Europäische Union

2004/145/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Februar 2004 über die finanzielle Unterstützung bestimmter gemeinschaftlicher Referenzlaboratorien für Veterinärmedizin und Verbrauchergesundheit (biologische Risiken) durch die Gemeinschaft für das Jahr 2004 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 349)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2004-10-01

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2004D0145 — DE — 01.10.2004 — 001.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Februar 2004 über die finanzielle Unterstützung bestimmter gemeinschaftlicher Referenzlaboratorien für Veterinärmedizin und Verbrauchergesundheit (biologische Risiken) durch die Gemeinschaft für das Jahr 2004 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 349) (Nur der spanische, deutsche, englische, französische und niederländische Text sind verbindlich) (2004/145/EG) (ABl. L 047, 18.2.2004, p.35) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. September 2004   L 305 65 1.10.2004 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Februar 2004 über die finanzielle Unterstützung bestimmter gemeinschaftlicher Referenzlaboratorien für Veterinärmedizin und Verbrauchergesundheit (biologische Risiken) durch die Gemeinschaft für das Jahr 2004 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 349) (Nur der spanische, deutsche, englische, französische und niederländische Text sind verbindlich) (2004/145/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Es ist angezeigt, dass die Gemeinschaft die gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien zur Wahrnehmung der Befugnisse und Aufgaben, die ihnen mit den folgenden Richtlinien, Entscheidungen sowie der folgenden Verordnung übertragen wurden, finanziell unterstützt: — Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis ( 3 ), — Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen ( 4 ), — Entscheidung 93/383/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Referenzlaboratorien für die Kontrolle mariner Biotoxine ( 5 ), — Entscheidung 1999/313/EG des Rates vom 29. April 1999 über die Referenzlaboratorien für die Kontrolle bakterieller und viraler Muschelkontamination ( 6 ), — Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien ( 7 ). (2) Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft sollte davon abhängig gemacht werden, dass die geplanten Maßnahmen wirksam durchgeführt werden und die Behörden alle erforderlichen Informationen innerhalb der festgelegten Frist vorlegen. (3) Eine zusätzliche finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft sollte auch für die Organisation von Workshops im Bereich der Zuständigkeit der gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien gewährt werden; eine Ausnahme von den Bestimmungen über die zulässige Höchstzahl der Teilnehmer nach der Verordnung (EG) Nr. 156/2004 über die finanzielle Unterstützung der gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien durch die Gemeinschaft nach Artikel 28 der Richtlinie 90/424/EWG des Rates ( 8 ) sollte für zwei GRL gewährt werden, die für ein optimales Ergebnis ihrer Workshops mehr als dreißig Teilnehmer benötigen. (4) Die von den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien für das Jahr 2004 vorgelegten Arbeitsprogramme und entsprechenden vorläufigen Budgets wurden von den zuständigen Dienststellen der Kommission geprüft. (5) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates ( 9 ) werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden, aus der Abteilung „Garantie“ des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert; zum Zwecke der Finanzkontrolle finden Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 Anwendung. (6) Die Verordnung (EG) Nr. 156/2004 regelt die finanzielle Unterstützung der gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien nach Artikel 28 der Richtlinie 90/424/EWG durch die Gemeinschaft. (7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1)  Die Gemeinschaft gewährt Frankreich eine Finanzhilfe, um das für Analysen und Tests von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis zuständige Laboratoire d'études et de recherches sur la qualité des aliments et sur les procédés agro-alimentaires der Agence française de sécurité sanitaire des aliments (ehemaliges Laboratoire d'études et de recherches sur l'hygiène et la qualité des aliments) in Maisons-Alfort (Frankreich) bei der Wahrnehmung der in Anhang D Kapitel II der Richtlinie 92/46/EWG festgelegten Befugnisse und Aufgaben zu unterstützen. (2)  Die Höhe der in Absatz 1 erwähnten finanziellen Unterstützung beträgt höchstens 203 000 EUR für die Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2004. (3)  Die zusätzliche Unterstützung der Gemeinschaft für die Organisation eines technischen Workshops beläuft sich auf höchstens 27 000 EUR. Artikel 2 (1)  Die Gemeinschaft gewährt Deutschland eine Finanzhilfe, um das für Zoonosen zuständige Bundesinstitut für Risikobewertung (vormals Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin) in Berlin bei der Wahrnehmung der in Anhang IV Kapitel II der Richtlinie 92/117/EWG festgelegten Befugnisse und Aufgaben zu unterstützen. (2)  Die Höhe der in Absatz 1 erwähnten finanziellen Unterstützung beträgt höchstens 220 000 EUR für die Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2004. (3)  Die zusätzliche Unterstützung der Gemeinschaft für die Organisation von technischen Workshops beläuft sich auf höchstens 62 000 EUR. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 156/2004 kann das in Absatz 1 erwähnte Laboratorium ausnahmsweise eine Unterstützung für bis zu fünfzig Teilnehmer seines allgemeinen Workshops beantragen. Artikel 3 (1)  Die Gemeinschaft gewährt den Niederlanden eine Finanzhilfe, um das für Salmonellosen zuständige Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieuhygiëne in Bilthoven bei der Wahrnehmung der in Anhang IV Kapitel II der Richtlinie 92/117/EWG festgelegten Befugnisse und Aufgaben zu unterstützen. (2)  Die Höhe der in Absatz 1 erwähnten finanziellen Unterstützung beträgt höchstens 212 000 EUR für die Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2004. (3)  Die zusätzliche Unterstützung der Gemeinschaft für die Organisation eines technischen Workshops beläuft sich auf höchstens 30 000 EUR. Artikel 4 (1)  Die Gemeinschaft gewährt Spanien eine Finanzhilfe, um das für marine Biotoxine zuständige Laboratorio de biotoxinas marinas del Area de Sanidad in Vigo bei der Wahrnehmung der in Artikel 4 der Entscheidung 93/383/EWG festgelegten Befugnisse und Aufgaben zu unterstützen. (2)  Die Höhe der in Absatz 1 erwähnten finanziellen Unterstützung beträgt höchstens 201 000 EUR für die Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2004. (3)  Die zusätzliche Unterstützung der Gemeinschaft für die Organisation eines technischen Workshops beläuft sich auf höchstens 33 000 EUR. Artikel 5 (1)  Die Gemeinschaft gewährt dem Vereinigten Königreich eine Finanzhilfe, um das für die Kontrolle bakterieller und viraler Muschelkontamination zuständige Laboratorium des Center for Environment, Fisheries & Aquaculture Science in Weymouth bei der Wahrnehmung der in Artikel 4 der Entscheidung 1999/313/EG festgelegten Befugnisse und Aufgaben zu unterstützen. (2)  Die Höhe der in Absatz 1 erwähnten finanziellen Unterstützung beträgt höchstens 228 000 EUR für die Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2004. (3)  Die zusätzliche Unterstützung der Gemeinschaft für die Organisation eines technischen Workshops beläuft sich auf höchstens 38 000 EUR. Artikel 6 (1)  Die Gemeinschaft gewährt dem Vereinigten Königreich eine Finanzhilfe, um das für die Überwachung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien zuständige Veterinary Laboratories Agency in Addlestone, Vereinigtes Königreich, bei der Wahrnehmung der in Anhang X Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegten Befugnisse und Aufgaben zu unterstützen. ▼M1 (2)  Die Höhe der in Absatz 1 genannten finanziellen Unterstützung beträgt höchstens 417 000 EUR für die Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2004. (3)  Die Unterstützung der Gemeinschaft für die Organisation von technischen Workshops beläuft sich auf höchstens 105 000 EUR. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 156/2004 kann das in Absatz 1 erwähnte Laboratorium ausnahmsweise eine Unterstützung für bis zu 50 Teilnehmer seines Workshops beantragen. ▼B Artikel 7 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, das Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. ( 1 ) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. ( 2 ) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1. ( 3 ) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1). ( 4 ) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 38, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003. ( 5 ) ABl. L 166 vom 8.7.1993, S. 31, zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/312/EG (ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 37). ( 6 ) ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 40. ( 7 ) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung der Kommission (EG) Nr. 2245/2003 (ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 28). ( 8 ) ABl. L 27 vom 30.1.2004, S. 5. ( 9 ) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.