Europäische Union

2003/501/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 2002 über die Beihilferegelung C 49/2001 (ex NN 46/2000) für Koordinierungszentren, durchgeführt von Luxemburg (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3740)

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des derzeitigen Geltungsbereichs von Artikel 88 EG-Vertrag bedeuten. (39) Außerdem war die Kommission seinerzeit der Ansicht, dass die steuerrechtlichen Regelungen für die Besteuerung der in Europa ansässigen internationalen Unternehmensgruppen nach dem Sitzstaatprinzip nicht unter die Anwendung der Bestimmungen des EG-Vertrages über staatliche Beihilfen fallen(7). Ebenso hatte die Kommission keine Einwände hinsichtlich der Besteuerung der Koordinierungszentren in Belgien erhoben. Demzufolge konnte Luxemburg zu Recht an die Rechtmäßigkeit des Runderlasses glauben. (40) Zudem war die Gemeinschaftspolitik in Bezug auf staatliche Beihilfen bis zur Veröffentlichung der Mitteilung im Jahr 1998 nicht eindeutig. Eine Rückforderung könnte allenfalls für die nach der Veröffentlichung der Mitteilung erlangten Vorteile erfolgen. Das Prinzip der Nichtrückwirkung der Steuergesetze (41) Luxemburg ist der Auffassung, dass eine Forderung nach Rückzahlung der angeblichen Beihilfen einer rückwirkenden Änderung des gemeinrechtlichen Steuersystems gleichkäme, was dem Verfassungsgrundsatz der Nichtrückwirkung der Steuergesetze zuwiderlaufen würde. Die Kommission darf vernunftgemäß die Rückzahlung nicht auferlegen, wenn die Beihilfen aus einem von der Kommission nachträglich angefochtenen allgemeinen Steuersystem resultieren. Unmöglichkeit der Rückforderung der angeblichen Beihilfe (42) Luxemburg ist der Auffassung, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Mitgliedstaat nicht zur Rückzahlung gehalten sein kann, wenn es tatsächlich unmöglich ist, eine rechtswidrige Beihilfe zurückzuzahlen. In dieser Situation befindet sich Luxemburg im vorliegenden Fall. Die Höhe der Beihilfe ist nicht bezifferbar, da es nicht möglich wäre, die realen Transferpreise zu ermitteln, die von den Koordinierungszentren hätten angewendet werden müssen, oder die Anwendung einer anderen von der OECD beschriebenen Methode in Betracht zu ziehen. V. WÜRDIGUNG DER MASSNAHME (43) Nach Prüfung der Bemerkungen der luxemburgischen Behörden bekräftigt die Kommission die in ihrem Schreiben vom 11. Juli 2001(8) an Luxemburg zum Ausdruck gebrachte Position, das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Sie ist der Auffassung, dass die von ihr geäußerten Bedenken durch die Stellungnahme Luxemburgs nicht ausgeräumt werden konnten, und ist daher der Ansicht, dass die in Rede stehende steuerliche Regelung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Darüber hinaus ist sie der Auffassung, dass diese Beihilfe rechtswidrig ist und dass es sich um eine Betriebsbeihilfe handelt, die nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. Sie gelangt jedoch zu der Schlussfolgerung, dass Luxemburg und die begünstigten Unternehmen im vorliegenden Fall Grund zu einem der Rückforderung der Beihilfe entgegenstehenden berechtigten Vertrauen hatten. (44) Die Kommission kann den Bemerkungen Luxemburgs zur Problematik der Transferpreise im internationalen Rahmen zunächst einmal zustimmen. Nichts hindert die Steuerverwaltungen daran, ein System des erhöhten Selbstkostenpreises anzuwenden, um die Steuerbemessungsgrundlage für die von den Koordinierungszentren erbrachten gruppeninternen Dienstleistungen zu ermitteln. Dieses System ist vergleichbar einer steuertechnischen Maßnahme gemäß Ziffer 13 Absatz 2 der Mitteilung. Einige Anwendungsmodalitäten der Methode haben jedoch im vorliegenden Fall zur Folge, dass die Möglichkeit der Gewährung von Beihilfen nicht ausgeschlossen werden kann. (45) Eine Maßnahme ist als Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen, wenn sie die im Folgenden erläuterten vier Kriterien sämtlich erfuellt. Vorteil (46) Erstens muss die Maßnahme dem Unternehmen einen Vorteil verschaffen, durch den seine normalerweise zu tragenden Belastungen vermindert werden. Alternative Methoden zur Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte, mit denen verhindert werden soll, dass bestimmte Transaktionen ungerechtfertigte Vorteile oder Zuwendungen mit dem alleinigen Zweck der Steuerumgehung verdecken, müssen normalerweise das Ziel verfolgen, die Besteuerung so durchzuführen, dass sie mit derjenigen vergleichbar ist, die im Rahmen der Beziehungen zwischen unabhängigen Wirtschaftsteilnehmern nach der klassischen Methode hätte erreicht werden können, wonach der steuerpflichtige Gewinn auf der Grundlage der Differenz zwischen dem Betriebsergebnis und den betrieblichen Aufwendungen ermittelt wird. Dies entspricht dem Grundsatz des vollständigen Wettbewerbs. Im Bereich der Transferpreise ist dieser internationale Grundsatz in Artikel 9 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen enthalten (und wird in den OECD-Leitlinien für Transferpreise von 1995 präzisiert). Da eine Analyse die Berücksichtigung der einzelnen Fakten und Umstände erfordert, raten die OECD-Leitlinien nicht zur Anwendung von Sicherheitszonen (z. B. festgelegte Margen). (47) Die luxemburgischen Behörden haben keine Auskünfte darüber erteilt, wie in der Praxis die Margen ermittelt werden, die zur Festlegung der Besteuerungsgrundlage für die Koordinierungszentren unter Anwendung der Methode des erhöhten Selbstkostenpreises verwendet werden. Wenn die Kommission das Argument gelten lassen kann, dass die Verwaltung über keinerlei Ermessensspielraum verfügt, um die Anwendung der Regelung für Koordinierungszentren zu gewähren oder abzulehnen, geht aus den Antwortschreiben Luxemburgs klar hervor, dass die Verwaltung bei der Festlegung der anzuwendenden Marge doch einen solchen Spielraum hatte. Der Runderlass 119 hat einen Mindestsatz von 5 % festgelegt. Er hat jedoch weder Modalitäten noch Leitlinien für die Festlegung der Spanne in der Praxis vorgesehen. Im Gegenteil, die luxemburgischen Behörden haben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur der im Runderlass empfohlene Satz von 5 % angewendet wurde. Die Kommission schlussfolgert daher, dass die Koordinierungszentren und die Unternehmensgruppen, zu denen sie gehören, aus der Tatsache, dass Luxemburg in der Praxis systematisch den Mindestsatz von 5 % eingeräumt hat, ohne zu überprüfen, ob dieser Mindestsatz die wirtschaftliche Realität der zugrunde liegenden Dienstleistungen widerspiegelt, einen Vorteil ziehen konnten. Daraus ergibt sich, dass die luxemburgischen Behörden zumindest in einigen Fällen darauf verzichtet haben, die Koordinierungszentren in einer solchen Weise zu besteuern, die mit der vergleichbar ist, die auf die Mehrzahl der dem luxemburgischen Steuersystem unterworfenen Unternehmen zutraf. (48) Die Tatsache, dass der Runderlass 119 forderte, dass die Muttergesellschaft im Ausland einer der luxemburgischen Körperschaftsteuer gleichzusetzenden Steuer unterworfen ist und dass der fremde Staat, in dem die Muttergesellschaft ihren Sitz hat, Maßnahmen gegen die Steuerumgehung ergreifen kann, ist nicht relevant, da sie weder deutlich macht, dass die luxemburgische Regelung für Koordinierungszentren keinen möglichen Vorteil gewährte noch dass ein möglicher Vorteil gerechtfertigt gewesen wäre. Das Verhalten anderer Staaten und insbesondere die Möglichkeit, dass diese dem Vorteil Rechnung tragen, den ein anderer Staat gewährt, um zu versuchen, die Auswirkungen dieses Vorteils gering zu halten, ändert nichts daran, dass dieser Vorteil existiert. Auf jeden Fall besteht die Gefahr, dass die von Luxemburg angewandte Methode der Besteuerung der grenzüberschreitenden gruppeninternen Dienstleistungen, die sich auf den erhöhten Selbstkostenpreis gründet, nicht mit der von anderen Staaten angewandten übereinstimmt, wenn der steuerpflichtige Gewinn auf der Grundlage der Differenz zwischen dem Betriebsergebnis und den betrieblichen Aufwendungen ermittelt wird. In diesem Fall besteht die Gefahr, dass die Überfakturierung der Transaktion zu einer Verringerung der Steuerlast in einem anderen Mitgliedstaat führt, die nicht durch eine Erhöhung der Steuerlast in Luxemburg kompensiert würde. Dann würde zu dem in Luxemburg erlangten Vorteil noch der in einem anderen Mitgliedstaat erlangte Vorteil hinzukommen, ohne in irgendeiner Weise kompensiert zu werden. (49) Hinsichtlich der Anmerkung Luxemburgs, wonach der Runderlass 119 keinen Bezug auf den Grundsatz der Kopplung der Steuerbilanz an die Handelsbilanz enthält, äußert die Kommission keinerlei Kritik. Es gilt festzustellen, dass es im Falle von grenzüberschreitenden gruppeninternen Dienstleistungen nicht darum geht, das System des erhöhten Selbstkostenpreises mit den tatsächlichen Transferpreisen zu vergleichen, sondern zu gewährleisten, dass das System eine Besteuerung ermöglicht, die mit der vergleichbar ist, die nach der klassischen Methode hätte erreicht werden können. In diesem Stadium der Analyse soll nicht der Umfang des aus dem System gezogenen Vorteils festgestellt werden, sondern nur im Hinblick auf eine mögliche Rückforderung der Beihilfe: Die Kommission stellt fest, dass im vorliegenden Fall der Mindestsatz von 5 % systematisch angewendet wurde. Luxemburg hat keinen Hinweis darauf, dass es eine Kontrolle gibt, um zu gewährleisten, dass die Anwendung des Mindestsatzes der mit Hilfe der klassischen Methode ermittelten Besteuerungshöhe angemessen ist. Deshalb ist die Kommission der Ansicht, dass das Verhalten der Steuerverwaltung die Gewährung eines Vorteils bewirkte. (50) Was die Nichtberücksichtigung der nicht abzugsfähigen Ausgaben in der Besteuerungsgrundlage betrifft, auf die die angewandte Spanne nach der Methode des erhöhten Selbstkostenpreises zutrifft, kann die Kommission einige der von Luxemburg vorgebrachten Argumente akzeptieren. Die Logik derartiger Ausnahmen ergibt sich eindeutig aus einem Vergleich mit der klassischen Besteuerungsmethode. Die Steuern sind keine echten Geschäftsausgaben, sondern eine Verwendungsart des Geschäftsergebnisses. Der Ausschluss von Spenden scheint der gleichen Logik zu folgen, und zwar in dem Sinne, dass sie keine echten Geschäftsausgaben darstellen. Anders gesagt, diese nicht abzugsfähigen Ausgaben tragen nicht zur Erwirtschaftung eines zu versteuernden Ergebnisses bei. Aufgrund des im Zusammenhang mit der systematischen Anwendung eines Satzes von 5 % bestehenden Vorteils ist es nicht notwendig zu ermitteln, ob die gleichen Überlegungen auch auf die Tantiemen und Sitzungsgelder zutreffen, sofern sie Reingewinnausschüttungen darstellen. Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels zwischen den Mitgliedstaaten (51) Dieses Kriterium ist erfuellt, da die Koordinierungszentren überwiegend Leistungen für außerhalb von Luxemburg ansässige Gesellschaften erbringen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs(9) und gemäß Ziffer 11 der Mitteilung berechtigt außerdem schon die Tatsache, dass die Maßnahme die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen im innergemeinschaftlichen Handel konkurrierenden Unternehmen stärkt, zu der Feststellung, dass der Handel beeinträchtigt wurde. Im vorliegenden Fall konnten sich die Koordinierungszentren oder die Unternehmen der Gruppen, zu denen sie gehören, aufgrund der Minderung der steuerlichen Belastung ihres Hauptsitzes in Luxemburg in einer derartigen gestärkten Stellung befinden. Unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dass die fraglichen Unternehmensgruppen in durch Handel zwischen den Mitgliedstaaten geprägten Sektoren tätig sind, ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahme diesen Handel beeinträchtigen kann. (52) Selbst wenn, wie die luxemburgischen Behörden behaupten, das Hauptziel des Runderlasses 119 nicht darin bestand, eine generelle Minderung des steuerpflichtigen Gewinns zu ermöglichen, sondern verdeckte Transfers zu verhindern, muss eine Maßnahme nach ihren Auswirkungen und nicht nach ihren Zielen bewertet werden. Nach einer ständigen Rechtsprechung(10) kann die fragliche Regelung nicht wegen des von ihr verfolgten Ziels von der Einordnung als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag ausgenommen werden. Selektivität (53) Da die fraglichen steuerlichen Bestimmungen nur Koordinierungszentren betreffen, die zu multinationalen Unternehmensgruppen gehören, die in mindestens zwei anderen Ländern als Luxemburg ansässig sind und deren Sitz sich außerhalb von Luxemburg befindet, kommen nur bestimmte Unternehmen in den Genuss der oben beschriebenen Vorteile. Darüber hinaus sind, wie aus Ziffer 20 der Mitteilung hervorgeht, bestimmte steuerliche Vorteile mitunter auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt wie beispielsweise gruppeninterne Dienstleistungen. Dies ist auch bei der luxemburgischen Regelung für Koordinierungszentren der Fall. Das Kriterium der Selektivität ist somit erfuellt. (54) Ein anderes Element der Selektivität ergibt sich aus der Tatsache, dass wenn der Gesamtbetrag der Ausgaben des Koordinierungszentrums 30000000 LUF (ca. 750000 EUR) nicht übersteigt, der anrechenbare betriebswirtschaftliche Gewinn pauschal auf 1500000 LUF (ca. 37500 EUR) festgesetzt wird. Dies bedeutet eine Selektivität zugunsten der großen Unternehmensgruppen, da Gruppen, die unterhalb der Mindestausgabenschwelle liegen, von der Gleichbehandlung bei der Anwendung der Methode des erhöhten Selbstkostenpreises ausgeschlossen würden. Die luxemburgischen Behörden selbst räumen ein, dass durch die Forderung, dass die Koordinierungszentren zu einer großen internationalen Unternehmensgruppe gehören und dass ein Mindestgewinn besteuert wird, es ermöglichte, einen ausreichenden Tätigkeitsumfang für Luxemburg zu gewährleisten. (55) Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Selektivitätselemente nicht durch die Natur und den inneren Aufbau des luxemburgischen Steuersystems gerechtfertigt sind. Insbesondere erachtet die Kommission derartige Beschränkungen nicht als notwendig, um die Seriosität und einen Umfang der von Luxemburg aus getätigten Geschäfte zu gewährleisten, der hinreichend groß ist, um zu Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Transferpreise der betroffenen Unternehmen zu führen(11). Die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Festsetzung der Transferpreise betreffen grundsätzlich alle Dienstleistungen oder Warenlieferungen zwischen verbundenen Gesellschaften. Diese Schwierigkeiten können zwar aufgrund des internationalen Charakters der Leistungen oder Lieferungen zunehmen, jedoch sind davon nicht ausschließlich die Gesellschaften betroffen, die einer großen multinationalen Unternehmensgruppe angehören, deren Sitz sich außerhalb von Luxemburg befindet. Auf jeden Fall sind die fraglichen Schwierigkeiten nicht relevant, da ja die luxemburgischen Behörden systematisch einen Prozentsatz von 5 % für die Berechnung des erhöhten Selbstkostenpreises angewendet haben. (56) Was die Bemerkung Luxemburgs anbelangt, es gäbe keinen Präzedenzfall in Form einer Entscheidung oder eines Urteils des Gerichtshofs, so stellt die Kommission lediglich fest, dass derartige Präzedenzfälle nicht notwendig sind. Die Einstufung der Regelung für Koordinierungszentren als staatliche Beihilfe ergibt sich direkt aus Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Gleichwohl ist darauf zu verweisen, dass nach neuerer Rechtsprechung steuerliche Maßnahmen selektiven Charakter haben und staatliche Beihilfen darstellen, wenn ihr Nutzen Unternehmen vorbehalten ist, die über einen bestimmten Betrag hinausgehende Investitionen durchführen oder eine bestimmte Anzahl von Arbeitsplätzen schaffen(12). Nach Auffassung der Kommission muss im vorliegenden Fall die gleiche Argumentation gelten. (57) Was die Absicht betrifft, den Grundsatz der Rechtssicherheit mit dem Grundsatz des vollständigen Wettbewerbs zu verbinden und den Steuerpflichtigen eine Bezugsgröße zu geben, so werden die Steuerverwaltungen durch nichts daran gehindert, die Methode des erhöhten Selbstkostenpreises zu wählen. Die Kommission kritisiert nicht, dass dieses System angewendet wurde, um die Festlegung der Transferpreise für Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen zu erleichtern. Im vorliegenden Fall muss jedoch die systematische Anwendung des Mindestsatzes von 5 % als Abweichung von der korrekten Anwendung der Methode des erhöhten Selbstkostenpreises betrachtet werden, die bestimmten Unternehmen einen Vorteil verschafft haben könnte, ohne das dies aufgrund des Wesens oder der Struktur des Systems gerechtfertigt wäre. Staatliche Mittel (58) Im vorliegenden Fall führt die Herabsetzung des Steuerbetrages infolge der Anwendung des Runderlasses 119 zu einer Verringerung der Steuereinnahmen, die staatliche Mittel darstellen. Vereinbarkeit (59) Die luxemburgischen Behörden haben die in dem Beschluss über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens dargelegte vorläufige Beurteilung der Vereinbarkeit der Regelung für Koordinierungszentren(13) nicht bestritten, die von der Kommission bestätigt wird und wie folgt zusammengefasst werden kann: (60) Die in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelungen betreffend Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und Beihilfen für bestimmte Gebiete der Bundesrepublik Deutschland kommen im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. (61) Die Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag, die die Möglichkeit vorsieht, Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten vorsieht, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, zu genehmigen, kann nicht geltend gemacht werden. (62) Ebenso fällt die Regelung für Koordinierungszentren nicht unter die Kategorie der Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse, die nach der in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelung beihilfefähig sind, und da sie nicht zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes bestimmt ist, kann dafür die Ausnahmereglung nach Buchstabe d) des genannten Artikels nicht zur Anwendung kommen. (63) Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Regelung für Koordinierungszentren unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag fallen kann, die Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete genehmigt, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die im Rahmen der genannten Regelung gewährten Steuervorteile sind nicht an die Durchführung von Investitionen, die Schaffung von Arbeitsplätzen oder spezifische Vorhaben gebunden. Sie stellen lediglich eine Verringerung der fortlaufenden Belastungen dar und sind demzufolge als Betriebsbeihilfen einzuordnen. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die fraglichen Beihilfen den Handel in einem Maß beeinträchtigen können, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, und demzufolge nicht unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag fallen können. Rückforderung (64) Die Maßnahmen können nicht als bestehende Beihilfen im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(14) (jetzt Artikel 88 EG-Vertrag) angesehen werden. Sie kamen nach Inkrafttreten des Vertrags zur Anwendung, wurden der Kommission nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag mitgeteilt, fallen nicht unter die Verjährung und stellten bereits vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an Beihilfen dar. Sie sind also neue Beihilfen. Wenn sich rechtswidrig gewährte staatliche Beihilfen als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erweisen, so ist die natürliche Folge einer derartigen Schlussfolgerung, dass die Beihilfe gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 von den Empfängern zurückgefordert werden müsste. Die Rückforderung der Beihilfe zielt darauf ab, nach Möglichkeit den Wettbewerbszustand wiederherzustellen, der vor der Gewährung der Beihilfe bestand. Weder die Tatsache, dass es keinen Präzedenzfall für die Anwendung der Beihilferegelungen auf die Wahl von Methoden zur Berechnung der Besteuerungsgrundlage gibt, noch die angebliche mangelnde Klarheit der Gemeinschaftspolitik im Bereich der staatlichen Beihilfen würden eine Abweichung von diesem Grundprinzip rechtfertigen. (65) Was die angebliche Unmöglichkeit der Rückforderung der Beihilfe und den Grundsatz der Nichtrückwirkung der Steuergesetze anbelangt, so hat die Rechtsprechung hervorgehoben, dass die Nachforderung der angerechneten Steuern, auch wenn sie administrative Schwierigkeiten aufwerfen mag, nicht als technisch unmöglich angesehen werden kann(15). Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat zudem nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände berufen, um sich der Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen zu entziehen. Insbesondere muss eine Bestimmung, die die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts nur binnen einer bestimmten Frist zulässt, wie alles andere nationale Recht dergestalt angewandt werden, dass die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung nicht praktisch unmöglich und das Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigt wird(16). Andernfalls könnten sich die Mitgliedstaaten durch Nichteinhaltung der in Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag vorgesehenen Verpflichtung zur vorherigen Mitteilung der Beihilfevorhaben einer wirksamen Kontrolle der staatlichen Beihilfen entziehen. Berechtigtes Vertrauen (66) Gleichwohl besagt Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999: "Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde". Durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs und die eigene Entscheidungspraxis der Kommission wurde festgestellt, dass eine Rückforderungsanordnung der Beihilfe einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verletzen würde, wenn infolge des Wirkens der Kommission ein berechtigtes Vertrauen des Begünstigten einer Maßnahme besteht, dass die Beihilfe entsprechend den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften gewährt wurde. (67) In der Rechtssache Van den Bergh und Jurgens(17) hat der Gerichtshof erklärt: "Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann sich jeder Wirtschaftsteilnehmer, bei dem ein Gemeinschaftsorgan begründete Erwartungen geweckt hat, auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Ist ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer in der Lage, den Erlass einer seine Interessen berührenden Gemeinschaftsmaßnahme vorherzusehen, so kann er sich im Fall ihres Erlasses nicht auf diesen berufen." (68) In der Entscheidung 2001/168/EGKS der Kommission vom 31. Oktober 2000 über die spanischen Körperschaftsteuervorschriften(18) verwies die Kommission auf die Ähnlichkeiten zwischen dem spanischen System und einem französischen System, das sie aufgrund dessen genehmigt hatte, dass es keine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag (jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag) darstellte. Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass die luxemburgische Regelung für Koordinierungszentren dem durch den königlichen Erlass Nr. 187 vom 30. Dezember 1982 über die Besteuerung der Koordinierungszentren in Belgien eingeführten System sehr ähnelt. Beide Systeme betreffen gruppeninterne Tätigkeiten und verwenden die Methode des erhöhten Selbstkostenpreises zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlage. In ihrer Entscheidung vom 2. Mai 1984 vertrat die Kommission die Auffassung, dass das System keine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag nach sich zieht. Die Entscheidung wurde zwar nicht veröffentlicht, jedoch wurde die Tatsache, dass die Kommission keine Einwände gegen das belgische System der Koordinierungszentren erhoben hat, seinerzeit im XIV. Bericht über die Wettbewerbspolitik sowie in einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage(19) publik gemacht. (69) In diesem Zusammenhang verweist die Kommiss

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.