Europäische Union

2010/717/EU: Beschluss des Rates vom 8. November 2010 über die Annahme der Änderungen des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik im Namen der Europäischen Union

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7.12.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 321/1 BESCHLUSS DES RATES vom 8. November 2010 über die Annahme der Änderungen des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik im Namen der Europäischen Union (2010/717/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (nachstehend „das Übereinkommen“ genannt) wurde am 24. Oktober 1978 in Ottawa unterzeichnet und trat am 1. Januar 1979 in Kraft, was zur Einsetzung der Fischereiorganisation für den Nordwestatlantik (NAFO) führte. (2) Die Gemeinschaft trat dem Übereinkommen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 des Rates vom 28. Dezember 1978 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (1) bei. (3) Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 tritt die Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolgerin sie ist. (4) Der Allgemeine Rat der NAFO nahm die Änderung des Übereinkommens auf seinen Jahrestagungen von 2007 und 2008 an (nachstehend „die Änderung“ genannt). Mit der Änderung werden zahlreiche Aspekte des Übereinkommens in dem vorrangigen Bestreben überarbeitet, es an neuere regionale Übereinkommen und internationale Instrumente im Bereich der Fischerei anzupassen und moderne Fischereimanagementkonzepte zu übernehmen. (5) Die Änderung erleichtert es der Union, ihren internationalen Verpflichtungen in Bezug auf eine nachhaltige Fischerei nachzukommen und die Ziele des Vertrags voranzubringen. (6) Die Änderung sollte angenommen werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Änderung des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (nachstehend „das Abkommen“ genant) wird im Namen der Union genehmigt (2). Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Notifizierung vorzunehmen, die in Artikel XXI Absatz 3 des Abkommens vorgesesehen ist, um die Union zu binden. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 8. November 2010. Im Namen des Rates Der Präsident M. WATHELET (1)   ABl. L 378 vom 30.12.1978, S. 1. (2)  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. ÜBERSETZUNG ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE KÜNFTIGE MULTILATERALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DER FISCHEREI IM NORDWESTATLANTIK Die Vertragsparteien des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (nachstehend „Übereinkommen“) sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Der Titel des Übereinkommens erhält folgende Fassung: „ ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE FISCHEREIZUSAMMENARBEIT IM NORDWESTATLANTIK “ Artikel 2 Die Präambel des Übereinkommens wird gestrichen und durch nachstehende neue Präambel ersetzt: „Die VERTRAGSPARTEIEN — ZUR KENNTNIS NEHMEND, dass die Küstenstaaten des Nordwestatlantik in Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und dem internationalen Gewohnheitsrecht ausschließliche Wirtschaftszonen errichtet haben, in denen sie souveräne Rechte zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen ausüben; UNTER HINWEIS AUF die einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und von weit wandernden Fischbeständen vom 4. August 1995 und des FAO-Übereinkommens zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf hoher See vom 24. November 1993; UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der 28. Tagung der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen am 31. Oktober 1995 angenommen wurde, und damit verbundener Instrumente der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen; IN ANERKENNUNG der wirtschaftlichen und sozialen Vorteile einer nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen; IN DEM WUNSCH, die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Nordwestatlantik zu fördern; IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die Bewirtschaftung dieser Fischereiressourcen eine internationale Zusammenarbeit und internationale Konsultationen erfordert; EINGEDENK DER TATSACHE, dass sich eine wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung dieser Fischereiressourcen auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und auf den Vorsorgeansatz stützen sollte; ENTSCHLOSSEN, auf das Fischereimanagement im Nordwestatlantik den Ökosystemansatz anzuwenden, der den Schutz der Meeresumwelt, die Erhaltung der marinen biologischen Vielfalt, die Minimierung des Risikos langfristiger oder unwiderruflicher Schäden durch Fischfang sowie die Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen allen Komponenten des Ökosystems einschließt; DES WEITEREN ENTSCHLOSSEN, verantwortungsvolle Fischerei zu betreiben und IUU-Fischerei vorzubeugen, zu bekämpfen und zu unterbinden — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:“ Artikel 3 Die Artikel I bis XXI werden gestrichen und durch folgende neue Artikel ersetzt: „Artikel I Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens gilt Folgendes: a) ‚Seerechtsübereinkommen‘ ist das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982; b) ‚Durchführungsübereinkommen‘ ist das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen vom 4. August 1995; c) ‚Küstenstaat‘ ist eine Vertragspartei, die im Übereinkommensbereich über eine ausschließliche Wirtschaftszone verfügt; d) ‚Vertragspartei‘ ist i) jeder Staat oder jede Organisation regionaler Wirtschaftsintegration, der oder die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, und für den oder die das Übereinkommen in Kraft ist; und ii) da dieses Übereinkommen sinngemäß für die in Artikel 305 Absatz 1 Buchstaben c, d und e des Seerechtsübereinkommens bezeichneten Rechtsträger im Nordatlantik gilt, die Vertragspartei zu diesem Übereinkommen werden, bezieht sich der Begriff ‚Vertragspartei‘ auch auf diese Rechtsträger; e) ‚Übereinkommensbereich‘ ist der Bereich gemäß Artikel IV Absatz 1, für den dieses Übereinkommen gilt; f) ‚Fischereiressourcen‘ sind alle Fische, Weich- und Krebstiere im Übereinkommensbereich, ausgenommen: i) sesshafte Arten, über die die Küstenstaaten im Einklang mit Artikel 77 des Seerechtsübereinkommens souveräne Rechte ausüben können, und ii) sofern sie im Rahmen anderer internationaler Verträge bewirtschaftet werden, anadrome und katadrome Bestände und weit wandernde Arten gemäß Anhang I des Seerechtsübereinkommens; g) ‚Fischerei‘ ist die Entnahme oder Ernte oder Verarbeitung von Fischereiressourcen oder Umladung von Fischereiressourcen oder hieraus hergestellten Erzeugnissen oder jede andere Tätigkeit in Vorbereitung, zur Unterstützung oder im Zusammenhang mit der Entnahme oder Ernte von Fischereiressourcen, einschließlich i) der Suche nach, dem Fang, der Entnahme oder Ernte von Fischereiressourcen, tatsächlich oder versuchsweise unternommen, ii) jeder Tätigkeit, bei der davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Ortung, zum Fang, zur Entnahme oder Ernte von Fischereierzeugnissen führt, unabhängig vom Zweck, und iii) jedes Einsatzes auf See, der zur Unterstützung oder in Vorbereitung der in dieser Begriffsbestimmung beschriebenen Tätigkeiten erfolgt, mit Ausnahme von Noteinsätzen zum Schutz oder zur Rettung von Besatzungsmitgliedern oder von Schiffen; h) ‚Fischereifahrzeug‘ ist jedes Schiff, das Fischerei ausübt oder ausgeübt hat, auch Verarbeitungsschiffe und Schiffe, die an Umladungen oder anderen Tätigkeiten in Vorbereitung von oder im Zusammenhang mit Fischerei oder Versuchsfischerei oder Forschungseinsätzen beteiligt sind; i) ‚Flaggenstaat‘ ist i) ein Staat, dessen Schiffe berechtigt sind, seine Flagge zu führen, oder ii) eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration, deren Schiffe berechtigt sind, die Flagge eines Mitgliedstaats dieser Organisation zu führen; j) ‚IUU-Fischerei‘ sind die Tätigkeiten, die im Internationalen Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei beschrieben sind, der am 2. März 2001 von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen angenommen wurde; k) ‚lebende Ressourcen‘ sind alle Lebewesen in marinen Ökosystemen; l) ‚marine biologische Vielfalt‘ ist die Variabilität unter lebenden Ressourcen und ihr ökologisches Umfeld; dies umfasst die Vielfalt innerhalb der Arten und zwischen den Arten und die Vielfalt der Ökosysteme; m) ‚Staatsangehörige‘ sind sowohl natürliche als auch juristische Personen; n) ‚Hafenstaat‘ ist jeder Staat, dessen Häfen, Reeden oder andere Anlagen von Schiffen unter anderem zum Anlanden, Umladen, Auftanken oder Auffüllen von Vorräten angelaufen werden; o) ‚Organisation regionaler Wirtschaftsintegration‘ ist eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit in den unter dieses Übereinkommen fallenden Bereichen übertragen haben, einschließlich der Befugnis, in diesen Bereichen für die Mitgliedstaaten bindende Entscheidungen zu treffen, und p) ‚Regelungsbereich‘ ist der Teil des Übereinkommensbereichs außerhalb von Gebieten unter nationaler Gerichtsbarkeit. Artikel II Ziel Ziel dieses Übereinkommens ist die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Übereinkommensbereich und der Schutz der marinen Ökosysteme, in denen diese Ressourcen vorkommen. Artikel III Allgemeine Grundsätze Zur Verwirklichung des Ziels dieses Übereinkommens handeln die Vertragsparteien je nach Zweckmäßigkeit einzeln oder gemeinsam wie folgt: a) Sie fördern die optimale Nutzung und langfristige Erhaltung der Fischereiressourcen; b) sie erlassen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten Maßnahmen mit dem Ziel, die Fischereiressourcen zu erhalten oder in einem Umfang wiederherzustellen, bei dem der höchstmögliche Dauerertrag erzielt werden kann; c) sie wenden in Übereinstimmung mit Artikel 6 des Durchführungsübereinkommens den Vorsorgeansatz an; d) sie tragen den Auswirkungen der Fischerei auf andere Arten und marine Ökosysteme gebührend Rechnung und erlassen Maßnahmen, um schädigende Auswirkungen auf lebende Ressourcen und marine Ökosysteme auf ein Mindestmaß zu beschränken; e) sie tragen dem Erfordernis, die marine biologische Vielfalt zu erhalten, angemessen Rechnung; f) sie verhindern oder beseitigen Überfischung und übermäßige Fangkapazitäten und stellen sicher, dass der Fischereiaufwand das mit einer nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen zu vereinbarende Maß nicht übersteigt; g) sie gewährleisten, dass zur Fischerei im Übereinkommensbereich vollständige und genaue Daten fristgerecht gesammelt und gegenseitig zur Verfügung gestellt werden; h) sie gewährleisten die tatsächliche Einhaltung der Bewirtschaftungsmaßnahmen und gewährleisten, dass gegen Verstöße Sanktionen in angemessener Härte verhängt werden; und i) sie tragen dem Erfordernis Rechnung, dass Verschmutzung durch Fischereifahrzeuge und Abfälle von Fischereifahrzeugen ebenso wie Rückwürfe, Fänge durch verlorenes oder aufgegebenes Fanggerät, Fänge nicht gezielt befischter Arten und die Auswirkungen auf vergesellschaftete oder abhängige Arten, insbesondere gefährdete Arten, auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Artikel IV Anwendungsbereich (1)   Dieses Übereinkommen findet in den Gewässern des Nordwestatlantik nördlich von 35° 00′ N und westlich einer Linie Anwendung, die von 35° 00′ N und 42° 00′ W genau nach Norden bis 59° 00′ N verläuft, dann genau nach Westen bis 44° 00′ W und dann wieder genau nach Norden bis an die Küste Grönlands, und in den Gewässern des St.-Lawrence-Golfs, der Davisstraße und der Baffin Bay südlich von 78° 10′ N. (2)   Der Übereinkommensbereich wird in wissenschaftliche und statistische Gebiete, Divisionen und Subdivisionen unterteilt, deren Grenzen in Anhang I festgelegt sind. Artikel V Die Organisation (1)   Die Vertragsparteien kommen hiermit überein, die Fischereiorganisation für den Nordwestatlantik, nachstehend ‚die Organisation‘, zu errichten, zu unterhalten und zu stärken; die Organisation übernimmt die in diesem Übereinkommen beschriebenen Aufgaben, um das Ziel dieses Übereinkommens zu erreichen. (2)   Die Organisation umfasst: a) eine Kommission; b) einen Wissenschaftsrat und c) ein Sekretariat. (3)   Die Organisation hat Rechtspersönlichkeit und genießt im Umgang mit anderen internationalen Organisationen und im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Verwirklichung ihres Ziels erforderliche Rechtsfähigkeit. Die Vorrechte und Immunitäten der Organisation und ihrer Bediensteten im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei werden von der Organisation und der betreffenden Vertragspartei einvernehmlich festgelegt; insbesondere wird zwischen der Organisation und dem Gastgeberstaat ein Sitzabkommen geschlossen. (4)   Der oder die Vorsitzende der Kommission ist Präsident(in) und Hauptvertreter(in) der Organisation. (5)   Der Präsident/die Präsidentin beruft die Jahrestagung der Organisation zu dem von der Kommission festgelegten Zeitpunkt und Ort ein. (6)   Die Organisation hat ihren Hauptsitz in Halifax Regional Municipality, Nova Scotia, Kanada, oder gegebenenfalls an einem anderen von der Kommission festgelegten Ort. Artikel VI Die Kommission (1)   Jede Vertragspartei ist Mitglied der Kommission und ernennt einen Vertreter in der Kommission, dem Stellvertreter, Sachverständige und Berater zur Seite stehen können. (2)   Die Kommission wählt einen Vorsitzenden und einen Vize-Vorsitzenden für eine Amtszeit von zwei Jahren. Einmalige Wiederwahl ist möglich, aber kein Amt kann länger als vier aufeinander folgende Jahre in derselben Eigenschaft ausgeübt werden. Der Vorsitzende und der Vize-Vorsitzende vertreten nicht dieselbe Vertragspartei. (3)   Jede Vertragspartei kann eine Sondersitzung der Kommission beantragen. Der Vorsitzende der Kommission beruft hierauf eine solche Sitzung zu dem von ihm festgelegten Zeitpunkt und Ort ein. (4)   Sofern nichts anderes festgelegt ist, gelten die von der Kommission erlassenen Maßnahmen im Regelungsbereich. (5)   Die Kommission hat folgende Aufgaben: a) Sie gibt sich eine Geschäftsordnung mit Verfahrensregeln, einer Haushaltsordnung und anderen Bestimmungen, nach der ihre Sitzungen ablaufen und sie ihre Aufgaben wahrnimmt, und kann diese Geschäftsordnung ändern; b) sie setzt nach eigenem Ermessen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Nebenorgane ein und gibt diesen Anweisungen; c) sie überwacht die organisatorischen, administrativen, finanziellen und sonstigen internen Abwicklungen der Organisation, einschließlich der Beziehungen der konstituierenden Organe untereinander; d) sie bestellt unter den von ihr festgelegten Bedingungen einen Exekutivsekretär; e) sie lenkt die Außenbeziehungen der Organisation; f) sie bewilligt den Haushaltsplan der Organisation; g) sie erlässt Regeln für die Teilnahme von Vertretern von zwischenstaatlichen Organisationen, Nichtvertragsparteien und Nichtregierungsorganisationen als Beobachter an ihren Sitzungen. Diese Regeln dürfen nicht übertrieben restriktiv sein und erlauben einen fristgerechten Zugang zu Berichten und Unterlagen der Kommission; h) sie übernimmt nach eigenem Ermessen andere Aufgaben und ergreift andere Maßnahmen, die mit diesem Übereinkommen im Einklang stehen; i) sie lenkt den Wissenschaftsrat bei der Festlegung seiner Aufgaben und Prioritäten; und j) sie entwickelt völkerrechtskonforme Verfahren, um beurteilen zu können, inwieweit die Vertragsparteien ihren Pflichten gemäß den Artikeln X und XI nachkommen. (6)   Die Kommission arbeitet mit dem Wissenschaftsrat zusammen, um: a) regelmäßig die Bestandslage zu überprüfen und die erforderlichen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen festzulegen, b) einschlägige Informationen zu sammeln, auszuwerten und zu verbreiten, c) die Auswirkungen der Fischerei und anderer menschlicher Tätigkeiten auf die lebenden Ressourcen und ihre Ökosysteme einzuschätzen, d) Leitlinien für Fischerei zu wissenschaftlichen Zwecken zu entwerfen und e) Leitlinien für die Sammlung, Übermittlung und Überprüfung von Daten sowie den Datenzugang und die Datennutzung zu entwerfen. (7)   Die Kommission kann den Wissenschaftsrat mit allen Fragen befassen, die die wissenschaftlichen Grundlagen zu den gegebenenfalls zu treffenden Entscheidungen über Fischereiressourcen, die Auswirkungen der Fischerei auf lebende Ressourcen und den Schutz der Ökosysteme betreffen, in denen diese Ressourcen vorkommen. (8)   Unter Anwendung der Grundsätze nach Artikel III erlässt die Kommission für den Regelungsbereich: a) Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Verwirklichung des Ziels dieses Übereinkommens, b) Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, um die Auswirkungen der Fischerei auf lebende Ressourcen und ihre Ökosysteme auf ein Mindestmaß zu beschränken, c) zulässige Gesamtfangmengen und/oder Fischereiaufwandsbeschränkungen sowie Bestimmungen über Art und Umfang der Teilnahme an der Fischerei, d) Maßnahmen für die Fischerei zu wissenschaftlichen Zwecken gemäß Absatz 6 Buchstabe d, e) Maßnahmen für die Sammlung, Übermittlung und Überprüfung von Daten, den Datenzugang und die Datennutzung gemäß Absatz 6 Buchstabe e und f) Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die Flaggenstaaten ihren Pflichten nachkommen. (9)   Die Kommission erlässt Maßnahmen, die geeignete Mechanismen der Zusammenarbeit für eine wirksame Überwachung und Durchsetzung der von ihr erlassenen Bestandserhaltung- und Bewirtschaftungsmaßnahmen beinhalten, einschließlich: a) gegenseitiger Rechte der Vertragsparteien innerhalb des Regelungsbereichs, an Bord der Schiffe anderer Vertragparteien zu gehen und Inspektionen vorzunehmen, sowie Verfolgung des Flaggenstaats und Sanktionen auf der Grundlage der bei solchen Inspektionen an Bord erhobenen Beweise; b) Mindestnormen für die Inspektion von Fischereifahrzeugen durch Vertragsparteien in Häfen, in denen Fischereiressourcen aus dem Regelungsbereich oder Erzeugnisse aus solchen Fischereiressourcen angelandet werden; c) Folgemaßnahmen gemäß Artikel X, XI oder XII auf der Grundlage der bei solchen Inspektionen erhobenen Beweise; und d) unabhängig von Maßnahmen, die jede Vertragspartei selbst beschließen kann, vorbeugende, abschreckende und diese Art des Fischfangs unterbindende Maßnahmen gegen IUU-Fischerei. (10)   Die Kommission kann Maßnahmen im Sinne der Absätze 8 und 9 auch für ein Gebiet unter der nationalen Gerichtsbarkeit einer Vertragspartei treffen, wenn der fragliche Küstenstaat dies beantragt und die betreffende Maßnahme billigt. (11) a) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 8 achtet die Kommission auf Übereinstimmung zwischen: i) Maßnahmen, die für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe gelten, der oder die im Regelungsbereich und in einem Gebiet unter nationaler Gerichtsbarkeit eines Küstenstaats vorkommt, oder Maßnahmen, die durch Wechselwirkungen der Arten untereinander Auswirkungen auf einen Bestand oder eine Bestandsgruppe hätten, der oder die ganz oder zum Teil in einem Gebiet unter nationaler Gerichtsbarkeit eines Küstenstaats vorkommt; und ii) Beschlüssen eines Küstenstaats zur Bewirtschaftung oder Erhaltung des betreffenden Bestands oder der betreffenden Bestandsgruppe hinsichtlich der Fischerei in dem Gebiet unter seiner nationalen Gerichtsbarkeit. b) Die Kommission und der betreffende Küstenstaat fördern die Koordinierung ihrer Maßnahmen und Aktionen. Die Küstenstaaten halten die Kommission für diese Zwecke über ihre Maßnahmen auf dem Laufenden. (12)   Erlässt die Kommission Maßnahmen zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten im Regelungsbereich, so trägt sie den Interessen von Vertragsparteien, deren Schiffe in diesem Bereich traditionell fischen, und den Interessen der jeweiligen Küstenstaaten Rechnung. Bei Aufteilung der Fangmöglichkeiten für die Neufundlandbank und die Flämische Kappe berücksichtigt die Kommission besonders die Vertragspartei, deren Küstengemeinden hauptsächlich von der Befischung der Bestände in diesen Gewässern abhängen, und die sich durch internationale Maßnahmen in großem Umfang um die Erhaltung dieser Bestände bemüht hat, insbesondere durch Überwachung und Inspektion der internationalen Fischerei in diesen Gewässern nach einem gemeinsam durchgeführten internationalen Programm. (13)   Die Kommission kann Verfahren beschließen, die den Vertragsparteien erlauben, Maßnahmen einschließlich nicht diskriminierender handelsbezogener Maßnahmen gegen Flaggenstaaten oder Rechtsträger zu ergreifen, deren Fischereifahrzeuge eine Art der Fischerei betreiben, die die Wirksamkeit der von der Kommission erlassenen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen untergräbt. Eine Vertragspartei kann nur handelsbezogene Maßnahmen ergreifen, die nicht im Widerspruch zu ihren internationalen Verpflichtungen stehen. Artikel VII Der Wissenschaftsrat (1)   Jede Vertragspartei ist Mitglied im Wissenschaftsrat und kann Vertreter ernennen, denen auf den Sitzungen Stellvertreter, Sachverständige und Berater zur Seite stehen können. (2)   Der Wissenschaftsrat wählt eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) Vize-Vorsitzende(n) für eine Amtszeit von zwei Jahren. Einmalige Wiederwahl ist möglich, aber kein Amt kann länger als vier aufeinander folgende Jahre in derselben Eigenschaft ausgeübt werden. (3)   Der oder die Vorsitzende kann auf eigene Initiative, auf Antrag eines Küstenstaats oder auf Antrag einer Vertragspartei zusammen mit einer anderen Vertragspartei eine Sondersitzung des Wissenschaftsrats zu dem Zeitpunkt und an dem Ort einberufen, den er oder sie selbst bestimmt. (4)   Der Wissenschaftsrat gibt sich für den Ablauf seiner Sitzungen und die Wahrnehmung seiner Aufgaben Regeln, einschließlich einer Geschäftsordnung, und kann diese Regeln nach Bedarf ändern. (5)   Der Wissenschaftsrat kann nach eigenem Ermessen zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Nebenorgane einsetzen. (6)   Für die Wahl von Amtsträgern, die Annahme oder Änderung von Regeln oder andere Fragen im Zusammenhang mit den Arbeitsabläufen ist eine Mehrheit aller anwesenden Vertragsparteien erforderlich, die mit Ja oder Nein stimmen. Jede Vertragspartei hat eine Stimme. Ist das Quorum von mindestens zwei Dritteln der Vertragsparteien nicht erfüllt, kann nicht abgestimmt werden. (7)   Der Wissenschaftsrat beschließt Regeln für die Teilnahme von Vertretern von zwischenstaatlichen Organisationen, Nichtve

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.