Europäische Union

86/77/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 1986 zur Anerkennung von Nahrungsmittelhilfsmaßnahmen humanitärer Organisationen und zu deren Freistellung von Währungsausgleichsbeträgen (Nur der englische Text ist verbindlich)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 1991-06-17

Quellenkennung: 31986D0077. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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1986D0077 — DE — 17.06.1991 — 006.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Februar 1986 zur Anerkennung von Nahrungsmittelhilfsmaßnahmen humanitärer Organisationen und zu deren Freistellung von Währungsausgleichsbeträgen (Nur der englische Text ist verbindlich) (86/77/EWG) (ABl. L 076, 21.3.1986, p.54) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 1987   L 9 11 13.1.1988 ►M2 Entscheidung der Kommission vom 26. Juni 1989 zur Änderung der Entscheidung 86/77/EWG zur Anerkennung von Nahrungsmittelhilfsmaßnahmen humanitärer Organisationen und zu deren Freistellung von Währungsausgleichsbeträgen   L 189 47 4.7.1989 ►M3 Entscheidung der Kommission vom 26. März 1990   L 91 31 6.4.1990 ►M4 Entscheidung der Kommission vom 2. Oktober 1990   L 278 40 10.10.1990 ►M5 Entscheidung der Kommission vom 9. April 1991   L 100 41 20.4.1991 ►M6 Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 1991   L 203 114 26.7.1991 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Februar 1986 zur Anerkennung von Nahrungsmittelhilfsmaßnahmen humanitärer Organisationen und zu deren Freistellung von Währungsausgleichsbeträgen (Nur der englische Text ist verbindlich) (86/77/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1677/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über die Währungsausgleichsbeträge im Agrarsektor ( 1 ), insbesondere auf Artikel 12, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3154/85 der Kommission ( 2 ), wurden Durchführungsvorschriften für die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1677/85 eingeführten Währungsausgleichsbeträge festgelegt. Ausfuhren nach dritten Ländern im Rahmen von Nahrungsmittelhilfsmaßnahmen sind gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3154/85 von der Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen befreit, wenn sie von humanitären Organisationen durchgeführt werden und nach einem gemeinschaftlichen Verfahren anerkannt worden sind. Mit der Entscheidung 81/983/EWG der Kommission ( 3 ), geändert durch die Entscheidung 83/289/EWG ( 4 ), sind einige humanitäre Organisationen anerkannt worden. Andere Organisationen können auf der Grundlage ihrer Zulassung, die den diesbezüglichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entspricht, auch als humanitäre Organisationen gelten. Am 11. Juni 1985 hat der Rat eine zusammenfassende Regelung der Bestimmungen erlassen, die auf Währungsfragen in der Landwirtschaft anzuwenden sind. Die Kommission hat daraufhin am 21. November 1985 eine konsolidierte Fassung der Verordnung über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge veröffentlicht. Es erscheint daher angebracht, die Liste der humanitären Organisationen, die im Anhang zur Entscheidung der Kommission 81/983/EWG enthalten ist, neu zu veröffentlichen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme sämtlicher zuständiger Verwaltungsausschüsse — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1)  Die Nahrungsmittelhilfsmaßnahmen der im Anhang aufgeführten Organisationen werden gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3154/85 ab 23. Dezember 1985 anerkannt. (2)  Das Vereinigte Königreich legt die Bedingungen fest, die die in Absatz 1 genannten Organisationen erfüllen müssen, damit die Vorschriften des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3154/85 auf sie angewandt werden kann. Artikel 2 Das Vereinigte Königreich teilt der Kommission — alljährlich am 1. Februar die von den in Artikel 1 genannten Organisationen als Nahrungsmittelhilfe ausgeführten Mengen, — unverzüglich jede Änderung der Art der Tätigkeit dieser Organisationen mit. Artikel 3 Die Entscheidung 81/983/EWG der Kommission wird aufgehoben. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet. ANHANG Verzeichnis der humanitären Organisationen Congregation of Marian Fathers, Food for Poland Fund Polish Relief Fund (Midlands) Polish Relief Fund (Worthing) Medical Aid for Poland Fund Oxfam The Save the Children Fund The British Red Cross Society The Ockenden Venture The Sue Ryder Foundation Central British Fund for World jewish Relief Band Aid Charitable Trust ▼M1 Assemblies of God Property Trust ▼M2 Mission Aviation Fellowship ▼M3 Kent and Sussex aid to Poland Plumbline Ministries Battle Baptist Church The Cheldon Christian Trust The Romanian Aid Fund Limited Association of Ukranian Women in Great Britain ▼M4 Christian Aid ▼M5 The Joint Mission Hospital Equipment Board The Jubilee Campaign ▼M6 Feed the Children ( 1 ) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 6. ( 2 ) ABl. Nr. L 310 vom 21. 11. 1985, S. 9. ( 3 ) ABl. Nr. L 361 vom 16. 12. 1981, S. 23. ( 4 ) ABl. Nr. L 155 vom 14. 6. 1983, S. 18.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.