Europäische Union

2010/275/: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 10. Mai 2010 über die Verwaltung von der Griechischen Republik gewährten zusam engelegten bilateralen Krediten und zur Änderung des Beschlusses EZB/2007/7 (EZB/2010/4)

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Konsolidierungsdatum: 2023-05-01

Quellenkennung: 32010D0004(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02010D0004(01) — DE — 01.05.2023 — 002.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B ►C1  BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 10. Mai 2010 über die Verwaltung von der Griechischen Republik gewährten zusammengelegten bilateralen Krediten und zur Änderung des Beschlusses EZB/2007/7 ◄ (EZB/2010/4) (2010/275/EU) (ABl. L 119 vom 13.5.2010, S. 24) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum  M1 BESCHLUSS (EU) 2022/435 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 8. März 2022   L 88 196 16.3.2022 ►M2 BESCHLUSS (EU) 2023/815 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 28. März 2023   L 102 20 17.4.2023 Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 124 vom 20.5.2010, S.  10  (4/2010) ▼B ▼C1 BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 10. Mai 2010 über die Verwaltung von der Griechischen Republik gewährten zusammengelegten bilateralen Krediten und zur Änderung des Beschlusses EZB/2007/7 ▼B (EZB/2010/4) (2010/275/EU) Artikel 1 Änderung des Beschlusses EZB/2007/7 Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses EZB/2007/7 erhält folgende Fassung: „(2)   Die EZB kann ausschließlich Zentralbanken, europäische und internationale Organisationen sowie, aufgrund einer Einzelfallentscheidung des EZB-Rates, Zentralregierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder öffentliche Unternehmen, die von diesen Zentralregierungen zum Handeln in ihrem Auftrag bestellt werden, als Kunden akzeptieren.“ Artikel 2 Kontoeröffnung In Bezug auf die Kreditrahmenvereinbarung eröffnet die EZB auf Verlangen der Europäischen Kommission ein Konto im Namen der Kreditgeber, wodurch sie die Kreditgeber als Kunden akzeptiert. Artikel 3 Entgegennahme von auf das Konto eingehenden Zahlungen Die EZB akzeptiert ausschließlich von dem bzw. an das Konto im Namen der Kreditgeber geleistete Zahlungen, wenn diese Zahlungen im Zusammenhang mit der Kreditrahmenvereinbarung erfolgen. Artikel 4 Entgegennahme von Anweisungen Hinsichtlich des Kontos im Namen der Kreditgeber akzeptiert und befolgt die EZB ausschließlich Anweisungen der Europäischen Kommission; Anweisungen eines einzelnen Kreditgebers werden nicht akzeptiert. ▼M2 Artikel 5 Verzinsung Das bei der EZB unterhaltene Konto im Namen der Kreditgeber wird gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/31) ( 1 ) verzinst. ▼B Artikel 6 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am 12. Mai 2010 in Kraft. ( 1 ) Beschluss (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank vom 15. Oktober 2019 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2019/31) (ABl. L 267 vom 21.10.2019, S. 12).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.