Europäische Union

2003/501/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 2002 über die Beihilferegelung C 49/2001 (ex NN 46/2000) für Koordinierungszentren, durchgeführt von Luxemburg (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3740)

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Avis juridique important | 32003D0501 2003/501/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 2002 über die Beihilferegelung C 49/2001 (ex NN 46/2000) für Koordinierungszentren, durchgeführt von Luxemburg (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3740) Amtsblatt Nr. L 170 vom 09/07/2003 S. 0020 - 0028 Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 2002 über die Beihilferegelung C 49/2001 (ex NN 46/2000) für Koordinierungszentren, durchgeführt von Luxemburg (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3740) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/501/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln(1), in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN (1) Der Rat "Wirtschafts- und Finanzfragen" nahm 1997 einen Verhaltenskodex für die direkte Unternehmensbesteuerung zur Eindämmung schädlicher Praktiken in diesem Bereich(2) an. Gemäß der in diesem Kodex eingegangenen Verpflichtung veröffentlichte die Kommission 1998 eine Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung(3) (nachstehend: "Mitteilung"), und bekräftigte ihre Entschlossenheit, diese Vorschriften unter Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes strikt anzuwenden. Das vorliegende Verfahren fügt sich in diesen Rahmen ein. (2) Mit Schreiben vom 12. Februar 1999 (D/50716) ersuchte die Kommission Luxemburg um Informationen über die luxemburgische Regelung für Koordinierungszentren. Die luxemburgischen Behörden teilten der Kommission mit Schreiben vom 26. März 1999 (A/32604) mit, dass die fragliche Maßnahme am 20. Februar 1996 außer Kraft gesetzt wurde. (3) Mit Schreiben vom 25. April 2000 (D/51738) bat die Kommission um ergänzende Angaben, weil die betreffende Regelung trotz ihrer Aufhebung möglicherweise fortgewirkt hat bzw. fortwirken könnte. Diese Angaben wurden der Kommission mit Schreiben der luxemburgischen Behörden vom 10. Mai 2000 (A/34012) übermittelt. (4) Mit Schreiben SG(2001) D/289761 vom 11. Juli 2001 hat die Kommission Luxemburg von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen der steuerlichen Regelung für Koordinierungszentren das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Mit Schreiben vom 14. September 2001 (A/37236) übermittelte Luxemburg seine Stellungnahme zur Einleitung des Verfahrens. (5) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(4) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Maßnahme auf. Die Kommission hat keine diesbezüglichen Stellungnahmen von Beteiligten erhalten. (6) Mit Schreiben vom 25. März 2002 (D/51316) bat die Kommission Luxemburg um ergänzende Auskünfte, die mit Schreiben vom 17. April 2002 (A/32897) übermittelt wurden. II. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME (7) Der rechtliche Status von Koordinierungszentren wird durch den Runderlass zum EStG Nr. 119 vom 12. Juni 1989 (nachstehend "Runderlass 119" oder "Runderlass") geregelt. Dieser Runderlass wurde durch den Runderlass zum EStG Nr. 119 vom 20. Februar 1996 außer Kraft gesetzt. Es gab insgesamt fünf Gesellschaften, die als Koordinierungszentren zugelassen waren, von denen vier als solche arbeiteten. (8) Ein Koordinierungszentrum ist eine gebietsansässige Kapitalgesellschaft mit multinationalem Charakter, deren Tätigkeit sich auf die Erbringung von ausschließlich den Gesellschaften oder Unternehmen ein und derselben ausländischen internationalen Unternehmensgruppe vorbehaltenen Dienstleistungen beschränkt. Im Sinne des Runderlasses handelt es sich bei einer ausländischen internationalen Unternehmensgruppe um finanziell verbundene und in mindestens zwei anderen Ländern als Luxemburg ansässige Gesellschaften, deren Muttergesellschaft nicht im Inland steuerpflichtig, jedoch im Ausland einer der luxemburgischen Körperschaftsteuer gleichzusetzenden Steuer unterworfen ist. (9) Der Status als Koordinierungszentrum wurde durch eine vorherige Verwaltungsgenehmigung zuerkannt. Die Genehmigung war grundsätzlich auf vier Besteuerungsjahre begrenzt. (10) Folgende Verwaltungsdienste werden von den Koordinierungszentren ausschließlich zugunsten anderer Gesellschaften der Unternehmensgruppe erbracht: - zentrale Organisations- und Sekretariatsdienste; - Werbung; - Marketing und Marktstudien; - Bereitstellung, Zusammenstellung und Bearbeitung von technischen oder Verwaltungsinformationen; - Beziehungen zu nationalen oder internationalen Behörden; - Zentralisierung administrativer Aufgaben in den Bereichen Rechnungsführung und Finanzierung, Informatik und Rechtsgutachten sowie Hilfe- und Serviceleistungen, die unmittelbar oder mittelbar mit den in Frage kommenden Tätigkeiten zusammenhängen. (11) Der Runderlass besagt, dass hinsichtlich der Körperschaftsteuer mit den gruppeninternen Dienstleistungen ein angemessener betriebswirtschaftlicher Gewinn entsprechend dem normalen Gebaren eines umsichtigen Geschäftsführers in seinen Beziehungen zu unabhängigen Dritten erzielt werden muss. Zu diesem Zweck wird der steuerpflichtige Gewinn nach der so genannten Methode des erhöhten Selbstkostenpreises (Kost-Plus-System) ermittelt. Diese Methode besteht darin, auf sämtliche absetzbaren Kosten im Zusammenhang mit den für andere Gesellschaften der Unternehmensgruppe erbrachten Leistungen einen Pauschalsatz anzuwenden. (12) Wenn allerdings der Gesamtbetrag der Ausgaben und Belastungen 30000000 LUF (ca. 750000 EUR) nicht übersteigt, wird der betriebswirtschaftliche Gewinn pauschal auf 1500000 LUF (ca. 37500 EUR) festgesetzt. (13) Wenn das Koordinierungszentrum Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Begleichung von Rechnungen in Mehrfachwährungen ausübt, wird der betriebswirtschaftliche Gewinn nicht nach der Methode des erhöhten Selbstkostenpreises, sondern durch die Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung, wie sie im Allgemeinen unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs für die Übernahme des Wechselkursrisikos durch einen Dritten gezahlt wird, ermittelt. Der Vergütungssatz muss mindestens 1 % des Gesamtbetrags der zu berücksichtigenden Rechnungen betragen und dem Wechselkursrisiko angemessen sein. (14) Diese Methode zur Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns kann auch bei Operationen Anwendung finden, die unter die Tätigkeiten fallen, die durch den Runderlass genehmigt und von einer in Luxemburg ansässigen ständigen Einrichtung einer ausländischen internationalen Unternehmensgruppe oder von einer anderen gebietsansässigen Gesellschaft als ein Koordinierungszentrum, die zu einer ausländischen internationalen Unternehmensgruppe gehört, durchgeführt wurden. III. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (15) Bei ihrer Bewertung der von den luxemburgischen Behörden übermittelten Angaben hat sich die Kommission gefragt, ob die Art und Weise der Festlegung der Spannen, der Ausschluss einiger Kosten aus der Berechnung der Besteuerungsgrundlage und die Ausübung einer möglichen Ermessensbefugnis seitens der Behörden dazu geführt haben könnten, den Koordinierungszentren einen Vorteil zu verschaffen. Sie vertrat ferner die Auffassung, dass ein derartiger Vorteil aus staatlichen Mitteln gewährt werden könnte, dass er den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen und dass er selektiv sein könnte. Die Kommission schätzte schließlich ein, dass keine der Ausnahmeregelungen in Bezug auf das Verbot staatlicher Beihilfen zur Anwendung zu kommen scheint. Diese Zweifel veranlassen die Kommission, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten. IV. STELLUNGNAHME LUXEMBURGS (16) Die Stellungnahme der luxemburgischen Behörden kann wie folgt zusammengefasst werden. (17) Da die Regelung für Koordinierungszentren aufgehoben wurde, hat sie nicht mehr fortgewirkt. Eine Ausnahme bilden die Unternehmen, für die die Bestimmungen des Runderlasses 119 bis zum Ende des Jahres 2001 galten. Die luxemburgischen Behörden verwiesen außerdem auf die Problematik der Transferpreise(5) und verteidigten die im Großherzogtum angenommene Lösung. Schließlich vertraten sie die Auffassung, dass die Maßnahme keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag darstellte. Transferpreise (18) Die zwischen zwei Unternehmen einer Unternehmensgruppe bestehenden Verbindungen ermöglichen diesen (zumindest theoretisch), für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Leistungen zwischen ihnen andere Bedingungen festzulegen als diejenigen, die gelten würden, wenn beide Seiten als eigenständige Unternehmen auf dem freien Markt gehandelt hätten. Die Unternehmen können daher versucht sein, ihre Gewinne innerhalb der Unternehmensgruppe so zu verteilen, dass die Gesamtsteuerlast für die Unternehmensgruppe insgesamt möglichst gering ausfällt. Bei multinationalen Unternehmensgruppen erfolgt eine derartige Verteilung häufig durch Erweiterung der Besteuerungsgrundlage in einem Land und ihre Einengung in einem anderen Land. Das erklärt, warum die Regierungen darauf bedacht sind, dass die Transferpreise innerhalb einer Unternehmensgruppe dem Marktpreis möglichst nahe kommen. (19) Innerhalb der OECD, der die Mitgliedstaaten angehören, gilt der Grundsatz des vollständigen Wettbewerbs, um die Wirkung von Sonderbedingungen auf die Gewinnhöhe auszuschließen. Dieser in Artikel 9 des OECD-Musterabkommens enthaltene Grundsatz dient einem zweifachen Ziel, korrekte Besteuerung in jedem Land und Doppelbesteuerungen nach Möglichkeit zu vermeiden. Auf diese Weise können multinationale Unternehmen und unabhängige Unternehmen weitgehend gleich behandelt werden. Zu den angewandten Methoden zur Ermittlung der Transferpreise gehört die Methode der vergleichbaren Preise auf dem freien Markt oder als Alternative die Methode des erhöhten Selbstkostenpreises (auch Kost-Plus-System genannt). (20) Bezug nehmend auf das Anliegen der Vermeidung von Steuerumgehung sowie auf den Grundsatz des vollständigen Wettbewerbs stellen die luxemburgischen Behörden fest, dass Artikel 164 des Gesetzes vom 4. Dezember 1967 über die Einkommensteuer die Grundlage der Rechtsvorschriften zu den Transferpreisen bildet. Vor diesem Hintergrund wurde der Runderlass 119 verabschiedet, um die Besteuerung einer bestimmten Art von Tätigkeit zu erleichtern. Normalerweise versuchen die luxemburgischen Behörden versuchen, die innerhalb einer Unternehmensgruppe angewandten Preise mit denen zu vergleichen, die im Rahmen vergleichbarer Transaktionen zwischen eigenständigen Unternehmen zur Anwendung kommen. Aufgrund fehlender Vergleichsangaben ist jedoch ein derartiger Ansatz nicht immer möglich. (21) Deshalb haben sich die luxemburgischen Behörden im vorliegenden Fall für die Methode des erhöhten Selbstkostenpreises entschieden, um die Transferpreise für Dienstleistungen innerhalb einer Unternehmensgruppe zu ermitteln, die von den Koordinierungszentren erbracht werden. Durch Anwendung einer einheitlichen Methode, wie sie von der OECD empfohlen wird, wurde die Untergrenze von 5 % - ein Prozentsatz, der mit dem vergleichbar ist, der auf dem freien Markt erzielt werden kann - für diese Art von Dienstleistungen als angemessen angesehen. Dennoch konnte immer dann ein höherer Prozentsatz angesetzt werden, wenn die Steuerbehörde über Elemente mit einer höheren Gewinnspanne verfügte. Der Runderlass 119 zog keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag nach sich Die Maßnahme muss einen Vorteil verschaffen (22) Die Maßnahme zielte nicht darauf ab, die den Koordinierungszentren normalerweise zukommende Steuerlast zu verringern, sondern hatte den alleinigen Zweck, mit Hilfe der Methode des erhöhten Selbstkostenpreises so genau wie möglich einen Marktpreis für die gruppeninternen Dienstleistungen zu ermitteln. Luxemburg stellt fest, dass die Kommission unter Ziffer 13 der Mitteilung unterstreicht, dass rein steuertechnische Maßnahmen wie z. B. Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder der Steuerumgehung, keine staatlichen Beihilfen darstellen. Da der Runderlass 119 eine allgemeine Maßnahme war, die zum Ziel hatte, die Steuerumgehung zu vermeiden und einen den Koordinierungszentren angemessenen betriebswirtschaftlichen Gewinn zu erzielen, stellte er keine staatliche Beihilfe dar. (23) Die Forderung, dass die Koordinierungszentren zu einer großen internationalen Unternehmensgruppe gehören, und die Besteuerung eines Mindestgewinns von 1500000 LUF (ca. 37500 EUR) ermöglichte es, einen ausreichenden Arbeitsumfang in Luxemburg zu gewährleisten. Andernfalls wären die Gewinne aus steuerlicher Sicht derart unbedeutend gewesen, dass die Anwendung des Runderlasses 119 nicht gerechtfertigt gewesen wäre. (24) Der Runderlass 119 forderte, dass die Muttergesellschaft im Ausland einer der luxemburgischen Körperschaftsteuer gleichzusetzenden Steuer unterworfen wird. Auf diese Weise scheint eine Übertragung der überhöhten abzugsfähigen Steuerlasten auf den fremden Staat ausgeschlossen. Der fremde Staat, in dem die Muttergesellschaft des Koordinierungszentrums ihren Sitz hat, konnte gegebenenfalls entweder die Anwendung der Regelung der "Mutter-Tochter-Richtlinie"(6) für Gewinnausschüttungen des luxemburgischen Koordinierungszentrums ablehnen oder seinerseits Maßnahmen gegen die Steuerumgehung anwenden, wenn er der Auffassung war, dass das luxemburgische Besteuerungssystem zu günstig war. (25) Luxemburg stellt fest, dass sich die Kommission darauf beschränkt, danach zu fragen, wie der Grundsatz des vollständigen Wettbewerbs eingehalten wird, und behauptet, dass dieses Ziel im Rahmen der Regelung für Koordinierungszentren nicht verfolgt würde und dass, wenn die Behörden über einen gewissen Spielraum verfügen, bestimmte Unternehmensgruppen begünstigt werden könnten. (26) Die luxemburgischen Behörden sind der Ansicht, dass die Kommission zwei Aspekte im Hinblick auf die Begünstigung der Koordinierungszentren kritisiert: einerseits die praktische Anwendung der Methode des erhöhten Selbstkostenpreises anstelle der Verwendung der tatsächlich gezahlten Transferpreise und andererseits die Nichtberücksichtigung der nicht abzugsfähigen Ausgaben in der Besteuerungsgrundlage. (27) In Bezug auf den ersten Aspekt unterstreicht Luxemburg, dass die Methode des erhöhten Selbstkostenpreises nur in dem Fall, in dem die von dem Unternehmen verwendeten Transferpreise höher gewesen wären als die mit Hilfe dieser Methode ermittelten Preise zu einem Vorteil für das Unternehmen hätte führen können, für das damit eine niedrigere Besteuerungsgrundlage zur Anwendung gekommen wäre. Die luxemburgischen Behörden räumen ein, dass der Runderlass 119 keinen expliziten Bezug auf den Grundsatz der Kopplung der Steuerbilanz an die Handelsbilanz enthält und dass sie nicht ausschließen können, dass der eine oder andere Steuerpflichtige versucht haben könnte, sich diese Lücke zunutze zu machen, um in Luxemburg für die Leistungen, die er für andere Gesellschaften der Unternehmensgruppe erbracht hat, mehr zu berechnen. Luxemburg vertritt dennoch die Auffassung, dass die Drittländer über die Mittel verfügten, um feststellen zu können, ob derartige Mehrberechnungen praktiziert wurden. Sollte die Kommission zu der Schlussfolgerung gelangen, dass die Anwendung des Runderlasses 119 in derartigen Fällen zu rechtswidrigen staatlichen Beihilfen geführt hat, und deren Rückforderung verlangen, müssten diese Unternehmen ermittelt werden und für jedes Unternehmen eine gesonderte Berechnung auf der Grundlage der realen Transferpreise erfolgen. (28) Luxemburg weist darauf hin, dass die Kommission die Anwendung solcher Methoden wie der des erhöhten Selbstkostenpreises akzeptiert und dass keinerlei Vorteil daraus entstehen würde, wenn die Anwendung dieser alternativen Methoden zu einer ebenso hohen oder zumindest vergleichbaren Besteuerung wie diejenigen führen würde, die nach der klassischen Methode zwischen zwei unabhängigen Wirtschaftsteilnehmern hätte erreicht werden können, wonach der steuerpflichtige Gewinn auf der Grundlage der Differenz zwischen den Ergebnissen und den Aufwendungen des Unternehmens ermittelt wird. Nach Auffassung von Luxemburg schätzte die Kommission ein, dass ein Vorteil vorliege, wenn das unter Anwendung der Methode des erhöhten Selbstkostenpreises erzielte Ergebnis nicht hinreichend vergleichbar mit dem Ergebnis ist, das mit der klassischen Methode hätte erzielt werden können. Die Kommission geht jedoch nicht auf die Größe des angeblichen Vorteils ein, und Luxemburg ist der Ansicht, dass die Methode des erhöhten Selbstkostenpreises in keinem Fall zu einem derart bedeutenden Vorteil führt, dass das steuerpflichtige Einkommen nicht mehr mit demjenigen vergleichbar ist, das nach der klassischen Methode zwischen zwei unabhängigen Wirtschaftsteilnehmern hätte erzielt werden können. (29) Was den zweiten Aspekt anbelangt, so ist Luxemburg der Auffassung, dass die Kommission vorzubringen scheint, die Nichtberücksichtigung der nicht abzugsfähigen Ausgaben nach Artikel 168 des Körperschaftsteuergesetzes in der Besteuerungsgrundlage könne dazu führen, dass den Koordinierungszentren ein Vorteil gewährt wird. Die luxemburgischen Behörden sind jedoch der Ansicht, dass derartige Ausnahmen gerechtfertigt sind. Hinsichtlich der Befreiung der Dividenden von der Körperschaft- und der Vermögensteuer stellen sie fest, dass sie Verwendungsarten des betriebswirtschaftlichen Ergebnisses und nicht tatsächliche Ausgaben darstellen, so dass sich die Frage ihrer Abzugsfähigkeit nicht stellt. Was die Tantiemen und Sitzungsgelder sowie Spenden für kulturelle, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke anbelangt, so ist ihr Ausschluss aus der Bemessungsgrundlage des erhöhten Selbstkostenpreises durch die Notwendigkeit begründet, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Die Tantiemen stellen eine Verwendungsart der aus dem Nettoergebnis gebildeten Rücklagen dar. (30) Luxemburg ist allerdings der Auffassung, dass alle diese nicht abzugsfähigen Ausgaben noch zum steuerlichen Ergebnis der Koordinierungszentren hinzukommen. Mit anderen Worten, sie sind auf jeden Fall Bestandteil der Steuerbemessungsgrundlage. Wenn sie bei der Bemessungsgrundlage für den erhöhten Selbstkostenpreis berücksichtigt würden, würden diese Ausgaben doppelt besteuert werden. Luxemburg stellt außerdem fest, dass der Runderlass 119 in seiner Gesamtheit zur Anwendung kommt und somit einen Vorteil in seiner Gesamtheit darstellen muss und die einzelnen Elemente nicht gesondert betrachtet werden können. Der Vorteil muss durch staatliche Mittel gewährt werden (31) Luxemburg räumt ein, dass wenn durch den Runderlass 119 ein Vorteil gewährt worden ist, dies durch staatliche Mittel geschah. Die Maßnahme muss selektiv sein (32) Was die angebliche Selektivität anbelangt, die sich aus einer Ermessenspraxis ergäbe, bekräftigen die luxemburgischen Behörden, dass die Verwaltung über keinerlei Ermessensbefugnis verfügt, um die Anwendung der Regelung für Koordinierungszentren zu gewähren oder abzulehnen. Wenn sich eine solche Selektivität hingegen aus einer Ausnahme legislativer oder administrativer Art in den Steuervorschriften ergibt, so versichern sie, dass die Vorschriften für staatliche Beihilfen niemals auf eine mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Situation angewendet wurden. Die Kommission führt keinen einzigen Präzedenzfall an. (33) Luxemburg verweist darauf, dass die Kommission unter Ziffer 20 der Mitteilung erläutert, dass bestimmte Steuervorteile manchmal auf bestimmte Arten von Unternehmen, bestimmte Unternehmensfunktionen oder bestimmte Produktionszweige beschränkt sind und dass sie staatliche Beihilfen darstellen können. Luxemburg stellt jedoch fest, dass es kein Beispiel einer Entscheidung oder eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gibt, in denen eine Maßnahme als selektiv eingestuft worden wäre, weil sie nur für bestimmte Unternehmensformen oder bestimmte Unternehmensfunktionen zur Anwendung kam. (34) Nach Auffassung Luxemburgs wird das Kriterium der Besonderheit nicht erfuellt, da sich der Runderlass 119 aus der normalen Anwendung der in Luxemburg geltenden Steuerregelung ergibt. Er gilt für sämtliche internationalen Unternehmensgruppen von hinreichender Größe und steht in Zusammenhang mit der Bekämpfung unnormal niedriger Transferpreise. Die einzigen zwingenden Voraussetzungen beziehen sich auf die Größe der Unternehmensgruppe und ihre Standorte in mehreren Staaten. Derartige Beschränkungen sind notwendig, um die Seriosität und einen ausreichenden Umfang der von Luxemburg aus geführten Operationen zu gewährleisten, der so groß ist, dass es zu Schwierigkeiten bei der Festlegung der Transferpreise der betreffenden Unternehmen kommen kann. Die im Runderlass vorgeschlagenen Grundsätze für die Ermittlung des steuerpflichtigen Ergebnisses eines Koordinierungszentrums gründet sich auf die von der OECD erarbeiteten Regeln für Transferpreise, die von allgemeiner Bedeutung sind und für alle Steuerpflichtigen gelten, die mit gruppeninternen Verrechnungen konfrontiert sind. Der Runderlass beinhaltet nicht die Anwendung eines niedrigeren Steuersatzes für Koordinierungszentren, sondern er sieht allenfalls eine Sonderregelung für die Berechnung der Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung der Besonderheit multinationaler Unternehmen vor. Es handelt sich also um eine rein steuertechnische Angelegenheit, die nach Auffassung der Kommission keine staatliche Beihilfe darstellt. (35) Sollte der Runderlass aufgrund einer Lücke in dessen Formulierung dazu benutzt worden sein, eine niedrigere Besteuerung zu erreichen, so wäre die Annahme, dass die Ausnutzung einer Lücke durch einen Steuerpflichtigen eine Beihilfe darstellt, eine rechtswidrige Erweiterung des Begriffs der staatlichen Beihilfe. (36) Weiter ist Luxemburg der Auffassung, dass selbst wenn die Regelung für Koordinierungszentren von der Kommission als Ausnahmeregelung gegenüber dem normalen System angesehen werden sollte, sie aufgrund des Wesens und der Struktur des Systems gerechtfertigt ist. Die luxemburgischen Behörden wollten den Grundsatz der Rechtssicherheit mit dem Grundsatz des vollständigen Wettbewerbs in Einklang bringen. Aus den oben dargelegten Gründen haben sie die Methode des erhöhten Selbstkostenpreises gewählt, um den betroffenen Steuerpflichtigen mit der Festlegung einer Mindestschwelle für die Besteuerung der in gruppeninternen Operationen erzielten Gewinne eine Bezugsgröße zu geben. Die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb und beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten (37) Da die Regeln für Transferpreise dazu bestimmt sind, durch unangemessene Verrechnungsmethoden entstehende verdeckte Gewinnverlagerungen ins Ausland zu vermeiden, zielt der Runderlass 119 auf internationale Unternehmensgruppen ab. Der Zweck bestand nicht darin, eine pauschale Verringerung des steuerpflichtigen Gewinns innerhalb internationaler Unternehmensgruppen zu ermöglichen, sondern die Steuerumgehung zu verhindern. Daher kann der Runderlass nach Auffassung Luxemburgs nicht als Vorteil zur Verbesserung der Wettbewerbsposition der Unternehmen dieser Gruppen auf dem Gemeinsamen Markt angesehen werden. Der Grundsatz des berechtigten Vertrauens (38) Nach Auffassung Luxemburgs besteht seitens der Steuerpflichtigen, für die der Runderlass 119 galt, ein berechtigtes Vertrauen, das der Rückforderung einer möglichen staatlichen Beihilfe gemäß dem genannten Runderlass entgegensteht. Es gibt keinen Präzedenzfall für die Anwendung der Regelung für staatliche Beihilfen auf die Wahl der Berechnungsmethoden der Besteuerungsgrundlage. Eine solche Anwendung würde eine radikale und nicht vorhersehbare Ausweitung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.