Europäische Union

2010/395/: Beschluss der Kommission vom 15. Dezember 2009 über die staatliche Beihilfe C 17/09 (ex N 265/09) Deutschlands zur Umstrukturierung der Landesbank Baden-Württemberg (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9955) Text von Bedeutung für den EWR

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dbriefe und andere Wertpapiere sowie iii) Verbindlichkeiten ihrer Kunden. Dem Umstrukturierungsplan zufolge wird die Bank nicht in Finanzierungsnöte geraten. Insbesondere die Finanzierung aus bestandsgeschützten staatlich garantierten Schuldverschreibungen, die bis 2015 fällig werden, wird dem Plan zufolge keine Finanzierungslücke verursachen, da die zugrunde liegenden Aktiva abgebaut werden. Die Bank verfügt über einen beträchtlichen Pool zentralbankfähiger Aktiva, auf die sie im Falle von Liquiditätsengpässen zurückgreifen könnte. Außerdem haben intern für Zwecke des Liquiditätsmanagements durchgeführte Analysen und Stresstests ergeben, dass die Bank eine weitere Herabstufung ihres Ratings selbst bei widrigen Bedingungen ohne Liquiditätsprobleme bewältigen könnte. 2.7.   Zusagen Deutschlands (38) Deutschland hat zugesichert, dass die LBBW den Umstrukturierungsplan umsetzen wird, und die folgenden Zusicherungen (in Bezug auf die Reduzierung von Bilanzsumme und Risikoaktivabestand sowie Veräußerungen) und Verhaltensverpflichtungen übermittelt: „Die Bundesregierung und die LBBW sichern hiermit folgende strukturellen Maßnahmen der Umstrukturierung der LBBW zu: (…) 3. Die LBBW wird von ihrem Aktiva-Bestand des Jahres 2008 (ca. 448 Mrd. EUR Bilanzsumme per Stichtag 31.12.2008) ca. 182 Mrd. EUR, d. h. ca. 41 % abbauen. Hiervon werden ca. (125-135) Mrd. EUR Abbau bis zum 31. Dezember 2013 realisiert. 4. Die LBBW wird von ihrem Risikoaktivabestand des Jahres 2008 (ca. 178 Mrd. EUR per Stichtag 31.12.2008) ca. (80-100) Mrd. EUR, d. h. ca. (40-60) %, abbauen. Hiervon werden ca. (60-80) Mrd. EUR Abbau bis zum 31. Dezember 2013 realisiert. 5. Die LBBW wird die nachfolgenden Beteiligungen, soweit nicht bereits veräußert, bis spätestens zu den angegebenen Zeitpunkten bestmöglich veräußern. Dabei sollen die wesentlichen, wertbestimmenden Elemente des heutigen Geschäftsumfangs der Beteiligungen bis zum Verkauf erhalten und zum Verkauf gestellt werden. a. Sachsen DV Betriebs- und Servicegesellschaft mbH (verkauft im August 09); b. quirin bank AG (verkauft im September 09); c. DekaBank Deutsche Girozentrale (Verkauf vorgesehen bis Ende (…)); d. Lasssarus Handels GmbH (Verkauf/Liquidation vorgesehen bis Ende (…)); e. LBBW Securities LLC (Broker/Dealer) (Verkauf/Schließung vorgesehen bis Ende (…)); f. LBBW Luxemburg S.A. (Verkauf des (…) vorgesehen bis Ende (…), Abwicklung des (…)); g. LRI Invest S.A. (Verkauf vorgesehen bis Ende (…)); h. LBBW Asset Management (Ireland) plc (Verkauf bzw. Schließung vorgesehen bis Ende (…)); i. LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg(…) (Verkauf vorgesehen bis Ende (…)); j. SV Sparkassen Versicherung Holding AG (Verkauf vorgesehen bis Ende (…)); k. LBBW Immobilien GmbH (Wohnungsbestand) (Verkauf vorgesehen bis Ende (…)); l. (…) (Verkauf vorgesehen bis Ende (…)); m. (…) (Verkauf vorgesehen bis Ende (…)); n. (…) (Verkauf vorgesehen bis Ende (…)). 6. Eine Veräußerung einer der in Ziffer 5 aufgeführten Beteiligungen kann um (…) Monate, längstens aber bis zum 31. Dezember 2013, aufgeschoben werden, wenn die LBBW nachweist, dass der aus der Transaktion zu erzielende Veräußerungserlös den jeweiligen Beteiligungsbuchwert im Einzelabschluss der LBBW gemäß dem Handelsgesetzbuch unterschreiten oder zu Verlusten im Konzernabschluss gemäß IFRS führen würde. 7. Die vollständige und korrekte Umsetzung der Zusagen in Ziffer 5 wird von einem hinreichend qualifizierten Sachverständigen (trustee), vorzugsweise einem Wirtschaftsprüfer, laufend vollumfänglich überwacht und detailliert geprüft. Der Trustee überprüft auch, dass die Kaufpreisfindung nach wirtschaftlichen Kriterien erfolgt. Die LBBW schlägt der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung einen geeigneten unabhängigen Sachverständigen vor. Seine Bestellung steht unter dem Zustimmungsvorbehalt der Kommission. Die Kommission kann Erklärungen und Klarstellungen von dem Sachverständigen anfordern. Die Kosten für den Sachverständigen sind von der LBBW zu tragen. 8. Sollte eine der unter Ziffer 5 genannten Beteiligungen bis zu dem jeweils genannten Stichtag, auch unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Verlängerungsmöglichkeiten der Frist, nicht verkauft worden sein, so kann die Kommission durch gesonderte Entscheidung bestimmen, dass die jeweilige Beteiligung von einem Veräußerungstreuhänder (divestiture trustee) veräußert wird. Die Kosten für den Veräußerungstreuhänder sind von der LBBW zu tragen. 9. Die LBBW wird folgende Repräsentanzen schnellstmöglich, spätestens bis zum 31. Dezember 2010 schließen: a. Barcelona b. Madrid c. Paris d. Amsterdam e. Mailand f. Budapest g. Warschau h. Prag Die Niederlassungen in London, New York, Singapur und Tokio werden signifikant verkleinert. Die Bundesregierung und die LBBW sichern zu, dass die LBBW folgende Verhaltensverpflichtungen einhalten wird: 10. Die LBBW wird während der Umsetzung des Umstrukturierungsplans, maximal bis zum 31. Dezember 2012, nachrangiges Kapital nur bedienen bzw. eine Verlustteilnahme des nachrangigen Kapitals nur vermeiden, soweit sie hierzu auch ohne Auflösung von Rücklagen sowie des Sonderpostens nach § 340 f/g HGB verpflichtet ist. 11. Die LBBW wird bis zum 31. Dezember 2012 keine Käufe von mit der LBBW im Wettbewerb stehenden Finanzinstituten tätigen. Andere Beteiligungsgeschäfte, die dem originären Kundengeschäft im Rahmen des Geschäftsmodells der LBBW zuzuordnen sind, bleiben weiterhin möglich, wenn sie die Lebensfähigkeit der Bank nicht beeinträchtigen. 12. Die LBBW wird unter Beachtung wirtschaftlicher Grundsätze und im Rahmen des neuen Geschäftsmodells der LBBW an einer allgemeinen Landesbankenkonsolidierung mitwirken. Sofern Zusammenschlüsse einzelner Landesbanken für die LBBW zur Prüfung anstehen, wird sich die LBBW dabei von den Erfordernissen der Sicherstellung der langfristigen Lebensfähigkeit des zusammengeschlossenen Instituts und dessen nachhaltiger Fähigkeit zur angemessenen Kreditversorgung der Realwirtschaft leiten lassen. Etwaige Käufe/Fusionen im Rahmen einer möglichen Landesbankenkonsolidierung bedürfen der vorherigen Zustimmung der EU-Kommission. 13. Die LBBW wird in den Märkten, in denen sie einen signifikanten Marktanteil hat, d. h. im Mittelstands- und Privatkundengeschäft, bis zum 31. Dezember 2012 keine günstigeren Preise als die Preise des günstigsten ihrer zehn wichtigsten Wettbewerber (nach Marktanteil) anbieten. 14. Die LBBW wird nicht mit der Gewährung der Beihilfemaßnahmen oder mit denen sich hieraus ergebenden Vorteilen gegenüber Wettbewerbern werben. 15. Die LBBW wird im Rahmen ihrer Kreditvergabe und Kapitalanlage dem Kreditbedarf der Wirtschaft, insbesondere des Mittelstands, durch marktübliche und aufsichtsrechtlich/bankwirtschaftlich angemessene Bedingungen Rechnung tragen. 16. Des Weiteren wird die LBBW ihre internen Anreizsysteme auf Angemessenheit überprüfen und darauf hinwirken, dass diese nicht zur Eingehung unangemessener Risiken verleiten sowie an nachhaltigen und langfristigen Unternehmenszielen ausgerichtet und transparent sind. 17. Die LBBW wird das Risikomonitoring und die Risikoüberwachung weiter ausbauen. Im Zuge dessen wird sie das gesamte Kreditersatzgeschäft von den Kerngeschäftsbereichen der Bank separieren und einer organisatorisch und funktionell getrennten Internal Restructuring Unit (IRU) zuordnen. Diese Einheit wird eine separate Abbildung, Berichterstattung und Steuerung der abzubauenden Aktivitäten sicherstellen. 18. Die LBBW wird ab dem 31. Dezember 2010 das Sparkassengeschäft separat abbilden. 19. Die LBBW wird eine umsichtige, solide und an dem Prinzip der Nachhaltigkeit ausgerichtete Geschäftspolitik betreiben. 20. Die LBBW wird keinen Liquiditätsvorteil durch die EZB-Fähigkeit der Garantiestruktur nutzen. 21. Die LBBW zahlt rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gewährung der Garantie zunächst eine jährliche Gebühr von 6,25 % auf den anfänglichen Kapitalentlastungseffekt. Dieser reduziert sich proportional zu einer Reduzierung des verfügbaren Garantievolumens. Die LBBW zahlt eine zusätzliche jährliche Vergütung von 3,75 % auf den Teilbetrag der Garantie für das Verbriefungsportfolio (ABS-Portfolio), der 1,5 Mrd. EUR nicht übersteigt. D.h. die LBBW wird diese zusätzliche Vergütung solange in voller Höhe zahlen, wie der auf das Verbriefungsportfolio anfallende Garantiebetrag noch mindestens 1,5 Mrd. EUR ist; fällt der Garantiebetrag unter 1,5 Mrd. EUR ist nur noch eine Vergütung von 3,75 % auf ausstehenden Garantiebetrag zu zahlen. Zusicherungen zu Corporate Governance: 22. Der bisherige Verwaltungsrat wird in einen unabhängigen Aufsichtsrat nach dem Vorbild des Corporate Governance-Kodex umgestaltet. a. Die Aufsichts- und Überwachungsfunktionen werden ausschließlich im Aufsichtsrat gebündelt und nicht mehr wie bisher auf zwei Gremien (Trägerversammlung und Verwaltungsrat) verteilt. Für Geschäfte von grundlegender Bedeutung bestehen die üblichen Zustimmungsvorbehalte des Aufsichtsrats. b. Der Vorstand der LBBW ist in der täglichen und operativen Geschäftsführung unabhängig und allein dem Unternehmen verpflichtet. Weisungen, sei es des Aufsichtsrats, sei es der Eigentümer- oder Hauptversammlung, sind ausgeschlossen. c. Die bisherige Trägerversammlung wird in eine Haupt- oder Eigentümerversammlung umgewandelt. Ihre Befugnisse werden auf die typischen Aufgaben einer Hauptversammlung nach dem Aktienrecht (z. B. Beschlussfassung über die Gewinnverwendung, Abschluss von Unternehmensverträgen, Liquidationsbeschlüsse usw.) konzentriert. d. Sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats sollen über die in der letzten Fassung der Capital Requirements Directive (10) /§ 36 Abs. 3 S. 1 KWG vorgesehene Eignung verfügen. Mitglieder sind geeignet, wenn sie zuverlässig sind und die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die die LBBW betreibt, erforderliche Sachkunde besitzen. e. Die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats wird auf 21 reduziert. f. Die Hälfte der den Anteilseignern zustehenden Sitze wird mit externem Sachverstand besetzt. g. Während der Umstrukturierungsphase, d. h. mit Einführung der Governance-Aspekte bis zum Vollzug des Rechtsformwechsels nach Ziffer 24 (unten) im Jahr 2013 wird der Aufsichtsratsvorsitz mit einer Person besetzt, die dem Aufsichtsrat nach Ziffer 22 Buchstabe f (oben) angehört. Danach erfolgt die Bestellung gemäß dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren im deutschen oder europäischen Aktienrecht. 23. Ausschüsse a. Risikoausschuss Der heutige Kreditausschusses wird in einen klassischen Risikoausschuss umgewandelt, der nicht nur Kreditentscheidungen entsprechend der Kompetenzordnungen zustimmen muss, sondern sich auch intensiv mit übergreifenden Risikomanagementthemen beschäftigt. Den Vorsitz wird ein Mitglied des Aufsichtsrats mit entsprechender bankfachlicher Expertise übernehmen. b. Prüfungs-/Bilanzausschuss Der Prüfungsausschuss soll von einem Mitglied des Aufsichtsrates geleitet werden, der eine besondere Expertise im Rechnungswesen für Banken besitzt. c. Präsidialausschuss (Personal- und Nominierungsausschuss) Für Personalfragen wird ein Präsidialausschuss eingerichtet. Die Anteilseignervertreter dieses Ausschusses bilden zugleich den Nominierungsausschuss, der der Eigentümer- oder Hauptversammlung geeignete Kandidaten für die Besetzung des Aufsichtsrates unterbreitet. 24. Rechtsformänderung: Alle wesentlichen inhaltlichen (in Ziffer 22 und 23 beschriebenen) Governance-Aspekte einer SE/Aktiengesellschaft sollen unmittelbar, spätestens bis zum 31. Dezember 2010 eingeführt werden. Mit Wirkung spätestens zum 31. Dezember 2013 wird die LBBW in eine SE/Aktiengesellschaft umgewandelt, wobei neben dem Meilenstein der Einführung der inhaltlichen Governance-Aspekte bis Ende 2010 die gesetzlichen und satzungsmäßigen Anpassungen zum Rechtsformwechsel so vorbereitet werden, dass dieser spätestens bis zum 31. Dezember 2013 abgeschlossen ist. 25. Sicherstellung der Unternehmensführung nach betriebswirtschaftlichen Kriterien a. Übergreifend Im Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbankgesetz — LBWG) soll klargestellt werden, dass die Geschäfte der Landesbank nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen sind und die der Landesbank obliegenden Aufgaben dabei auch zu berücksichtigen sind. b. Geschäftsspezifisch Es wird sichergestellt, dass Neugeschäft auf der Basis von Referenzzinsen kalkuliert wird, die keine Verzerrung durch Gewährträgerhaftungsverbindlichkeiten enthalten. c. Verhältnis zu den Gesellschaftern Im Verhältnis zu den Gesellschaftern soll das zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Aktionären typische arms-length-Prinzip gelten. Vermögen darf an die Eigentümer nur in Form von Bilanzgewinn und Liquidationserlös verteilt werden. 26. Anstreben einer branchenüblichen Zielrendite (Return on Equity): Die LBBW strebt an, entsprechend dem Umstrukturierungsplan mittelfristig (d.h. nach Abschluss der Restrukturierung im Jahr 2013) und auch künftig, eine Eigenkapitalrendite von mindestens (10-12) % vor Steuern bei einer dem Risikoprofil angemessenen Eigenmittelausstattung zu erwirtschaften. Sonstige Zusicherungen: 27. Bis einschließlich 2013 wird Deutschland jedes Jahr einen Fortschrittsbericht an die Kommission übersenden. Der Bericht muss eine Zusammenfassung über den Fortschritt bei der Umsetzung des Umstrukturierungsplans sowie die Einzelheiten über alle Verkäufe von Beteiligungen sowie Schließungen von Tochtergesellschaften, Abteilungen und Standorten gemäß dieser Entscheidung enthalten. Anzugeben ist das Datum des Verkaufs oder der Schließung, der Buchwert zum 31. Dezember 2008, der Kaufpreis, alle Gewinne und Verluste im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Schließung. Der Bericht wird binnen eines Monats nach Billigung des Jahresabschlusses für die LBBW durch den Verwaltungsrat (bzw. Aufsichtsrat) der LBBW, spätestens aber bis zum 31. Mai jedes Jahres, übermittelt.“ (11). 3.   STANDPUNKT DEUTSCHLANDS (39) Deutschland beantragt die Genehmigung des Umstrukturierungsplans. Deutschland bestreitet nicht, dass es sich bei den Maßnahmen um Beihilfen handelt. Deutschland macht jedoch geltend, dass die Maßnahmen nach erfolgter Anpassung der Vergütung für die Entlastungsmaßnahme und Vorlage von Zusagen als Umstrukturierungsbeihilfen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. 4.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DER UNTERSUCHUNG (40) In der Einleitungsentscheidung äußerte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der ursprünglichen Maßnahme mit der Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (12) (nachstehend „Impaired-Assets-Mitteilung“ genannt), insbesondere, was die Bewertung und Lastenverteilung betrifft. Die Anforderungen der Impaired-Assets-Mitteilung an die Abgrenzung der entlastungsfähigen Vermögenswerte, die Form des Managements der Vermögenswerte, Transparenz und Offenlegung sowie das Garantieentgelt waren nach Auffassung der Kommission jedoch erfüllt. (41) Die Zweifel der Kommission bezüglich der Bewertung betrafen die verwendete Methode und die von den LBBW-Sachverständigen bei der Kalkulation des tatsächlichen wirtschaftlichen Werts der Portfolien zugrunde gelegten Annahmen, die der Kommission nicht vorsichtig genug erschienen. Vor allem die Annahmen zu den Ausfallwahrscheinlichkeiten, den Erlösquoten, der Entwicklung der Immobilienpreise auf einigen Märkten und zu den Korrelationen waren für die Kommission nicht konservativ genug. Zudem war das ABS-Portfolio nicht vollständig abgesichert worden. (42) Die Kommission äußerte infolgedessen Zweifel an der Lastenverteilung (einschließlich Vergütung), da jegliche Korrektur des tatsächlichen wirtschaftlichen Werts unmittelbare Konsequenzen für die Bewertung des Garantieentgelts hätte. 5.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG 5.1.   Vorliegen einer Beihilfe (43) Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (44) Die Kommission hat bereits in ihrer Einleitungsentscheidung festgestellt, dass es sich bei der Rekapitalisierung der LBBW und der Entlastungsmaßnahme um staatliche Beihilfen handelt. Das Beihilfeelement der Kapitalzuführung beträgt 5 Mrd. EUR. Der Beihilfebetrag bei der Entlastungsmaßnahme entspricht laut Impaired-Assets-Mitteilung der Differenz zwischen dem Übertragungswert der Vermögenswerte und dem Marktpreis. Der Übertragungswert entspricht dem Nennwert des Portfolios abzüglich der Erstverluste (First Loss). Ausgehend von einem Marktwert von 18,143 Mrd. EUR (10,137 Mrd. EUR und 8,006 Mrd. EUR) und einem wirtschaftlichen Wert von 27,915 Mrd. EUR (15,635 Mrd. EUR und 12,280 Mrd. EUR) ergibt sich für die Entlastungsmaßnahme ein Gesamtbeihilfebetrag von 9,772 Mrd. EUR. (45) Der Beihilfebetrag für beide Maßnahmen zusammen liegt bei rund 14,8 Mrd. EUR; dies entspricht mehr als 9 % der Risikoaktiva der LBBW. 5.2.   Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Binnenmarkt 5.2.1.   Anwendung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV (46) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV kann die Kommission entscheiden, dass eine Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, wenn sie der „Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ dient. Die Kommission hält fest, dass weiterhin die Gefahr einer beträchtlichen Störung des Wirtschaftslebens in Deutschland besteht und dass Maßnahmen zur Unterstützung von Banken geeignet sind, dieser Gefahr zu begegnen. Die Beihilfen sind daher weiterhin anhand von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV zu prüfen. (47) Die beiden Maßnahmen wurden in der Einleitungsentscheidung auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und der einschlägigen Mitteilungen der Kommission (Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise (13) („Bankenmitteilung“), Mitteilung über die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen (14) („Rekapitalisierungsmitteilung“), Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (15) („Impaired-Assets-Mitteilung“) und die Mitteilung über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (16) („Umstrukturierungsmitteilung“) für einen befristeten Zeitraum genehmigt. Da die Kommission jedoch weiterhin wettbewerbsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Entlastungsmaßnahme hatte, leitete sie eine Untersuchung ein. Deshalb muss die Kommission in der derzeitigen Phase der Untersuchung erstens prüfen, ob die wettbewerbsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Entlastungsmaßnahme weiterhin bestehen, und zweitens, ob die Verlängerung der befristet genehmigten Beihilfe als Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 5.2.2.   Vereinbarkeit der Entlastungsmaßnahme mit dem Binnenmarkt (48) Die Kommission prüft Entlastungsmaßnahmen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und auf der Grundlage der Impaired-Assets-Mitteilung (17). Nach der Impaired-Assets-Mitteilung handelt es sich bei Maßnahmen, die einer Bank den Ausweis von Verlusten bzw. die Bildung von Rückstellungen für potenzielle Ausfälle ihrer wertgeminderten Vermögenswerte ersparen (oder diese ausgleichen) und/oder Eigenkapital freisetzen, um Entlastungsmaßnahmen, die anhand spezifischer Kriterien daraufhin zu prüfen sind, ob sie mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Diese Prüfung erfolgt anhand folgender Kriterien: i) Entlastungsfähigkeit der Vermögenswerte, ii) Transparenz und Offenlegung, iii) Management der Vermögenswerte, iv) Eignung und Kohärenz der Bewertungsmethode, v) Angemessenheit der Vergütung und Lastenverteilung und vi) Notwendigkeit der Prüfung des vorzulegenden Umstrukturierungsplans durch die Kommission. (49) In der Einleitungsentscheidung stellte die Kommission fest, dass die für die LBBW ergriffene Entlastungsmaßnahme — abgesehen von den Kriterien der Bewertungsmethode und der Lastenverteilung einschließlich Vergütung — alle vorgenannten Kriterien erfüllt. Deutschland konnte diese Zweifel jedoch durch mehrere Änderungsvorschläge im Wesentlichen ausräumen. Bewertung (50) Im Rahmen der Untersuchung bewertete die Kommission das Portfolio mit der Unterstützung von kommissionsinternen und externen Sachverständigen. Der tatsächliche wirtschaftliche Wert des ABS-Portfolios beträgt (14-15) Mrd. EUR und liegt somit um (1-2) Mrd. EUR unter dem von LBBW genannten Wert. Demgegenüber stimmte der tatsächliche wirtschaftliche Wert des SEALINK-Portfolios. Die Zweifel der Kommission in Bezug auf die Bewertung der entlastungsfähigen Vermögenswerte haben sich somit bestätigt. (51) Im Zuge der Prüfung verschiedener Entlastungsmaßnahmen wurden der Kommission unterschiedliche Methoden vorgestellt, die die betroffenen Banken zur Errechnung des tatsächlichen wirtschaftlichen Werts eines Portfolios verwenden. Bei strukturierten Kreditprodukten besteht eine (die von LBBW gewählte) Möglichkeit darin, die Annahmen zu den Ausfallwahrscheinlichkeiten, Korrelationen und Kreditausfällen für die zugrunde liegenden Vermögenswerte einem Stresstest zu unterziehen. (52) Bei der Prüfung der Frage, ob die Annahmen vorsichtig genug waren, orientierte sich die Kommission an anderen Fällen, insbesondere am SEALINK-Portfolio der LBBW und an Untersuchungen Dritter. Dabei wurden je nach Aktivaklasse unterschiedliche Annahmen zugrunde gelegt. Um festzustellen, wie sich diese Annahmen auf das ABS-Portfolio auswirken würden, bat die Kommission die Experten der LBBW, eine volumengewichtete Zufallsstichprobe mit 40 Positionen sowie die fünf größten Positionen nochmals auf der Grundlage dieser Annahmen zu bewerten. (53) Infolge der Wasserfallstruktur der strukturierten Kredittranchen ergab die Anwendung der Stresstest-Annahmen sehr unterschiedliche Auswirkungen. Bei einigen Aktivaklassen wie z. B. nichtkonforme Kredite im Vereinigten Königreich waren die Portfolio-Tranchen besonders robust. Ihr tatsächlicher wirtschaftlicher Wert kam somit selbst im Falle vorsichtiger Annahmen dem Marktkurs sehr nah, obwohl ihr Marktwert in der Regel unter dem Nennwert liegt. Ganz anders verhielt es sich bei den Tranchen einiger Commercial Mortgage-Backed Securities und Commerical Mortgage Obligations. Bei diesen Aktivaklassen zeigten sich die größten Diskrepanzen nicht nur zwischen den beiden LBBW-Portfolien, sondern auch in Bezug auf andere Fälle. Im Ergebnis ergab die Bewertung der Stichprobe auf der Grundlage dieser neuen, vorsichtigen Annahmen für einen Gesamtstichprobennennwert von 1 559 Mio. EUR eine Differenz von 143 Mio. EUR gegenüber dem von den LBBW-Experten nach ihrem „Base Case“-Modell ermittelten Preis. (54) Die potenziellen Auswirkungen auf das gesamte Portfolio ermittelte die Kommission per Extrapolation. Dabei berücksichtigte sie mehrere qualitative Aspekte der Stichprobe, um eine unangemessene Verstärkung bestimmter Effekte zu vermeiden. Den Berechnungen zufolge würden die erwarteten Verluste je nach Extrapolitionsmethode und Berichtigungsfaktor zwischen 2,9 Mrd. EUR und 4,3 Mrd. EUR liegen. (55) Unter Ausklammerung bestimmter portfoliospezifischer Merkmale, die auf Portfolio-Ebene ungerechtfertigte negative Auswirkungen haben könnten, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass bei der ausgewogensten Prüfung die erwarteten

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.