Europäische Union

2003/194/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2002 über staatliche Beihilfen, die Deutschland der Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke GmbH gewährt hat — C 31/2001 (ex NN 156/99 und N 288/98) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2145) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32003D0194. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n Maßnahmen Deutschlands zugunsten des begünstigen Unternehmens anwendbar. Die Kommission stellt fest, dass es sich bei der BvS um eine Bundesanstalt handelt, deren Aufgabe, wie die ihrer Vorgängerin der Treuhandanstalt, darin besteht, staatseigene Betriebe in Ostdeutschland zu privatisieren. Die BvS ist Teil der Bundesverwaltung und dieser gegenüber rechenschaftspflichtig. Daher sind Maßnahmen der BvS als staatliche Maßnahmen anzusehen. Die Kommission stellt weiterhin fest, dass die KfW, Deutschlands Förderbank, eine Anstalt öffentlichen Rechts ist, für die der Bund eine 100 % Gewährträgerhaftung übernommen hat. Aus diesen Gründen sind Maßnahmen der KfW auch dem Staat zuzurechnen. (35) Mit diesen Maßnahmen wurden einem Unternehmen wirtschaftliche Vorteile verliehen, die es aus gewerblichen Quellen nicht erhalten hätte. Hierbei handelt es sich somit um staatliche Beihilfen, die geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen. Wegen der Art der Fördermittel und des Vorhandenseins eines innergemeinschaftlichen Handels mit Produkten des Sektors, in dem das begünstige Unternehmen tätig war, werden die finanziellen Maßnahmen von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfasst. (36) Zur Maßnahme Nr. 1 a) ii) in Tabelle 3 ist festzustellen, dass sie nach den vorliegenden Angaben mit der Mitteilung über "de-minimis"-Beihilfen(11) übereinstimmt, da in dem relevanten Dreijahreszeitraum der Betrag von 100000 EUR nicht überschritten wurde. Sie braucht deshalb im Rahmen dieser Entscheidung nicht gewürdigt zu werden. Unabhängig davon würde die Beurteilung des vorliegenden Falls auch nicht anders ausfallen, wenn diese Maßnahme mit berücksichtigt würde. (37) Zu der im Rahmen genehmigter Regelungen gewährten Beihilfe ist festzustellen, dass die zusätzlichen Angaben Deutschlands betreffend die Maßnahmen Nr. 1 b) und 2 a) in Tabelle 3 die Zweifel der Kommission hinsichtlich der korrekten Anwendung dieser Regelungen ausräumen konnten. Auch in Bezug auf die Investitionszulage von 362000 DEM (Maßnahme 2 b) in Tabelle 3), die erst nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens erwähnt wurde, ist anhand der vorliegenden Informationen festzustellen, dass sie mit den Voraussetzungen dieser Regelung übereinstimmt. Diese Maßnahmen müssen deshalb nicht in dieser Entscheidung weiter untersucht werden. (38) Die Maßnahmen in Höhe von 4,087 Mio. DEM unter Nr. 3 in Tabelle 3 wurden nicht im Rahmen einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung gewährt und sind deshalb in dieser Entscheidung als Ad-hoc-Beihilfen zu würdigen. (39) Insbesondere in Bezug auf die Maßnahme Nr. 3 c) in Tabelle 3, das Darlehen von 2,35 Mio. DEM, ist zu bemerken, dass dieses von der KfW zu einem herabgesetzten Zinssatz refinanziert wurde und daher eine Zinsvergünstigung enthält. Wie unten erklärt wird, war Schmitz-Gotha zum Zeitpunkt der Gewährung als ein Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen. Deshalb muss hier ein erhöhter Bezugszinssatz angewandt werden, um das Beihilfenelement dieser mit öffentlichen Geldern finanzierten Zinsvergünstigung zu errechnen. Gemäß der Mitteilung über die Methode zur Festsetzung der Bezugs- und Abzinsungssätze kann ein Zuschlag von 4 % oder mehr für solche besonderen Risikofälle veranschlagt werden. Da Schmitz-Gotha dieses Darlehen ohne die Refinanzierung der KfW nicht zu den gleichen Bedingungen erhalten hätte, verwendet die Kommission vorliegend einen um den Mindestzuschlag von 4 % erhöhten Bezugszinssatz, d. h. 9,94 %, um das in diesem Darlehen enthaltene Beihilfeelement zu ermitteln. Somit kommt die in diesem Darlehen enthaltene Investitionszulage in dem jährlichen Aufschlag von 5,69 %, d. h. 131000 DEM jährlich, zum Tragen und ist als Beihilfe anzusehen. (40) Ferner ist festzustellen, dass Deutschland seiner Verpflichtung aus Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nicht nachgekommen ist. Aus diesem Grund handelt es sich um eine rechtswidrige Beihilfe. Dies muss jedoch nicht bedeuten, dass die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Hieraus folgt, dass die einzelnen Maßnahmen gemäß Artikel 87 EG-Vertrag untersucht werden müssen. 2. Ausnahmebestimmungen nach Artikel 87 EG-Vertrag (41) Der Zweck der Beihilfe besteht darin, die Umstrukturierung des Begünstigten zu ermöglichen. Da keine andere der Ausnahmebestimmungen in den Absätzen 2 und 3 anwendbar sind, kommt Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) in Betracht. (42) In ihren Leitlinien zu Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen hat die Kommission die Voraussetzungen für eine befürwortende Nutzung ihres Ermessensspielraums nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag eingehend dargelegt. Da aus den von Deutschland im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens vorgelegten Angaben hervorging, dass sämtliche Beihilfen dem Begünstigen vor Veröffentlichung der Leitlinien von 1999 gewährt wurden, sind gemäß Randnummer 101 dieser Leitlinien die Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten von 1994(12) anwendbar. (43) Voraussetzung für die Förderfähigkeit von Umstrukturierungsbeihilfen unter den Leitlinien ist, dass es sich bei dem Beihilfenempfänger um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt. Gemäß Absatz 2.1 der Leitlinien zählen zu den typischen Symptomen eines Unternehmens in Schwierigkeiten eine rückläufige Rentabilität oder zunehmende Verluste, sinkende Umsätze, verminderter Cashflow und ein niedriger Nettobuchwert. (44) Die Kommission stellt fest, dass die Altgesellschaft vorangehend fortlaufende Verluste machte, die nur im ersten Jahr nach der Privatisierung zum Teil durch die öffentliche Verlustübernahme abgedeckt werden konnten. Daher konnte die Altgesellschaft eindeutig als Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden. Die Beihilfen sind nach der Übernahme im Jahre 1997 dem Unternehmen gewährt worden. Es ist festzuhalten, dass die von Schmitz-Gotha übernommene Aktivität Schwierigkeiten wie die Unfähigkeit zur Serienproduktion sowie überdimensionierte technische und Personalkapazitäten, die zu überhöhten Fixkosten führten, aufwies. Es kann angenommen werden, dass die strukturellen Schwierigkeiten der Altgesellschaft auch von den neuen Investoren übernommen wurden. Zusätzliche Kosten sind außerdem noch durch die erforderliche Trennung der Infrastruktur entstanden. Der ursprünglich im Jahre 1998 übermittelte Umstrukturierungsplan sah trotz der Beihilfengewährung fortlaufende Verluste für die ersten drei Jahre vor. Daher geht die Kommission davon aus, dass das Unternehmen auch nach der Übernahme als Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen war. (45) In ihrem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens äußerte die Kommission Zweifel, ob die Voraussetzungen der Leitlinien erfuellt waren. a) Wiederherstellung der Rentabilität (46) Bei der Einleitung des Verfahrens wurde festgestellt, dass die Maßnahmen im Rahmen des Umstrukturierungskonzeptes grundsätzlich geeignet waren, die langfristige Rentabilität des Unternehmens wiederherzustellen. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass die mit dieser Umstrukturierung verbundene Verpflichtung, "Altbeihilfen" in Höhe von 7,1 Mio. DEM eventuell zurückzahlen zu müssen, die Verwirklichung der Ziele des Plans in Frage stellte. (47) Während des förmlichen Prüfverfahrens teilte Deutschland der Kommission mit, dass die "alten" Verbindlichkeiten zwischenzeitlich von dem Altunternehmen getilgt worden sind. Damit wurden die anfänglichen Zweifel an der Wiederherstellung der Rentabilität ausgeräumt. Dies scheint durch die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens bestätigt zu werden, welches bereits in 1999 sein geplantes Betriebsergebnis von 5 Mio. DEM um (...)* Mio. DEM übertraf und somit ein Betriebsergebnis von (...)* Mio. DEM erzielte. b) Vermeidung von Verfälschungen des Wettbewerbs (48) Die Kommission stellt fest, dass der Markt, in dem Schmitz-Gotha tätig ist, sich durch zyklische Schwankungen auszeichnet, weshalb die genaue Lage bei den Kapazitäten schwierig zu ermitteln ist. In Anbetracht der zusätzlich vorgelegten Angaben erscheint es jedoch, dass keine überschüssigen Kapazitäten vorliegen. Die Kommission stellt auch fest, dass den Angaben Deutschlands zufolge die technischen Kapazitäten nicht erhöht wurden. Darüber hinaus wird festgestellt, dass es zur Wiederherstellung der Rentabilität erforderlich war, die anfänglich sehr drastisch verringerte Personalkapazität wieder zu erhöhen und dass jedoch danach sich die Personalkapazität im Vergleich zu der Altgesellschaft nicht erhöht hat. Deshalb konnten die ursprünglichen Bedenken wegen einer Verfälschung des Wettbewerbs ausgeräumt werden. c) Angemessenheit bezogen auf die Umstrukturierungskosten und -vorteile (49) Gemäß den Leitlinien von 1994 haben die Begünstigten in der Regel einen erheblichen Beitrag zum Umstrukturierungsplan aus eigenen Mitteln oder Fremdfinanzierung zu machen. Letzteres ist als Finanzierung zu Marktbedingungen zu verstehen. (50) Gemäß den nunmehr vorliegenden Angaben belaufen sich die Umstrukturierungskosten auf 27,328 Mio. DEM. Wie erklärt, sind die meisten der angefallenen Kosten Investitionen in das Anlagevermögen des Unternehmens. (51) Aus den zuletzt vorgelegten Angaben geht hervor, dass diese Kosten aus folgenden Quellen finanziert wurden: TABELLE 4 Finanzierung der Umstrukturierungskosten wie nach Einleitung des Verfahrens angegeben >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Anmerkung: Die Tabelle enthält aufgerundete Zahlen und ist nicht arithmetisch korrekt. (52) Deutschland ist der Auffassung, dass dies eigene Beiträge des Empfängers oder Fremdfinanzierung in Höhe von 20692000 DEM enthält. (53) Im Hinblick auf die der Kommission vorliegenden Informationen ist Folgendes festzustellen: (54) Die Maßnahme Nr. 4 in Tabelle 4, Bereitstellung eigenen Kapitals in Höhe von 3 Mio. DEM, kann als ein Beitrag des Begünstigten eingestuft werden. (55) Das Darlehen von 1 Mio. DEM (Maßnahme Nr. 6 in Tabelle 4) wurde von einer Privatbank gewährt und ist ausschließlich durch Sicherheiten des Begünstigten ohne staatliche Beteiligung besichert. Deshalb kann es als Beitrag des Begünstigten angesehen werden. (56) Das Darlehen der Vereinsbank in Höhe von 2,35 Mio. DEM (Maßnahme Nr. 7 in Tabelle 2) wurde von der KfW refinanziert und enthält somit Beihilfen in Form eines Zinszuschusses. Damit ist dieser Beitrag grundsätzlich nicht als unter Marktbedingungen gewährt anzusehen. Gemäß der Entscheidungspraxis der Kommission kann der nach Abzug des Zinszuschusses verbleibende Betrag jedoch als Beitrag des Begünstigten angesehen werden, sofern darin keine anderen Beihilfeelemente enthalten sind. Da in diesem Fall das Darlehen ausschließlich durch Sicherheiten des Begünstigten ohne öffentliche Beteiligung besichert ist, kann der Betrag von 1,96 Mio. DEM (Nr. 7 in Tabelle 4) als Beitrag des Begünstigten angesehen werden. (57) Zu dem Überschuss von 14,732 Mio. DEM (Nr. 8 in Tabelle 4) ist zu bemerken, dass Cashflow in der Regel nicht als Beitrag des Begünstigten angesehen werden kann, da er indirekt oder direkt durch gewährte Beihilfen entstanden ist und sein genauer Betrag bei der Erstellung des Umstrukturierungsplan nicht genau ermittelt werden kann. Deshalb kann die Maßnahme Nr. 8 grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Dies gilt auch für den Betrag von 650000 DEM, der nach Angaben Deutschlands von dem Investitionszuschuss (Maßnahme Nr. 2 in Tabelle 3) nicht verwendet wurde, da diese Maßnahme auf jeden Fall als Beihilfe angesehen werden müsste. Da Deutschland mitgeteilt hat, dass ein bereits gewährter Kredit der Vereinsbank in Höhe von 2,65 Mio. DEM (Maßnahme 5 in Tabelle 4) angesichts des entstandenen Überschusses nicht verwendet wurde, erscheint es fraglich, ob dieser Betrag als Beitrag des Begünstigten an der Umstrukturierung eingestuft werden kann. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf das Ergebnis der Ermittlung der Angemessenheit. (58) Es ist somit festzustellen, dass der Beitrag des Begünstigten aus eigener oder Fremdfinanzierung entgegen der Auffassung Deutschlands lediglich 5,96 Mio. DEM beträgt. (59) Andererseits ist vorliegend ein erheblicher Teil der Umstrukturierungskosten von Beiträgen finanziert, die weder als Beiträge des Empfängers noch als Beihilfen anzusehen sind, da sie zu dem zu erwirtschaftenden Kapitalüberschuss des Unternehmens zählen. Insbesondere aufgrund dieses Umstandes fällt der Anteil des anzuerkennenden Beitrages des Beihilfeempfängers an den Gesamtkosten der Umstrukturierung gering aus. Es ist aber auch festzustellen, dass dieser Beitrag annähernd dem durch Beihilfen finanzierten Betrag von 6,6 Mio. DEM gleichkommt und dass die Kommission in vorangehenden, die neuen deutschen Länder betreffenden, Fällen mitunter eher geringe Beiträge des Empfängers akzeptiert hat. Daher können die anfänglichen Zweifel, ob der Begünstigte einen spürbaren Eigenbeitrag an der Umstrukturierung geleistet hat, als ausgeräumt angesehen werden. (60) Bei der Einleitung des Verfahrens wurden außerdem Bedenken geäußert, ob die Beihilfen, wie in den Leitlinien von 1994 vorausgesetzt, auf das Mindestmaß beschränkt sein würden. Das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfordert, dass sich die Beihilfen auf das für die Umstrukturierung erforderliche Mindestmaß beschränken, um ihre wettbewerbsverfälschenden Wirkungen zu begrenzen. Dies bedeutet auch, dass sie den Begünstigten nicht in die Lage versetzen dürfen, neue für die Umstrukturierung nicht erforderliche Investitionen zu finanzieren. (61) Am Anfang der Umstrukturierung im Oktober 1997 hat Schmitz-Gotha den Zulieferer (...)* für 3,7 Mio. DEM erworben. 2,2 Mio. DEM des Kaufpreises wurden gleich im ersten Halbjahr der Umstrukturierung entrichtet. Der Restkaufpreis von 1,5 Mio. DEM hingegen wurde in vier weiteren jährlichen Raten, die an das Erzielen eines bestimmten Umsatzes der (...)* geknüpft waren, getilgt. Die Übernahme von (...)* muss als "Neuinvestition" gewertet werden, die gemäß den Leitlinien von 1994 nur zu rechtfertigen ist, wenn sie als für die Umstrukturierung erforderlich anzusehen ist. (62) In diesem Zusammenhang muss festgestellt werden, dass die Investoren die Sachanlagen für 1 DEM erhielten. Herr Koch war einer der Investoren und gleichzeitig Gründer und geschäftsführender Gesellschafter der (...)* sowie zukünftiger Geschäftsführer beider Firmen. Die Kommission weist auch nochmals darauf hin, dass trotz der Anordnung zur Auskunftserteilung, weder der Kaufvertrag noch genauere schriftliche Angaben zu den ursprünglichen Eigentumsverhältnissen der (...)* von Deutschland übermittelt worden sind. Daher kann die Kommission in Anbetracht der anderen Umstände und mündlich übermittelter Informationen nicht ausschließen, dass vor der Übernahme ein erheblicher Teil der (...)* direkt oder indirekt im Eigentum von Herrn Koch oder seiner Familie stand. Deutschland hat angeführt, dass Schmitz-Gotha die von (...)* bezogenen Teile selbst nicht herstellen konnte und auch nicht in der Lage war, die Lieferbedingungen spürbar zu verbessern und somit Hauptziel der Übernahme war, die Produktionskosten zu senken. Die Kommission kann nicht ausschließen, dass durch die Übernahme von (...)* ein erheblicher Betrag, der zur Finanzierung der Umstrukturierung hätte genutzt werden sollen, tatsächlich an einen der neuen Investoren gezahlt worden ist. Jedenfalls war die Übernahme von (...)* nicht notwendig, um eine gute Kooperation mit (...)* sicherzustellen. Da Herr Koch Gründer und geschäftsführender Gesellschafter von (...)* war und später auch Geschäftsführer von Schmitz-Gotha wurde, erscheint es als unwahrscheinlich, dass keine besseren Einkaufsbedingungen mit (...)* zu erzielen waren. Darüber hinaus sollte ein wettbewerbsfähiges Unternehmen grundsätzlich in der Lage sein, seinen Zulieferbedarf zu marktüblichen Preisen zu finanzieren, ohne dabei in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten. (63) Die von Deutschland übermittelten Informationen zeigen, dass die Übernahme der (...)* eine nützliche Investition für das Unternehmen war, da sie zu beachtlichen Einsparungen führte, die dazu beigetragen haben, die Umstrukturierungsphase um ein Jahr zu verkürzen. Dies bedeutet jedoch nicht notwendigerweise, dass die Investition erforderlich war, um die Umstrukturierung durchzuführen. Erhält ein Unternehmen Beihilfen für die Finanzierung seiner Umstrukturierung, ist nicht grundsätzlich jede Investition zulässig, die seine Effizienz erhöht, da solche Investitionen auch immer gleichzeitig die Fähigkeit des Beihilfeempfängers verringern, die Umstrukturierung aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Nur wenn ohne die Investition der Erfolg der Umstrukturierung insgesamt in Frage gestellt oder in unzumutbarer Weise verzögert würde, kann eine Investition als für die Umstrukturierung erforderlich angesehen werden, da der Zweck der Beihilfe darauf beschränkt ist, die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wiederherzustellen. Jede Investition, die über das hinausgeht, was zur Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erforderlich ist, verbraucht zwangsläufig finanzielle Ressourcen, die für die tatsächlich erforderlichen Umstrukturierungskosten hätten verwendet werden sollen und die somit den für die Umstrukturierung erforderlichen Betrag der Beihilfe reduziert hätten. Daraus folgt, dass nicht in diesem Sinne für die Umstrukturierung erforderliche Investitionen zu einer Beihilfeintensität führen, die über das notwendige Mindestmaß hinausgeht, welches für die Umstrukturierung nach dem Kriterium der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist. (64) Allein die Senkung der Lieferkosten kann nicht die Notwendigkeit des Erwerbs für die Umstrukturierung begründen. Außerdem ist festzustellen, dass Deutschland nie vorgegeben hat, dass ohne die Übernahme der (...)* der Umstrukturierungserfolg in Frage gestellt oder in unzumutbarer Weise verzögert worden wäre. Auch ohne die Berücksichtigung der Übernahme der (...)* sah die ursprüngliche Planung das Erreichen von positiven Geschäftsergebnissen innerhalb des vierten Geschäftsjahres vor. Nach den neusten Informationen wurde dieser Zeitraum durch die Übernahme um ein Jahr verkürzt. Auch das Erreichen der Gewinnschwelle nach vier Jahren kann jedoch nicht als für die Umstrukturierung unangemessener Zeitraum angesehen werden. Man muss sogar im Gegenteil davon ausgehen, dass schon der ursprüngliche Plan eine eher rasche Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit vorsah. Man muss daher feststellen, dass auch ohne die Übernahme der (...)* die Umstrukturierung innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erfolgreich hätte durchgeführt werden können und der Erwerb daher nicht für den Erfolg der Umstrukturierung erforderlich war. Daher stellt die Kommission fest, dass der Erwerb von (...)* nicht unerlässlich zur Erreichung der Ziele des Plans gewesen ist. Daraus folgt jedoch, dass die für diesen Erwerb verwendeten Mittel an anderer Stelle zur Finanzierung der Umstrukturierung hätten beitragen sollen, um somit den für die Umstrukturierung erforderlichen Betrag der Beihilfe zu reduzieren. (65) Der Kaufpreis von 3,7 Mio. DEM ist Teil der Investitionen von 23,8 Mio. DEM, die für die Umstrukturierung von 27,3 Mio DEM vorgesehen waren. Aus dem Umstand, dass die Übernahme bereits ganz am Anfang der Umstrukturierung vorgenommen wurde und 2,2 Mio. DEM bereits im ersten Halbjahr der Umstrukturierung gezahlt wurden, geht hervor, dass das Unternehmen schon zu diesem Zeitpunkt überschüssige Liquidität von wenigstens 2,2 Mio. DEM besaß, mit der es Investitionen vornehmen konnte, die für die Umstrukturierung nicht erforderlich waren. Der übrige Betrag von 1,5 Mio. DEM wurde nur in vier darauf folgenden jährlichen Raten zu 375000 DEM gezahlt. Obwohl diese Raten auch tatsächlich gezahlt worden sind, ist festzustellen, dass diese Raten nur fällig waren, insofern (...)* ein jährliches Ergebnis vor Steuern von 500000 DEM erzielt. Auch wenn die (...)* zum Zeitpunkt des Erwerbes als ein profitables Unternehmen erschien und es die vorgesehenen Ergebnisse später auch erwirtschaftete, stellt die Kommission fest, dass es zum Zeitpunkt des Erwerbes noch nicht sichergestellt war, ob das Unternehmen die angestrebten Ergebnisse tatsächlich würde erwirtschaften können. Daher lässt sich die Auffassung vertreten, dass aus den gleichen Gründen, aus denen zu erwirtschaftende Kapitalrücklagen nicht als Beiträge des Empfängers zur Umstrukturierung gewertet werden können, in Höhe des Betrags von 1,5 Mio. DEM die Überschüsse, mit denen der Erwerb finanziert wurde, nicht garantiert waren und daher keinen Teil der überschüssigen Liquidität des Unternehmens darstellten. (66) Hieraus schließt die Kommission, dass Beihilfen in Höhe eines Betrags von 2,2 Mio. DEM unter Überschreitung des für die Umstrukturierung notwendigen Mindestmaßes im Sinne der Leitlinien gewährt wurden. Die Kommission hält die Beihilfe somit insoweit, d. h. bis zu einem Betrag von 2,2 Mio. DEM, gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. V. SCHLUSSFOLGERUNGEN (67) Die Kommission ist zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Beihilfen an Schmitz-Gotha in Höhe eines Betrags von 2,2 Mio. DEM nicht auf das für die Umstrukturierung erforderliche Mindestmaß beschränkt waren und somit nicht den Kriterien der Leitlinien von 1994 entsprechen. (68) Deutschland hat die entsprechenden Beihilfen entgegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig gewährt. Beihilfen in Höhe eines Betrags von 2,2 Mio. DEM sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, da sie nicht die Voraussetzungen der Leitlinien von 1994 erfuellen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfen, die Deutschland zugunsten der Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke GmbH gewährt hat, sind in Höhe eines Betrags von 1,12 Mio. EUR mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen vom Empfänger zurückzufordern. Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich gemäß den Verfahren des deutschen Rechts, sofern diese die unverzügliche und wirksame Durchführung dieser Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrigen Beihilfen dem Empfänger zur Verfügung standen, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 3 Deutschland teilt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 30. Oktober 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 211 vom 28.7.2001, S. 15. (2) Siehe Fußnote 1. (3) Betriebsgeheimnis, im Folgenden '(...)*'. (4) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (5) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (6) ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9. (7) Siehe Fußnote 3. (8) Paragraph 217 und 10 des Sozialgesetzbuches III. (9) Investitionszulage für die neuen Bundesländer SG(96) D 3794 vom 11.4.1996 (N 494/A/95). (10) ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3. (11) Siehe Fußnote 7. Vgl. auch Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "de-minimis"-Beihilfen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30). (12) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.