Europäische Union

2006/943/Euratom: Entscheidung der Kommission vom 17. November 2006 über die vorläufige Anwendbarkeit des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5557)

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16.12.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 358/60 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. November 2006 über die vorläufige Anwendbarkeit des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5557) (2006/943/Euratom) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomenergiegemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101, 124 und 192, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Beschluss vom 25. September 2006 hat der Rat den Abschluss des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts („das ITER-Übereinkkommen“), der Vereinbarung über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts („die Vereinbarung über die vorläufige Anwendung“) und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts durch die Kommission genehmigt. (2) Artikel 3 der Vereinbarung über die vorläufige Anwendung gibt den Wunsch der Unterzeichner des ITER-Übereinkommens („die Unterzeichner“) wieder, die im ITER-Übereinkommen vorgesehene Zusammenarbeit bereits vor dem Abschluss ihrer innerstaatlichen Maßnahmen, die für die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des ITER-Übereinkommens erforderlich sind, so weit wie möglich umzusetzen. (3) Artikel 4 der Vereinbarung über die vorläufige Anwendung gibt die Verpflichtung der Unterzeichner wieder, den Bestimmungen des ITER-Übereinkommens bereits vor dessen Inkrafttreten so umfassend nachzukommen, wie dies ihre innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften erlauben. (4) Artiktel 1 des ITER-Übereinkommens sieht vor, dass der Sitz der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation („ITER-Organisation“) St Paul-lez-Durance, Bouches-du-Rhône, Frankreich ist. (5) Als Gastgeberpartei hat Euratom eine besondere Verantwortung, um die rechtzeitige Durchführung des ITER-Projekts zu gewährleisten. (6) Von der Gemeinschaft abgeschlossene Abkommen sind für die Organe der Gemeinschaft und für die Mitgliedstaaten verbindlich. (7) Gemäß Artikel 192 des Vertrags erleichtern die Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft die Erfüllung ihrer Aufgabe. (8) Gemäß Artikel 101 des Vertrags hat die Kommission die Befugnis, internationale Abkommen abzuschließen; die Kommission sollte auch die vorläufige Anwendbarkeit derartiger Abkommen in Übereinstimmung mit der vom Rat erteilten Genehmigung gewährleisten — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Einziger Artikel Innerhalb der Gemeinschaft a) hat die vorläufige ITER-Organisation die für sie erforderliche Rechtsfähigkeit, i) Verträge zu schließen, insbesondere für die Einstellung von Personal, ii) Eigentum zu erwerben, zu besitzen und zu veräußern, iii) Lizenzen zu erwerben und iv) soweit zur Ausführung der Handlungen erforderlich, die für die rechtzeitige Durchführung des ITER-Projekts in Vorgriff auf die formelle Gründung der ITER-Organisation notwendig sind, gerichtliche Verfahren einzuleiten. Dabei ist zu bemerken, dass alle Rechte und Pflichten, die die vorläufige ITER-Organisation eingeht, nach der formellen Gründung der ITER-Organisation für die ITER Organisation gemäß den Bedingungen des ITER-Übereinkommens bestehen bleiben; b) genießt die vorläufige ITER-Organisation, zusammen mit ihrem Personal und den Vertretern der Unterzeichner, die Vorrechte und Immunitäten, die im Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts vorgesehen sind, insbesondere in Hinblick auf Besteuerung, Einwanderung und Meldepflicht, in Vorgriff auf die formelle Gründung der ITER-Organisation; c) hält die vorläufige ITER-Organisation die Bestimmungen des ITER-Übereinkommens ein, insbesondere beachtet sie einzelstaatliche Gesetze und sonstige Vorschriften des Gastgeberstaats in den Bereichen Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und für die Allgemeinheit, nukleare Sicherheit, Strahlenschutz, Genehmigungen, radioaktive Stoffe, Umweltschutz und Schutz vor böswilligen Handlungen. Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 17. November 2006 Für die Kommission Janez POTOČNIK Mitglied der Kommission ÜBEREINKOMMEN über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts Inhaltsverzeichnis Präambel Artikel 1 Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation Artikel 2 Zweck der ITER-Organisation Artikel 3 Aufgaben der ITER-Organisation Artikel 4 Mitglieder der ITER-Organisation Artikel 5 Rechtspersönlichkeit Artikel 6 Rat Artikel 7 Generaldirektor und Personal Artikel 8 Ressourcen der ITER-Organisation Artikel 9 Vorschriften über die Projektressourcenverwaltung Artikel 10 Informationen und geistiges Eigentum Artikel 11 Unterstützung am Standort Artikel 12 Vorrechte und Immunitäten Artikel 13 Ortsteams Artikel 14 Gesundheitswesen, Sicherheit, Genehmigungen und Umweltschutz Artikel 15 Haftung Artikel 16 Stilllegung Artikel 17 Rechnungsprüfung Artikel 18 Bewertung der Organisationsführung Artikel 19 Internationale Zusammenarbeit Artikel 20 Friedliche Nutzung und Nichtverbreitung Artikel 21 Anwendung in Bezug auf Euratom Artikel 22 Inkrafttreten Artikel 23 Beitritt Artikel 24 Geltungsdauer und Außerkraftsetzung Artikel 25 Beilegung von Streitigkeiten Artikel 26 Rücktritt Artikel 27 Anhänge Artikel 28 Änderungen Artikel 29 Verwahrer Die Europäische Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom“ genannt), die Regierung der Volksrepublik China, die Regierung der Republik Indien, die Regierung Japans, die Regierung der Republik Korea, die Regierung der Russischen Föderation und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, IM BEWUSSTSEIN, dass mit dem erfolgreichen Abschluss der Konstruktionsentwurfstätigkeiten für ITER unter der Schirmherrschaft der Internationalen Atomenergie-Organisation (im Folgenden „IAEO“ genannt) die Vertragsparteien nunmehr über einen detaillierten, vollständigen und voll integrierten technischen Entwurf einer Forschungsanlage verfügen, welche die Realisierbarkeit der Fusion als Energiequelle demonstrieren soll, UNTER HERVORHEBUNG des langfristigen Potenzials der Fusionsenergie als eine praktisch unerschöpfliche, ökologisch akzeptable und ökonomisch gesehen wettbewerbsfähige Energiequelle, IN DER ÜBERZEUGUNG, dass ITER der nächste wichtige Schritt auf dem Weg zur Entwicklung der Fusionsenergie ist und es nun an der Zeit ist, die Verwirklichung des ITER-Projekts aufbauend auf Forschung und Entwicklung im Bereich der Fusionsenergie in Angriff zu nehmen, GESTÜTZT auf die gemeinsame Erklärung der Vertreter der Parteien der ITER-Verhandlungen anlässlich des Ministertreffens für ITER am 28. Juni 2005 in Moskau, IN DER ERKENNTNIS, dass auf dem Weltgipfel über nachhaltige Entwicklung von 2002 die Regierungen aufgefordert wurden, verstärkt Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet verschiedener Energietechnologien, einschließlich erneuerbarer Energie, Energieeffizienz und fortgeschrittener Energietechnologien, zu fördern, UNTER HERVORHEBUNG der Bedeutung der gemeinsamen Verwirklichung des ITER-Projekts, um die wissenschaftliche und technologische Realisierbarkeit der Fusionsenergie zu friedlichen Zwecken aufzuzeigen und das Interesse künftiger Generationen an der Fusion zu wecken, IN DEM FESTEN WILLEN, dass das programmatische Gesamtziel des ITER-Projekts von der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation im Wege eines gemeinsamen internationalen Forschungsprogramms verfolgt wird, das sich an den wissenschaftlichen und technologischen Zielen orientiert und mit der Beteiligung führender Forscher aller Vertragsparteien entwickelt und ausgeführt wird, UNTER HINWEIS AUF die Bedeutung einer sicheren und verlässlichen Durchführung von Bau, Betrieb, Nutzung, Deaktivierung und Stilllegung der ITER-Anlagen mit dem Ziel, die Sicherheit der Fusion als Energiequelle zu demonstrieren und ihre gesellschaftliche Akzeptabilität zu fördern, IN BEKRÄFTIGUNG der Bedeutung einer echten Partnerschaft bei der Durchführung dieses langfristigen und groß angelegten Projekts zum Zweck der Fusionsenergieforschung und -entwicklung, IN DER ERKENNTNIS, dass nicht nur der wissenschaftliche und technologische Nutzen zu Zwecken der Fusionsenergieforschung gleichberechtigt unter den Vertragsparteien geteilt wird, sondern dass auch sonstiger mit der Durchführung des Projekts verbundener Nutzen auf gleichberechtigter Grundlage geteilt wird, IN DEM WUNSCH, die fruchtbare Zusammenarbeit mit der IAEO bei diesem Vorhaben fortzusetzen, SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation 1.   Hiermit wird die Internationale ITER-Fusionsenergieorganisation (im Folgenden „ITER-Organisation“ genannt) gegründet. 2.   Sitz der ITER-Organisation (im Folgenden „Sitz“ genannt) ist St Paul-lez-Durance, Bouches-du-Rhône, Frankreich. Im Sinne dieses Übereinkommens ist Euratom „die Gastgeberpartei“ und Frankreich „der Gastgeberstaat“. Artikel 2 Zweck der ITER-Organisation Der Zweck der ITER-Organisation besteht darin, die Zusammenarbeit zwischen den in Artikel 4 genannten Mitgliedern (im Folgenden „Mitglieder“ genannt) am ITER-Projekt zu ermöglichen und zu fördern, einem internationalen Projekt, mit dem die wissenschaftliche und technologische Realisierbarkeit der Fusionsenergie zu friedlichen Zwecken aufgezeigt werden soll; seine wesentliche Eigenschaft wäre die dauerhafte Erzeugung von Fusionsenergie. Artikel 3 Aufgaben der ITER-Organisation 1.   Die ITER-Organisation a) baut, betreibt, nutzt und deaktiviert die ITER-Anlagen gemäß den technischen Zielen und dem allgemeinen Entwurf, die im Abschlussbericht der ITER-Konstruktionsentwurfstätigkeiten (ITER EDA Documentation Series No. 21) und in ergänzenden technischen Unterlagen, die bei Bedarf in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen angenommen werden, dargelegt sind, und trifft Vorsorge für die Stilllegung der ITER-Anlagen, b) fördert die Nutzung der ITER-Anlagen durch Laboratorien, sonstige Einrichtungen und Mitarbeiter, die an Programmen der Mitglieder auf dem Gebiet der Fusionsenergieforschung und -entwicklung mitwirken, c) fördert das Verständnis und die Akzeptanz der Fusionsenergie in der Öffentlichkeit und d) unternimmt in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen sonstige Tätigkeiten zur Erfüllung seines Zwecks. 2.   Bei Ausübung ihrer Aufgaben achtet die ITER-Organisation besonders auf die Pflege guter Beziehungen mit der Bevölkerung vor Ort. Artikel 4 Mitglieder der ITER-Organisation Die Mitglieder der ITER-Organisation sind die Vertragsparteien dieses Übereinkommens. Artikel 5 Rechtspersönlichkeit 1.   Die ITER-Organisation besitzt Völkerrechtspersönlichkeit, einschließlich der Fähigkeit, Übereinkünfte mit Staaten und/oder internationalen Organisationen zu schließen. 2.   Die ITER-Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit und hat im Hoheitsgebiet der Mitglieder die für sie erforderliche Rechtsfähigkeit, darunter die Fähigkeit, a) Verträge zu schließen, b) Eigentum zu erwerben, zu besitzen und zu veräußern, c) Lizenzen zu erwerben und d) gerichtliche Verfahren einzuleiten. Artikel 6 Rat 1.   Der Rat ist das Hauptorgan der ITER-Organisation und setzt sich aus Vertretern der Mitglieder zusammen. Jedes Mitglied ernennt für den Rat bis zu vier Vertreter. 2.   Der in Artikel 29 genannte Verwahrer (im Folgenden „der Verwahrer“ genannt) beruft die erste Tagung des Rates spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens ein, sofern die in Artikel 12 Absatz 5 genannten Notifikationen aller Vertragsparteien eingegangen sind. 3.   Der Rat wählt aus den Reihen seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die ihr Amt jeweils für einen Zeitraum von einem Jahr ausüben und die bis zu dreimal für einen Gesamtzeitraum von höchstens vier Jahren wieder gewählt werden können. 4.   Der Rat beschließt seine Geschäftsordnung einstimmig. 5.   Der Rat tritt zweimal im Jahr zusammen, sofern er nichts Anderes beschließt. Der Rat kann beschließen, auf Ersuchen eines Mitglieds der ITER-Organisation oder des Generaldirektors eine außerordentliche Tagung abzuhalten. Die Tagungen des Rates finden am Sitz der ITER-Organisation statt, sofern der Rat nichts Anderes beschließt. 6.   Gegebenenfalls kann der Rat beschließen, eine Tagung auf ministerieller Ebene abzuhalten. 7.   Der Rat ist im Einklang mit diesem Übereinkommen zuständig für die Förderung und Gesamtleitung der Tätigkeiten, die die ITER-Organisation in Erfüllung ihres Zwecks durchführt, sowie für die Aufsicht über diese. Der Rat kann Beschlüsse fassen und Empfehlungen abgeben zu sämtlichen Fragen, Angelegenheiten oder Themen im Einklang mit diesem Übereinkommen. Insbesondere übernimmt der Rat folgende Aufgaben: a) Er entscheidet über die Ernennung, die Ersetzung und die Amtszeitverlängerung des Generaldirektors. b) Er beschließt und ändert bei Bedarf auf Vorschlag des Generaldirektors die Personalordnung und die Vorschriften für das Projektressourcenmanagement der ITER-Organisation. c) Er beschließt auf Vorschlag des Generaldirektors die Struktur der oberen Leitungsebene der ITER-Organisation und den Personalstand. d) Er ernennt auf Vorschlag des Generaldirektors das Führungspersonal. e) Er ernennt die Mitglieder des in Artikel 17 genannten Rechnungsprüfungsausschusses. f) Er beschließt gemäß Artikel 18 die Leistungsbeschreibung für eine Bewertung der Führung der ITER-Organisation und benennt für diesen Zweck einen Gutachter. g) Er beschließt auf Vorschlag des Generaldirektors den Gesamthaushalt für die einzelnen Phasen des ITER-Projekts und die zulässigen Anpassungsspielräume zum Zweck der jährlichen Aktualisierung im Sinne von Buchstabe j und genehmigt den anfänglichen ITER-Projektplan und die anfänglichen Ressourcenvoranschläge, die in Artikel 9 genannt sind. h) Er genehmigt Änderungen der allgemeinen Kostenteilung. i) Er genehmigt im Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten Änderungen der Beschaffungszuordnung ohne Änderung der allgemeinen Kostenteilung. j) Er genehmigt die jährlichen Aktualisierungen des ITER-Projektplans und der Ressourcenvoranschläge, genehmigt dementsprechend das Jahresprogramm und beschließt den Jahreshaushalt der ITER-Organisation. k) Er genehmigt den Jahresabschluss der ITER-Organisation. l) Er genehmigt die Jahresberichte. m) Er genehmigt bei Bedarf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannten ergänzenden technischen Unterlagen. n) Er errichtet eventuell erforderliche nachgeordnete Gremien des Rats. o) Er genehmigt den Abschluss von Übereinkünften oder Vereinbarungen für die internationale Zusammenarbeit gemäß Artikel 19. p) Er entscheidet über Kauf, Verkauf und Belastung von Land und von mit Immobilien verbundenen Rechten mit einer Hypothek. q) Er beschließt auf Vorschlag des Generaldirektors die Regeln für den Umgang mit geistigem Eigentum und die Verbreitung von Informationen gemäß Artikel 10. r) Er genehmigt auf Vorschlag des Generaldirektors die Einzelheiten der Einrichtung von Ortsteams im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedern gemäß Artikel 13. Er überprüft in regelmäßigen Abständen, inwieweit die eingerichteten Ortsteams fortzuführen sind. s) Er genehmigt auf Vorschlag des Generaldirektors Übereinkünfte oder Vereinbarungen über die Beziehungen zwischen der ITER-Organisation und den Mitgliedern oder Staaten, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz und die Ortsteams der ITER-Organisation befinden. t) Er genehmigt auf Vorschlag des Generaldirektors Schritte zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen innerstaatlichen Fusionsforschungsprogrammen der Mitglieder und zwischen solchen Programmen und der ITER-Organisation. u) Er entscheidet über den Beitritt von Staaten oder internationalen Organisationen zu diesem Übereinkommen gemäß Artikel 23. v) Er empfiehlt den Vertragsparteien Änderungen dieses Übereinkommens gemäß Artikel 28. w) Er entscheidet über die Inanspruchnahme oder Gewährung von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften oder Sicherheitsleistungen und die Gewährung von diesbezüglicher akzessorischer Sicherheit. x) Er entscheidet, ob Material, Ausrüstung und Technologie für die Aufnahme in die Kontrolllisten internationaler Ausfuhrkontrollgremien vorgeschlagen werden sollen, und verfolgt eine Politik, welche die friedliche Nutzung und die Nichtverbreitung gemäß Artikel 20 unterstützt. y) Er genehmigt die in Artikel 15 genannten Entschädigungsvereinbarungen und z) entscheidet über Immunitätsaufhebungen gemäß Artikel 12 Absatz 3 und nimmt im Einklang mit diesem Übereinkommen sonstige Befugnisse wahr, die für die Erfüllung des Zwecks und die Durchführung der Aufgaben der ITER-Organisation erforderlich sind. 8.   Der Rat entscheidet über unter Absatz 7 Buchstaben a, b, c, g, h, o, u, v, w, x, y und z fallende Fragen und über das in Absatz 10 genannte System der Stimmengewichtung einstimmig. 9.   Über alle anderen, nicht in Absatz 8 aufgeführten Fragen bemühen sich die Mitglieder mit besten Kräften einen Konsens zu erreichen. Wird kein Konsens erreicht, entscheidet der Rat gemäß dem in Absatz 10 genannten System der Stimmengewichtung. Entscheidungen über Fragen im Zusammenhang mit Artikel 14 erfordern die Zustimmung der Gastgeberpartei. 10.   Die jeweilige Gewichtung der Stimmen der Mitglieder spiegelt deren Beiträge zur ITER-Organisation wider. Das System der Stimmengewichtung, das sowohl die Verteilung der Stimmen als auch die Beschlussfassungsregeln bestimmt, wird in der Geschäftsordnung des Rates festgelegt. Artikel 7 Generaldirektor und Personal 1.   Der Generaldirektor ist das oberste ausführende Organ und der Vertreter der ITER-Organisation bei der Ausübung ihrer Rechtsfähigkeit. Der Generaldirektor handelt im Einklang mit diesem Übereinkommen und den Beschlüssen des Rates; er ist dem Rat für die Ausübung seiner Pflichten verantwortlich. 2.   Der Generaldirektor wird vom Personal unterstützt. Das Personal besteht aus direkten Beschäftigten der ITER-Organisation und aus von den Mitgliedern abgeordnetem Personal. 3.   Der Generaldirektor wird für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt. Die Amtszeit des Generaldirektors kann ein Mal für einen weiteren Zeitraum von bis zu fünf Jahren verlängert werden. 4.   Der Generaldirektor trifft alle erforderlichen Maßnahmen für die Führung der ITER-Organisation, die Ausübung ihrer Tätigkeiten, die Verwirklichung ihrer Strategien und die Erfüllung ihres Zwecks. Im Einzelnen übernimmt der Generaldirektor folgende Aufgaben: a) Er entwirft folgende Schriftstücke und legt diese dem Rat vor: — den Gesamthaushalt für die einzelnen Phasen des ITER-Projekts und zulässige Anpassungsspielräume, — den ITER-Projektplan und die Ressourcenvoranschläge sowie deren jährliche Aktualisierungen, — den Jahreshaushalt innerhalb der Grenzen des vereinbarten Gesamthaushalts, einschließlich der jährlichen Beiträge, und den Jahresabschluss, — Vorschläge für Ernennungen von Führungspersonal und für die Struktur der oberen Leitungsebene der ITER-Organisation, — die Personalordnung, — die Vorschriften über die Projektressourcenverwaltung und — den Jahresbericht. b) Er ernennt, leitet und beaufsichtigt das Personal. c) Er ist für die Sicherheit zuständig und trifft alle organisatorischen Maßnahmen, die zur Einhaltung der in Artikel 14 genannten Gesetze und sonstigen Vorschriften erforderlich sind. d) Er verpflichtet sich, erforderlichenfalls in Verbindung mit dem Gastgeberstaat die Genehmigungen einzuholen, die für den Bau, den Betrieb und die Nutzung der ITER-Anlagen erforderlich sind. e) Er fördert die Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen innerstaatlichen Fusionsforschungsprogrammen der Mitglieder und zwischen diesen Programmen und der ITER-Organisation. f) Er sorgt für die Qualität und Eignung der Komponenten und Systeme, die zur Verwendung durch die ITER-Organisation beschafft werden. g) Er legt dem Rat bei Bedarf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannten ergänzenden technischen Unterlagen vor. h) Er schließt mit vorheriger Genehmigung des Rates Übereinkünfte oder Vereinbarungen für die internationale Zusammenarbeit gemäß Artikel 19 und überwacht deren Durchführung. i) Er trifft die Vorkehrungen für die Tagungen des Rates. j) Auf Ersuchen des Rates unterstützt er nachgeordnete Gremien des Rates bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. k) Er überwacht und kontrolliert die Ausführung der Jahresprogramme im Hinblick auf Zeitplanung, Ergebnisse und Qualität und nimmt die abgeschlossenen Arbeiten ab. 5.   Der Generaldirektor nimmt an den Tagungen des Rates teil, sofern der Rat nichts Anderes beschließt. 6.   Unbeschadet von Artikel 14 haben die Zuständigkeiten des Generaldirektors und des Personals in Bezug auf die ITER-Organisation ausschließlich internationalen Charakter. Bei der Erfüllung ihrer Pflichten dürfen sie keine Weisungen einer Regierung oder einer Stelle außerhalb der ITER-Organisation erbitten oder entgegennehmen. Die Mitglieder achten den internationalen Charakter der Zuständigkeiten des Generaldirektors und des Personals und versuchen nicht, sie bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beeinflussen. 7.   Das Personal unterstützt den Generaldirektor bei der Erfüllung seiner Aufgaben und steht unter seiner dienstrechtlichen Aufsicht. 8.   Der Generaldirektor ernennt das Personal gemäß den Personalordnung. 9.   Jedes Personalmitglied wird für eine Dienstzeit von bis zu fünf Jahren ernannt. 10.   Das Personal der ITER-Organisation besteht aus wissenschaftlichem, technischem und Verwaltungspersonal, das die für die Durchführung der Tätigkeiten der ITER-Organisation erforderlichen Qualifikationen besitzt. 11.   Das Personal wird anhand seiner Qualifikationen unter Berücksichtigung einer angemessenen Aufteilung der Posten unter den Mitgliedern im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Beitrag ernannt. 12.   In Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und den einschlägigen Vorschriften können die Mitglieder Mitarbeiter abordnen und Gastforscher an die ITER-Organisation abstellen. Artikel 8 Ressourcen der ITER-Organisation 1.   Die Ressourcen der ITER-Organisation umfassen Folgendes: a) Sachleistungen gemäß der Unterlage „Value Estimates for ITER Phases of Construction, Operation, Deactivation and Decommissioning and Form of Party Contributions“ („Voranschläge für die ITER-Bau-, Betriebs-, Deaktivierungs- und Stilllegungsphase sowie Form der Beiträge der Vertragsparteien“), darunter i) spezielle Komponenten, Ausrüstungsgegenstände, Materialien und sonstige Waren und Dienstleistungen in Übereinstimm

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.