Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. September 2025 über die Genehmigung durch die Union der Übereinkunft über die Auslegung und Anwendung des Vertrags über die Energiecharta

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Quellenkennung: 32025D1904. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eziehungen betreffen. ABSCHNITT 2 SCHLUSSBESTIMMUNGEN ARTIKEL 3 Verwahrer (1)   Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist Verwahrer dieser Übereinkunft (im Folgenden „Verwahrer“). (2)   Der Verwahrer notifiziert den Parteien a) die Hinterlegung von Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden nach Artikel 5; b) den Tag des Inkrafttretens dieser Übereinkunft nach Artikel 6 Absatz 1; c) den Tag des Inkrafttretens dieser Übereinkunft für jede Partei nach Artikel 6 Absatz 2. (3)   Der Verwahrer veröffentlicht diese Übereinkunft im Amtsblatt der Europäischen Union und notifiziert dem Verwahrer des Vertrags über die Energiecharta sowie dem Sekretariat der Energiecharta ihre Annahme und ihr Inkrafttreten. (4)   Der Verwahrer ersucht den Verwahrer des Vertrags über die Energiecharta, diese Übereinkunft den anderen Vertragsparteien des Vertrags über die Energiecharta zu notifizieren. (5)   Diese Übereinkunft wird nach ihrem Inkrafttreten vom Verwahrer gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert. ARTIKEL 4 Vorbehalte Vorbehalte zu dieser Übereinkunft sind nicht zulässig. ARTIKEL 5 Ratifikation, Genehmigung oder Annahme Diese Übereinkunft bedarf der Ratifikation, Genehmigung oder Annahme. Die Parteien hinterlegen ihre Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden beim Verwahrer. ARTIKEL 6 Inkrafttreten (1)   Diese Übereinkunft tritt 30 Kalendertage nach dem Tag in Kraft‚ an dem der Verwahrer die zweite Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunde erhalten hat. (2)   Für jede Partei, die diese Übereinkunft nach ihrem Inkrafttreten gemäß Absatz 1 ratifiziert, genehmigt oder annimmt, tritt sie 30 Kalendertage nach dem Tag in Kraft, an dem diese Partei ihre Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunde hinterlegt hat. ARTIKEL 7 Verbindlicher Wortlaut Diese Übereinkunft ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; sie wird im Archiv des Verwahrers hinterlegt. ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten diese Übereinkunft unterschrieben. Geschehen zu … am … Für das Königreich Belgien, Für die Republik Bulgarien, Für die Tschechische Republik, Für das Königreich Dänemark, Für die Bundesrepublik Deutschland Für die Republik Estland, Für Irland, Für die Hellenische Republik, Für das Königreich Spanien, Für die Französische Republik, Für die Republik Kroatien, Für die Italienische Republik, Für die Republik Zypern, Für die Republik Lettland, Für die Republik Litauen, Für das Großherzogtum Luxemburg, Für die Republik Malta, Für das Königreich der Niederlande, Für die Republik Österreich, Für die Republik Polen, Für die Portugiesische Republik, Für Rumänien, Für die Republik Slowenien, Für die Slowakische Republik, Für die Republik Finnland, Für das Königreich Schweden und Für die Europäische Union (1)  Schlussakte der Europäischen Energiechartakonferenz (ABl. L 380 vom 31.12.1994, S. 24, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1994/998/oj). (2)  Beschluss 98/181/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission vom 23. September 1997 über den Abschluss des Vertrags über die Energiecharta und des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte durch die Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 69 vom 9.3.1998, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/181/oj). (3)  Ständiger Internationaler Gerichtshof, Question of Jaworzina (Polish-Czechoslovakian Frontier), Rechtsgutachten, 1923, PCIJ Series B, No. 8, S. 37. (4)  Internationaler Gerichtshof, Reservations to the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide, Rechtsgutachten, ICJ Reports 1951, 15, S. 20. (5)  Urteil des Gerichtshofs vom 30. Mai 2006, Kommission/Irland, C-459/03, ECLI:EU:C:2006:345, Rn. 129 bis 137. (6)  Urteil des Gerichtshofs vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, ECLI:EU:C:2018:158. (7)  Urteil des Gerichtshofs vom 2. September 2021, Republik Moldau/Komstroy, C-741/19, ECLI:EU:C:2021:655, Rn. 66. (8)  Gutachten des Gerichtshofs vom 16. Juni 2022, 1/20, EU:C:2022:485, Rn. 47. (9)  Urteil des Internationalen Gerichtshofs vom 5. Februar 1970, Barcelona Traction, Light and Power Company, Limited (ICJ Reports 1970, S. 3, Rn. 33 und 35). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1904/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.