Europäische Union

2004/896/EG: Beschluss des Rates vom 22. November 2004 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

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Quellenkennung: 32004D0896. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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29.12.2004    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 388/1 BESCHLUSS DES RATES vom 22. November 2004 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (2004/896/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2, gestützt auf den Beitrittsvertrag vom 16. April 2003, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3, gestützt auf die Beitrittsakte im Anhang des Beitrittsvertrags, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat ermächtigte die Kommission am 29. September 2003 im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ein Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union auszuhandeln. (2) Diese Verhandlungen sind erfolgreich abgeschlossen worden, und das Protokoll sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet werden. (3) Die gemeinschaftsbezogenen Teile des Protokolls sollten ab dem Tag des Beitritts bis zum Abschluss der für seinen förmlichen Abschluss erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Die gemeinschaftsbezogenen Teile des Protokolls werden ab 1. Mai 2004 bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt. Geschehen zu Brüssel am 22. November 2004. Im Namen des Rates Der Präsident B. R. BOT ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union Brussels, 7 December 2004 H.E. Mr Sasko STEFKOV, Ambassador, Head of the Mission of the former Yugoslav Republic of Macedonia to the European Communities. Sir, I have the honour to propose that, if it is acceptable to your Government, this letter and your confirmation shall together take the place of signature of the Protocol to the Stabilisation and Association Agreement between the European Communities and their Member States, of the one part, and the former Yugoslav Republic of Macedonia, of the other part, to take account of the accession of the Czech Republic, the Republic of Estonia, the Republic of Cyprus, the Republic of Latvia, the Republic of Lithuania, the Republic of Hungary, the Republic of Malta, the Republic of Poland, the Republic of Slovenia and the Slovak Republic to the European Union. The text of the aforementioned Protocol, herewith annexed, has been approved for signature and provisional application by a decision of the Council of the European Union on 22 November 2004. In accordance with its Article 16.3, it shall apply provisionally with effect from 1 May 2004. Please accept, Sir, the assurance of my highest consideration. For the European Community and its Member States Brussels, 7 December 2004 Dear Sir, On behalf of the Government of the Republic of Macedonia I have the honour to acknowledge receipt of your letter SGS4/14231 of today’s date regarding the signature of the Protocol to the Stabilisation and Association Agreement between the Republic of Macedonia, of the one part, and the European Communities and their Member States, of the other part, to take account of the accession of the Czech Republic, the Republic of Estonia, the Republic of Cyprus, the Republic of Latvia, the Republic of Lithuania, the Republic of Hungary, the Republic of Malta, the Republic of Poland, the Republic of Slovenia and the Slovak Republic to the European Union. I confirm the acceptance by the Government of the Republic of Macedonia of the annexed text of the Protocol and consider your letter and this letter in reply as equivalent of its signature. However, I declare that the Republic of Macedonia does not accept the denomination used for my country in abovementioned Protocol, having in view that the constitutional name of my country is the Republic of Macedonia. Please accept, Sir, the assurance of my highest consideration, For the Republic of Macedonia Ambassador Saško STEFKOV Brussels, 7 December 2004 H.E. Mr Sasko STEFKOV, Ambassador, Head of the Mission of the former Yugoslav Republic of Macedonia to the European Communities. Sir, I have the honour to acknowledge receipt of your letter of today’s date. The European Community and its Member States notes that the Exchange of Letters between the European Community and its Member States and the Former Yugoslav Republic of Macedonia, which takes the place of signature of the Protocol to the Stabilisation and Association Agreement between the European Communities and their Member States, of the one part, and the former Yugoslav Republic of Macedonia, of the other part, to take account of the accession of the Czech Republic, the Republic of Estonia, the Republic of Cyprus, the Republic of Latvia, the Republic of Lithuania, the Republic of Hungary, the Republic of Malta, the Republic of Poland, the Republic of Slovenia and the Slovak Republic to the European Union, has been accomplished and that this cannot be interpreted as acceptance or recognition by the European Community and its Member States in whatever form or content of a denomination other than the «former Yugoslav Republic of Macedonia». Please accept, Sir, the assurance of my highest consideration. For the European Community and its Member States PROTOKOLL zum Stabilisierungs- und assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE REPUBLIK ESTLAND, DIE HELLENISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH SPANIEN, DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, IRLAND, DIE ITALIENISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK ZYPERN, DIE REPUBLIK LETTLAND, DIE REPUBLIK LITAUEN, DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DIE REPUBLIK UNGARN, DIE REPUBLIK MALTA, DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, DIE REPUBLIK POLEN, DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK SLOWENIEN, DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK FINNLAND, DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN, DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union, und DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, einerseits und DIE EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN andererseits, IN ANBETRACHT des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union und damit zur Gemeinschaft am 1. Mai 2004, IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE: (1) Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (im Folgenden „SAA“ genannt) wurde am 9. April 2001 in Luxemburg durch Briefwechsel unterzeichnet und ist am 1. April 2004 in Kraft getreten. (2) Der Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (im Folgenden „Beitrittsvertrag“ genannt) wurde am 16. April 2003 in Athen unterzeichnet. (3)(4)(5)(6) Nach Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte im Anhang des Beitrittsvertrags wird der Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zum SAA durch Abschluss eines Protokolls zum SAA geregelt.Konsultationen nach Artikel 35 Absatz 3 des SAA haben stattgefunden, um zu gewährleisten, dass den im SAA verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Rechnung getragen wird.Die Änderungen, die mit dem Beschluss Nr. 1/2002 des Kooperationsrates EG-ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien vom 30. Januar 2002 über die Einfügung zweier gemeinsamer Erklärungen zum Fürstentum Andorra und der Republik San Marino und über Änderungen des Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen am Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (im Folgenden „Interimsabkommen“ genannt) vorgenommen wurden, müssen auch am SAA vorgenommen werden.Die Änderungen, die mit dem Beschluss Nr. 2/2003 des Kooperationsrates EG-ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien vom 22. Dezember 2003 zur Umsetzung der weiteren Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Fischereierzeugnissen am Interimsabkommen vorgenommen wurden, müssen auch am SAA vorgenommen werden, SIND ÜBER DIE FOLGENDEN BESTIMMUNGEN ÜBEREINGEKOMMEN: ABSCHNITT I VERTRAGSPARTEIEN Artikel 1 Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik (im Folgenden „neue Mitgliedstaaten“ genannt) werden Vertragsparteien des am 9. April 2001 in Luxemburg durch Briefwechsel unterzeichneten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits und nehmen das Abkommen und die der am gleichen Tag unterzeichneten Schlussakte beigefügten gemeinsamen und einseitigen Erklärungen in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft an bzw. zur Kenntnis. Artikel 2 Um den jüngsten institutionellen Entwicklungen in der Europäischen Union Rechnung zu tragen, kommen die Vertragsparteien überein, dass nach dem Außerkrafttreten des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl die Bezugnahmen im Abkommen auf die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl als Bezugnahmen auf die Europäische Gemeinschaft gelten, die in alle Rechte und Pflichten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl eingetreten ist. ANPASSUNG DES WORTLAUTS DES SAA EINSCHLIESSLICH SEINER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE ABSCHNITT II LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE Artikel 3 Landwirtschaftliche Erzeugnisse im engeren Sinne (1)   Anhang IVa des SAA erhält die Fassung des in Anhang I dieses Protokolls enthaltenen Textes. (2)   Anhang IVb des SAA erhält die Fassung des in Anhang II dieses Protokolls enthaltenen Textes. (3)   Anhang IVc des SAA erhält die Fassung des in Anhang III dieses Protokolls enthaltenen Textes. (4)   Dem Artikel 27 Absatz 3 des SAA wird folgender Buchstabe angefügt: „d) senkt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die Einfuhrzölle auf die in Anhang IVd aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft schrittweise nach folgendem Zeitplan: — am 1. Januar 2004 wird jeder Zollsatz auf 95 v. H. des Meistbegünstigungszollsatzes gesenkt; — am 1. Januar 2005 wird jeder Zollsatz auf 90 v. H. des Meistbegünstigungszollsatzes gesenkt; — am 1. Januar 2006 wird jeder Zollsatz auf 85 v. H. des Meistbegünstigungszollsatzes gesenkt; — am 1. Januar 2007 wird jeder Zollsatz auf 80 v. H. des Meistbegünstigungszollsatzes gesenkt; — am 1. Januar 2008 wird jeder Zollsatz auf 70 v. H. des Meistbegünstigungszollsatzes gesenkt; — am 1. Januar 2009 wird jeder Zollsatz auf 60 v. H. des Meistbegünstigungszollsatzes gesenkt; — am 1. Januar 2010 wird jeder Zollsatz auf 50 v. H. des Meistbegünstigungszollsatzes gesenkt; — am 1. Januar 2011 werden die verbleibenden Zölle beseitigt.“ (5)   Der Wortlaut in Anhang IV dieses Protokolls wird dem SAA als Anhang IVd beigefügt. (6)   Dem Artikel 27 des SAA wird folgender Absatz angefügt: „(5)   Erreicht der Präferenzzollsatz für ein Erzeugnis während der Zollsenkung nach diesem Artikel im Falle eines Wertzollsatzes 1 % oder weniger oder im Falle eines spezifischen Zollsatzes 0,01 EUR/kg (oder betreffende spezifische Einheit) oder weniger, so wird er zu diesem Zeitpunkt beseitigt.“ Artikel 4 Fischereierzeugnisse (1)   Artikel 28 Absatz 2 des SAA erhält folgende Fassung: „(2)   Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien beseitigt alle Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle und beseitigt die Einfuhrzölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft mit Ausnahme der in Anhang Vb des SAA aufgeführten Erzeugnisse; für diese gelten die dort vorgesehenen Zollsenkungen.“ (2)   In den Anhängen Va und Vb des SAA wird die Überschrift „Jahr 3“ der letzten Spalte der Tabelle durch die Überschrift „Jahr 3 und folgende“ ersetzt. Artikel 5 Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (1)   Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls Nr. 3 zum SAA erhält folgende Fassung: „(1)   Die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien wenden auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse unabhängig davon, ob sie einem Kontingent unterliegen oder nicht, die in den Anhängen I, II bzw. III aufgeführten Zollsätze im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen an.“ (2)   Die Tabelle in Anhang II des Protokolls Nr. 3 zum SAA erhält die Fassung der Tabelle in Anhang V dieses Protokolls. (3)   Der Wortlaut in Anhang VI dieses Protokolls wird dem Protokoll Nr. 3 zum SAA als Anhang III beigefügt. (4)   Dem Protokoll Nr. 3 zum SAA wird nach Artikel 3 folgender Artikel angefügt: „Artikel 4 Erreicht der Präferenzzollsatz für ein Erzeugnis während der Zollsenkung nach diesem Protokoll im Falle eines Wertzollsatzes 1 % oder weniger oder im Falle eines spezifischen Zollsatzes 0,01 EUR/kg (oder betreffende spezifische Einheit) oder weniger, so wird er zu diesem Zeitpunkt beseitigt.“ Artikel 6 Weinabkommen Die Tabelle unter Nummer 1 des Anhangs I (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine, nach Artikel 27 Absatz 4 des SAA) des Zusatzprotokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des SAA aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über gegenseitige präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke erhält die Fassung der in Anhang VII dieses Protokolls enthaltenen Tabelle. ABSCHNITT III URSPRUNGSREGELN Artikel 7 Protokoll Nr. 4 zum SAA über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis erhält der zweite Gedankenstrich unter Titel II folgende Fassung: „— Artikel 3 Bilaterale Kumulierung in der Gemeinschaft“ 2. Im Inhaltsverzeichnis erhält der dritte Gedankenstrich unter Titel II folgende Fassung: „— Artikel 4 Bilaterale Kumulierung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien“ 3. In Artikel 3 erhält der Titel folgende Fassung: „Bilaterale Kumulierung in der Gemeinschaft“ 4. In Artikel 3 erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht.“ 5. In Artikel 4 erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht.“ 6. [betrifft nicht die deutsche Fassung] 7. Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1)   Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die nach Maßgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.“ 8. Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2)   Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien geltende Regelungen, nach denen Zölle auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.“ 9. Artikel 15 Absatz 6 letzter Unterabsatz wird durch folgenden Absatz ersetzt: „(7)   Dieser Artikel gilt ab 1. Januar 2003. Absatz 6 gilt bis zum 31. Dezember 2005 und kann im gegenseitigen Einvernehmen überprüft werden.“ 10. Artikel 18 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4)   Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:   ‚EXPEDIDO A POSTERIORI‘,   ‚VYSTAVENO DODATEČNĚ‘,   ‚UDSTEDT EFTERFØLGENDE‘,   ‚NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT‘,   ‚VÄLJA ANTUD TAGASIULATUVALT‘,   ‚ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ‘,   ‚ISSUED RETROSPECTIVELY‘,   ‚DÉLIVRÉ A POSTERIORI‘,   ‚RILASCIATO A POSTERIORI‘,   ‚IZSNIEGTS RETROSPEKTĪVI‘,   ‚RETROSPEKTYVUSIS IŠDAVIMAS‘,   ‚KIADVA VISSZAMENŐLEGES HATÁLLYAL‘,   ‚MAĦRUĠ RETROSPETTIVAMENT‘,   ‚AFGEGEVEN A POSTERIORI‘,   ‚WYSTAWIONE RETROSPEKTYWNIE‘,   ‚EMITIDO A POSTERIORI‘,   ‚IZDANO NAKNADNO‘,   ‚VYDANÉ DODATOČNE‘,   ‚ANNETTU JÄLKIKÄTEEN‘,   ‚UTFÄRDAT I EFTERHAND‘,   ‚ДОПОЛНИТЕЛНО ИЗДАДЕНО‘.“ 11. Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2)   Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:   ‚DUPLICADO‘,   ‚DUPLIKÁT‘,   ‚DUPLIKAT‘,   ‚DUPLIKAT‘,   ‚DUPLIKAAT‘,   ‚ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ‘,   ‚DUPLICATE‘,   ‚DUPLICATA‘,   ‚DUPLICATO‘,   ‚DUBLIKĀTS‘,   ‚DUBLIKATAS‘,   ‚MÁSODLAT‘,   ‚DUPLIKAT‘,   ‚DUPLICAAT‘,   ‚DUPLIKAT‘,   ‚SEGUNDA VIA‘,   ‚DVOJNIK‘,   ‚DUPLIKÁT‘,   ‚KAKSOISKAPPALE‘,   ‚DUPLIKAT‘,   ‚ДУПЛИКАТ‘.“ 12. Artikel 30 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1)   Für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe b) und des Artikels 26 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.“ 13. In Artikel 30 Absatz 3 wird die Bezeichnung „Europäischen Kommission“ bzw. „Europäische Kommission“ durch die Bezeichnung „Kommission der Europäischen Gemeinschaft“ ersetzt. I

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.