Europäische Union

2003/194/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2002 über staatliche Beihilfen, die Deutschland der Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke GmbH gewährt hat — C 31/2001 (ex NN 156/99 und N 288/98) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2145) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 32003D0194 2003/194/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2002 über staatliche Beihilfen, die Deutschland der Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke GmbH gewährt hat — C 31/2001 (ex NN 156/99 und N 288/98) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2145) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 077 vom 24/03/2003 S. 0041 - 0056 Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2002 über staatliche Beihilfen, die Deutschland der Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke GmbH gewährt hat C 31/2001 (ex NN 156/99 und N 288/98) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2145) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/194/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Bestimmungen(1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 18. Mai 1998 hat Deutschland die Kommission über Beihilfen für die Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke GmbH ("Schmitz-Gotha") unterrichtet. Die Beihilfesache wurde unter der Nummer NN 156/99 eingetragen. Mit Schreiben vom 12. Juni 1998, 21. Dezember 1999 und 17. Mai 2000 ersuchte die Kommission Deutschland um zusätzliche Auskünfte. Deutschland antwortete mit Schreiben vom 15. Oktober 1998, 21. Juli 1999, 27. April 2000, 1. Dezember 2000 und 8. Januar 2001. (2) Mit Schreiben vom 23. Mai 2001 hat die Kommission Deutschland von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, ein Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in dieser Sache einzuleiten, und sie unter der Nummer C 31/2001 einzutragen. Die Stellungnahmen Deutschlands gingen am 14. und 22. August 2001 ein. Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, sich zu der betreffenden Beihilfe zu äußern, erhielt jedoch keine Antwort hierauf. Die Kommission stellte mit Schreiben vom 1. Oktober 2001 weitere Fragen an Deutschland, die am 14. Dezember 2001 beantwortet wurden. Weitere Auskünfte gingen am 16. und 28. Mai sowie dem 3. Juli 2002 ein. II. BESCHREIBUNG 1. Die Beihilfeempfängerin (3) Gegenstand dieses Verfahrens sind Finanzierungsmaßnahmen für die Umstrukturierung von Schmitz-Gotha, einem Unternehmen mit Sitz in Thüringen, das im Fahrzeugbau, insbesondere der Sparte Aufbauten und Anhänger tätig ist. Schmitz-Gotha ist das Nachfolgeunternehmen der Gothaer Fahrzeugwerke GmbH (nachstehend: Altgesellschaft), eines zuvor in staatlichem Besitz befindlichen Unternehmens, das nach seiner Privatisierung im Jahre 1994 der Lintra Beteiligungsholding GmbH ("Lintra-Holding") gehörte. Neben anderen Beihilfen wurde den acht zu der Lintra-Holding gehörenden Gesellschaften ein Verlustausgleich in Höhe von 175 Mio. DEM für die Jahre 1995 bis 1997 seitens der öffentlichen Hand zur Unterstützung ihrer Privatisierung gewährt. Bereits im Jahre 1996 war dieser öffentliche Verlustausgleich vollständig verbraucht und die Altgesellschaft machte im Folgenden einen Verlust von 12,4 Mio. DEM. Ein weiterer Verlust von 7,5 Mio. DEM wurde für das Jahr 1997 erwartet. Daher wurde im Jahr 1996 die Privatisierung der Altgesellschaft als gescheitert angesehen und die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ("BvS") erlangte die Kontrolle über das Unternehmen zurück und beschloss die Fortsetzung der Umstrukturierung mit dem Ziel, es für einen Verkauf vorzubereiten. Schließlich übernahmen zwei Unternehmen, Schmitz-Gotha und Gothaer Fahrzeugtechnik die Teile der Sachanlagen der Altgesellschaft, die für verkaufsfähig gehalten wurden. Die übrigen Sachanlagen des früheren Betriebs wurden liquidiert. Folgende Zahlen wurden für die vorangegangene Entwicklung der Altgesellschaft angegeben: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (4) Von den acht potenziellen Investoren unterbreiteten nur die jetzigen beiden Investoren Schmitz Cargobull AG (70 %) und Josef Koch GmbH (30 %) ein gemeinsames Angebot für Schmitz-Gotha. Sie erwarben die Sachanlagen am 10. September 1997 zum Preis von 1 DEM. Herr Koch wurde in der Folge alleiniger Geschäftsführer von Schmitz-Gotha. Nach der Übernahme 1997 beschäftigte Schmitz-Gotha 77 Personen. 2. Die Umstrukturierung (5) Hauptproblem der Altgesellschaft im Fahrzeugbau (nunmehr Schmitz-Gotha) war die Unfähigkeit zur Serienproduktion konkurrenzfähiger eigener Produkte, die das Unternehmen von der Auftragsproduktion für im Wesentlichen zwei Hauptkunden abhängig machten. Die Auftragsproduktion ging mit der Fertigung nur geringer Losgrößen einher. In Anbetracht der geringen Produktionsmenge war die technische sowie die Personalkapazität des Unternehmens überdimensioniert, was zu überhöhten Fixkosten führte. Deutschland gibt an, dass für die Umstrukturierung Investitionen für die Trennung der Infrastruktur der beiden Nachfolgeunternehmen sowie für die Sanierung, Instandhaltung und Neuanschaffung von Maschinen und Logistik zur Einrichtung einer effizienten Serienproduktion von eigenen Produkten erforderlich wurden. (6) Vor dem Eröffnungsbeschluss wurden die Umstrukturierungskosten wie folgt angegeben (in DEM): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (7) Das ursprünglich übermittelte Konzept sah die Erreichung der Marktfähigkeit des Unternehmens innerhalb von zwei bis drei Jahren sowie das Erzielen eines nachhaltig positiven Geschäftsergebnisses spätestens innerhalb des vierten Geschäftsjahres vor. Nach dem Umstrukturierungsplan sollte Schmitz-Gotha seine Produktion auf Fahrzeugkarosserien, Anhänger und verschiedene Arten von Spezialanhängern konzentrieren und auch das Projektgeschäft der Schmitz-Gruppe für Kunden wie beispielsweise die Bundeswehr und Vermietungsgesellschaften übernehmen. Schmitz-Gotha sollte dabei auf das weite Vertriebsnetz seiner Investoren zurückgreifen. (8) Am 9. Oktober 1997, einen Monat nach der Übernahme durch die neuen Investoren, erwarb Schmitz-Gotha für 3,7 Mio. DEM eine 100 %ige Beteiligung an einem seiner Zulieferbetriebe, ("(...)(3)") - einem von Herrn Koch gegründeten und als geschäftsführendem Gesellschafter geführten Unternehmen. Trotz der im Eröffnungsbeschluss enthaltenen Anordnung zur Auskunftserteilung, die insbesondere die Umstände des Erwerbs der 100-%-Beteiligung an (...)* betraf, hat Deutschland keinen Kaufvertrag und auch keine genauen Angaben zu den vorherigen Eigentümern der (...)* übermittelt. Die übermittelten Informationen geben lediglich an, dass (...)* zuvor im Eigentum dreier Privatpersonen stand. 2,2 Mio. DEM des Kaufpreises wurden am 25. Februar 1998 gezahlt. Die verbleibenden 1,5 Mio. DEM sollten in vier jährlichen Raten zu 375000 DEM gezahlt werden, falls die (...)* ein jährliches Betriebsergebnis vor Steuern von 500000 DEM erwirtschaftet. Da man davon ausging, dass die Gesellschaft die geplanten Ergebnisse erzielen würde, wurde der Restbetrag von 1,5 Mio. DEM in voller Höhe zurückgestellt. Mit jeder gezahlten Rate verminderte sich der Rückzahlungsbetrag entsprechend. Mit der Übernahme sollten die Produktion schlank organisiert und die Zulieferung spezieller Fahrzeugteile gesichert werden. (9) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3. Staatliche Finanzierungsmaßnahmen für die Umstrukturierung (10) Ursprünglich wurden von Deutschland folgende Maßnahmen als öffentliche Beiträge zur Umstrukturierung nach der Übernahme im Jahre 1997 angegeben: TABELLE 1 Ursprünglich als öffentliche Beiträge angegebene Maßnahmen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (11) Im Jahr 1997 erhielt die Altgesellschaft außerdem einen BvS-Zuschuss in Höhe von 6,1 Mio. DEM für die Abfindung entlassener Arbeitskräfte. Nach Auffassung Deutschlands handelte es sich hierbei um keine Beihilfe, da die entlassenen Arbeitnehmer die Begünstigten waren. Auch für den Fall, dass die Maßnahme als Beihilfe angesehen werden sollte, könne Schmitz-Gotha nicht als Begünstigter angesehen werden, da das Unternehmen gemäß den deutschen Rechtsvorschriften alle verbleibenden Beschäftigten übernommen habe. In letzterem Fall müsse somit die Altgesellschaft als Begünstigte angesehen werden, da die Maßnahme der Senkung des Personalbestands der Altgesellschaft und der Liquidation des Unternehmens diente. 4. Finanzielle Beiträge aus anderen Quellen (12) Ursprünglich wurden von Deutschland folgende Beträge als Beiträge des Begünstigten oder gewerbliche Drittmittel angegeben: TABELLE 2 Ursprünglich als private Beiträge angegebene Beiträge >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 5. Marktinformation (13) Das Unternehmen ist im Fahrzeugbau und insbesondere den Bereichen Aufbauten und Anhänger gemäß der NACE-Einteilung 1.34.20 tätig, einem Sektor in dem es innergemeinschaftlichen Handel gibt. Der Anteil der Anhängerproduktion betrug im Jahr 2000 19 % auf dem deutschen und 7 % auf dem europäischen Markt. (14) Deutschland machte ursprünglich geltend, dass die in Betracht zu ziehenden Kapazitäten an der Anzahl der Arbeitnehmer und der Produktionsstätten zu messen seien, da die Produktion im Wesentlichen aus Montagetätigkeiten bestehe. Zwischen 1997 und 2001 erhöhte sich die Anzahl der Arbeitnehmer von 77 auf 240, während die Anzahl der Produktionsstätten gleich blieb. Die Tatsache, dass bei Anhängern lange Lieferlisten bestuenden, mache deutlich, dass es auf dem Markt keine überschüssigen Kapazitäten gebe. 6. Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag (15) In dem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wurden die Maßnahmen unter Nr. 1 in Tabelle 1 entgegen der Auffassung Deutschlands als Beihilfen eingestuft, da sie als Vorteil an das Unternehmen anzusehen sind, obwohl sie für die Beschäftigung einzelner Arbeitnehmer bestimmt sind. Somit fallen sie unter Artikel 87 EG-Vertrag. (16) Entgegen dem Vorbringen Deutschlands wurde der in Randnummer 11 beschriebene Zuschuss der BvS von 6,1 Mio. DEM ebenfalls als Beihilfe eingestuft, da Verpflichtungen aufgrund der Beschäftigungsgesetze oder Tarifvereinbarungen zur Zahlung von Entlassungsabfindungen als Bestandteil der üblichen Kosten anzusehen sind, die von dem Unternehmen selbst zu tragen sind. Die Maßnahmen wurden als Beihilfen an Schmitz-Gotha angesehen, da die Kommission der Auffassung war, dass sie zwar an die Altgesellschaft gezahlt wurden, ihr alleiniger Zweck jedoch darin bestand, die anschließende Übernahme durch das Nachfolgeunternehmen zu ermöglichen. Da keine Angaben zur Aufteilung dieses Zuschusses auf die beiden Nachfolger vorlagen, erging hierzu ein Auskunftsersuchen. (17) Bei der Einleitung des Verfahrens wurde davon ausgegangen, dass die Beihilfen unter die neuen Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(4) (nachstehend: Leitlinien von 1999) fallen, da angenommen wurde, dass ein Teil der Beihilfen nach der Veröffentlichung dieser Leitlinien im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gewährt worden war. (18) Darüber hinaus äußerte die Kommission bei Einleitung des Verfahrens folgende Zweifel: a) ob in dem Verkauf an die neuen Investoren zu einem Preis von 1 DEM neue Beihilfen enthalten waren, da nicht feststand, ob der Verkauf in einem offenen und bedingungsfreien Verfahren erfolgt ist. Außerdem war unklar, ob der Preis dem Marktpreis entsprach, da der Liquidationswert 4,36 Mio. DEM zu betragen schien; b) ob der durch Maßnahme 2 in Tabelle 1 gewährte Investitionszuschuss den Voraussetzungen der von Deutschland angeführten Regelung entsprach; c) ob der durch Maßnahme 1 b) in Tabelle 1 gewährte Zuschuss den Voraussetzungen der betreffenden Regelung entsprach; d) ob der Umstrukturierungsplan geeignet war, die langfristige Rentabilität von Schmitz-Gotha wiederherzustellen, da die potenzielle Verpflichtung aus der Negativentscheidung betreffend die Vorgängergesellschaft Lintra-Holding, als Gesamtschuldnerin neben anderen Begünstigten Beihilfen in Höhe von 7,1 Mio. DEM zurückzuzahlen, die Verwirklichung der Ziele des Umstrukturierungsplans zunichte machen könnte; e) ob entgegen dem Vorbringen Deutschlands die Beihilfe den Wettbewerb durch die Erhöhung der Kapazitäten in unzumutbarer Weise verfälscht, da innerhalb der Umstrukturierungszeit die Anzahl der Beschäftigten von 77 auf 240 zunahm; f) ob die Beihilfe in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten und Vorteilen der Umstrukturierung stand, da nach den im vorläufigen Prüfverfahren gemachten Angaben die finanziellen Beiträge zur Umstrukturierung anscheinend nicht die angegebenen Umstrukturierungskosten deckten. Außerdem war zweifelhaft, ob der Begünstigte einen erheblichen Beitrag zur Umstrukturierung aus eigenen oder Fremdmitteln leistete, da die folgenden von Deutschland angeführten Beträge anscheinend nicht als Beiträge des Begünstigten im Sinne der Leitlinien angesehen werden können: i) das Darlehen der Vereinsbank von 2,65 Mio. DEM (Maßnahme 5 in Tabelle 2), das nach den vorliegenden Angaben nie in Anspruch genommen wurde, ii) das Darlehen der Vereinsbank von 2,35 Mio. DEM (Maßnahme 7 in Tabelle 2), das offenbar durch Beihilfemaßnahmen eines KfW-Programmes refinanziert wurde. Somit schienen entgegen den Ausführungen Deutschlands die Beiträge des Begünstigten zu der Umstrukturierung lediglich 4 Mio. DEM zu betragen. g) Gleichzeitig war es zweifelhaft, ob die Beihilfen auf das für die vorzunehmende Umstrukturierung unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt waren, da Schmitz-Gotha während der Umstrukturierungszeit eine 100-%-Beteiligung an einem anderen Unternehmen zu einem Preis von 3,7 Mio. DEM erwarb. (19) Wegen der in Verbindung mit den Punkten a) bis c), e), f) ii) und g) geäußerten Zweifel erließ die Kommission ein Auskunftsersuchen gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(5). III. DIE AUSFÜHRUNGEN DEUTSCHLANDS (20) Im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens machte Deutschland die folgenden neuen oder geänderten Angaben: (21) Den Maßnahmen unter Nr. 1 in Tabelle 1 entsprechen nach dem neuen Vorbringen Deutschlands andere Beträge als ursprünglich angegeben. Nach dem neuesten Kenntnisstand hatte Schmitz-Gotha zwischen 1997 und 2000 Lohnzuschüsse in Höhe von 527000 DEM erhalten. Hiervon sollen 43824 DEM im Einklang mit der Mitteilung der Kommission über "de-minimis"-Beihilfen(6) und ein Betrag von 351160 DEM im Rahmen einer genehmigten Beihilferegelung gewährt worden sein(7). Schließlich wurde ein Betrag von 131745 DEM im Rahmen einer deutschen Rechtsvorschrift gewährt(8), die nach Auffassung Deutschlands keine staatliche Beihilfe, sondern eine allgemeine Maßnahme darstellt, die auf die Wiedereingliederung einzelner Arbeitnehmer abziele und deshalb nicht dem Unternehmen, sondern einzelnen wieder eingestellten Arbeitnehmern zugute komme. (22) Zu der Aufteilung des BvS-Zuschusses von 6,1 Mio. DEM für Ausgleichszahlungen an entlassene Arbeitnehmer während des Übergangs von der Altgesellschaft zum Nachfolgeunternehmen (Randnummer 11), gibt Deutschland an, dass in Bezug auf die von Schmitz-Gotha übernommenen Vermögenswerte lediglich 26 von 144 Beschäftigten nicht übernommen worden seien und deshalb Entlassungsentschädigungen in Höhe von 497000 DEM erhalten hätten, die mit dem BvS-Zuschuss bestritten worden seien. Alle übrigen Beträge seien für die Abwicklung des Altunternehmens verwendet worden. (23) Nach Angaben Deutschlands wurde der BvS-Zuschuss von 3,2 Mio. DEM (Maßnahme Nr. 3 in Tabelle 1) nicht im Jahr 1999, sondern im Jahr 1998 gewährt. (24) Zu dem Verkaufsverfahren führt Deutschland an, dass wegen der umfangreichen Presseberichte über den Zusammenbruch der Lintra-Holdinggesellschaft allen potenziellen Interessenten der geplante Verkauf der Vermögenswerte bekannt gewesen sei. Außerdem wurden alle führenden Unternehmen des Fahrzeugbaus vor dem Verkauf auch direkt angesprochen. Daraufhin hätten acht Unternehmen ein Interesse am Erwerb der Vermögenswerte bekundet und Informationsmaterial erhalten. Vier dieser Unternehmen hätten schließlich Verhandlungen aufgenommen, von denen lediglich zwei glaubwürdige Angebote abgegeben hätten. Hiervon erwies sich das Gebot von Schmitz/Koch als das wirtschaftlich beste Angebot. (25) Hinsichtlich des Liquidationswertes von 4,26 Mio. DEM bezogen auf den Verkaufspreis von 1 DEM weist Deutschland darauf hin, dass der gemäß einem Expertengutachten ("Forensika-Report") ermittelte Liquidationswert lediglich Teile der Vermögenswerte betraf, die mit den an Schmitz-Gotha verkauften Vermögenswerten nicht identisch waren. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass die Gesamtliquidierung die Bereitstellung weiterer Finanzmittel in Höhe von 15,375 Mio. DEM erfordert hätte, und dass die Kapitalrendite der entsprechenden Vermögenswerte wegen des negativen Gesamtergebnisses auf keinen Fall positiv hätte ausfallen können. Schließlich müsse bei dem Liquidationswert der verkauften Vermögenswerte berücksichtigt werden, dass die Kapazitäten, die als Grundlage für die Bewertung dienten, niemals vollständig ausgelastet werden konnten. Der tatsächliche Wert würde deshalb nur 50 % des ermittelten Wertes betragen, wovon wiederum 2,5 Mio. DEM für unverzüglich entstandene Umstrukturierungskosten abgezogen werden müssten. Deshalb hätte der Marktwert der an Schmitz-Gotha verkauften Vermögenswerte in keinem Fall mehr als 0 DEM betragen können. (26) Hinsichtlich der potenziellen Verpflichtung zur Rückzahlung von 7,1 Mio. DEM der Lintra Holding zu Unrecht gewährter Beihilfen weist Deutschland darauf hin, dass diese Verbindlichkeiten bei der Liquidation der Altgesellschaft zurückgezahlt worden seien. (27) Zu einer möglichen Verfälschung des Wettbewerbs hat Deutschland zusätzliche Marktinformationen folgenden Inhalts vorgelegt: a) Der Marktanteil von Schmitz-Gotha bei Sattelanhängern habe 4,28 % in Deutschland und 0,2 % in der Gemeinschaft betragen. b) Wegen der für diesen Wirtschaftszweig typischen, starken zyklischen Schwankungen sei es schwierig, genaue Angaben zur Kapazitätslage zu machen. Die Anzahl der Zulassungen zwischen 1998 und 2000 und die bestehenden Lieferfristen von zwischen 6 bis 8 Monaten im Jahr 1999 ließen jedoch auf keine überschüssigen Kapazitäten im Markt schließen. Die Kapazitätsauslastung habe sich von 80,2 % im Jahr 1997 auf 89,2 % im Jahr 1999 erhöht. Der Auftragsbestand habe sich zwischen 1996 und 1999 von durchschnittlich 10,8 Wochen auf 12,8 Wochen erhöht. Die durchschnittlichen Umsätze seien zwischen 1997 und 2000 um rund 30 % gestiegen. c) Die Produktionskapazitäten des Unternehmens seien um rund 50 % überdimensioniert, könnten jedoch nicht teilweise stillgelegt werden. Deshalb führe die Erhöhung der Beschäftigtenzahlen lediglich zu einer verbesserten Auslastung der bestehenden Produktionskapazität. Deutschland macht darüber hinaus geltend, dass gemäß den Leitlinien die Kapazität als Produktionskapazität im Sinne von technischer Kapazität zu messen sei; seine früheren Ausführungen, dass die Kapazität von Schmitz-Gotha besser anhand der Beschäftigtenzahl zu messen sei, dürften daher nicht missverstanden werden. Deutschland betont, dass die technische Kapazität nie erhöht worden sei und durchgehend zu nur 50 % ausgelastet gewesen sei. Zu der Erhöhung der Beschäftigtenzahl wird angeführt, dass der Betrieb im Oktober 1997 ohne eine genaue Erfassung der zukünftigen Aufträge und möglichen Produktionsmengen übernommen worden sei. Deshalb habe die wichtigste Erhöhung im Jahr 1998 stattgefunden, als der Personalbedarf besser ermittelt werden konnte. Seither sei die Zunahme der Beschäftigtenzahl unbedeutend gewesen. (28) Hinsichtlich des angemessenen Eigenbeitrags in Bezug auf Umstrukturierungskosten und -nutzen hat Deutschland folgende zusätzlichen Angaben zu den Beiträgen des Begünstigten gemacht: a) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Anmerkung: Die Tabelle enthält gerundete Zahlen und ist nicht arithmetisch korrekt. b) Der Maßnahme Nr. 2 in Tabelle 1, die sich ursprünglich auf 2,42 Mio. DEM belaufen habe, entspreche ein anderer Betrag als ursprünglich angegeben. Dieser umfasse Investitionszuschüsse von 1,836 Mio. DEM und eine Investitionszulage im Rahmen einer genehmigten Regelung(9) von 362000 DEM, was insgesamt 2,198 Mio. DEM ergebe. c) Es sei ein Überschuss von 14,732 Mio. DEM erzielt worden, der in die Kapitalrückstellungen des Unternehmens eingegangen sei. Deshalb hätten Investitionszuschüsse der Maßnahme Nr. 2 in Tabelle 1 in Höhe von 650000 DEM sowie ein Darlehen der Vereinsbank (Maßnahme Nr. 5 in Tabelle 2) nicht in Anspruch genommen werden müssen. d) Maßnahme Nr. 7 in Tabelle 2 sei ausschließlich durch Sicherheiten der Schmitz-Gotha besichert worden, wofür die KfW, von der dieses Darlehen refinanziert worden sei, keine Ausfallbürgschaften bereitgestellt habe. Das in dem ermäßigten Zinssatz von 4,25 % (anstelle von 5,11 % wie ursprünglich angegeben) enthaltene Beihilfeelement belaufe sich entweder auf 1,69 %, d. h. 39000 DEM oder auf 5,69 %, d. h. 131000 DEM jährlich, sofern ein Aufschlag von 4 % gemäß der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze(10) angewendet werde. Nach Angaben Deutschlands beläuft sich der Beitrag des Begünstigten aus eigenen Mitteln oder Fremdfinanzierung auf 20,692 Mio. DEM bzw. 75,72 %. (29) Nach den letzten Angaben beliefen sich die Fördermittel aus öffentlichen Quellen auf 6,636 Mio. DEM und setzten sich wie folgt zusammen: TABELLE 3 Als öffentliche Beiträge nach der Einleitung des Verfahrens angegebene Maßnahmen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (30) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> IV. WÜRDIGUNGUNG DER BEIHILFE (31) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Maßnahmen, die unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen und keine bestehenden Beihilfen sind, sind in der Regel mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, es sei denn, die Ausnahmebestimmungen von Artikel 87 Absätze 2 oder 3 EG-Vertrag sind auf sie anwendbar. 1. Staatliche Beihilfe (32) Nach den vorliegenden Angaben handelt es sich bei der Maßnahme gemäß §227 SGB III, d. h. den Maßnahmen Nr. 1 a) i) in Tabelle 3 offenbar um eine allgemeine Maßnahme. Selbst wenn sie als Beihilfe einzustufen wäre, würde sie jedoch nicht das Ergebnis dieser Entscheidung berühren und muss deshalb nicht weiter untersucht werden. Nach den vorliegenden Angaben wurden von dem BvS-Zuschuss von 6,1 Mio. DEM lediglich 497000 DEM (Maßnahme Nr. 3 a) in Tabelle 3) als Zahlungen für entlassene Arbeitnehmer verwendet, zu deren Übernahme Schmitz-Gotha verpflichtet gewesen wäre. Der verbleibende Betrag von 5,6 Mio. DEM wurde in Verbindung mit der Abwicklung des Altunternehmens verwendet und muss deshalb für diese Entscheidung nicht untersucht werden. (33) In dem Verkaufsverfahren des Jahres 1997 wurden alle führenden Unternehmen des Fahrzeugbaus angesprochen, von denen acht Interesse bekundeten und zwei schließlich an der Ausschreibung teilnahmen. Auch betraf der mit dem Forensika-Bericht ermittelte Liquidationswert lediglich Teile der Vermögenswerte, die nicht mit den an Schmitz-Gotha veräußerten identisch waren und auch keine zusätzlichen finanzielle Belastungen einbezogen, die unmittelbar in Verbindung mit dem Verkauf entstanden wären. Mit den zusätzlichen Informationen Deutschlands zu dem Verkaufsverfahren im Jahr 1997 konnten die anfänglichen Bedenken, dass in dem Verkauf ein Beihilfeelement enthalten sein könnte, zerstreut werden. (34) Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag ist auf alle sonstigen finanzielle

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.