßnahme (26) Die italienischen Behörden äußern die Auffassung, dass es zur Erreichung der Kyoto-Ziele — die sowohl in das Gemeinschaftsrecht als auch in italienisches Recht umgesetzt wurden — notwendig sei, auf eine der umweltbelastendsten Aktivitäten des Menschen, d. h. den Straßenverkehr (Mobilität), einzuwirken. CO2, PM10, PM2,5 und NO2 seien die wichtigsten Schadstoffe, die durch diese Aktivität freigesetzt werden, und Erdgas stelle die beste Alternative zu herkömmlichen Kraftstoffen dar. Seine Verbreitung dürfte sich sowohl auf den öffentlichen Verkehr als auch auf die Fahrzeugflotten öffentlicher Versorgungsbetriebe und auf den Straßengüterverkehr auswirken. (27) Außerdem sei der Autoverkehr im Piemont in Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern eingeschränkt. In dieser Hinsicht könne Erdgas zur Erreichung des Ziels einer nachhaltigen Mobilität eine wichtige Rolle spielen. (28) Die erwarteten Auswirkungen der Ersetzung von Fahrzeugen, die mit herkömmlichen Kraftstoffen betrieben werden (Autobusse, Lastwagen, Transporter usw.), durch erdgasbetriebene Fahrzeuge auf die Schadstoffemissionen würden durch die von den piemontesischen Regionalbehörden vorgelegten statistischen Daten bestätigt. (29) Die Kommission selbst habe die Ersetzung von 20 % des im Straßenverkehr verwendeten Benzin- und Dieselkraftstoffs durch alternative Kraftstoffe vorgeschlagen, und Erdgas sei als einer der Kraftstoffe ausgewiesen worden, die einen bedeutenden Beitrag zu diesem Ziel leisten können. 4.2   Zur Beihilfehöhe (30) Die italienischen Behörden vertreten die Ansicht, dass als Anreiz und zur Förderung von Investitionen zur Schaffung von Infrastrukturen eine Mindestbeihilfe von 150 000 EUR je Tankstelle notwendig ist, wobei diese Infrastrukturen entweder Teil einer neuen Verkaufsstelle für Erdgas als Kraftstoff oder eine neue Verkaufsstelle (Zapfsäule oder Kraftstoffabgabestelle mit zugehöriger Infrastruktur) im Rahmen einer bestehenden Anlage sein können. Der Betrag von 150 000 EUR ergebe sich aus der Schätzung des Mindestanreizes für einen Sektor, in dem die Rentabilität unter normalen Marktbedingungen wegen langer Amortisierungszeiten des Kapitals und sehr niedriger Gewinnmargen noch als niedrig gilt. Dafür spreche, dass in den letzten 25 Jahren nur sechs Verkaufsstellen eingerichtet wurden. (31) Die italienischen Behörden haben der Kommission zur Unterstützung ihrer Argumentation Schätzungen der Gewinnmarge eines Besitzers einer mittleren Anlage vorgelegt. Diese Schätzungen beruhen auf der Berechnung der Kosten für eine fiktive Verkaufsstelle von Erdgas als Kraftstoff mit Anschluss an eine Erdgasleitung mit einem Druck zwischen 5 und 12 bar. Die Gewinnmarge vor Abzug der variablen und festen Kosten beträgt 0,069 EUR/m3 verkauftes Gas. Nach Abzug der variablen Kosten sinkt die Marge auf 0,040 EUR/m3 (vom Betreiber durchschnittlich erzielte Marge). Diese kann durch Jahresfixkosten (Kosten für Personal, Wartung der Anlage und Verwaltung), die auf 10 000 EUR/Jahr geschätzt werden, noch weiter sinken. (32) In dem von den italienischen Behörden angeführten Beispiel stammen nur 2,51 % des Jahresumsatzes einer Tankstelle aus dem Verkauf von Erdgas. 4.3   Zu den Investitionskosten für Verkaufsanlagen (33) Die italienischen Behörden haben in ihrer Antwort eine detaillierte Liste der beihilfefähigen Investitionskosten vorgelegt. Es handelt sich ausschließlich um für die Abgabe von Gas und die Sicherheit der Anlage notwendige Maschinen und Geräte, insbesondere: — Gasmessanlage; — Verdichter; — Röhrenspeicher; — Steuereinheiten und Gasregelungsanlagen; — Einrichtung zur Unterbringung der Verdichter; — Kühleinheiten; — Stromversorgungseinheiten; — Doppelzapfsäulen mit Gewichtsmessung; — Schutzdächer für die Erdgaszapfstellen; — sonstige eventuell notwendige Geräte für die Abgabe von Erdgas und die Sicherheit der Anlage. (34) Die Kosten dieser allein beihilfefähigen Komponenten liegen nach Angaben der italienischen Behörden bei Druckanlagen, die für einen Entnahmedruck von 5 bis 12 bar ausgelegt sind, im Schnitt bei rund 500 000 EUR. (35) Zu den sonstigen nicht beihilfefähigen Kosten zählen: der Anschluss an das Gasversorgungsnetz, an das Stromversorgungsnetz und an sonstige öffentliche Versorgungsdienste (die im Schnitt bei rund 100 000 EUR liegen und je nach Entfernung und Bodenbeschaffenheit stark schwanken); der Erwerb von Grundstücken; Bauvorhaben (Straßenanbindungen); Nebenkosten (Planung, Beschaffung der notwendigen Genehmigungen und Konzessionen). Diese Kosten gehen voll zu Lasten des Investors. (36) Obgleich sich eine weitere Analyse der von den italienischen Behörden angegebenen Beträge bei den Investitionskosten für eine zusätzliche Erdgasabgabestelle in einer bereits bestehenden Tankstelle erübrigt, da hinsichtlich der vorgeschlagenen Maßnahme eine Entscheidung über das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe getroffen wird, hält die Kommission angesichts der Marktbedingungen in anderen Mitgliedstaaten einen Höchstbetrag von 300 000 EUR bei den Realisierungskosten einer Gastankstelle für annehmbar. 4.4   Zur Entfernung des Netzes von den innergemeinschaftlichen Grenzen und zu möglichen Auswirkungen der Maßnahme auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten (37) Angesichts der besonderen Angebotsstruktur in Italien und mit Blick auf die in der Vergangenheit getroffenen strategischen Entscheidungen zur Diversifizierung des Angebots und zur Reduzierung der Abhängigkeit vom Erdöl verzeichnet Italien unter den wichtigsten Kraftstoffen einen sehr hohen Erdgasanteil. (38) Folgende Tabelle gibt einen Vergleich zwischen der Situation in Italien und in den anderen europäischen Staaten (10): Land Autogastankstellen (LPG) Erdgastankstellen (Methan) Belgien 625 8 Bulgarien 36 0 Dänemark 465 1 Deutschland 396 356 (51 im Bau) Finnland 3 5 Frankreich 1 962 12 Griechenland 35 k. A. Irland 150 2 Italien 2 126 402 Kroatien 16 1 Luxemburg 12 5 Niederlande 2 200 9 Norwegen 31 4 Österreich 15 8 Polen 3 300 8 Portugal 140 5 Russland 342 208 Schweden 11 23 Schweiz 14 27 Slowakei 25 4 Slowenien 6 k. A. Spanien 39 10 Tschechische Republik 350 12 Türkei 181 3 Ukraine k. A. 87 Ungarn 40 3 Vereinigtes Königreich 1 254 13 (39) In folgender Tabelle ist die Situation in den verschiedenen italienischen Regionen gegenübergestellt: Region Erdgastankstellen Aostatal 0 Piemont 12  (11) Ligurien 7 Lombardei 29 Venetien 68 Friaul-Julisch Venetien 4 Trentino-Alto Adige 3 Emilia-Romagna 81 Marken 44 Abruzzen 12 Molise 3 Toskana 51 Umbrien 16 Latium 13 Apulien 20 Kampanien 19 Basilikata 3 Kalabrien 1 Sizilien 6 Sardinien 0 „Pompe bianche“ (freie Tankstellen, ohne regionale Aufschlüsselung): alle Kraftstoffarten [976 ] Gesamt Italien 392 (40) Von den 1 974 (12) existierenden Kraftstoffverkaufsstellen im Piemont (1980 gab es 3 753) verfügen 14 auch über eine Genehmigung zur Abgabe von Erdgas. Davon sind zwölf in Betrieb, von denen sechs in den letzten 25 Jahren errichtet wurden. Die Provinzen Turin und Alessandria haben mit je sechs Tankstellen den höchsten Anteil, gefolgt von Cuneo und Novara, in denen es jeweils nur eine gibt. Asti, Biella, Verbania und Vercelli haben keine Tankstelle. (41) Die vorgesehenen Mittel ermöglichen die Errichtung von lediglich 33 Anlagen. Zur Nachfrage ist zu sagen, dass im Piemont rund 5 500 Erdgasfahrzeuge betrieben werden (das entspricht 0,16 % des Fahrzeugbestands). In ganz Italien liegt die Zahl der Erdgasfahrzeuge bei rund 330 000, das entspricht 0,80 % des Fahrzeugbestands. (42) Im Hinblick auf die Nähe der Anlagen zur französischen Grenze und die möglichen Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten haben die italienischen Behörden die nachstehende Argumentation vorgelegt: — Die Reichweite von Erdgasfahrzeugen liegt bei 300 km. Die Betankung mit Erdgas muss daher zwingend an während der Öffnungszeiten erreichbaren Abgabestellen erfolgen (die geltenden italienischen Vorschriften lassen die Möglichkeit der Selbstbedienung nicht zu). — Die territoriale Verteilung der Erdgasleitungen wirkt sich stark auf die Lage der Anlagen aus, die in geringer Entfernung zur nächsten Erdgasleitung liegen müssen, um wirtschaftlich betrieben werden zu können. In dem von den Regionalbehörden bereitgestellten Kartenmaterial ist der Verlauf der beiden der Grenze zwischen Italien und Frankreich am nächsten gelegenen Erdgasleitungen angegeben: 1) die Erdgasleitung „Val di Susa“ führt von Salbertrand über Oulx nach Bardonecchia; 2) die Erdgasleitung „Val Chisone“ folgt der Tallinie zwischen Roure und Cesana Torinese auf halber Strecke zwischen Sestrière und Clavière an der französischen Grenze. Beide Erdgaspipelines sind über Sauze d’Oulx miteinander verbunden. — Die piemontesischen Regionalbehörden vertreten die Ansicht, dass die Erdgastankstellen in Italien keineswegs im Wettbewerb zu bestehenden oder künftigen französischen Anlagen stehen und dass sie nicht im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag den Wettbewerb in einer den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigenden Weise verfälschen oder zu verfälschen drohen. Die erwartete Zunahme der Erdgasfahrzeuge im Piemont könnte durch ein Anwachsen der grenzüberschreitenden Verkehrsströme vielmehr zu einem Zuwachs beim Erdgasverkauf auch an nichtitalienischen Tankstellen in Frankreich oder anderen Mitgliedstaaten führen. (43) Daraus folgt, dass die oben beschriebene Situation alle grenzüberschreitenden negativen Auswirkungen der Erdgastankstellen im Piemont ausschließt und zurzeit nur lokale oder regionale Auswirkungen der Maßnahme und potenzielle positive Auswirkungen für die Zukunft zu erwarten sind. 4.5   Zu den Eigentumsverhältnissen der Erdgastankstellen und zur Identität der Beihilfeempfänger (Art des Vertrags zwischen Lieferant und Betreiber) (44) Der Sektor des Kraftstoffangebots (Verkauf) wurde 1998 (13) liberalisiert. (45) Anspruch auf eine Genehmigung haben alle Unternehmer, welche die subjektiven und objektiven Voraussetzungen (Sicherheit, Mindeststandards der Dienstleistungen, Umweltschutz usw.) erfüllen. Die Genehmigung wird von der zuständigen Kommunalverwaltung erteilt. Die Maßnahme unterscheidet nicht nach der Größe oder der Marktposition der Investoren und richtet sich sowohl an die großen Mineralölgesellschaften als auch an unabhängige Betreiber, die bereits am Markt präsent sind oder in den Markt eintreten wollen. Die Beschränkung der Haushaltsmittel ermöglicht lediglich die Schaffung von 33 Anlagen. Die Auswahl der Empfänger erfolgt in einem offenen Verfahren (Ausschreibung). (46) Der Inhaber der Genehmigung kann seine Anlage direkt betreiben oder sie Dritten (Betreibern) aufgrund eines Nutzungsvertrages für einen (verlängerbaren) Zeitraum von mindestens sechs Jahren oder aufgrund eines Kraftstoffliefervertrages (14) überlassen. (47) Inhaber der Genehmigung können Mineralölgesellschaften mit eigener Marke (ERG,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.