Europäische Union

2003/501/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 2002 über die Beihilferegelung C 49/2001 (ex NN 46/2000) für Koordinierungszentren, durchgeführt von Luxemburg (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3740)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32003D0501. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ion darauf, dass ihre Entscheidung zur belgischen Regelung für Koordinierungszentren vor dem Inkrafttreten der luxemburgischen Regelung erlassen wurde. Die Kommission stellt außerdem fest, dass alle Begünstigten der Regelung bereits vor dem Beschluss der Kommission vom 11. Juli 2001 über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens als Koordinierungszentren zugelassen wurden. Die Kommission stellt weiter fest, dass der Runderlass 119 am 20. Februar 1996 aufgehoben wurde und seit dem 31. Dezember 2001 nicht mehr auf die Begünstigten angewandt wird. Folglich akzeptiert die Kommission die Argumente Luxemburgs bezüglich des Bestehens eines berechtigten Vertrauens bei den Begünstigten der Regelung und verzichtet auf die Anordnung der Rückforderung der gewährten Beihilfen. VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die luxemburgische Regelung für Koordinierungszentren eine Beihilferegelung im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt und keine der in Artikel 87 Absatz 2 oder Absatz 3 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelungen zur Anwendung kommt. Die Kommission verweist ferner darauf, dass Luxemburg das fragliche System unter Verletzung von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig angewendet hat. Die Kommission stellt jedoch fest, dass das System am 20. Februar 1996 aufgehoben wurde und die den Begünstigten gewährten Steuervorteile seit dem 31. Dezember 2001 nicht mehr wirksam sind. Schließlich räumt die Kommission in Bezug auf die Beihilfeempfänger ein, dass ein berechtigtes Vertrauen bestand, das der Rückforderung staatlicher Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, entgegensteht. Daher verlangt die Kommission nicht die Rückzahlung dieser Beihilfen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die vom Großherzogtum Luxemburg gemäß dem Runderlass zum EStG Nr. 119 vom 12. Juni 1989 durchgeführte steuerliche Regelung für Koordinierungszentren ist eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilferegelung. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet. Brüssel, den 16. Oktober 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 304 vom 30.10.2001, S. 10. (2) ABl. C 2 vom 6.1.1998, S. 1. (3) ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3. (4) Siehe Fußnote 1. (5) Transferpreise sind Preise, zu denen ein Unternehmen den mit ihm verbundenen Unternehmen Güter oder Leistungen in Rechnung stellt. (6) Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 225 vom 20.8.1990, S. 6). (7) Schriftliche Anfrage Nr. 1735/90 (ABl. C 63 vom 11.3.1991, S. 37). (8) Siehe Fußnote 1. (9) Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris/Kommission (Rechtssache 730/79, Slg. 1980, S. 2671). (10) Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission (Rechtssache C-75/97, Slg. 1999, S. I-3671, Randnr. 25). (11) Siehe Randnummer 34: von Luxemburg dargelegtes Argument. (12) Urteile des Gerichtshofs vom 6. März 2002, Territorio Histórico de Álava - Diputación Foral de Álava u. a./Kommission (verbundene Rechtssachen T-127/99, T-129/99 und T-148/99, Randnummer 157, und verbundene Rechtssachen T-92/00 und T-103/00, Randnrn. 39-40 und Randnrn. 49-50, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht). (13) Siehe Fußnote 1. (14) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (15) Siehe Urteile des Gerichtshofs vom 29. Januar 1998, Kommission/Italien (C-280/95, Slg. 1998, S. I-259, Randnr. 23) und vom 3. Juli 2001, Kommission/Belgien (C-378/98, Slg. 2001, S. I-5107, Randnr. 42). (16) Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 1990, Kommission/Bundesrepublik Deutschland (C-5/89, Slg. 1990, S. I-3437, Randnrn. 18 und 19). (17) Urteil des Gerichtshofs vom 11. März 1987, Van den Bergh und Jurgens u. a./Kommission (Rechtssache 265/85, Slg. 1987, S. 1155, Randnr. 44). (18) ABl. L 60 vom 1.3.2001, S. 57. (19) Siehe Fußnote 7.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.