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16.10.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 343/13 |
BESCHLUSS (EU) 2020/1491 DES RATES
vom 12. Oktober 2020
über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss hinsichtlich der Annahme der Liste der Schiedsrichter zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde im Namen der Union durch gemäß Beschluss 2009/156/EG des Rates (2) unterzeichnet und wird seit dem 3. September 2016 vorläufig angewandt. |
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(2) |
Gemäß Artikel 64 Absatz 1 des Abkommens stellt der WPA-Ausschuss eine Liste mit Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen (im Folgenden „Liste der Schiedsrichter“). |
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(3) |
Der WPA-Ausschuss sollte auf seiner nächsten Jahrestagung gemäß Artikel 64 Absatz 1 des Abkommens einen Beschluss zur Aufstellung der Liste der Schiedsrichter annehmen. |
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(4) |
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im WPA-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der vorgesehene Beschluss zur Festlegung der Liste der Schiedsrichter für die Union verbindlich sein wird. |
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(5) |
Daher sollte der von der Union im WPA-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem Entwurf eines Beschlusses des Ausschusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im durch das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des WPA-Ausschusses im Hinblick auf die Liste der Schiedsrichter (3).
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 12. Oktober 2020.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) ABl. L 59 vom 3.3.2009, S. 3.
(2) Beschluss 2009/156/EG des Rates vom 21. November 2008 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 59 vom 3.3.2009, S. 1).
(3) Siehe Dokument ST 10614/20 unter http://register.consilium.europa.eu.