Europäische Union

Beschluss des Gerichtshofs vom 19. November 2013 über die gesetzlichen Feiertage und die Gerichtsferien

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32013D1207(03). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

7.12.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union C 359/2 BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS vom 19. November 2013 über die gesetzlichen Feiertage und die Gerichtsferien 2013/C 359/02 DER GERICHTSHOF — aufgrund des Artikels 24 Absätze 2, 4 und 6 der Verfahrensordnung, in der Erwägung, dass gemäß dieser Bestimmung das Verzeichnis der gesetzlichen Feiertage zu erstellen ist und die Daten der Gerichtsferien festzusetzen sind — ERLÄSST FOLGENDEN BESCHLUSS: Artikel 1 Gesetzliche Feiertage im Sinne des Artikels 24 Absätze 4 und 6 der Verfahrensordnung sind: — der Neujahrstag, — der Ostermontag, — der 1. Mai, — Christi Himmelfahrt, — der Pfingstmontag, — der 23. Juni, — der 15. August, — der 1. November, — der 25. Dezember, — der 26. Dezember. Artikel 2 Für die Zeit vom 1. November 2013 bis zum 31. Oktober 2014 werden die Daten der Gerichtsferien im Sinne des Artikels 24 Absätze 2 und 6 der Verfahrensordnung wie folgt festgesetzt: — Weihnachten 2013: Montag, 16. Dezember 2013, bis Sonntag, 5. Januar 2014, — Ostern 2014: Montag, 14. April 2014, bis Sonntag, 27. April 2014, — Sommer 2014: Freitag, 18. Juli 2014, bis Sonntag, 31. August 2014. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Luxemburg, den . Der Kanzler A. CALOT ESCOBAR Der Präsident V. SKOURIS

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.