Europäische Union

2004/720/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 21. April 2004 über den Abschluss der Haushaltsrechnung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2002 (Kommission)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004B0720. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e Regelung der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union betreffend die Gewährung von Ruhegehältern wegen Dienstunfähigkeit (64) und nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass nach Ansicht des vom Hof konsultierten medizinischen Sachverständigen die Gewährung der Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit gerechtfertigt war (Sonderbericht 3/2003, Abschnitt III); 270. verweist darauf, dass Fehlzeiten wegen Krankheit beträchtliche wirtschaftliche Auswirkungen haben, weshalb es notwendig und wichtig ist, dass die Organe eine Gesamtstrategie anwenden, die die notwendigen Maßnahmen begründet, um alle Aspekte der Fehlzeiten wegen Krankheit adäquat zu verwalten; 271. bedauert die Tatsache, dass die Organe und Institutionen dem Rechnungshof zufolge Folgendes nicht gewährleisten können: a) die notwendige Unterstützung der Bediensteten, die während langer Zeiträume nicht arbeiten können, b) dass die notwendigen Anstrengungen unternommen werden, um die Fehlzeiten im Interesse der Bediensteten und ihrer jeweiligen Abteilung möglichst zu reduzieren, c) dass der Arbeitseifer nicht negativ durch die Tatsache beeinflusst wird, dass die zugewiesenen Aufgaben oder Arbeitsbedingungen inadäquat sind (Sonderbericht 3/2003, Ziffer 21); 272. bedauert, wie der Rechnungshof dargelegt hat, dass die ungenaue Abgrenzung der Pflichten und Zuständigkeiten der beteiligten Parteien — der Abteilung, in der der Beamte oder Bedienstete arbeitet, und des ärztlichen Diensts bzw. der Personalabteilung — dazu führt, dass nur die mechanischsten und bürokratischsten Aspekte der Verwaltung der Fehlzeiten — Notifizierung und Aktualisierung des Registers — funktionieren, wogegen es unklar ist, wer für Funktionen und Aktivitäten zuständig ist, die für eine wirksame und zukunftsträchtige Politik in Bezug auf die Verwaltung der Fehlzeiten wegen Krankheit wesentlich sind, zum Beispiel: a) der Kontakt mit dem Beamten oder Bediensteten während der Fehlzeit, b) die Verfolgung der jeweiligen Fehlzeiten jedes Beamten oder Bediensteten und in der Institution insgesamt sowie die anzuwendenden Kriterien, c) die Ermittlung der Arten von Fehlzeiten, die besorgniserregend sind, und die Verabschiedung der erforderlichen Maßnahmen, d) die Entscheidung, ob eine ärztliche Kontrolle durchzuführen ist und unter welchen Umständen, e) die Entscheidung, mit dem Beamten oder Bediensteten nach Wiederaufnahme seiner Arbeit Gespräche zu führen, sowie wer diese Gespräche unter welchen Umständen, in welcher Form und mit welchem Ziel führen soll (Sonderbericht 3/2003, Ziffer 22); 273. bekundet seine tief greifende Besorgnis über die Feststellung, dass die unzulängliche und mangelhafte Politik zur Verwaltung der Fehlzeiten und der Fälle von Berufsunfähigkeit auf die fehlende Motivation des Managements in diesem Bereich zurückzuführen ist (Sonderbericht 3/2003, Ziffer 74c); 274. hebt hervor, dass der Rechnungshof die Auffassung vertritt, dass ca. 10 Mio. EUR pro Jahr eingespart werden könnten, wenn Überwachungssysteme eingeführt würden, die die Aufdeckung und frühzeitige Behandlung der Personen ermöglichen würden, die wiederholt oder über einen längeren Zeitraum wegen Krankheit fehlen (Sonderbericht 3/2003, Ziffer 55); 275. ist der Ansicht, dass ein adäquater Arbeitsplatz geprägt ist durch einen niedrigen Fehlzeitenindex wegen Krankheit und dass die Verbesserung der Entwicklungsmöglichkeiten, größere Vielfalt in der Arbeit, eine stärkere Anerkennung und bessere Möglichkeiten in Bezug auf die Zukunft die Motivation steigern würden, dem Arbeitsplatz nicht fern zu bleiben; 276. erwartet, dass die Organe und Institutionen möglichst rasch eine Analyse der Fehlzeiten wegen Krankheit mit einer Aufschlüsselung der Fehlzeiten nach Abteilungen, Geschlecht, Alter, Laufbahngruppe und Dauer der Fehlzeiten erstellen, um den Empfehlungen des Rechnungshofs hinsichtlich der Begründung einer Gesamtstrategie für die Verwaltung der Fehlzeiten wegen Krankheit oder Berufsunfähigkeit Folge zu leisten; 277. erwartet, dass die Organe und Institutionen alle zwei Jahre einen Bericht über die Entwicklung der genannten Maßnahmen ausarbeiten und dass die Leitung der Organe und Institutionen der wirtschaftlichen Verwaltung der Regelung sowie den Aspekten im Zusammenhang mit dem Arbeitsumfeld und denjenigen im Zusammenhang mit der Personalpolitik mehr Aufmerksamkeit widmet; Beschaffungspraxis 278. nimmt zur Kenntnis, dass die früheren Ausschreibungen der Kommission zur Beschaffung von Büropapier bis zum Jahr 2000 einen Weißgrad von nur 80 % forderten; stellt fest, dass die entsprechenden Ausschreibungen seit 2000 einen Weißgrad von mehr als 90 % verlangen, was nicht nur höhere Kosten für den Gemeinschaftshaushalt, sondern auch eine Ausschaltung des Wettbewerbs sowie eine Verschlechterung der Ökobilanz des Papierverbrauchs zur Folge hat; fordert die Kommission folglich auf, den in der Ausschreibung geforderten Weißgrad wieder auf ein geeignetes Niveau zu setzen, um solche Umwelt- und Wettbewerbsfaktoren gebührend zu berücksichtigen; Finanzinstrumente 279. verweist auf seine Entschließung vom 21. November 2002 (65) zum Jahresbericht 2001 der EIB, worin die EIB, der Rechnungshof und die Kommission ersucht werden, die Dreier-Vereinbarung abzuändern; stellt zufrieden fest, dass die neue am 27. Oktober 2003 unterzeichnete Dreier-Vereinbarung die Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den drei Institutionen erheblich verbessert; begrüßt insbesondere, dass klargestellt wurde, dass der Rechnungshof sowohl die Garantie als auch die zugrunde liegende Transaktion prüfen darf, wenn die EIB durch den Gemeinschaftshaushalt garantierte Darlehen vergibt; weist darauf hin, dass diese durch den Gemeinschaftshaushalt garantierten EIB-Darlehen sich Ende des Jahres 2002 auf fast 14 Mrd. EUR beliefen; 280. unterstützt uneingeschränkt die Schlussfolgerungen des Rechnungshofs in Bezug auf den Finanzierungsmechanismus (Ziffern 10.35 und 10.39 des Jahresberichts 2002), dass Abschlusszahlungen nur aufgrund geeigneter, von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ausgestellter Bescheinigungen geleistet werden sollten und dass es verstärkter Anstrengungen bedarf, um geeignete Investitionen zu ermitteln und die Gesamtrealisierung der Projekte zu berücksichtigen, insbesondere um Umweltschäden zu vermeiden; 281. fordert die Kommission auf, dem Parlament und dem Rechnungshof möglichst rasch über die Ergebnisse der derzeit unter der direkten Verantwortung der Kommission durchgeführten internen Rechnungsprüfung ihrer Banktransaktionen zu berichten, wobei die Notwendigkeit von Veränderungen im Kontrollumfeld, unter Einbeziehung von Ex-post-Kontrollen, berücksichtigt werden sollte; 282. ersucht den Rechnungshof, in sein Arbeitsprogramm eine Rechnungsprüfung von mit EIB-Darlehen, für die eine Gemeinschaftsgarantie besteht, finanzierten Projekten einzubeziehen; empfiehlt, Umweltprojekte im russischen Ostseebecken (66) in das Audit-Programm aufzunehmen; 283. weist darauf hin, dass das Audit des Finanzmanagements des Garantiefonds für die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen im Einklang mit den zwischen Rechnungshof, Kommission und Europäischer Investitionsbank zu vereinbarenden Verfahren dem Audit des Rechnungshofs untergeordnet ist; fordert eine Änderung dieser Verfahren im Sinne der neuen Dreier-Vereinbarung; 284. stellt fest, dass die Gebührenstruktur für die Verwaltung des Garantiefonds für die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen mit der EIB auf einer kommerziellen Grundlage ausgehandelt wurde; bedauert, dass weder der Kommission noch dem Rechnungshof detaillierte Informationen über die Kostenstruktur der EIB in Bezug auf die Kassenführung des Garantiefonds übermittelt wurden; ersucht die Kommission, einen Vorschlag zur Änderung der geltenden Ratsverordnung über den Garantiefonds vorzulegen, um ab 2005 das Portfolio-Management von der EIB zu übernehmen; 285. weist darauf hin, dass die Kommission 30 % (600 Mio. EUR) der Anteile des Europäischen Investitionsfonds (EIF) hält und dass sich das Gesamtportfolio der gezeichneten EIF-Transaktionen (Investitionen in Risikokapitalfonds und in die KMU-Bürgschaftsfazilitäten) Ende des Jahres 2002 auf ca. 7 Mrd. EUR belief; stellt fest, dass derzeit keine Vereinbarung für eine Rechnungsprüfung des EIF durch den Rechnungshof existiert; unterstreicht die Tatsache, dass der Rechnungshof nichtsdestotrotz gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags berechtigt ist, eine umfassende Rechnungsprüfung des EIF und seiner Transaktionen vorzunehmen; ersucht den Rechnungshof, ein allgemeines Audit des EIF in sein Arbeitsprogramm einzubeziehen, um sicherzustellen, dass das Finanzmanagement des Fonds ordnungsgemäß ist (Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit); 286. ist der Meinung, dass die Urteile des Gerichtshofs (C-11/00 und C-15/00) zur Zusammenarbeit der Investitionsbank und der Zentralbank mit OLAF sinngemäß auch auf den Investitionsfonds Anwendung finden müssen; fordert den Investitionsfonds daher auf, gemäss der OLAF-Verordnung unverzüglich einen Beschluss über die internen Untersuchungen des Amtes zu fassen; 287. ist besorgt angesichts der Feststellung des Rechnungshofes (Ziffer 10.36 des Jahresberichts), dass es beim EWR-Finanzierungsmechanismus offenbar zu unerwünschten Mitnahmeeffekten kam; teilt die Auffassung des Hofes (Ziffer 10.35), dass es verstärkter Anstrengungen bedarf, um geeignete Investitionen zu identifizieren; fordert, dass Umweltschäden bei der Realisierung der Projekte vermieden oder repariert werden müssen und dass Abschlusszahlungen nur erfolgen dürfen, wenn eine Bescheinigung seitens der zuständigen Behörden oder unabhängiger Prüfer vorliegt; 288. stellt fest, dass die Kommission noch keine Antwort auf die Frage des Rechnungshofs (Ziffer 10.33 des Jahresberichts) gegeben hat, ob in Galicien von den Regionalbehörden durch bestimmte Auflagen nationalen Erzeugnissen Vorrang eingeräumt wurde, was dem Protokoll über die Satzung der Europäischen Investitionsbank zuwider laufen würde, wo es heißt: „Weder die Bank noch die Mitgliedstaaten dürfen Bedingungen vorschreiben, nach denen Beträge aus ihren Darlehen in einem bestimmten Mitgliedstaat ausgegeben werden müssen.“; erinnert daran, dass gegebenenfalls Rückforderungen fällig werden; fordert nunmehr auch hierzu einen Bericht der Kommission bis spätestens September 2004, gegebenenfalls unter Einschluss einer Bewertung ähnlicher Probleme beim Kohäsionsfonds, wo die Kommission bereits in der Vergangenheit die Nichteinhaltung der Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen beanstandet hatte. (1)   ABl. C 316 vom 29.12.2003, S. 1. (2)   ABl. C 286 vom 28.11.2003, S. 1. (3)   ABl. C 286 vom 28.11.2003, S. 12. (4)   ABl. L 29 vom 5.2.2003, S.22. (5)   ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 42. (6)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. (7)  Wie bekannt, mussten die Mitgliedstaaten ein Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) einführen, einschließlich einer Datenbank über die Agrarbetriebe und die Beihilfeanträge, ein System zur Ermittlung der Felder, ein System zur Ermittlung und Registrierung von Tieren und ein integriertes System für Verwaltungskontrollen vor Ort. (8)  Antworten auf den Fragenkatalog — Teil I, Antwort der Kommission auf Frage 92 (PE 328.732/end.1). (9)  Antworten auf den Fragenkatalog — Teil I, Anlage zu Frage 19, S. 120 bis 121 (PE 328.732/end.1). (10)  http://europa.eu.int/comm/commissioners/schreyer/Reform/SEC%20_2001_2037_Internal_Control_Standards_de.pdf (11)   „Die generell eher bescheidenen Fortschritte in diesem Bereich machen deutlich, dass die GD und Dienste noch ein gutes Stück davon entfernt sind, über eine voll ausgebildete Risikomanagementstruktur zu verfügen.“ (KOM (2003) 391, Ziffer 3.2). (12)  Antworten auf den Fragenkatalog — Teil II, Antwort der Kommission auf Frage 1 (PE 328.732/end.2). (13)  P5-TA(2003) 0551. (14)  P5-TA(2004) 0049. (15)  http://www.theiia.org/iia/index.dfm?doc_id=1499 (16)  http://europa.eu.int/comm/dgs/internal_audit/charter/charter_en.pdf (17)  Antworten auf den Fragenkatalog — Teil II, Antwort der Kommission auf Frage 28 (PE 328.732/end.1). (18)   ABl. C 295 vom 28.11.2002, S. 1. (19)  Antworten auf den Fragenkatalog — Teil I, Antwort der Kommission auf Frage 16 (PE 328.732/end.1). (20)  http://europa.eu.int/comm/dgs/internal_audit/documents/audit_dg_sec1803_en.pdf (21)  Antworten auf den Fragenkatalog — Teil I; Antwort der Kommission auf Frage 189 (PE 328.732/end.1). (22)  idem. (23)  Antworten auf den Fragenkatalog — Teil I; Antwort der Kommission auf Frage 12 (PE 328.732/end.1). (24)  Die nachstehende Tabelle weist den EU-Haushalt (Ergebniszahlen) in Prozent des Gesamtsteueraufkommens der Mitgliedstaaten für die Jahre 2000-2002 aus. Jahr EU-Haushalt (Ergebnis) (25) in Mio. EUR Gesamtsteueraufkommen EU-15 (26) in Mrd. EUR EU-Haushalt in % des Steueraufkommens der Mitgliedstaaten   (1) (2) (3) = (1)/(2)/1 000 2000 83 331,1 2 414,4 3,5 % 2001 79 987,3 2 450,2 3,3 % 2002 85 144,5 2 488,1 3,4 % Quelle: Dienststellen der Kommission. (25)  Zahlungen im fraglichen Jahr aus Zahlungsermächtigungen des Jahres sowie aus vom vorangegangenen Jahr übertragenen Zahlungsermächtigungen (26)  Gesamtsteueraufkommen der 15 Mitgliedstaaten, Sozialversicherungsbeiträge sind nicht berücksichtigt (27)  Antworten auf den Fragenkatalog —— Teil 1; Antwort der Kommission auf Frage 60 (PE 328.732/end.1). (28)   ABl. C 211 vom 5.9.2003, S. 1. (29)  Sonderbericht Nr. 2/90 über die Verwaltung und Kontrolle von Ausfuhrerstattungen (ABl. C 133 vom 31.5.1990, S. 1). (30)  http://europa.eu.int/comm/commissioners/schreyer/Reform/SEC%20_2001_2037_Internal_Control_Standards_de.pdf (31)   ABl. C 98 vom 24.4.2003. (32)   ABl. C 285 vom 21.11.2002, S. 1. (33)   ABl. C 273 E vom 14.11.2003, S. 66. (34)  Der Rechnungshof gibt an, dass zwischen 1975 und 1988 die benachteiligten Gebiete von 37,7 auf 53,6 % in Italien und von 51,2 auf 70,9 % in Irland zunahmen (Sonderbericht Nr. 4/2003, Ziffer 8). In früheren Berichten wird darauf hingewiesen, dass in der Bundesrepublik Deutschland 1986 eine Zunahme von 33,1 auf 50,9 % sowie 1989 von 50,9 auf 53,5 % und in Frankreich 1989 von 40 auf 45,1 % verzeichnet wurde (Jahresbericht zum Haushaltsjahr 1990, Ziffer 9.21, ABl. C 324 vom 13.12.1991). (35)   Artikel 48: 1. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Durchführung der Entwicklungspläne für den ländlichen Raum wirksam begleitet wird. 2. Diese Begleitung erfolgt nach gemeinsam vereinbarten Verfahren. Die Begleitung erfolgt anhand spezifischer materieller und finanzieller Indikatoren, die im Voraus vereinbart und festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission jährlich einen Lagebericht vor. 3. Gegebenenfalls werden Begleitausschüsse eingesetzt (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80). (36)  2002 wurden die den Bewerberländern aus dem Solidaritätsfonds gezahlten Beträge ebenfalls in Rubrik 7 einbezogen. Diese Beträge werden aber nicht bei der Analyse der Ausführung der Heranführungshilfe berücksichtigt. (37)  Die Erläuterungen der Kommission zur Ausführung der Heranführungshilfe sind verfügbar in Abschnitt 2.6.5 des Berichts über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Haushaltsjahr 2002 der Kommission. (38)   ABl. L 148 vom 16.6.2003, S. 21. (39)   ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. (40)  P5-TA(2003) 0448. (41)   ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 43. (42)   ABl. L 63 vom 3.3.2001, S. 21. (43)  Antworten auf den Fragenkatalog — Teil I, Antwort der Kommission auf Frage 75 (PE 328.732/end.1). (44)  Antworten auf den Fragenkatalog — Teil I, Antwort der Kommission auf Frage 78 (PE 328.732/end.1). (45)  Antworten auf den Fragenkatalog — Teil I, Antwort der Kommission auf Frage 79 (PE 328.732/end.1). (46)  Antworten auf den Fragenkatalog — Teil I, Antwort der Kommission auf Frage 83 (PE 328.732/end.1). (47)  Antworten auf den Fragenkatalog — Teil II, Antwort der Kommission auf Frage 39 (PE 328.732/end.2). (48)  Generaldirektion Energie und Verkehr, Generaldirektion Forschung, Generaldirektion Informationsgesellschaft, Generaldirektion Justiz und Inneres. (49)  Gegebenenfalls in Form eines Schreibens an die Vorsitzende des Ausschusses für Haushaltskontrolle vor dem nächsten Jahresbericht. (50)  Generaldirektion Forschung, Generaldirektion Informationsgesellschaft, Generaldirektion Energie und Verkehr, Generaldirektion Unternehmen und Generaldirektion Fischerei. (51)  Antworten auf den Fragenkatalog — Teil I, Antwort der Kommission auf Frage 99. (52)  Antworten auf den Fragenkatalog — Teil I, Antwort der Kommission auf Frage 103. (53)  Außenbeziehungen, EuropeAid, Handel, ECHO, Erweiterung und Entwicklung. (54)   ABl. L 345 vom 19.12.1998, S. 49. (55)  Die Entwicklungspolitik der Europäischen Union, Schlussfolgerungen der 2304. Tagung des Rates „Entwicklung“, 10. November 2000. (56)   4,1 % für Bildung und 3,0 % für Gesundheit. Diese Angaben beinhalten die sektorspezifische Budgethilfe. (57)  Erläutert im Jahresbericht über die EG-Entwicklungspolitik und die Durchführung der Außenhilfe im Jahr 2002, Kapitel 3. (58)  Die von der Kommission verzeichneten Verbesserungen sind u. a. Verringerung der Zeit, die für Ausschreibungen und Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen aufgewendet werden muss, und Durchführung von Programmen mit höherer Qualität. (59)  Öffentliche Dienstleistungen, öffentliche Verträge, externes Audit usw. (60)  KOM(2003) 430. (61)  Antworten auf den Fragenkatalog — Teil I, Antwort der Kommission auf Frage 104 (PE 328.732/end.1). (62)   ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 1. (63)   ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 8. (64)   ABl. C 109 vom 7.5.2003. (65)   ABl. C 25 E vom 29.1.2004, S. 390. (66)  Beschluss 2001/777/EG des Rates (ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 41).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.