Europäische Union

2008/914/EG: Entscheidung der Kommission 11. Juni 2008 zur Bestätigung der von den Niederlanden vorgeschlagenen Maßnahmen zur Erhaltung mariner Ökosysteme im Gebiet Voordelta (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2415)

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10.12.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 332/1 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 11. Juni 2008 zur Bestätigung der von den Niederlanden vorgeschlagenen Maßnahmen zur Erhaltung mariner Ökosysteme im Gebiet Voordelta (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2415) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (2008/914/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik, (1) insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (2) soll jeder Mitgliedstaat zum Aufbau von „Natura 2000“ beitragen, einem Netz besonderer Schutzgebiete für die natürlichen Lebensräume und Arten, die in den Anhängen der Richtlinie aufgeführt sind. (2) Nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG sollen die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen für die besonderen Schutzgebiete festlegen. (3) Am 28. Februar 2008 haben die Niederlande das Gebiet „Voordelta“ als besonderes Schutzgebiet im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG ausgewiesen und die Kommission über ihr Vorhaben informiert, die Fischereitätigkeit in diesem Gebiet einzuschränken. (4) Nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG sollen die Mitgliedstaaten alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen ergreifen, um die Gesamtkohärenz von „Natura 2000“ zu schützen, wenn ein Plan oder ein Projekt umgesetzt und die Erhaltungsziele für ein Gebiet dadurch erheblich beeinträchtigt werden. Demzufolge müssen die Niederlande nach dem Bau der Hafenanlage „Maasvlakte 2“ im Gebiet Voordelta geeignete Ausgleichsmaßnahmen durchführen. Die Kommission hat eine befürwortende Stellungnahme zu dem Projekt abgegeben (Stellungnahme K(2003) 1308 der Kommission vom 24. April 2003). (5) Maßnahmen zur Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung lebender aquatischer Ressourcen unterliegen den Bestimmungen der gemeinsamen Fischereipolitik. (6) Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 kann ein Mitgliedstaat nichtdiskriminierende Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen der Fischerei auf marine Ökosysteme innerhalb von 12 Seemeilen treffen, sofern die Gemeinschaft keine Maßnahmen zur Bestandserhaltung und -bewirtschaftung speziell für dieses Gebiet erlassen hat. Die Maßnahmen des Mitgliedstaats müssen mit den in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Zielen der gemeinsamen Fischereipolitik vereinbar sein und sie dürfen nicht weniger streng sein als die geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft. Wenn Fischereifahrzeuge anderer Mitgliedstaaten von den Maßnahmen betroffen sind, müssen die Maßnahmen an die Kommission sowie den betroffenen Mitgliedstaaten und regionalen Beiräten gemeldet und anschließend von der Kommission bestätigt werden. (7) Am 13. Mai 2008 haben die Niederlande der Kommission und den betroffenen Mitgliedstaaten Belgien, Dänemark, Deutschland und Frankreich sowie dem Regionalen Beirat für die Nordsee ihre geplanten Maßnahmen notifiziert. (8) Die von den Niederlanden vorgeschlagenen Fischereimaßnahmen umfassen die Einrichtung einer Zone zum Schutz des Meeresbodens mit beschränktem Zugang für Baumkurrentrawler mit Scheuchketten und einer Maschinenleistung über 260 PS (191 kW) sowie von fünf Ruhezonen innerhalb dieser Schutzzone, in denen der Fischfang weitgehend verboten ist. (9) Belgien und der Regionale Beirat für die Nordsee haben der Kommission schriftliche Äußerungen zu der Notifizierung übermittelt. (10) Die von den Niederlanden geplanten Maßnahmen sind nicht diskriminierend, da sie für alle Schiffe in dem Gebiet gleichermaßen gelten. Sie sollen die Auswirkungen des Fischfangs auf den Erhalt mariner Ökosysteme minimieren und innerhalb von 12 Seemeilen ab den Basislinien angewandt werden. Die Gemeinschaft hat keine Erhaltungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahmen speziell für dieses Gebiet beschlossen. (11) Die Maßnahmen sind mit den in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Zielen, insbesondere dem Vorsorgeprinzip, vereinbar, da sie auf den Schutz und die Erhaltung der lebenden aquatischen Ressourcen abzielen, und sie sind nicht weniger streng als die geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von den Niederlanden vorgeschlagenen Maßnahmen zur Erhaltung mariner Ökosysteme im Gebiet Voordelta, die in den Anhängen I bis III aufgeführt sind, werden hiermit bestätigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 11. Juni 2008 Für die Kommission Joe BORG Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. (2)   ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. ANHANG I Beschluss zur Zugangsbeschränkung Hinderplaat, Bollen van de Ooster und Bollen van het Nieuwe Zand 13. Mai 2008 Der niederländische Minister für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität Beschränkung der Zugänglichkeit von Naturgebieten gemäß Artikel 20 des niederländischen Gesetzes zum Naturschutz 1998 Natura-2000-Gebiet „Voordelta“. EINLEITUNG Artikel 20, Absatz eins des niederländischen Naturschutzgesetzes 1998 (1) (im Weiteren bezeichnet als Nsch-Gesetz 1998) schreibt vor, dass der Provinzialausschuss den Zugang zu einem geschützten Naturdenkmal gemäß Artikel 10, Absatz eins, zu einem ausgewiesenen Gebiet gemäß Artikel 10a, Absatz eins oder einem Gebiet, in dem die Ausweisung als solche in Erwägung gezogen wird gemäß Artikel 12, oder aber zu Teilen der bezeichneten Gebiete einschränken kann, sofern dies für den Schutz der Naturwerte erforderlich ist. Der zweite Absatz von Artikel 20 Nsch-Gesetz 1998 schreibt vor, dass die Befugnis, die im ersten Absatz bezeichnet wird, dem Minister für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität (im Weiteren bezeichnet als LNL) in Übereinstimmung mit Unserem anderen Minister zusteht, sofern das im ersten Absatz bezeichnete Gebiet vollständig oder teilweise von oder unter der Zuständigkeit Unseres Ministers oder eines Unserer anderen Minister verwaltet wird. Der nachstehende Beschluss ist in Übereinstimmung mit dem niederländischen Minister für Verkehr, Wasserwirtschaft und öffentliche Arbeit gefasst worden. Unter Berücksichtigung des Mandatsbeschlusses LNL Regionale Angelegenheiten (2) ist der Regionsleiter Süd des Ministeriums für LNL berechtigt, diesen Beschluss im Namen des Ministers für LNL zu fassen. In dem Natura-2000-Gebiet Voordelta (im Weiteren bezeichnet als das Voordelta) ist es in Hinsicht auf den Schutz der in diesem Gebiet bestehenden oder zu schaffenden Naturwerte erforderlich, den Zugang zu einer Reihe von Gebieten zu beschränken. Die Begründung für diese Zugangsbeschränkungen beruht auf dem Ausweisungsbeschluss Voordelta (mit Datum vom 19. Februar 2008, Aktenzeichen DRZO/2008-113), und zwar in Bezug auf die Umsetzung der Natura-2000-Zielsetzungen im Voordelta, sowie auf der Umsetzung der Kompensationsverpflichtung gemäß den Vorgaben der Genehmigung aus dem Nsch-Gesetz (mit Datum vom 17. April 2008, Aktenzeichen DRZW/2008-1670) für die Schaffung und das Vorhandensein der Maasvlakte 2. In der allgemeinen Erläuterung, die Bestandteil dieses Beschlusses ist, wird hierauf näher eingegangen. In diesem Beschluss wird die Zugangsbeschränkung zu den nachstehend beschriebenen Gebieten ausdrücklich geregelt. Die im Weiteren angeführten Ausnahmen beeinträchtigen die Anforderung zur Genehmigung gemäß Artikel 19d Nsch-Gesetz 1998 nicht, außer sofern die Ausnahme gemäß Artikel 19 d Absatz 2 Nsch-Gesetz 1998 (Projekte oder Handlungen gemäß dem Verwaltungsplan) anwendbar ist. BESCHLUSS Artikel 1 Der Zugang zu dem innerhalb des Voordeltas gelegenen Gebiet „Hinderplaat“, wie dies auf der zu diesem Beschluss gehörenden Karte angegeben ist, wird beschränkt. Die Zugangsbeschränkungen für das Gebiet Hinderplaat gelten für alle Arten von Aktivitäten während des gesamten Jahres unter Ausnahme der nachstehenden Aktivitäten: Organisierte Kanufahrten Für den Zeitraum vom 1. September bis zum 1. Mai ist eine maximale Anzahl von insgesamt zehn (höchstens zwei an einem Tag) organisierten Kanufahren erlaubt. Zusätzliche Bedingungen: — Der Zugang erfolgt in Gruppen (höchstens sechzehn Personen) unter Leitung eines zertifizierten Gruppenleiters oder Lehrers der Dachverbände Nederlandse Kanobond (NKB)/Toeristische Kanobond Nederland (TKBN). — Das Betreten trocken gefallener Sandbänke ist untersagt; der zu beachtende Mindestabstand zu ruhenden Seehunden beträgt 250 Meter. — Die Fahrten werden mindestens 48 Stunden vorher bei der zentralen Meldestelle Handhaving Voordelta angemeldet (die Nummer ist bei den oben genannten Dachverbänden bekannt). Schleppnetzfischerei Die Schleppnetzfischerei mit einer Motorleistung unter 191 kW (260 PS) ist vom 1. September bis zum 1. Mai zulässig; dies im Rahmen der zum Zeitpunkt dieser Beschlussfassung bestehenden Nutzung. Dies bezieht sich auf zwei Unternehmen, und zwar die Wasserfahrzeuge OD 2 und SL 22. Die Fortsetzung der Nutzung ist unter den nachstehenden Bedingungen gestattet: — Der Abstand zu den trocken gefallenen Sandbänken beträgt mindestens 250 Meter. — Die maximale Fahrgeschwindigkeit beträgt 7 Knoten (13 km/h). — Beide Fischerboote verfügen über funktionstüchtige Ortungsgeräte für die Einhaltung dieser Vorgaben. Stellnetzfischerei Die Stellnetzfischerei (mit Kiemen- oder Verwickelnetzen) ist unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt dieser Beschlussfassung bestehenden Nutzung während des gesamten Jahres zulässig. Dies betrifft einen Unternehmer, und zwar das Wasserfahrzeug Goeree 47. Die Fortsetzung der Nutzung ist unter den nachstehenden Bedingungen gestattet: — Der Abstand zu den trocken gefallenen Sandbänken beträgt mindestens 150 Meter. Während und ungefähr zu der Säugeperiode des Seehunds (1. Mai bis zum 1. September) hat ein Abstand von mindestens 250 Metern zu den trocken gefallenen Sandbänke beachtet zu werden. — Die maximale Fahrgeschwindigkeit beträgt 7 Knoten (13 km/h). — Das Fischerboot verfügt über funktionstüchtige Ortungsgeräte für die Einhaltung dieser Vorgaben. Helikopterflüge und Freizeitflugverkehr in kleinem Rahmen Helikopterflüge über dem Gebiet sind ab einer Mindestflughöhe von 1 000 Fuß gestattet (ca. 300 m). Gleitfliegen (parapenten) und Segelfliegen (Deltafliegen) über dem Gebiet ist nicht gestattet. In Hinsicht auf die weitere Freizeitluftfahrt (unmotorisiert und motorisiert) wird das Gebiet als Naturschutzgebiet gemäß dem Verhaltenskodex „Verantwortungsbewusstes Fliegen“ betrachtet, der für diese Kategorie Anwendung findet (3): Das Gebiet wird weitestgehend gemieden; sofern ein Überfliegen nicht zu vermeiden ist, wird eine Flughöhe von mindestens 1 000 Fuß (ca. 300 m) beachtet, außer falls dies aus Gründen der Flugsicherheit nicht möglich ist. Artikel 2 Der Zugang zu dem innerhalb des Voordelta gelegenen Gebiets „Bollen van de Ooster“, wie dies auf der zu diesem Beschluss gehörenden Karte angegeben ist, wird beschränkt. Die Zugangsbeschränkungen zu dem Gebiet Bollen van de Ooster gelten während des ganzen Jahres für das kleinere, auf der Karte bezeichnete Sommerruhegebiet. Die Zugangsbeschränkungen gelten in der Zeit vom 1. November bis zum 1. April für das größere, ebenfalls auf der Karte bezeichnete Winterruhegebiet. Die Zugangsbeschränkungen für das Gebiet Bollen van de Ooster gelten für alle Arten von Aktivitäten unter Ausnahme der nachstehenden Aktivitäten: Berufs- und Freizeitschifffahrt durch einen Korridor die Schifffahrt durch das Winterruhegebiet auf dem markierten Korridor unter Beachtung einer maximalen Fahrgeschwindigkeit von 7 Knoten (13 km/h). Das Surfen und Segeln in dem Korridor ist jedoch nicht gestattet. Kanufahren, Windsurfen und Golfsurfen das Kanufahren (Seekajakfahren), Windsurfen und Golfsurfen im nordöstlichen Teil des Ruhegebiets während des ganzen Jahres, wie dies auf der beigelegten Karte angegeben ist (siehe Artikel 5). Das Betreten der trocken gefallenen Sandbank in diesem Teil des Ruhegebiets zum Zweck der Ausübung dieser genannten Sportarten ist ebenfalls gestattet. Helikopterflüge und Freizeitflugverkehr in kleinem Rahmen Helikopterflüge über dem Gebiet sind ab einer Mindestflughöhe von 1 000 Fuß gestattet (ca. 300 m). Gleitfliegen (parapenten) und Segelfliegen (Deltafliegen) über dem Gebiet ist nicht gestattet. In Hinsicht auf die weitere Freizeitluftfahrt (unmotorisiert und motorisiert) wird das Gebiet als Naturschutzgebiet gemäß dem Verhaltenskodex „Verantwortungsbewusstes Fliegen“ betrachtet, der für diese Kategorie Anwendung findet: Das Gebiet wird weitestgehend gemieden; sofern ein Überfliegen nicht zu vermeiden ist, wird eine Flughöhe von mindestens 1 000 Fuß (ca. 300 m) beachtet, außer falls dies aus Gründen der Flugsicherheit nicht möglich ist. Artikel 3 Der Zugang zu dem innerhalb des Voordelta gelegenen Gebiets „Bollen van het Nieuwe Zand“, wie dies auf der zu diesem Beschluss gehörenden Karte (siehe Artikel 5) angegeben ist, wird beschränkt. Die Zugangsbeschränkungen für das Gebiet Bollen van het Nieuwe Zand gelten nur vom 1. November bis zum 1. Mai. Die Zugangsbeschränkungen für das Gebiet Bollen van het Nieuwe Zand gelten für alle Arten von Aktivitäten unter Ausnahme der nachstehenden Aktivitäten: Helikopterflüge und Freizeitflugverkehr in kleinem Rahmen Helikopterflüge über dem Gebiet sind ab einer Mindestflughöhe von 1 000 Fuß gestattet (ca. 300 m). Gleitfliegen (parapenten) und Segelfliegen (Deltafliegen) über dem Gebiet ist nicht gestattet. In Hinsicht auf die weitere Freizeitluftfahrt (unmotorisiert und motorisiert) wird das Gebiet als Naturschutzgebiet gemäß dem Verhaltenskodex „Verantwortungsbewusstes Fliegen“ betrachtet, der für diese Kategorie Anwendung findet: Das Gebiet wird weitestgehend gemieden; sofern ein Überfliegen nicht zu vermeiden ist, wird eine Flughöhe von mindestens 1 000 Fuß (ca. 300 m) beachtet, außer falls dies aus Gründen der Flugsicherheit nicht möglich ist. Artikel 4 Die oben in den Artikeln 1 bis 3 dargelegten Zugangsbeschränkungen gelten aufgrund von Artikel 20 Absatz 4 Nsch-Gesetz 1998 nicht für die nachstehenden Aktivitäten: Durchführung erforderlicher staatlicher Aufgaben Die Anwesenheit während des gesamten Jahres für die Durchführung von Aufgaben, sei es mit oder ohne Wasserfahr-, Fahr- oder Flugzeuge behördlicherseits oder im Auftrag des Staates, insofern dies für die Durchführung der Instandhaltung und Pflege, die Markierung und Überwachung bzw. für Inspektions-, Aufsichts- und Fahndungsaufgaben sowie für militärische Aktivitäten erforderlich sein sollte. Instandhaltung von Kabeln und Leitungen Wartungsarbeiten an Kabeln und Leitungen zwischen dem 1. September und dem 1. Mai. Der Zugang außerhalb dieses Zeitraums ist nur in dringenden Notfällen gestattet; dies hat im Voraus von den Behörden beurteilt zu werden und ferner haben die möglichen weiteren Vorschriften beachtet zu werden. Artikel 5 1.   Die Gebiete, deren Zugänglichkeit anhand dieses Beschlusses eingeschränkt wird, sind auf der zu diesem Beschluss gehörenden Karte „Beschluss zur Zugangsbeschränkung Hinderplaat, Bollen van de Ooster und Bollen van het Nieuwe Zand“ und der zu dieser Karte gehörenden Anlage mit umschließenden Koordinaten angegeben. 2.   Auf dem Feld und Wasser sind die Begrenzungen des Gebiets, deren Zugänglichkeit eingeschränkt wird, anhand der angebrachten Betonnung und den Pfählen mit Beschilderung erkennbar. 3.   Karten und andere Anlagen gemäß Absatz 1 können zu Prüfzwecken in einem Zeitraum von sechs Wochen nach Veröffentlichung in den Räumen der Direktion für regionale Angelegenheiten Süd beim Ministerium für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität in der Keizersgracht 5 in Eindhoven eingesehen werden (Bürozeiten montags bis freitags von 9 bis 17 Uhr). Artikel 6 Dieser Beschluss wird im niederländischen Staatsanzeiger bekannt gegeben. Zu diesem Beschluss gehört eine Erläuterung, die im Zusammenhang mit der Verfügung zu lesen ist. DER NIEDERLÄNDISCHE MINISTER FÜR LANDWIRTSCHAFT, NATUR UND LEBENSMITTELQUALITÄT In dessen Namen Der Regionsleiter Süd Einspruch Gegen diesen Beschluss kann ein Beteiligter aufgrund der Bestimmungen nach dem niederländischen Allgemeinen Gesetz zum Verwaltungsrecht Einspruch erheben. Ein solcher Einspruch hat innerhalb von sechs Wochen nach der Veröffentlichung der Verfügung im Staatsanzeiger schriftlich erhoben zu werden bei: Dem niederländischen Minister für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität Dienst Regelungen Abteilung Recht & Rechtsschutz Postbus 20401 2500 EK ’s Gravenhage Niederlande. Das Schreiben zum Einspruch hat unterschrieben zu sein und mindestens die folgenden Teile zu enthalten: a) Name und Adresse des Einsprucherhebenden, b) Datierung, c) Beschreibung des Beschlusses, gegen den Einspruch erhoben wird, und d) Gründe für den Einspruch. ERLÄUTERUNG Natura-2000-Gebiete Das Voordelta beherbergt besondere Naturwerte und ist daher im Rahmen der europäischen Vogel- und Habitatrichtlinie als Natura-2000-Gebiet ausgewiesen worden. Die Niederlande sind verpflichtet, für bestimmte Sorten und Habitate im Voordelta einen „günstigen Zustand der Instandhaltung“ zu erreichen und zu erhalten. Der Artenschutz ist im Flora- und Faunagesetz gesetzlich geregelt, der Schutz von Gebieten ist im Nsch-Gesetz 1998 gesetzlich geregelt. Das Nsch-Gesetz 1998 schreibt vor, dass für alle Natura-2000-Gebiete ein Verwaltungsplan abgefasst wird. Die besonderen Naturwerte befinden sich im gesamten Voordelta. Die größte Vielfalt dieser Naturwerte findet sich jedoch in der nördlichen Hälfte des Gebiets. Maßnahmen zum Schutz der Naturwerte sind somit am zweckmäßigsten, wenn sie sich auf den nördlichen Teil beziehen. Kompensationsaufgabe Tweede Maasvlakte Das Anlegen der Maasvlakte 2 im Natura-2000-Gebiet Voordelta wird zu einem Verlust an Naturwerten in diesem Gebiet führen, und zwar unter anderem dadurch, dass der Umfang des Natura-2000-Gebiets um 2 455 Hektar abnimmt. In der planspezifischen Kernentscheidung zur Entwicklung des Mainport Rotterdam 2006 (im Weiteren: PKE) ist festgelegt worden, dass dieser Verlust dadurch zu kompensieren ist, dass an anderer Stelle im Voordelta ein Bodenschutzgebiet eingerichtet wird, in dem Schutzmaßnahmen getroffen werden. Außerdem ist in der PKE angeführt, dass die Naturwerte im Bodenschutzgebiet sowohl durch Einschränkungen der Nutzung als auch durch andere Maßnahmen zunehmen. Dabei werden die ökologischen Anforderungen berücksichtigt und wird ausdrücklich in Erwägung gezogen, inwieweit Einschränkungen der menschlichen Aktivitäten aufzuerlegen sind, dies unter anderem in Hinblick auf die derzeitige (menschliche) Nutzung. In der Genehmigung aus dem Nb-Gesetz für das Anlegen und das Vorhandensein der Maasvlakte 2 ist eine Kompensationsverpflichtung in Hinsicht auf den Habitattyp 1110 und eine Reihe von Vogelarten aufgenommen worden. Maßnahmen Um die Auswirkungen durch das Anlegen und das Vorhandensein der Maasvlakte 2 rechtzeitig zu kompensieren und unter Berücksichtigung der Erhaltung und Entwicklung der Naturwerte gemäß dem Ausweisungsbeschluss Voordelta ist es von Wichtigkeit, die Einschränkung des Zugangs zu den Gebieten im Voordelta kurzfristig zu regeln. Die Maßnahmen, die im Voordelta gelten werden, werden ebenfalls im Verwaltungsplan Voordelta dargelegt. Solange dieser Verwaltungsplan nicht in Kraft getreten ist, bleiben die Auflagen nach Artikel 19d Nsch-Gesetz 1998 uneingeschränkt im Voordelta anwendbar, und somit auch in den in diesem Beschluss enthaltenen Gebieten. Der vorliegende Beschluss zielt ausschließlich auf die Regelung für den Zugang (die Einschränkung davon) zu bestimmten Gebieten ab, bietet allerdings in denjenigen Fällen keine Freistellung von der Genehmigungspflicht, in der sich eine solche aus dem Gesetz ergeben sollte. In dem erstellten Plan-MER und der Passenden Beurteilung (zur Vorbereitung des Verwaltungsplans Voordelta abgefasst) wird die Begründung für die Zugangsbeschränkung angeführt. Diese werden ebenfalls im Verwaltungsplan Voordelta übernommen. Das Ziel dieses Verwaltungsplans und der Beschlüsse zur Zugangsbeschränkung lautet: Die Instandhaltung der geschützten Natur, die Kompensation für Verluste an geschützter Natur durch das Anlegen der Maasvlakte 2 und im Rahmen dieses Naturschutzes so weit wie möglich die Berücksichtigung der Interessen von Freizeit, Tourismus und Fischerei. Die Verwaltungsmaßnahmen einschließlich der vorliegenden Zugangsbeschränkung werden gegebenenfalls auf der Grundlage der Beobachtung und Auswertung angepasst. Erläuterung zu der Zugangsbeschränkung Hinderplaat Die Hinderplaat ist als Ruhe- und Futtergebiet für die Eiderente von Wichtigkeit. Für diese Tierart gilt ein Ziel der Arterhaltung gemäß dem Ausweisungsbeschluss Voordelta. Außerdem spielen in diesem Gebiet die Teile der Sandbänke, die an die tiefen Fahrrinnen grenzen, für den Seehund eine wichtige Rolle. Für den Seehund gilt ein Verbesserungsziel gemäß dem Ausweisungsbeschluss Voordelta. Des Weiteren sind in diesem Gebiet alle Sandbänke als Ruhegebiet für die Brandseeschwalbe und die Fluss-Seeschwalbe von Wichtigkeit. Für diese Tierarten gilt ein Ziel der Arterhaltung gemäß dem Ausweisungsbeschluss Voordelta. In der Genehmigung aus dem Nsch-Gesetz für das Anlegen und das Vorhandensein der Maasvlakte 2 ist eine Kompensationsverpflichtung in Hinsicht auf diese Tierarten auferlegt worden. Bollen van de Ooster Das Gebiet Bollen van de Ooster ist für den Schutz von Vögeln wichtig und gilt als wichtiges Ruhe- und Futtergebiet für die Tierarten Trauerente (Seegebiet), Brandseeschwalbe und Fluss-Seeschwalbe (Sandbank). Für diese Tierarten gilt ein Ziel der Arterhaltung gemäß dem Ausweisungsbeschluss Voordelta. In der Genehmigung aus dem Nsch-Gesetz für das Anlegen und das Vorhandensein der Maasvlakte 2 ist eine Kompensationsverpflichtung in Hinsicht auf diese Tierarten auferlegt worden. Dieses Gebiet spielt ebenfalls eine besondere Rolle für den Schutz des Seehundes, der sich vor allem an der südlichen Spitze der Sandbank aufhält. Für den Seehund gilt ein Verbesserungsziel gemäß dem Ausweisungsbeschluss Voordelta. Bollen van het Nieuwe Zand Das Gebiet Bollen van het Nieuwe Zand ist einer der wesentlichen Kerne des Ruhe- und Futtergebiets der Trauerente. Für diese Tierart gilt ein Ziel der Arterhaltung gemäß dem Ausweisungsbeschluss Voordelta. In der Genehmigung aus dem Nsch-Gesetz für das Anlegen und das Vorhandensein der Maasvlakte 2 ist eine Kompensationsverpflichtung in Hinsicht auf diese Tierart auferlegt worden. Natura-2000-Zielsetzungen Der Seehund Anfang des letzten Jahrhunderts lebten rund zehntausend Seehunde im Delta. Durch Verunreinigung, Jagd und eine starke Dezimierung ihres Lebensraums aufgrund der Deltawerke gab es vor ungefähr fünfzig Jahren nur noch ein paar Dutzend Exemplare. In den letzten Jahren lebten wieder rund hundert Seehunde im Deltagebiet, von denen ca. fünfzig Prozent im Voordelta beheimatet waren. Sie nutzen trocken gefallene Sandbänke wie die Teile der Hinderplaat, Bollen van de Ooster (Kartoffelrücken) und die Verklikkerplaat, um sich auszuruhen. Sie können sich im Voordelta allerdings nicht gut fortpflanzen. Für das Werfen, Säugen und

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.