Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1491 des Rates vom 12. Oktober 2020 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss hinsichtlich der Annahme der Liste der Schiedsrichter zu vertretenden Standpunkt

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16.10.2020    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 343/13 BESCHLUSS (EU) 2020/1491 DES RATES vom 12. Oktober 2020 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss hinsichtlich der Annahme der Liste der Schiedsrichter zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde im Namen der Union durch gemäß Beschluss 2009/156/EG des Rates (2) unterzeichnet und wird seit dem 3. September 2016 vorläufig angewandt. (2) Gemäß Artikel 64 Absatz 1 des Abkommens stellt der WPA-Ausschuss eine Liste mit Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen (im Folgenden „Liste der Schiedsrichter“). (3) Der WPA-Ausschuss sollte auf seiner nächsten Jahrestagung gemäß Artikel 64 Absatz 1 des Abkommens einen Beschluss zur Aufstellung der Liste der Schiedsrichter annehmen. (4) Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im WPA-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der vorgesehene Beschluss zur Festlegung der Liste der Schiedsrichter für die Union verbindlich sein wird. (5) Daher sollte der von der Union im WPA-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem Entwurf eines Beschlusses des Ausschusses beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im durch das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des WPA-Ausschusses im Hinblick auf die Liste der Schiedsrichter (3). Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 12. Oktober 2020. Im Namen des Rates Der Präsident J. BORRELL FONTELLES (1)   ABl. L 59 vom 3.3.2009, S. 3. (2)  Beschluss 2009/156/EG des Rates vom 21. November 2008 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 59 vom 3.3.2009, S. 1). (3)  Siehe Dokument ST 10614/20 unter http://register.consilium.europa.eu.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.