Europäische Union

93/466/EWG: Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 1993 in einem Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates in der Sache IV/M. 291 - KNP/BT/VRG (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31993D0466. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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stehenden Gedankenstrichen erwähnten Gesellschaften handelt." (67) Diese Verpflichtungen müssen bei der Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlußvorhabens auf den niederländischen und den belgischen Markt für den Vertrieb und die Wartung von Druckmaschinen berücksichtigt werden. (68) Die Beendigung der Geschäftsbeziehungen zu Heidelberger Druckmaschinen oder MAN-Roland durch die Parteien bewirkt, daß Vertrieb und Wartung der beiden führenden Druckmaschinenfabrikate in Belgien und in den Niederlanden nicht mehr von einem einzigen Unternehmen durchgeführt werden. Die Veräusserung der betreffenden Vermögenswerte unter den in den Verpflichtungserklärungen genannten Bedingungen wird gewährleisten, daß der Erwerber die Vertriebs- und Wartungstätigkeiten von BT bzw. VRG ohne Unterbrechung der bestehenden Vereinbarungen übernehmen kann. Der Wettbewerb zwischen Vertriebshändlern von MAN-Roland und Heidelberger Druckmaschinen wird in Belgien und in den Niederlanden fortbestehen können, und die Möglichkeit, die die Kunden von BT und VRG in diesen beiden Ländern bisher hatten, zwischen zwei Maschinen wählen zu können, wird durch den Zusammenschluß nicht beeinträchtigt. (69) Die Auswirkungen des Zusammenschlusses, wie sie in Abschnitt A unter den Randnummern 19 bis 30 beschrieben sind, würden unter diesen Voraussetzungen nicht eintreten. Der Zusammenschluß würde in seiner durch die Verpflichtungserklärungen der Parteien geänderten Form somit weder zur Begründung noch zur Verstärkung einer beherrschenden Stellung führen, die wirksamen Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung erheblich behindern würde. (70) Aufgrund der Änderung des Zusammenschlußvorhabens und unter der Voraussetzung, daß den Bedingungen und Auflagen gemäß Artikel 8 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Fusionskontrollverordnung in vollem Umfang nachgekommen wird, kann die Kommission den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklären. (71) Sollten aber die Geschäftsbeziehungen zu MAN-Roland bzw. Heidelberger Druckmaschinen nicht innerhalb der in den Verpflichtungserklärungen der Parteien festgelegten Frist eingestellt oder andere von den Parteien eingegangene Verpflichtungen nicht erfuellt werden, so hat die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 5 der vorerwähnten Verordnung das Recht, diese Entscheidung zu widerrufen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Unter der Voraussetzung, daß den in den Verpflichtungserklärungen enthaltenen und in der Randnummer 66 dieser Entscheidung genannten Bedingungen und Auflagen in vollem Umfang nachgekommen wird, wird der von den Parteien am 8. Dezember 1992 angemeldete Zusammenschluß für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an: - Bührmann-Tetterode NV Paalbergweg 2 NL-1105 AG Amsterdam Niederlande - NV Koninklijke KNP Bonairelaan 4 NL-1213 VH Hilversum Niederlande - VRG-Gröp NV Hoogooddreef 62 NL-1101 BE Amsterdam-Zuidoost Niederlande Brüssel, den 4. Mai 1993 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 1, berichtigt im ABl. Nr. L 257 vom 21. 9. 1990, S. 13. (2) ABl. Nr. C 231 vom 27. 8. 1993, S. 5. (3) In der veröffentlichten Fassung der Entscheidung wurden einige Informationen aufgrund von Artikel 20 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung über die Wahrung von Berufsgeheimnissen nicht preisgegeben. (4) Etwa die Hälfte. (5) Weniger als 40 %. (6) Weniger als 25 %. (7) Weniger als 35 %. (8) Weniger als 45 %. (9) Weniger als 45 %. (10) Weniger als 25 %. (11) Weniger als 20 %. (12) Weniger als 25 %. ANHANG I /* Tabellen: S. ABl. */ ANHANG II (in 1 000 Tonnen) /* Tabellen: S. ABl. */ /* Tabellen: S. ABl. */

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.