Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. September 2025 über die Genehmigung durch die Union der Übereinkunft über die Auslegung und Anwendung des Vertrags über die Energiecharta

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D1904. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/1904 19.9.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/1904 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 10. September 2025 über die Genehmigung durch die Union der Übereinkunft über die Auslegung und Anwendung des Vertrags über die Energiecharta DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1), nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In seinem Urteil vom 2. September 2021 in der Rechtssache C-741/19 (3), Republik Moldau/Komstroy (im Folgenden „Komstroy-Urteil“), hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden, dass Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Energiecharta, der durch den Beschluss 98/181/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission (4) im Namen der Europäischen Gemeinschaften genehmigt wurde, dahingehend auszulegen ist, dass er auf Streitigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat und einem Investor aus einem anderen Mitgliedstaat über eine Investition dieses Investors im zuerst genannten Mitgliedstaat, d. h. auf Streitigkeiten innerhalb der EU, nicht anwendbar ist. (2) Trotz des Komstroy-Urteils haben sich Schiedsgerichte in der Behauptung nach auf Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Energiecharta gestützten EU-internen Schiedsverfahren weiterhin für zuständig erklärt und Schiedssprüche erlassen. Nach Auffassung des EuGH sind diese Schiedssprüche mit dem Unionsrecht, insbesondere den Artikeln 267 und 344 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, unvereinbar. Diese Schiedssprüche können daher keine Rechtswirkung erzeugen und die Zahlung von Schadenersatz aufgrund dieser Schiedssprüche kann nicht vollstreckt werden. (3) Durch den Erlass von Schiedssprüchen, die in EU-internen Schiedsverfahren gegen das Unionsrecht verstoßen, wird die wirksame Umsetzung des Unionsrechts beeinträchtigt. Es besteht die Gefahr eines Konflikts zwischen den Verträgen einerseits und dem Vertrag über die Energiecharta in der Auslegung durch einige Schiedsgerichte andererseits, der im Falle einer Bestätigung durch die Gerichte eines Drittlands de facto zu einer Rechtskollision führen würde, wenn diese Schiedssprüche in den Rechtsordnungen von Drittländern Verbreitung fänden. (4) Nach der Rechtsprechung des EuGH reicht die Gefahr einer Rechtskollision aus, um eine internationale Übereinkunft mit dem Unionsrecht unvereinbar zu machen. Die Gefahr einer Rechtskollision zwischen den Verträgen und dem Vertrag über die Energiecharta sollte daher beseitigt werden. Die Annahme eines völkerrechtlichen Instruments in Form einer Übereinkunft, in dem das gemeinsame Verständnis, das die Vertragsparteien dieser Übereinkunft von der Nichtanwendbarkeit des Artikels 26 des Vertrags über die Energiecharta als Grundlage für EU-interne Schiedsverfahren haben, ausgeführt wird, würde dazu beitragen, dieses Risiko zu beseitigen. (5) Die Kommission — im Namen der Union — und die Mitgliedstaaten haben die Verhandlungen über die Bestimmungen einer Übereinkunft über die Auslegung und Anwendung des Vertrags über die Energiecharta abgeschlossen. Das in der genannten Übereinkunft enthaltene gemeinsame Verständnis wurde in der „Erklärung zu den rechtlichen Folgen des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache Komstroy und des gemeinsamen Verständnisses in Bezug auf die Nichtanwendbarkeit des Artikels 26 des Vertrags über die Energiecharta als Grundlage für EU-interne Schiedsverfahren“ vom 26. Juni 2024 (5) bekräftigt. (6) Die Übereinkunft über die Auslegung und Anwendung des Vertrags über die Energiecharta sollte daher genehmigt werden, um ihre Unterzeichnung durch die Union zu ermöglichen und der Zustimmung der Union Ausdruck zu verleihen, durch sie gebunden zu sein — HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Übereinkunft über die Auslegung und Anwendung des Vertrags über die Energiecharta, die dem vorliegenden Beschluss begleitet, wird genehmigt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Straßburg am 10. September 2025. Im Namen des Europäischen Parlaments Die Präsidentin R. METSOLA Im Namen des Rates Die Präsidentin M. BJERRE (1)  Stellungnahme vom 4. Dezember 2024 (ABl. C, C/2025/776, 11.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/776/oj). (2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Juli 2025. (3)  Urteil des Gerichtshofs vom 2. September 2021, Republik Moldau/Komstroy, C-741/19, ECLI:EU:C:2021:655, Rn. 66. (4)  Beschluss 98/181/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission vom 23. September 1997 über den Abschluss des Vertrags über die Energiecharta und des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte durch die Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 69 vom 9.3.1998, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/181/oj). (5)   ABl. L, 2024/2121, 6.8.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/declar/2024/2121/oj. ÜBEREINKUNFT ÜBER DIE AUSLEGUNG UND ANWENDUNG DES VERTRAGS ÜBER DIE ENERGIECHARTA DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DIE REPUBLIK BULGARIEN, DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE REPUBLIK ESTLAND, IRLAND, DIE HELLENISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH SPANIEN, DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK KROATIEN, DIE ITALIENISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK ZYPERN, DIE REPUBLIK LETTLAND, DIE REPUBLIK LITAUEN, DAS GROẞHERZOGTUM LUXEMBURG, DIE REPUBLIK MALTA, DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, DIE REPUBLIK POLEN, DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK, RUMÄNIEN, DIE REPUBLIK SLOWENIEN, DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK FINNLAND, DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN und DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden zusammen „Parteien“ –– IN ANBETRACHT des Vertrags über die Energiecharta, der am 17. Dezember 1994 in Lissabon unterzeichnet (1) und mit dem Beschluss 98/181/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission am 23. September 1997 im Namen der Europäischen Gemeinschaften genehmigt (2) wurde, in der zuletzt geltenden Fassung, IN ANBETRACHT der in dem am 23. Mai 1969 in Wien beschlossene Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge kodifizierten Regeln des Völkergewohnheitsrechts, IN DER ERWÄGUNG, dass die Mitglieder einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 des Vertrags über die Energiecharta hiermit ein gemeinsames Verständnis der Auslegung und Anwendung eines Vertrags in ihren Beziehungen untereinander zum Ausdruck bringen, UNTER HINWEIS darauf, dass der Rücktritt vom Vertrag über die Energiecharta weder die Zusammensetzung der Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration im Sinne dieses Vertrags berührt noch ein Interesse daran ausschließt, ein gemeinsames Verständnis der Auslegung und der Anwendung des genannten Vertrags zum Ausdruck zu bringen, solange davon ausgegangen werden kann, dass er Rechtswirkungen gegenüber einer zurückgetretenen Partei erzeugt, insbesondere im Hinblick auf Artikel 47 Absatz 3 des Vertrags über die Energiecharta, IN ANBETRACHT des Vertrags über die Europäische Union (EUV), des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie der allgemeinen Grundsätze des Rechts der Europäischen Union, IN DER ERWÄGUNG, dass die in der vorliegenden Übereinkunft enthaltenen Bezugnahmen auf die Europäische Union auch als Bezugnahmen auf ihre Vorgängerin, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, und danach die Europäische Gemeinschaft zu verstehen sind, bis Letztere durch die Europäische Union ersetzt wurde, UNTER HINWEIS darauf, dass nach der Rechtsprechung des Ständigen Internationalen Gerichtshofs (3) und des Internationalen Gerichtshofs (4) das Recht, eine Rechtsnorm verbindlich auszulegen, für eine internationale Übereinkunft den Vertragsparteien der betreffenden Übereinkunft zusteht, UNTER HINWEIS darauf, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden „Mitgliedstaaten“) das Recht, das Unionsrecht verbindlich auszulegen, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) übertragen haben, wie dieser in seinem Urteil vom 30. Mai 2006 in der Rechtssache C-459/03, Kommission/Irland (MOX-Anlage) (5), ausgeführt hat, in dem er feststellt, dass sich die ausschließliche Zuständigkeit für die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts im Falle einer Streitigkeit zwischen zwei Mitgliedstaaten oder zwischen der Europäischen Union und einem Mitgliedstaat auf die Auslegung und Anwendung völkerrechtlicher Übereinkünfte erstreckt, deren Vertragsparteien die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sind, UNTER HINWEIS darauf, dass sich die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 344 AEUV verpflichten, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Verträge nicht anders als darin vorgesehen zu regeln, UNTER HINWEIS darauf, dass der EuGH in seinem Urteil vom 6. März 2018 in der Rechtssache C-284/16, Achmea (6), entschieden hat, dass die Artikel 267 und 344 AEUV dahingehend auszulegen sind, dass sie einer Bestimmung in einer völkerrechtlichen Übereinkunft zwischen den Mitgliedstaaten entgegenstehen, nach der ein Investor eines dieser Mitgliedstaaten im Fall einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Mitgliedstaat gegen diesen ein Verfahren vor einem Schiedsgericht einleiten darf, dessen Zuständigkeit dieser Mitgliedstaat akzeptiert hat, UNTER HINWEIS auf den durchgehend bekräftigten Standpunkt der Europäischen Union, dass der Vertrag über die Energiecharta nicht dafür gedacht war, auf EU-interne Beziehungen angewandt zu werden, und dass die Europäische Union, die Europäische Atomgemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten nicht die Absicht hatten und auch nicht haben konnten, dass der Vertrag über die Energiecharta Verpflichtungen untereinander begründet, da er als Instrument der externen Energiepolitik der Europäischen Union ausgehandelt wurde, um einen Rahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern im Energiebereich zu schaffen, wohingegen die interne Energiepolitik der Europäischen Union aus einem ausgefeilten System von Vorschriften zur Schaffung eines Energiebinnenmarkts besteht, der die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich ausschließlich regelt, UNTER HINWEIS darauf, dass der EuGH in seinem Urteil vom 2. September 2021 in der Rechtssache C-741/19, Republik Moldau/Komstroy (7) (im Folgenden „Komstroy-Urteil“), wie in seinem Gutachten 1/20 (8) vom 16. Juni 2022 bestätigt, entschieden hat, dass Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Energiecharta dahingehend auszulegen ist, dass er auf Streitigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat und einem Investor aus einem anderen Mitgliedstaat über eine Investition des Investors im zuerst genannten Mitgliedstaat nicht anwendbar ist, UNTER HINWEIS darauf, dass die Auslegung des Vertrags über die Energiecharta im Komstroy-Urteil, als Auslegung durch das zuständige Gericht nach einem allgemeinen Grundsatz des Völkerrechts, seit der Genehmigung des Vertrags über die Energiecharta durch die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten gilt, IN DER ERWÄGUNG, dass die Artikel 267 und 344 AEUV dahingehend auszulegen sind, dass sie einer Auslegung des Artikels 26 des Vertrags über die Energiecharta entgegenstehen, nach der Streitigkeiten zwischen einem Investor eines Mitgliedstaats einerseits und einem anderen Mitgliedstaat oder der Europäischen Union andererseits vor einem Schiedsgericht beigelegt werden können (im Folgenden „EU-internes Schiedsverfahren“), IN DER ERWÄGUNG, dass, wenn eine Streitigkeit zwischen einem Investor eines Mitgliedstaats einerseits und einem anderen Mitgliedstaat oder der Europäischen Union andererseits nicht gütlich beigelegt werden kann, eine an dieser Streitigkeit beteiligte Partei in jedem Fall stets beschließen kann, die Streitigkeit den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsgerichten zur Beilegung gemäß dem nationalen Recht vorzulegen, wie dies durch die allgemeinen Grundsätze des Rechts und die Achtung der unter anderem in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte garantiert ist, IN DEM in der vorliegenden Übereinkunft zum Ausdruck gebrachten GEMEINSAMEN VERSTÄNDNIS, dass eine Klausel wie Artikel 26 des Vertrags über die Energiecharta daher weder in der Vergangenheit als Rechtsgrundlage für Schiedsverfahren, die von einem Investor aus einem Mitgliedstaat in Bezug auf Investitionen in einem anderen Mitgliedstaat eingeleitet wurden, dienen konnte noch jetzt oder in Zukunft dienen kann, IN BEKRÄFTIGUNG der Erklärung Nr. 17 zum Vorrang zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den Vertrag von Lissabon angenommen hat, in der darauf hingewiesen wird, dass die Verträge und das von der Union auf der Grundlage der Verträge gesetzte Recht Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten haben und dass der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts in den gegenseitigen Beziehungen der Mitgliedstaaten eine Regel zur Lösung von Normkonflikten darstellt, UNTER HINWEIS darauf, dass zur Lösung von Normkonflikten eine von den Mitgliedstaaten nach dem Völkerrecht geschlossene völkerrechtliche Übereinkunft in den EU-internen Beziehungen folglich nur Anwendung finden kann, soweit ihre Bestimmungen mit den EU-Verträgen vereinbar sind, IN DER ERWÄGUNG, dass sich infolge der Nichtanwendbarkeit des Artikels 26 des Vertrags über die Energiecharta als Rechtsgrundlage für EU-interne Schiedsverfahren Artikel 47 Absatz 3 des Vertrags über die Energiecharta nicht auf solche Verfahren erstrecken kann und auch nicht dafür gedacht war, IN DER ERWÄGUNG, dass infolge der Nichtanwendbarkeit des Artikels 26 des Vertrags über die Energiecharta als Rechtsgrundlage für EU-interne Schiedsverfahren die Parteien, die von anhängigen EU-internen Schiedsverfahren betroffen sind, entweder als Schiedsbeklagte oder als Mitgliedstaat eines Investors, zusammenarbeiten sollten, um sicherzustellen, dass das Bestehen der vorliegenden Übereinkunft dem betreffenden Schiedsgericht zur Kenntnis gebracht wird, damit die richtige Schlussfolgerung zur fehlenden Zuständigkeit dieses Schiedsgerichts gezogen werden kann, IN DER ERWÄGUNG, dass keine neuen EU-internen Schiedsverfahren registriert werden sollten, und IM EINVERNEHMEN darüber, dass die Parteien, wenn dennoch eine Mitteilung über die Einleitung eines Schiedsverfahrens übermittelt wird, von dem sie entweder als Schiedsbeklagte oder als Mitgliedstaat eines Investors betroffen sind, zusammenarbeiten sollten, um sicherzustellen, dass das Bestehen der vorliegenden Übereinkunft dem betreffenden Schiedsgericht zur Kenntnis gebracht wird, damit die richtige Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass Artikel 26 des Vertrags über die Energiecharta nicht als Rechtsgrundlage für dieses Verfahren dienen kann, IN DER ERWÄGUNG, dass dennoch Vergleiche und Schiedssprüche in EU-internen Investitionsschiedsverfahren, die nicht mehr für nichtig erklärt oder aufgehoben werden können und die freiwillig befolgt oder endgültig vollstreckt wurden, nicht angefochten werden sollten, IN DEM BEDAUERN darüber, dass Schiedsgerichte in unter Bezugnahme auf Artikel 26 des Vertrags über die Energiecharta eingeleiteten EU-internen Schiedsverfahren in einer Weise, die gegen das Recht der Europäischen Union, einschließlich der Rechtsprechung des EuGH, verstößt, Schiedssprüche bereits erlassen haben, nach wie vor erlassen und noch erlassen könnten, IN DEM BEDAUERN auch darüber, dass solche Schiedssprüche Gegenstand von Vollstreckungsverfahren sind, unter anderem in Drittländern, dass sich Schiedsgerichte in anhängigen, vermeintlich auf Artikel 26 des Vertrags über die Energiecharta gestützten EU-internen Schiedsverfahren nicht für unzuständig erklären und dass Schiedsinstitutionen nach wie vor neue Schiedsverfahren registrieren und deren Registrierung nicht wegen fehlender Zustimmung zur Einleitung eines Schiedsverfahrens als offensichtlich unzulässig ablehnen, IN DER ERWÄGUNG, dass es daher notwendig ist, den durchgängigen Standpunkt der Parteien ausdrücklich und unmissverständlich im Wege einer Übereinkunft zu bekräftigen, in der sie ihr gemeinsames Verständnis der Auslegung und der Anwendung des Vertrags über die Energiecharta in der Auslegung durch den EuGH, soweit es EU-interne Schiedsverfahren betrifft, erneut bestätigen, IN DER ERWÄGUNG, dass im Einklang mit dem Urteil des Internationalen Gerichtshofs vom 5. Februar 1970, Barcelona Traction, Light and Power Company, Limited (9), und wie vom EuGH im Komstroy-Urteil erläutert einige Bestimmungen des Vertrags über die Energiecharta bilaterale Beziehungen regeln sollen, IN DER ERWÄGUNG, dass die vorliegende Übereinkunft daher nur bilaterale Beziehungen zwischen den Parteien und damit auch Investoren aus diesen Mitgliedstaaten als Vertragsparteien des Vertrags über die Energiecharta betrifft und dass die vorliegende Übereinkunft daher nur die Vertragsparteien des Vertrags über die Energiecharta, die dem Recht der Europäischen Union als Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 des Vertrags über die Energiecharta unterliegen, berührt, den Genuss der Rechte nach dem Vertrag über die Energiecharta durch die anderen Vertragsparteien dieses Vertrags und die Erfüllung ihrer Pflichten aber unberührt lässt, UNTER HINWEIS darauf, dass die Parteien die Vertragsparteien des Vertrags über die Energiecharta von ihrer Absicht, die vorliegende Übereinkunft zu schließen, unterrichtet haben, IN DER ERWÄGUNG, dass die Parteien durch den Abschluss dieser Übereinkunft und im Einklang mit ihren rechtlichen Verpflichtungen nach dem Recht der Europäischen Union, aber unbeschadet ihres Rechts, als angemessen angesehene Ansprüche in Bezug auf Kosten, die ihnen als Schiedsbeklagten im Zusammenhang mit EU-internen Schiedsverfahren entstanden sind, geltend zu machen, gewährleisten, dass das Komstroy-Urteil vollständig und wirksam befolgt wird, und hervorheben, dass bestehende Schiedssprüche nicht vollstreckbar sind, dass die Schiedsgerichte zur sofortigen Beendigung anhängiger EU-interner Schiedsverfahren verpflichtet sind, dass die Schiedsinstitutionen verpflichtet sind, die Registrierung künftiger EU-interner Schiedsverfahren im Einklang mit ihren jeweiligen Befugnissen nach Artikel 36 Absatz 3 des am 18. März 1965 in Washington geschlossenen Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (im Folgenden „ICSID“) und Artikel 12 der Schiedsgerichtsordnung der Schiedsgerichtsinstitution der Stockholmer Handelskammer (im Folgenden „SCC“) abzulehnen, und dass die Schiedsgerichte verpflichtet sind festzustellen, dass es für EU-interne Schiedsverfahren, deren Registrierung beantragt wird, keine Rechtsgrundlage gibt, IN DEM VERSTÄNDNIS, dass die vorliegende Übereinkunft für Investor-Staat-Schiedsverfahren gilt, an denen die Parteien bei EU-internen Streitigkeiten beteiligt sind und die auf Artikel 26 des Vertrags über die Energiecharta gestützt werden und nach einem Schiedsübereinkommen oder einer Schiedsregelung wie dem ICSID und der ICSID-Schiedsordnung, der Schiedsgerichtsordnung der Schiedsgerichtsinstitution der SCC, der Schiedsgerichtsordnung der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht oder im Wege eines Ad-hoc-Schiedsverfahrens durchgeführt werden, und UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, dass die Bestimmungen der vorliegenden Übereinkunft das Recht der Europäische Kommission oder eines Mitgliedstaats unberührt lassen, nach den Artikeln 258, 259 und 260 AEUV Klage beim EuGH zu erheben –– SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: ABSCHNITT 1 GEMEINSAMES VERSTÄNDNIS DER NICHTANWENDBARKEIT DES ARTIKELS 26 DES VERTRAGS ÜBER DIE ENERGIECHARTA ALS GRUNDLAGE FÜR EU-INTERNE SCHIEDSVERFAHREN ARTIKEL 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Übereinkunft bezeichnet der Ausdruck 1. „Vertrag über die Energiecharta“ den Vertrag über die Energiecharta, der am 17. Dezember 1994 in Lissabon unterzeichnet und mit dem Beschluss 98/181/EG, EGKS, Euratom am 23. September 1997 im Namen der Europäischen Gemeinschaften genehmigt wurde, in seiner jeweils geltenden Fassung; 2. „EU-interne Beziehungen“ Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und der Europäischen Union; 3. „EU-internes Schiedsverfahren“ ein Verfahren vor einem Schiedsgericht, das unter Bezugnahme auf Artikel 26 des Vertrags über die Energiecharta eingeleitet wurde, um eine Streitigkeit zwischen einem Investor eines Mitgliedstaats einerseits und einem anderen Mitgliedstaat oder der Europäischen Union andererseits beizulegen. ARTIKEL 2 Gemeinsames Verständnis der Auslegung und der fortgeltenden Nichtanwendbarkeit des Artikels 26 des Vertrags über die Energiecharta und über das Fehlen einer Rechtsgrundlage für EU-interne Schiedsverfahren (1)   Die Parteien bekräftigen hiermit zur Klarstellung, dass nach ihrem gemeinsamen Verständnis der Auslegung und der Anwendung des Vertrags über die Energiecharta Artikel 26 des genannten Vertrags nicht als Rechtsgrundlage für EU-interne Schiedsverfahren dienen kann und niemals dienen konnte. Das in Unterabsatz 1 zum Ausdruck gebrachte Verständnis beruht auf den folgenden Elementen des Rechts der Europäischen Union: a) der Auslegung des Artikels 26 des Vertrags über die Energiecharta durch den EuGH dahingehend, dass diese Bestimmung als Grundlage für EU-interne Schiedsverfahren keine Anwendung findet und niemals hätte Anwendung finden sollen, und b) dem Vorrang des Rechts der Europäischen Union, auf den in der Erklärung Nr. 17 zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den Vertrag von Lissabon angenommen hat, hingewiesen wird, als Regel des Völkerrechts zur Lösung von Normkonflikten in den gegenseitigen Beziehungen der Mitgliedstaaten mit der Folge, dass Artikel 26 des Vertrags über die Energiecharta in jedem Fall nicht als Grundlage für EU-interne Schiedsverfahren Anwendung finden kann und niemals Anwendung finden konnte. (2)   Die Parteien bekräftigen zur Klarstellung, dass sich nach ihrem gemeinsamen Verständnis infolge des Fehlens einer Rechtsgrundlage für EU-interne Schiedsverfahren nach Artikel 26 des Vertrags über die Energiecharta Artikel 47 Absatz 3 des Vertrags über die Energiecharta nicht auf diese Verfahren erstreckt und zu keinem Zeitpunkt auf sie erstrecken konnte. Daher kann Artikel 47 Absatz 3 des Vertrags über die Energiecharta keine Rechtswirkungen in EU-internen Beziehungen entfaltet haben, wenn ein Mitgliedstaat vor Abschluss der vorliegenden Übereinkunft vom Vertrag über die Energiecharta zurückgetreten ist, und würde auch dann keine Rechtswirkungen in EU-internen Beziehungen erzeugen, falls eine Partei danach vom Vertrag über die Energiecharta zurückträte. (3)   Zur Klarstellung: Die Parteien sind sich darüber einig, dass nach dem in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels zum Ausdruck gebrachten gemeinsamen Verständnis und unbeschadet dieses Verständnisses Artikel 26 des Vertrags über die Energiecharta nicht als Grundlage für EU-interne Schiedsverfahren Anwendung findet und dass Artikel 47 Absatz 3 des Vertrags über die Energiecharta keine Rechtswirkungen in EU-internen Beziehungen erzeugt. (4)   Die Absätze 1 bis 3 berühren nicht die Auslegung und Anwendung anderer Bestimmungen des Vertrags über die Energiecharta, soweit sie EU-interne B

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.