Europäische Union

2006/740/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 über eine Beihilfe Deutschlands zugunsten der Hamburgischen Landesbank — Girozentrale, jetzt HSH Nordbank AG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3928) (Text von Bedeutung für den EWR)

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7.11.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 307/110 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Oktober 2004 über eine Beihilfe Deutschlands zugunsten der Hamburgischen Landesbank — Girozentrale, jetzt HSH Nordbank AG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3928) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2006/740/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nachdem der Mitgliedstaat und andere Beteiligte auf der Grundlage der vorerwähnten Bestimmungen zur Stellungnahme aufgefordert worden sind (1) und gestützt auf ihre Bemerkungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Gegenstand des Verfahrens ist die Übertragung von Anteilen an der Hamburgischen Wohnungsbaukreditanstalt („WK“) auf die Hamburgische Landesbank — Girozentrale („HLB“) durch die Freie und Hansestadt Hamburg („FHH“). Das Verfahren steht im Zusammenhang mit sechs weiteren Verfahren gegen Deutschland wegen Vermögensübertragungen auf Landesbanken, insbesondere der Westdeutschen Landesbank Girozentrale („WestLB“). (2) Die Kommission übermittelte Deutschland am 12. Januar 1993 ein Auskunftsersuchen bezüglich der Umstände und Gründe einer Kapitalerhöhung bei der WestLB durch die Integration der Wohnungsbauförderanstalt („WfA“) sowie etwaiger ähnlicher Erhöhungen von Eigenmitteln der Landesbanken anderer Bundesländer. Deutschland übermittelte Antwortschreiben im März und September 1993 sowie — auf weitere Anfragen der Kommission am 10. November und 13. Dezember 1993 — zusätzliche Informationen im März 1994. In den Antwortschreiben Deutschlands wurden, neben Angaben zur WfA-Übertragung auf die WestLB, ähnliche Übertragungen in Niedersachsen, Berlin und Schleswig-Holstein erwähnt. (3) Mit Schreiben vom 31. Mai 1994 und 21. Dezember 1994 teilte der Bundesverband deutscher Banken e.V. („BdB“), der Privatbanken mit Sitz in Deutschland repräsentiert, der Kommission unter anderem mit, dass die FHH mit Wirkung zum 1. Januar 1986 sowie mit Wirkung zum 1. Januar 1993 Anteile an der WK auf die HLB direkt oder indirekt übertragen hatte. Der BdB sah in der damit verbundenen Erhöhung der Eigenmittel der HLB eine Wettbewerbsverfälschung zu deren Gunsten, da eine mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang stehende Vergütung hierfür nicht vereinbart worden sei. (4) Mit dem zweiten genannten Schreiben legte der BdB daher formell Beschwerde ein und forderte die Kommission auf, gegen Deutschland ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2) einzuleiten. Die Beschwerde bezog sich des Weiteren auf ähnliche Vermögensübertragungen in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Berlin und Bayern zugunsten der Westdeutschen Landesbank, der Norddeutschen Landesbank, der Landesbank Schleswig-Holstein („LSH“), der Landesbank Berlin bzw. der Bayerischen Landesbank. Im Februar und März 1995 und Dezember 1996 traten mehrere einzelne Banken der Beschwerde ihres Verbandes bei. (5) Die Kommission untersuchte zunächst die Vermögensübertragung auf die WestLB. Mit der Entscheidung 2000/392/EG (2) erklärte sie schließlich im Jahr 1999, die Differenz zwischen der gezahlten Vergütung und der marktüblichen Rendite für eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfemaßnahme und ordnete die Rückforderung der Beihilfe an. Diese Entscheidung wurde vom Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 6. März 2003 (3). wegen unzureichender Begründung von zwei Elementen bei der Bemessung der Höhe der Vergütung aufgehoben, ansonsten aber vollumfänglich bestätigt Zeitgleich mit der hier vorliegenden Entscheidung erlässt die Kommission eine neue Entscheidung zu WestLB, die den Kritikpunkten des Gerichts Rechnung trägt. (6) Am 1. September 1999 übermittelte die Kommission Deutschland ein Auskunftsersuchen, das konkret die einzelnen Übertragungen auf die anderen Landesbanken, darunter auch die HLB, betraf. Deutschland übersandte daraufhin mit Schreiben vom 8. Dezember 1999 Informationen zur Übertragung der WK auf die HLB, die mit Schreiben vom 22. Januar 2001 ergänzt wurden. (7) Mit Schreiben vom 13. November 2002 teilte die Kommission Deutschland ihren Beschluss mit, wegen der Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG- Vertrag zu eröffnen. (8) Nach beantragten und genehmigten Fristverlängerungen legte Deutschland mit Schreiben vom 14. April 2003 und 15. Mai 2003 seine Bemerkungen und zusätzliche Informationen vor. Weitere Fragen wurden auf Zusammenkünften mit Vertretern der deutschen Behörden am 26. Juni 2003 erörtert. Nach einem erneuten Auskunftsersuchen der Kommission übermittelte Deutschland zusätzliche Informationen am 29. August 2003. (9) Der Beschluss der Kommission über die Eröffnung des Verfahrens wurde am 4. April 2003 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (4), um sonstigen Beteiligten die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Kommission erhielt daraufhin Bemerkungen des BdB, die sie an Deutschland zur Stellungnahme weiterleitete. Am 30. Oktober 2003 übermittelte Deutschland Bemerkungen zu den Ausführungen des BdB. (10) Die Kommission erbat von Deutschland weitere Information zu allen Landesbanken-Verfahren mit Schreiben vom 7. April 2004 und erhielt darauf Antworten mit Schreiben vom 1. bzw. 2. Juni 2004 sowie vom 28. Juni 2004. Am 1. Oktober 2004 übermittelte Deutschland Aktualisierungen von Daten sowie ergänzende Informationen. (11) Im Zuge der am 2. Juni 2003 vollzogenen Fusion der HLB mit der LSH zur HSH Nordbank wurde der von der HLB gehaltene WK-Anteil auf die FHH zurück übertragen. (12) Am 19. Juli 2004 übermittelten der Beschwerdeführer BdB, das Land Nordrhein-Westfalen und die WestLB eine vorläufige Verständigung über die angemessene Vergütung für das übertragene Vermögen. Diese Vergütung sollte nach ihrer Ansicht der Entscheidung der Kommission zugrunde gelegt werden. Die endgültige Fassung dieser Verständigung erreichte die Kommission am 13. Oktober 2004. Ebenso übermittelten der BdB, die FHH und die aus der HLB und Landesbank Schleswig-Holstein 2003 hervorgegangenen HSH Nordbank am 29. September 2004 eine vorläufige Verständigung über die angemessene Vergütung für das übertragene Zweckvermögen. In der Folgezeit gingen mehrere Schreiben dieser Beteiligten sowie Deutschlands bei der Kommission ein. Die endgültige Fassung der Verständigung bezüglich der Übertragung des Zweckvermögens auf die HLB erreichte die Kommission am 14. Oktober 2004. II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MAßNAHMEN HAMBURGISCHE LANDESBANK — GIROZENTRALE („HLB“) (13) Zum Zeitpunkt der Übertragung war die HLB eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die 1938 per Erlass errichtet worden war. An die Stelle des Erlasses trat 1993 das Gesetz über die Hamburgische Landesbank — Girozentrale, welches im Zusammenhang mit dem Teilverkauf an die Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale („LSH“) (5) 1997 novelliert wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt war die FHHalleinige Anteilseignerin sowie Anstalts- und Gewährträger der HLB. 1997 wurde die LSH neben der FHH Anteilseignerin an der HLB. Beide hatten einen Anteil von jeweils 49,5 % an der HLB. Daneben hielt die HLB-Beteiligungsgesellschaft mbH („HLB-BG“), die von der FHH und ihrer Holding-Gesellschaft, der Hamburger Gesellschaft für Beteiligungsverwaltung mbH („HGV“), kontrolliert wird, über eine atypische Stille Gesellschaft einen faktischen Anteil von 1 %. (14) Am 2. Juni 2003 (steuerlich und bilanziell zum 1. Januar 2003 entstand aus der Verschmelzung der HLB und der LSH die HSH Nordbank AG. Eigentümer sind die FHH mit gut 35 %, das Land Schleswig-Holstein mit knapp 20 %, die WestLB mit knapp 27 % und der Sparkassen- und Giroverband Schleswig-Holstein mit gut 18 %. Mit einer Bilanzsumme von rund 180 Mrd. EUR und insgesamt ca. 4 500 Mitarbeitern gehört die fusionierte Bank heute zu den größeren Kreditinstituten in Deutschland. (15) Zu den beiden Übertragungszeitpunkten hatte die HLB jeweils eine Bilanzsumme von 36,5 Mrd. DEM (1986) bzw. knapp 60 Mrd. DEM (1992). 2002, dem letzten Jahr vor der Fusion zur HSH Nordbank, hatte die HLB eine Konzernbilanzsumme von knapp 93 Mrd. EUR (Konzern) sowie eine Eigenmittelquote von 11 %. Im selben Jahr wurden 2 700 Mitarbeiter auf Konzernebene beschäftigt. (16) Als Staatsbank besorgte die HLB die bankmäßigen Geschäfte der FHH und ihrer juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts. Als Geschäftsbank war die HLB vor allem in den Bereichen der Schiffs- und Immobilien-finanzierungen, des Firmenkunden- und Privatkundengeschäfts sowie des internationalen Kapitalmarktgeschäfts tätig. Auf dem Gebiet der Schiffsfinanzierungen ist die HSH Nordbank laut eigener Darstellung der heute weltweit führende Anbieter. DIE ÜBERTRAGUNG VON ANTEILEN DER WK AUF DIE HLB (17) Durch Artikel 1 des „Gesetzes zur Änderung der Trägerschaft der Hamburgischen Wohnungsbaukreditanstalt“ vom 1. Juli 1986 übertrug die FHH mit Wirkung zum 1. Januar 1986 24 % des Grund- und Sonderkapitals der WK auf die HLB. Laut dem zwischen der FHH und HLB geschlossenen Einbringungsvertrag vom 10. Juli 1986 erfolgte diese Einbringung als Kapitalerhöhungsmaßnahme. (18) Mit dem „Gesetz zur Verstärkung des Kapitals der Hamburgischen Landesbank — Girozentrale“ vom 22. Dezember 1992 übertrug die FHH mit Wirkung vom1.1.1993 weitere 38 % der Anteile an der WK auf die HGV sowie die verbleibenden Anteile, weitere 38 %, direkt auf die HLB. Die FHH- Holding HGV wiederum beteiligte sich sodann in der Form einer typischen Stillen Einlage mit 19,86 % der ihr übertragenen Anteile an der HLB. Damit hatte die FHH laut den von Deutschland übermittelten Informationen insgesamt 81,86 % ihrer Anteile an der WK zum Teil unmittelbar, zum Teil mittelbar in die HLB eingebracht. (19) Ferner sah der Einbringungsvertrag vom 22. Dezember 1992 eine Call-Option vor. Demnach konnte die FHH von der Landesbank jederzeit die Übertragung der unmittelbar eingebrachten WK-Anteile auf sich oder einen von ihr benannten Dritten verlangen. Dies schloss auch das Recht auf die Rückübertragung der 1986 eingebrachten Anteile ein, was in einem so genannten „Sideletter“ vom 22. Dezember 1992 geregelt wurde. Bei einer Rückübertragung ist der Gegenwert der WK-Anteile auf der Grundlage eines Bewertungsgutachtens des der Rückübertragung vorausgehenden Geschäftsjahres zu bezahlen. In einem am 21. April 1997 geschlossenen Nachtrag zum Vertrag vom 22. Dezember 1992 wurde festgelegt, dass ein durch die Umstellung des WK-Fördersystems bewirkter Zuwachs an Stillen Reserven bei einer Rückübertragung nicht bei der HLB, sondern der FHH eintritt. KAPITALANFORDERUNGEN NACH DER EIGENMITTEL- UND DER SOLVABILITÄTSRICHTLINIE (20) Nach der Richtlinie 89/647/EWG des Rates vom 18. Dezember 1989 über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (6) (im folgenden „Solvabilitätsrichtlinie“) und der Richtlinie 89/299/EWG des Rates vom 17. April 1989 über die Eigenmittel von Kreditinstituten (7) (im folgenden „Eigenmittelrichtlinie“), gemäß denen das Kreditwesengesetz („KWG“) novelliert wurde, haben die Banken über haftendes Kapital in Höhe von 8 % ihrer risikogewichteten Aktiva zu verfügen. Mindestens 4 Prozentpunkte hiervon müssen so genanntes Kernkapital („Klasse-1“-Kapital) darstellen, welches Kapitalbestandteile umfasst, die dem Kreditinstitut unbeschränkt und unmittelbar zur Verfügung stehen, um Risiken oder Verluste zu decken, sobald sich diese ergeben. Das Kernkapital ist für die Gesamtausstattung einer Bank mit Eigenmitteln im aufsichtsrechtlichen Sinne von entscheidender Bedeutung, weil Ergänzungskapital („Klasse-2“-Kapital) nur in Höhe des vorhandenen Kernkapitals zur Unterlegung Risikotragender Geschäfte einer Bank anerkannt wird. (21) Zum 30. Juni 1993 hatten die deutschen Banken ihre Ausstattung mit haftendem Kapital an die neuen Anforderungen gemäß der Solvabilitätsrichtlinie und der Eigenmittelrichtlinie anzupassen (8). Bereits vor der Umsetzung der Solvabilitätsrichtlinie in deutsches Recht waren viele Landesbanken verhältnismäßig schwach mit haftendem Kapital ausgestattet. Für die betroffenen Kreditinstitute war es daher dringend notwendig, die Eigenkapitalbasis zu stärken, um eine Beschränkung ihrer Unternehmensexpansion zu verhindern oder wenigstens ihr bestehendes Geschäftsvolumen beibehalten zu können. Wegen der angespannten Haushaltslage konnten die öffentlichen Anteilseigner jedoch kein frisches Kapital zuführen, wollten andererseits aber auch nicht privatisieren und zusätzliches Kapital über die Kapitalmärkte finanzieren. So beschlossen die öffentlichen Banken Vermögens- bzw. Kapitalübertragungen vorzunehmen, im Falle der WestLB das Vermögen der Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen („WfA“), im Falle der HLB die genannten WK-Anteile, die in die Kapitalrücklagen bzw. Stille Einlage der HLB eingestellt wurden. AUSWIRKUNGEN DER ÜBERTRAGUNG AUF DIE EIGENKAPITALAUSSTATTUNG DER HLB (22) Die Übertragungen wurden mit dem Kapitalbedarf bzw. einer Verbesserung der Kapitalausstattung zum Zwecke der Geschäftserweiterung der HLB begründet. Die Übertragung der Anteile an der WK hatte den Vorteil, dies zu ermöglichen, ohne dass zusätzlicher Kapitaleinsatz aus dem Haushalt der FHH erforderlich gewesen wäre. (23) Schon in den 80er Jahren hatte die Geschäftsausweitung einen ständig steigenden Kapitalbedarf zur Folge. Nach den vorliegenden Informationen hat die Bank daher zum einen regelmäßig einen Teil des Bilanzgewinns dem verzinslichen Stammkapital zugeführt. Da dies jedoch offensichtlich nicht ausreichte, entschied sich die FHH bereits 1986 für die Einbringung von 24 % der WK-Anteile (212,160 Mio. DEM) in die HLB. Anfang der 90er Jahre war dann angesichts der 4. Novelle des Kreditwesengesetzes („KWG“) eine weitere Erhöhung des Eigenkapitals der HLB zwingend notwendig, da die HLB sonst außerhalb der neuen Kapitalquoten gelegen hätte. (24) Da auch der FHH zu diesem Zeitpunkt keine ausreichenden liquiden Haushaltsmittel zur Verfügung standen, hatte sie sich für den Weg der Sachkapitaleinlage entschieden und zum 1. Januar 1993 die 57,68 % der WK-Anteile (959,362 Mio. DEM) direkt und über die HGV in die HLB eingebracht. (25) Der Gesamtwert der Übertragungen wurde mit 1 171,522 Mio. DEM angegeben. Davon entfielen 212,160 Mio. DEM auf die Einstellung in die offenen Rücklagen im Jahr 1986 (24 % der WK-Anteile), 659,362 Mio. DEM auf die Einstellung in die offenen Rücklagen im Jahr 1993 (38 % der WK-Anteile) und 300 Mio. DEM auf die Stille Einlage der HGV im selben Jahr (19,86 % der WK). Die Berechnung basierte auf Gutachten zweier Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zur Wertermittlung der WK in den Jahren 1986 und 1993. Der Gesamtbetrag von 1 171,522 Mio. DEM wurde für 1993 und die folgenden Geschäftsjahre in die Bilanz aufgenommen. (26) Das Bundesaufsichtsamt für des Kreditwesen („BAKred“) erkannte den Kapitalansatz von 212,160 Mio. DEM für 1986 an. Im Hinblick auf die gesamte Kapitalfestsetzung nach den weiteren Übertragungen im Jahre 1993 entsprach das BAKred dem entsprechenden Antrag der HLB zunächst nicht, weil es — um die WK als werthaltige Beteiligung anzuerkennen — der Meinung war, dass die HLB hätte berechtigt sein müssen, die WK zu liquidieren. Nach einer Änderung des WK-Gesetzes im Jahre 1997, das einen Auflösungsbeschluss der Anteilseigner auf Verlangen eines Anteilseigners (auch der HLB) vorsah, wurde dieses Problem beigelegt und der volle Wert als haftendes Eigenkapital der HLB anerkannt. (27) Laut Darlegungen Deutschlands hat die HLB nach den beiden Übertragungszeitpunkten ihr Geschäft signifikant ausgedehnt: im Zeitraum 1986 bis 1999 stieg die Bilanzsumme von 36,5 Mrd. DEM im Jahre 1986 auf gut 145 Mrd. DEM im Jahre 1999. VERGÜTUNG FÜR DIE ÜBERTRAGENEN EIGENMITTEL (28) Den übermittelten Informationen zufolge hat die FHH für die zum 1. Januar 1986 eingebrachten Anteile (24 % entsprechend 212,160 Mio. DEM) keine Vergütung erhalten. Für die zum 1. Januar 1993 unmittelbar auf die HLB übertragenen Anteile (38 % entsprechend 659,362 Mio. DEM) wurde ebenfalls keine Vergütung vereinbart; allerdings hat die HGV für die Einlage [...] (*1) Mio. DEM von der HLB erhalten. (29) Es wurde vereinbart, der HGV für ihre Einlage eine Gewinnbeteiligung von [...] erhält, maximal jedoch 10 % pro Jahr. Laut den übermittelten Informationen wurden seit dieser Vereinbarung vom 23. Dezember 1992 zum 1. Januar 1993 [...] Mio. DEM von der HLB gezahlt. (30) Weitere Vergütungen wurden nicht vereinbart. Allerdings hat Deutschland erklärt, dass die FHH als alleinige Anteilseignerin der HLB bis 1997 die in der Satzung festgelegte jährliche Höchstdividende von 6 % erhalten hat (9). Darüber hinaus hat die HLB regelmäßig selbst erwirtschaftete Rücklagen in verzinsliches Stammkapital umgewandelt (laut Deutschland vergleichbar mit der Ausgabe von Gratisaktien), was den übermittelten Angaben zufolge zu einer Effektivverzinsung von gut [...] % nach Steuern (und einem entsprechenden Zufluss) auf das tatsächlich von dem Gesellschafter eingezahlte Kapital führte, womit die HLB die Landesbank mit der höchsten Effektivverzinsung ist. III.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS (31) In ihrer Verfahrenseröffnung vom 13. November 2002 erklärte die Kommission, dass die Mittelbereitstellung der FHH zugunsten der HLB nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlichen Kapitalgebers zu prüfen sei. Dieser Grundsatz besagt, dass auch bei Mittelzuführungen eines staatlichen Kapitalgebers keine Beihilfeelemente vorhanden sind, wenn solche Mittel unter Bedingungen bereitgestellt werden, zu denen auch ein privater Kapitalgeber, der unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelt, bereit wäre, einem privaten Unternehmen Mittel zu überlassen (10) („marktübliche Bedingungen“). (32) Für ein Kreditinstitut liegt der wirtschaftliche Nutzen einer breiteren Eigenmittelbasis, die durch die in Frage stehenden Übertragungen der WK-Anteile geschaffen wurde, in der damit einhergehenden größeren Kreditvergabekapazität und Möglichkeit zur Geschäftsausdehnung. Wird diese breitere Eigenmittelbasis zu vorteilhafteren als den marktüblichen Bedingungen vom öffentlichen Kapitalgeber bereitgestellt, liegt eine Begünstigung durch staatliche Mittel vor. (33) Daher unterzog die Kommission die Frage, ob die FHH die in Rede stehenden Mittel zu marktüblichen Bedingungen bereitgestellt hat, einer vorläufigen Prüfung. Unter normalen Marktbedingungen wird für die Einbringung von Kapital eine dessen Wert, Funktion und dem eingegangenen Risiko entsprechende Vergütung erwartet. (34) Auf der Grundlage der ihr seinerzeit zur Verfügung stehenden Informationen bezweifelte die Kommission die Marktüblichkeit der von der FHH bzw. ihrer Holding-Gesellschaft HGV erhaltenen Vergütung. Die gezahlte Vergütung in Höhe von [...] Mio. DEM [...] haben, wenn man sie auf die Gesamtheit der übertragenen Mittel beziehe, etwa [unter 3 %] entsprochen. Da zu den beiden Übertragungszeitpunkten selbst die Umlaufrenditen für 10 jährige Bundespapiere, also risikolose Anlagen, zwischen über 6 % und 7 % gelegen hätten, sei bei der Kapitalbereitstellung kaum von normalen Marktbedingungen auszugehen. Selbst wenn man die Besonderheiten der Transaktion, wie den mangelnden Liquiditätscharakter der übertragenen Mittel, berücksichtige, könne die von der FHH bzw. der HGV erhaltene Vergütung kaum als eine marktübliche Verzinsung angesehen werden. (35) Zwar habe Deutschland erklärt, dass die HLB zum Übertragungszeitpunkt ein wirtschaftlich gesundes Unternehmen gewesen sei, dessen Unternehmenswert von Jahr zu Jahr gesteigert worden sei. So seien Erträge teils als Dividenden an die FHH ausgeschüttet worden, teils als Gewinnrücklagen in die Kapitalausstattung der HLB geflossen, was deren Wert erhöht habe und der damaligen alleinigen Gesellschafterin FHH zugute gekommen sei. Aufgrund eines Gutachtens anlässlich des Verkaufs von Anteilen (49 %) an die LSH sei ein Ertragswert der HLB von [...] Mio. DEM zum Stichtag [...] ermittelt worden, der nach internen Berechnungen per 31. Dezember 1985 noch bei [...] Mio. DEM und per 31. Dezember 1992 bei [...] Mio. DEM gelegen habe, so dass sich ein jährlicher durchschnittlicher Wertzuwachs von [...] % zwischen 1986 bis 1992 und von [...] % zwischen 1993 und 1996 ergebe, den die FHH, die bis 1997 alleinige Anteilseignerin war, voll zu ihren Gunsten verzeichnen und bei dem Verkauf an die LSH auch anteilig habe realisieren können. Da jedoch weitere Angaben und Berechnungen, beispielsweise zu den auf die Einbringung der WK-Anteile zurückzuführenden Dividenden- und Wertsteigerungen fehlten, war es der Kommission nicht möglich, eine diesbezügliche Beurteilung vorzunehmen. (36) Auf der Grundlage der verfügbaren Information hatte die Kommission somit an der Marktüblichkeit der Bedingungen, zu denen die FHH die Mittel, die der HLB offenbar vollständig als haftende Kapitalbasis zur Verfügung standen, übertragen hatte, ernsthafte Bedenken. Sie kam daher zu dem Schluss, dass die HLB wahrscheinlich durch staatliche Mittel begünstigt wurde. (37) Im Hinblick auf die Berechnung einer Vergütung führte die Kommission aus, dass sie in diesem Stadium und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles beabsichtige, die in der WestLB-Entscheidung vom 8. Juli 1999 zugrunde gelegte Methodik zu verwenden. (38) Da die HLB auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene tätig ist und da durch die zunehmende Integration des Finanzdienstleistungssektors in der Gemeinschaft starker Wettbewerb zwischen Finanzinstituten verschiedener Mitgliedstaten herrscht, war von einer Verfälschung dieses Wettbewerbs und der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels bei Vorliegen einer staatlichen Begünstigung auszugehen. Die Kommission kam daher zu dem vorläufigen Schluss, dass die in Frage stehenden Maßnahmen wahrscheinlich Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind, die Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt geben, da keine der in Artikel 87 Absatz 2 und 3 EG-Vertrag sowie in Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag genannten Ausnahmebestimmungen in der vorliegenden Situation anwendbar erschienen. (39) Die Kommission ging im Rahmen ihrer vorläufigen Beurteilung und in Übereinstimmung mit Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrages (11) ebenfalls davon aus, dass es sich bei der Maßnahme gegebenenfalls um eine neue und nicht um eine bestehende Beihilfe handelt, wobei sie auch auf Artikel 15 Absatz 2 der genannten Verordnung hinwies. Sie sah die Verfahrenseröffnung als eine weitere Maßnahme der Kommission, die im Sinne Artikel 15 Absatz 2 die Verjährungsfrist unterbreche und als solche vorangegangene Maßnahmen bestätige, einschließlich der Auskunftsschreiben der Kommission vom 12. Januar 1993, 10. November . 1993, 13. Dezember . 1993 und 1. September 1999 sowie des Eröffnungsbeschlusses im Fall WestLB (12) und des der HLB zugestellten Eröffnungsbeschlusses im Fall Landesbank Berlin (13). IV.   STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS (40) Deutschland wiederholte in seiner Stellungnahme zunächst seine Auffassung, dass die zum 1. Januar 1986 erfolgte Übertragung von 24 % des Kapitals der WK (eingestellter Wert in die Rücklagen: 212,160 Mio. DEM) auf die HLB gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 nicht als rechtwidrige Beihilfe zurückgefordert werden könne, da die Zehnjahresfrist hinsichtlich dieser Einbringung am 1. Januar 1996 abgelaufen sei. (41) Diese Einbringung („1986er Übertragung“) sei ein rechtlich und wirtschaftlich selbständiger Vor

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.