Europäische Union

2004/720/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 21. April 2004 über den Abschluss der Haushaltsrechnung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2002 (Kommission)

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4.11.2004    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 330/80 BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS vom 21. April 2004 über den Abschluss der Haushaltsrechnung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2002 (Kommission) (2004/720/EG) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, in Kenntnis des Haushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2002, in Kenntnis der endgültigen Rechungsabschlüsse der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2002 — Band I: Konsolidierte Übersichten über den Haushaltsvollzug und konsolidierte Finanzausweise (SEK(2003) 1104 — C5-0564/2003, SEK(2003) 1105 — C5-0565/2003) (1), in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2002 (2) und der Sonderberichte des Rechnungshofs, zusammen mit den Antworten der geprüften Organe (C5-0583/2003), in Kenntnis der Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, die der Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags (3) vorgelegt hat (C5-0583/2003), in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 (C5-0145/2004), gestützt auf die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags und die Artikel 179a und 180b des EAG-Vertrags, gestützt auf Artikel 3 der Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (4), gestützt auf Anhang 1 Nummer 3 des Beschlusses 2002/234/EGKS der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Februar 2002 über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (5), gestützt auf die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977, insbesondere auf Artikel 89, sowie auf die Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 (6), insbesondere auf die Artikel 145 bis 147, gestützt auf Artikel 93 und Anlage V seiner Geschäftsordnung, in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahmen der übrigen betroffenen Ausschüsse (A5-0200/2004), A. in der Erwägung, dass nach Artikel 275 des EG-Vertrags die Kommission für die Aufstellung der Haushaltsrechnung zuständig ist, 1. billigt den Abschluss der Haushaltsrechnung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2002; 2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen. Der Generalsekretär Julian PRIESTLEY Der Präsident Pat COX (1)   ABl. C 316 vom 29.12.2003, S. 1. (2)   ABl. C 286 vom 28.11.2003, S. 1. (3)   ABl. C 286 vom 28.11.2003, S. 12. (4)   ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22. (5)   ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 42. (6)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S 1. ENTSCHLIESSUNG des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2002 (Kommission) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, in Kenntnis des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2002, in Kenntnis der endgültigen Rechungsabschlüsse der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2002 — Band I: Konsolidierte Übersichten über den Haushaltsvollzug und konsolidierte Finanzausweise (SEK(2003) 1104 — C5-0564/2003, SEK(2003) 1105 — C5-0565/2003) (1), in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2002 (2) und der Sonderberichte des Rechnungshofs, zusammen mit den Antworten der geprüften Organe (C5-0583/2003), in Kenntnis der Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, die der Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags (3) vorgelegt hat (C5-0583/2003), in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 (C5-0145/2004), gestützt auf die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags und die Artikel 179a und 180b des EAG-Vertrags, gestützt auf Artikel 3 der Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (4), gestützt auf Anhang 1 Nummer 3 des Beschlusses 2002/234/EGKS der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Februar 2002 über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (5), gestützt auf die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977, insbesondere auf Artikel 89, sowie auf die Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 (6), insbesondere auf die Artikel 145 bis 147, gestützt auf Artikel 93 und Anlage V seiner Geschäftsordnung, in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahmen der übrigen betroffenen Ausschüsse (A5-0200/2004), A. in der Erwägung, dass die Durchführung der EU-Politik hauptsächlich durch eine „geteilte Mittelverwaltung“ der Kommission und der Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist, B. in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 53 Absatz 3 der Haushaltsordnung bei der geteilten Mittelverwaltung „Mitgliedstaaten Haushaltsvollzugsaufgaben überträgt“, C. in der Erwägung, dass eines der Hauptziele der in der Mitteilung der Kommission vom 17. Dezember 2002 (KOM(2002) 755) angekündigten Modernisierung des Rechnungsführungssystems darin besteht, eine periodengerechte Buchführung zu entwickeln, die ein umfassenderes Bild der finanziellen Lage der Gemeinschaften bieten würde — mit der Registrierung aller Aktiva und Passiva, sobald diese entstehen, ohne zu warten, bis eine Einnahme oder eine Zahlung erfolgt ist, D. in der Erwägung, dass die Verwaltungsreform eines der Hauptziele der derzeitigen Kommission war, dass das Weißbuch „Die Reform der Kommission“ (KOM(2002) 200) am 1. März 2000 gebilligt wurde und die Kommission sich verpflichtete, ein ehrgeiziges Programm mit dem Ziel umzusetzen, Unabhängigkeit, Verantwortlichkeit, Wirksamkeit, Transparenz und Zugrundelegung der höchsten Verantwortungsnormen zu stärken, E. in der Erwägung, dass das Entlastungsverfahren ein Prozess ist, der unter anderem darauf abzielt, das Finanzmanagement der EU zu verbessern, indem auf der Grundlage der Berichte des Rechnungshofs und der Antworten und Stellungnahmen der Organe eine bessere Basis für die Beschlussfassung geschaffen wird, F. unter Hinweis darauf, dass klare Leistungsindikatoren für jeden Ausgabenbereich der Kommission notwendig sind, um die Fortschritte im Finanzmanagement von Jahr zu Jahr bewerten zu können, A.   HORIZONTALE FRAGEN Geteilte Mittelverwaltung Allgemeine Fragen 1. weist darauf hin, dass in den wichtigsten Ausgabenbereichen — Landwirtschaft und Strukturfonds — eine geteilte Mittelverwaltung existiert, und vermerkt, dass der Rechnungshof betont, dass sie „wegen ihrer Komplexität und der zahlreichen beteiligten Verwaltungsebenen eine besondere Herausforderung darstellen“ (Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2002, Ziffer 0.11); 2. stimmt der Einschätzung des Rechnungshofs zu, dass sowohl seitens der Kommission als auch der Mitgliedstaaten einem Verwaltungsmodus größere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss, der die Finanzierung einer gemeinschaftlichen Politik von ihrer Durchführung trennt und 77,6 % der Verpflichtungsermächtigungen des Haushalts der Gemeinschaft 2002 betraf; 3. weist darauf hin, dass Grundlage der so genannten „geteilten Mittelverwaltung“ zum einen als primäres Recht die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in Artikel 274 des EG-Vertrags sind („Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um sicherzustellen, dass die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.“) sowie zum anderen das abgeleitete Recht nach Artikel 53 Absatz 3 der Haushaltsordnung („Bei der geteilten Mittelverwaltung überträgt die Kommission Mitgliedstaaten Haushaltsvollzugsaufgaben …“); 4. betont, dass aus der Lektüre dieser Vorschriften eindeutig der Vorrang der Kommission bei der Verwaltung der betreffenden Gemeinschaftsmittel hervorgeht, und fordert die Kommission folglich auf, Maßnahmen auszuarbeiten, die dieser untergeordneten Position der Mitgliedstaaten Ausdruck verleihen, und die entsprechende ordnungsgemäße Haushaltsführung sicherzustellen; 5. ist der Ansicht, dass keine Normen existieren, die es der Kommission eindeutig gestatten, ihrer finanziellen Verantwortung auszuweichen, indem sie diese auf die Mitgliedstaaten abwälzt, wenn selbige für Versäumnisse verantwortlich sind; 6. ist deshalb der Ansicht, dass eine sinnvolle Umsetzung des Konzepts der „geteilten Mittelverwaltung“ sich auf die grundlegende Vorstellung stützen muss, dass es die Union ist, die einen Teil ihrer Zuständigkeiten an die Mitgliedstaaten überträgt, und dass diese verpflichtet sind, ihren Teil der Arbeit gemäß den von der Union beschlossenen Richtlinien zu erledigen; 7. weist darauf hin, dass die finanzielle Besonderheit der geteilten Mittelverwaltung darin besteht, dass es die von den Mitgliedstaaten benannten nationalen Stellen sind, die die Zahlungen an die Begünstigten der Beihilfen leisten, und dass es zwar die Mitgliedstaaten sind, die die Mittel der Gemeinschaft ausgeben, dass in den Fällen, in denen Betrügereien und Unregelmäßigkeiten nicht entdeckt oder notifiziert werden, aber der Gemeinschaftshaushalt die Ausgaben zu tragen hat, nicht die Mitgliedstaaten; Verantwortung der Kommission 8. betont, dass zwar die tägliche Verwaltung geteilt ist, die finanzielle Verantwortung aber unteilbar ist und die letztendliche Verantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans gemäß Artikel 274 des EG-Vertrags bei der Kommission liegt (Die Kommission führt den Haushaltsplan … in eigener Verantwortung und im Rahmen der zugewiesenen Mittel … aus.); 9. fordert die Kommission auf, die in den Rechtsvorschriften und detaillierten Folgeabschätzungen enthaltene Zahl von Auflösungsklauseln („sunset clauses“) beträchtlich zu erhöhen; 10. weist darauf hin, dass Artikel 53 Absatz 5 der neuen Haushaltsordnung die Unteilbarkeit der finanziellen Verantwortung bestätigt: „Im Fall einer geteilten oder einer dezentralen Mittelverwaltung überzeugt sich die Kommission davon, dass die Mittel entsprechend der geltenden Regelung verwendet worden sind, indem sie Rechnungsabschluss- oder Finanzkorrekturverfahren durchführt, die es ihr ermöglichen, gemäß Artikel 274 EG-Vertrag und Artikel 179 EAG-Vertrag die oberste Verantwortung für den Haushaltsvollzug zu übernehmen.“; Verantwortung der Mitgliedstaaten 11. weist darauf hin, dass die Verantwortung der Mitgliedstaaten insbesondere in folgenden Bestimmungen begründet ist: — Artikel 280 des EG-Vertrags: „Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bekämpfen Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichtete rechtswidrige Handlungen mit Maßnahmen nach diesem Artikel, die abschreckend sind und in den Mitgliedstaaten einen effektiven Schutz bewirken. Zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten, ergreifen die Mitgliedstaaten die gleichen Maßnahmen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten. Die Mitgliedstaaten koordinieren unbeschadet der sonstigen Vertragsbestimmungen ihre Tätigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betrügereien. Sie sorgen zu diesem Zweck zusammen mit der Kommission für eine enge, regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden.“ — Artikel 274 des EG-Vertrags in seiner durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung: „Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um sicherzustellen, dass die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.“ Standpunkt des Rechnungshofs zur geteilten Mittelverwaltung 12. weist darauf hin, dass der Rechnungshof seit 1994 in seinen Zuverlässigkeitserklärungen hervorgehoben hat, dass die entsprechenden Transaktionen oft Fehler aufweisen, insbesondere betreffend die von den Mitgliedstaaten in den Bereichen, in denen eine geteilte Mittelverwaltung existiert, geleisteten Zahlungen; bedauert, dass die Situation im Haushaltsjahr 2002 sich nicht von der der vorangegangenen Haushaltsjahre unterscheidet: „a) Im Bereich des EAGFL-Garantie wurden die Zahlungen erneut durch Fehler wesentlich beeinträchtigt. Dabei weisen die Beihilferegelungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen ein geringeres Fehlerrisiko auf als die Tierprämienregelungen, während bei den übrigen Ausgabenkategorien, die nicht dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) unterliegen, das Risiko höher liegt, gleichzeitig jedoch weniger effiziente Kontrollen vorgenommen werden; b) im Bereich der Strukturmaßnahmen zeigte sich trotz einer Verbesserung der Überwachungssysteme und -kontrollen vor allem auf Kommissionsebene, dass auf der Ebene der Mitgliedstaaten Fehler der gleichen Art und mit der gleichen Häufigkeit wie in den Vorjahren auftreten;“; 13. verweist auf die wichtigsten Ergebnisse der Prüfungen des Rechnungshofs bezüglich der beiden Hauptbereiche, für die im Haushaltsjahr 2002 eine geteilte Mittelverwaltung existiert: LANDWIRTSCHAFT — die bescheinigenden Stellen haben Vorbehalte in Bezug auf Ausgaben in Höhe von 300 Mio. EUR wegen Problemen bei der Bearbeitung der Vorgänge durch die Zahlstellen geltend gemacht (Ziffer 4.8.b)); — die Kommission hat beschlossen, die Rechnungen in Bezug auf ein Viertel des gemeldeten Gesamtbetrags nicht zu akzeptieren (Ziffer 4.8.b)); — die Prüfungen der bescheinigenden Stellen bieten keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben, die die Antragsteller den Zahlstellen im Rahmen von GAP-Regelungen übermittelt haben (Ziffer 4.8. d)); — InVeKoS (7) bildet eine wertvolle Informationsquelle für die Rechtsmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen des EAGFL, jedoch erfasst InVeKoS nur ca. 58 % dieser Zahlungen (Ziffer 1.43), und nur 14 Mitgliedstaaten haben InVekoS uneingeschränkt umgesetzt (Ziffer 4.23), trotz der Tatsache, dass „die InVeKoS-Kontrollergebnisse einen wichtigen Beleg für die Rechtsmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge im Rahmen der GAP bilden“ (Ziffer 4.13); die Mitgliedstaaten, die InVeKoS nicht umsetzen, sollten ihren äquivalenten Anspruch auf landwirtschaftliche Unterstützung aus dem EAGFL-Garantiefonds verlieren; — die Ausgaben im Rahmen der GAP waren insgesamt gesehen wie in den vergangenen Jahren „in erheblichem Maße mit Fehlern behaftet“ (Ziffer 4.49); STRUKTURFONDS Versagen des Systems — die Mitgliedstaaten gaben den Verwaltungsstellen, Zahlstellen und zwischengeschalteten Stellen bis Ende 2002 nicht immer angemessene Anleitungen zur Errichtung der erforderlichen Verwaltungs- und Kontrollsysteme an die Hand, und zwar bezüglich der Verfahren im Programmplanungszeitraum 2000-2006 (Ziffer 5.27); — die geprüften Verwaltungs- und Kontrollsysteme entsprechen noch nicht alle den Verordnungsvorschriften, obwohl bereits das dritte Durchführungsjahr des Programmplanungszeitraums angelaufen ist (Ziffer 5.32); — etwa 15 % der Gesamtausgaben für den Zeitraum 2000-2006 wurden getätigt, ohne dass die Kommission ausreichende Gewähr dafür hatte, dass die nationalen Überwachungs- und Kontrollsysteme vorschriftsmäßig funktionierten (Ziffer 5.32); Vertiefte Prüfungen — als Fehler auf Ebene der Endbegünstigten, die sich auf die Zuschussfähigkeit der Ausgaben auswirkten, nennt der Rechnungshof die Einbeziehung von mit den betreffenden Programmen in keinerlei Bezug stehenden Aktionen oder Personen, die Nichtberücksichtigung der bewirtschafteten Einnahmen bei der Berechnung der Nettokosten der Projekte, die mehr als einmalige Meldung derselben Ausgaben und Ausgaben ohne Belege, die Verwendung willkürlicher Kostenverteilungssätze, Berechnungsfehler „und mehrere andere Verstöße gegen die Gemeinschaftsvorschriften“ (Ziffer 5.40); 14. verweist auf die wiederholten Bemerkungen des Rechnungshofs betreffend die gravierenden Schwachstellen der Überwachungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten und bedauert, dass die Mitgliedstaaten nur zögerliche Bereitschaft zeigen, mit der Kommission zusammenzuarbeiten, um die Verwendung der Mittel gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sicherzustellen, und dass diese Verpflichtung nur langsam und mit Schwierigkeiten erfüllt wird; 15. verweist als wichtige Aspekte für ein Verständnis dieser Situation auf folgende Punkte: a) die Rechtsgrundlage für die geteilte Mittelverwaltung findet sich in den sekundären Rechtsvorschriften (hauptsächlich in den sektorbezogenen Rechtsvorschriften über den EAGFL-Garantie und die Strukturfonds) und nicht im Vertrag; b) obwohl die Kommission bezüglich der sektorbezogenen Rechtsvorschriften das Initiativrecht hat und vom juristischen Standpunkt aus gemäß dem genannten Artikel 274 die eigentliche Verantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans trägt, können ihre Zuständigkeiten durch sektorbezogene Rechtsvorschriften, die von Rat und Parlament beschlossen werden, begrenzt werden; c) die Kommission hat keine anderen Handlungsmöglichkeiten als die in den sektorbezogenen Rechtsvorschriften begründeten, die der Kommission im Allgemeinen keine anderen Mittel als die Überwachungsinstrumente und -verfahren und die Finanzkorrekturen bieten; 16. betont, dass unbeschadet der vertragsgemäßen Verpflichtungen der Kommission die Legislativbehörde die Zuständigkeit der Kommission in den Anwendungsbereichen der sektorbezogenen Rechtsvorschriften definiert, wobei ein Ungleichgewicht zwischen diesen beiden Bereichen erzeugt werden kann, und zwar mit negativen Folgen für die Möglichkeiten, die Verwendung der Mittel gemäß dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung sicherzustellen; 17. weist darauf hin, dass die generelle politische Verantwortung vertragsgemäß eindeutig bei der Kommission liegt; stellt fest, dass die Verantwortung für die vielen Schwachstellen, wie vom Rechnungshof betont, dem Versäumnis der Kommission zugeschrieben werden sollte, dafür zu sorgen, dass diese Kontrollsysteme funktionieren, ebenso der komplexen Beschaffenheit der Rechtsvorschriften und den Mängeln der Überwachungs- und Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten; Empfehlungen 18. vertritt die Auffassung, dass es unter anderem auch wegen der Erweiterung unbedingt notwendig ist, ein korrektes Gleichgewicht zwischen der Verantwortung der Kommission und den rechtlichen Mitteln, über die sie verfügt, um diese Verantwortung wahrzunehmen, zu schaffen; 19. vertritt die Auffassung, dass in Bereichen mit geteilter Mittelverwaltung inhärent eine größere Notwendigkeit für Dialog, Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den an der Ausführung des Haushaltsplans beteiligten Stellen besteht und dass ohne eine entsprechende Bereitschaft eine Ausführung des Haushaltsplans gemäß dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung schwer vorstellbar sein wird; 20. ist ferner der Ansicht, dass eine solche Atmosphäre gegenseitigen Verständnisses eine gemeinsame Sichtweise der Gefahren und Schwachstellen der Ausführung des Haushaltsplans in diesen Bereichen begünstigt; 21. weist darauf hin, dass vor allem die Kommission ein vorrangiges Interesse daran hat, dass die Überwachungs- und Kontrollbestimmungen uneingeschränkt eingehalten werden, und dass die Nachlässigkeit der Kommission in diesem Bereich ihre Position in den Bereichen, in denen die geteilte Mittelverwaltung existiert, nur untergräbt; 22. fordert die Kommission auf, in den folgenden Haushaltsjahren die Ausführung des Haushaltsplans zu verbessern: ALLGEMEIN a) Gewährleistung, dass mit den sektorbezogenen Rechtsvorschriften keine Ausnahmen von der Anwendung der Haushaltsordnung eingeführt werden, b) stärkere Beachtung der doppelten Funktion der Mitgliedstaaten als Mitglieder des Rates und als Nationalstaaten unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Kommission, den Haushaltsplan gemäß dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung auszuführen, c) strikte Einhaltung der Vertragsbestimmungen und des abgeleiteten Rechts in den Verfahren der Kommission und der Mitgliedstaaten in den Bereichen, in denen die geteilte Mittelverwaltung existiert, d) gegebenenfalls Einführung neuer gemeinsamer Normen, die die Möglichkeit erhöhen, dass die einzelstaatlichen Behörden ihren Teil der Arbeit leisten, e) uneingeschränkte Wahrnehmung der Rolle als Hüter der wirtschaftlichen Interessen der Gemeinschaft, die nicht zwangsläufig mit den Interessen der einzelnen Mitgliedstaaten übereinstimmen, LANDWIRTSCHAFT f) Vorlage von Vorschlägen für höhere fixe Korrektursätze für die Schwachstellen des Systems, g) Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf die Anwendung von InVeKoS in allen Mitgliedstaaten, STRUKTURFONDS h) Ausarbeitung einer Studie über die Verwaltungskapazität der alten und neuen Mitgliedstaaten und Erhöhung der Frequenz der Kontrollen in den Ländern und Regionen mit einer relativ schwachen Verwaltungsstruktur, i) erhebliche Verbesserung ihrer Instrumente zur Kontrolle der Beachtung des Additionalitätsprinzips und der Bestimmungen über die Zuschussfähigkeit, j) umfassende Wahrnehmung des Rechts, Kontrollen vor Ort durchzuführen und gegenüber den Mitgliedstaaten finanzielle Berichtigungen vorzunehmen; 23. ist der Ansicht, dass die geteilte Mittelverwaltung als Verwaltungsmethode für die Durchführung der Gemeinschaftspolitiken in den beiden Hauptbereichen des Haushaltsplans, Landwirtschaft und Strukturfonds, die durch eine sehr hohe Zahl von Begünstigten und einen entsprechenden Umfang (77,6 % der Verpflichtungsermächtigungen 2002) gekennzeichnet sind, adäquat ist; unterstreicht allerdings, dass eine ordnungsgemäße Durchführung dieser Politiken erfordert, dass sowohl die Kommission als auch die nationalen Stellen ihre jeweiligen Aufgaben erfüllen; Prüfung und geteilte Mittelverwaltung 24. lobt die Initiativen der Kommission zur Koordinierung und Harmonisierung der Prüfprogramme sowie die auf die Vorlage eines integralen Prüfkonzepts abzielenden Verfahren; 25. ist interessiert an der Entwicklung dieser Initiative und möchte im Follow-up-Bericht der Kommission aktuelle Informationen über die erzielten Fortschritte, festgestellt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.