Europäische Union

2000/337/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Februar 2000 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten von Fiat Auto SpA für das Werk Rivalta (Gemeinde Turin) gewähren will (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 487) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 32000D0337. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Ziele des Fiat-Konzerns - ein, die die Errichtung und der Erhalt des Komplexes Rivalta/Mirafiori mit sich bringt. (52) So hat die italienische Regierung der Kommission nur bruchstückhafte Hinweise zu der Möglichkeit geliefert, 200 Fahrzeuge der Modelle Bravo/Brava und 200 Fahrzeuge des Modells Marea unter optimalen Bedingungen in Bielsko-Biala oder in Tichy zu produzieren; darüber, inwieweit Fiat tatsächlich die Absicht hatte, die fraglichen Investitionen in Polen zu tätigen, machte sie praktisch keine Angaben. (53) Die Kommission ist daher der Ansicht, daß Italien die Standortungebundenheit des Investitionsprojekts nicht nachgewiesen hat. Mangels einer glaubwürdigen Standortalternative ist die angemeldete Regionalbeihilfe zur Verwirklichung der in Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag genannten Ziele nicht notwendig. (54) Andere Ziele der Beihilfe wie die Förderung von Umweltschutz- und Innovationsmaßnahmen, die die italienische Regierung beiläufig erwähnt, wurden nicht weiter ausgeführt, obwohl die Kommission Einzelheiten dazu angefordert hatte. Die Kommission hat daher nicht feststellen können, ob gegebenenfalls eine Innovations- oder eine Umweltschutzbeihilfe vorliegt. V. BESCHLUSS (55) Die Regionalbeihilfe, die die italienische Regierung zugunsten des Fiat-Werks Rivalta gewähren will, ist zur Verwirklichung der in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) genannten Ziele-Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete - nicht notwendig. Sie ist daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (56) Aus den gleichen Gründen hat die Kommission am 22. Dezember 1999 eine Entscheidung erlassen, mit der die Beihilfe C 9/99 zugunsten des Fiat-Werks Mirafiori Meccanica untersagt wird - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die Italien dem Unternehmen Fiat Auto SpA für sein Werk Rivalta (Gemeinde Turin) gewähren will, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Aus diesem Grunde darf die Beihilfe nicht gewährt werden. Artikel 2 Italien teilt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 15. Februar 2000 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 120 vom 1.5.1999, S. 3, und ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 37. (2) ABl. C 120 vom 1.5.1999, S. 6. (3) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 37. (4) Quelle: Fiat, Fakten und Zahlen 1999. (5) ABl. C 279 vom 15.9.1997, S. 1. (6) Siehe Urteil des EuGH vom 17. Juli 1980, Philip Morris/Kommission, Rechtssache 730/79, Slg. 1980, S. 2671, Entscheidungsgrund 17. (7) ABl. C 70 vom 6.3.1998, S. 7. (8) ABl. C 240 vom 31.7.1998, S. 3. (9) ABl. C 409 vom 30.12.1998, S. 7, und ABl. C 384 vom 12.12.1998, S. 20. (10) ABl. C 37 vom 11.2.1993, S. 15.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.