Europäische Union

2003/261/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. November 2002 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Ambau Stahl- und Anlagenbau GmbH gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4483)

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Avis juridique important | 32003D0261 2003/261/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. November 2002 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Ambau Stahl- und Anlagenbau GmbH gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4483) Amtsblatt Nr. L 103 vom 24/04/2003 S. 0050 - 0062 Entscheidung der Kommission vom 27. November 2002 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Ambau Stahl- und Anlagenbau GmbH gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4483) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/261/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln(1), und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 29. Dezember 1999 hat Deutschland die Kommission über die staatliche Beihilfe zugunsten der Ambau Stahl- und Anlagenbau GmbH (Ambau) informiert. Der Fall wurde unter der Nummer NN 11/2000 eingetragen. Mit Schreiben vom 21. Januar, 15. Mai und 26. Oktober 2000 erbat die Kommission weitere Informationen. Die Antworten Deutschlands gingen mit Schreiben vom 4. April, 22. Juni und 14. Dezember 2000 ein. (2) Die Kommission hat Deutschland mit Schreiben vom 16. März 2001 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, und die Beteiligten zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert(2). Der Fall wurde dann unter der Nummer C 15/2001 eingetragen. Die von Deutschland vorgelegten Stellungnahmen gingen am 19. und 20. Juni 2001 ein. Die Stellungnahme des Beihilfeempfängers ging mit Schreiben vom 28. Juni 2001 ein. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2001 teilte die Kommission Deutschland mit, dass sie das Verfahren auf angeblich im Rahmen genehmigter Beihilferegelungen gewährte Maßnahmen ausgeweitet hat, und forderte die Beteiligten erneut zur Abgabe einer Stellungnahme auf(3). Die Stellungnahme Deutschlands zur Ausdehnung des Verfahrens ging am 7. Februar 2002 ein. Mit Schreiben vom 16. September 2001 bat die Kommission um weitere Auskünfte, die Deutschland mit Schreiben vom 17. Oktober 2001 erteilte. Eine weitere Stellungnahme des Beihilfeempfängers ging mit Schreiben vom 23. Mai 2002 ein. II. BESCHREIBUNG 1. Der Beihilfeempfänger (3) Der Fall betrifft Finanzmaßnahmen für die Umstrukturierung des Betriebs Graefenhainichen der Ambau, eines Unternehmens mit Sitz in den neuen Bundesländern, das im Bereich Anlagenbau tätig ist. Ambau betreibt zwei Produktionsstätten in den neuen Bundesländern. Eine dieser Produktionsstätten liegt in Sperrenberg, Brandenburg, die andere in Graefenhainichen, Sachsen-Anhalt. (4) Der Betrieb in Graefenhainichen war zuvor Eigentum des Anhaltiner Stahl- und Anlagenbau ("ASTA"), eines ehemaligen staatlichen Unternehmens. 1990 ging ASTA in das Eigentum der Treuhandanstalt (THA) über und wurde 1992 im Wege eines Management-Buy-Out (MBO) privatisiert. Im Jahr 1996 erlitt ASTA Verluste in Höhe von 7,5 Mio. DEM und musste Gesamtvollstreckung anmelden. Der Gesamtvollstreckungsverwalter hielt den Betrieb von ASTA bis Ende 1997 aufrecht. (5) Im Dezember 1997 übernahm die Ambau die Produktion von ASTA sowie 92 der ehemals 270 Beschäftigten. Vor der Übernahme hatte die Ambau in ihrem Betrieb in Sperrenberg 42 Beschäftigte. Damit hatte das Unternehmen nach der Übertragung der Tätigkeit von ASTA an die Ambau etwa 130 Beschäftigte. Seitdem ist die Zahl der Beschäftigten nicht erheblich gestiegen. Im Rechnungsjahr 2000/2001 beschäftigte die Ambau 139 Personen, davon 25 in Sperrenberg und 114 in Graefenhainichen. Eigentümer der Ambau sind zu jeweils 50 % zwei private Geschäftsleute. (6) Am 4. Dezember 1997 schloss die Ambau über die Vermögensbestände von ASTA einen Mietvertrag mit dem Gesamtvollstreckungsverwalter. Im Januar 1998 übernahm die GSA Grundstücksfonds Sachsen-Anhalt (GSA), die zu einer öffentlichen Einrichtung gehört, die Vermögensbestände vom Gesamtvollstreckungsverwalter und schloss später einen langfristigen Mietvertrag mit der Ambau. In den ersten zehn Jahren konnte der Vertrag nur beim Vorliegen von "außergewöhnlichen Umständen" im Sinne des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beendet werden(4). In dieser Anfangsphase hat die Ambau auch die Möglichkeit, die Vermögensbestände zu kaufen. Die Ambau ist laut Vertrag für die Wartung und Erneuerung des Betriebs verantwortlich. Trotz der ursprünglichen Absicht des Investors, ein neues Unternehmen zu gründen, wurde der Betrieb in Graefenhainichen auf Wunsch der Kreditgeber in die Ambau GmbH integriert. 2. Die Umstrukturierung (7) Die Hauptprobleme, die zu den Schwierigkeiten von ASTA führten, waren ein mangelhaftes Management und das Fehlen eines klaren Produktprofils. Nach Angaben Deutschlands bearbeitete ASTA nahezu jeden verfügbaren Auftrag, ohne dessen Profitabilität zu berücksichtigen und ohne ein klares Unternehmenskonzept zu haben. (8) Der Umstrukturierungsplan sah einen dreijährigen Umstrukturierungszeitraum von 1998 bis 2001 vor. Nach dem neuen Konzept sollte sich der Betrieb der Ambau in Graefenhainichen auf einige wenige Hauptaktivitäten spezialisieren. Zum einen sollte er sich aufgrund der wachsenden Bedeutung nachhaltiger Energieträger auf die Herstellung von Komponenten für neue Technologien wie Windenergie konzentrieren. Zum anderen sollten andere Komponenten für Kraftwerke wie Turbinen und Abgassysteme hergestellt werden. Außerdem sollte der Betrieb sich auf die Montage von Öfen für Metallurgie- und Chemiebetriebe sowie die Herstellung großer Stahlkonstruktionen wie Brücken und Türme spezialisieren. (9) Das neue Produktprofil machte eine Heraufsetzung der Betriebsmittel (Vorräte und Bestände) sowie die Entwicklung eines neuen Kundenstamms erforderlich. Außerdem mussten veraltete Maschinen ersetzt und die überdimensionierte Infrastruktur, die ursprünglich überhöhte Fixkosten mit sich brachte, verringert werden. (10) Die Hauptinvestitionen im Rahmen der Umstrukturierung betrafen die Modernisierung der Produktionsanlagen, die Ersetzung und Wartung einiger Maschinen sowie die Einführung neuer EDV und Software. Die Umstrukturierungskosten wurden ursprünglich mit 11249000 DEM veranschlagt. (11) Im Plan war ursprünglich folgende Geschäftsentwicklung vorgesehen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3. Staatliche Finanzmaßnahmen für die Umstrukturierung (12) Vor dem Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (Einleitungsbeschluss) wurden die folgenden Maßnahmen als öffentliche Mittel angegeben, die nach der Übernahme im Jahr 1997 für die Umstrukturierung gewährt wurden: Tabelle 1 Maßnahmen, die ursprünglich als öffentliche Mittel ausgewiesen wurden >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4. Finanzbeiträge aus anderen Quellen (13) Den vor dem Einleitungsbeschluss gemachten Angaben Deutschlands zufolge umfasste die Finanzierung der Umstrukturierung die folgenden Beiträge des begünstigten Unternehmens und aus privatwirtschaftlichen Quellen: Tabelle 2 Maßnahmen, die ursprünglich als private Beiträge ausgewiesen wurden >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 5. Marktanalyse (14) Im Betrieb in Graefenhainichen ist Ambau in den Bereichen Maschinen für unspezifische Verwendung (NACE Rev. 1 29.1 und 29.2) sowie Maschinen für bestimmte Wirtschaftszweige (NACE Rev. 1.29.4 und 29.5) tätig. (15) Den ersten Informationen zufolge erwirtschaftete die Ambau zwischen 1998 und 1999 30 % ihres Umsatzes in Deutschland und 70 % durch direkte und indirekte Ausfuhren. Ende 1998 betrug der Anteil der Ambau am deutschen Markt im Bereich des Anlagenbaus für den Sektor Windenergie 2,5 % und im Bereich der Ausrüstungen für Metallurgie- und Chemiebetriebe 0,089 %. Den Angaben Deutschlands zufolge ist der Anteil der Ambau am Europäischen Markt nicht signifikant genug, um ihn prozentual zu beziffern. Die einzelnen Bereiche trugen wie folgt zu dem Umsatz von 18,5 Mio. DEM im Rechnungsjahr 2000/2001 bei: Kraftwerksturbinen (35 %); Windkraftanlagen (35 %); Maschinen für die metallverarbeitende Industrie und den Maschinenbau sowie Reparaturen (30 %). (16) Nach den zunächst übermittelten Angaben würde die Kapazität in Graefenhainichen unverändert bleiben. 6. Beschlüsse über die Einleitung und die Ausweitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag (17) Im Einleitungsbeschluss wurde die Beihilfe nach den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(5) von 1994 (Leitlinien von 1994) beurteilt, da die Beihilfe vor der Veröffentlichung der neuen Leitlinien(6) im Jahr 1999 (Leitlinien von 1999) gewährt wurde. (18) Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel über folgende Punkte: a) ob der Mietvertrag zwischen der GSA und dem Investor Beihilfen enthält, da die GSA eine öffentliche Einrichtung ist und der Kommission nicht ausreichend Informationen zur Verfügung standen, um zu beurteilen, ob der Vertrag unter Marktbedingungen geschlossen worden ist; b) ob die dem Unternehmen gewährte Ad-hoc-Beihilfe den Voraussetzungen der Leitlinien von 1994 entspricht. Im Einzelnen stellten sich folgende Fragen: i) ob der Beihilfeempfänger für Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht kommt; ii) ob - mit Blick auf die begrenzten Ressourcen des Unternehmens und insbesondere das sinkende Eigenkapital des Unternehmens - der Umstrukturierungsplan geeignet war, die Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist wiederherzustellen; iii) ob die Beihilfen den Wettbewerb nicht in einer unzumutbaren Weise verfälschten, da nach den zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses verfügbaren Marktinformationen nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Ambau ihre Kapazität herabsetzen musste, und zu diesem Zeitpunkt lediglich angegeben wurde, dass die Kapazität nicht erhöht wurde; iv) ob die Beihilfe zu den Kosten und Nutzen der Umstrukturierung im Verhältnis stand, da zweifelhaft war, ob die Maßnahmen 8 und 9 der Tabelle 2 als Beiträge des Beihilfeempfängers aus eigenen Mitteln oder aus Fremdfinanzierung bewertet werden konnten. Maßnahme 8 - das durch die DtA refinanzierte Darlehen - wurde offensichtlich zum Teil durch öffentliche Mittel finanziert und konnte damit Beihilfe enthalten. Es war ebenfalls nicht klar, ob Maßnahme 9 - das Darlehen der Sparkasse - für den Betrieb in Sperrenberg oder für Graefenheinichen genutzt wurde. (19) Da ferner nicht klar war, ob die 56 %ige Bürgschaft des Landes Sachsen-Anhalt (Maßnahme 6 der Tabelle 1) sowie die stille Beteiligung der WSA (Maßnahme 7(7) mit den Regelungen, nach denen sie nach Angaben Deutschlands gewährt wurden, übereinstimmen, richtete die Kommission eine Anordnung zur Auskunftserteilung gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(8) an Deutschland. (20) Deutschland übermittelte anschließend zusätzliche Informationen bezüglich der Anwendung der Beihilferegelungen. Hinsichtlich der 56 %igen Bürgschaft (Maßnahme 6(9) unterrichtete Deutschland die Kommission darüber, dass diese Maßnahme der Ambau im Jahr 1996 gewährt wurde, also vor der Übernahme des ASTA-Betriebes in Graefenhainichen, und daher keinem Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt wurde. Bezüglich der stillen Beteiligung (Maßnahme 7(10) unterrichtete Deutschland die Kommission darüber, dass diese Maßnahme tatsächlich im Rahmen einer anderen Beihilferegelung gewährt wurde als ursprünglich angegeben(11). Im Hinblick auf das DtA-Darlehen (Maßnahme 8(12), das ursprünglich als Beitrag des Beihilfeempfängers ausgewiesen wurde, korrigierte Deutschland seine Angaben und stellte fest, dass diese Maßnahme im Rahmen einer Beihilferegelung(13) finanziert wurde und folglich als bestehende Beihilfe zu betrachten ist. (21) Im Beschluss zur Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens stellte die Kommission bezüglich der 56 %igen Bürgschaft (Maßnahme 6(14) fest, dass diese nicht weiter gewürdigt werden müsse, da sie den zusätzlichen Informationen zufolge offensichtlich die Voraussetzungen der betreffenden Regelung erfuellt. Ferner war die Kommission der Ansicht, dass die stille Beteiligung (Maßnahme 7) nicht die Voraussetzungen der von Deutschland angeführten Regelung erfuelle, da sie mit anderen Umstrukturierungsmaßnahmen kumuliert worden sei; sie sei folglich als Ad-hoc-Beihilfe zu bewerten. Das DtA-Darlehen (Maßnahme 8) sei ebenfalls als Ad-hoc-Beihilfe zu bewerten, da der Zinssatz niedriger sei, als in der von Deutschland angeführten Beihilferegelung vorgesehen, und die Maßnahme nicht, wie in der Regelung vorgesehen, in den ersten vier Jahren nach der Unternehmensgründung gewährt worden sei. (22) Diese beiden Maßnahmen sind daher in dieser Entscheidung ebenfalls als Einzelbeihilfen zu würdigen. III. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS UND DES BEIHILFEEMPFÄNGERS (23) Während des förmlichen Prüfverfahrens übermittelte Deutschland die folgenden neuen oder geänderten Informationen. Diese enthalten auch Bemerkungen des Beihilfeempfängers, die nach den Beschlüssen über die Einleitung und Ausweitung des Verfahrens eingingen. (24) Hinsichtlich des neuen Mietvertrags zwischen der Ambau und der GSA übermittelte Deutschland ein Expertengutachten, demzufolge beim Mietpreis dem äußerst schlechten Zustand der Gebäude, zu deren Instandsetzung und Wartung die Ambau vertraglich verpflichtet sei, sowie der Tatsache Rechnung getragen werden müsse, dass die Ambau auch die Verwaltung und Wartung von Teilen der Gebäude übernommen habe, die sie selbst nicht nutzte. (25) Deutschland stellt fest, dass Ambau vor der Übernahme des Betriebs von ASTA in Graefenhainichen ein sehr kleines Unternehmen mit begrenzten Ressourcen und weniger als 50 Beschäftigten gewesen sei. Zwischen 1993 und 1997 habe die Ambau durchschnittlich einen Jahresgewinn von etwa 20000 DEM bei einem Jahresumsatz von 10 Mio. DEM erwirtschaftet. Ferner trägt Deutschland vor, dass die ursprüngliche Tätigkeit in Sperrenberg nur wenig Betriebskapital erfordert habe, da sie sich vor allem auf Montagearbeiten erstreckt habe. Die neue Tätigkeit in Graefenhainichen dagegen erfordere ein wesentlich höheres Betriebskapital, das die Ambau nicht ausschließlich aus eigenen Mitteln hätte finanzieren können. Durch die Übernahme laufender Aufträge von ASTA seien außerdem Verluste in Höhe von 1,2 Mio. DEM gemacht worden. Daher habe die Übernahme der Tätigkeit von ASTA zu einem Rückgang des Eigenkapitals der Ambau sowie zu einem Anstieg der Verbindlichkeiten des Unternehmens geführt. (26) Deutschland übermittelte ferner Informationen, nach denen alle staatlichen Finanzmaßnahmen ausschließlich für die Umstrukturierung des Betriebs Graefenhainichen genutzt wurden. (27) Hinsichtlich der Durchführbarkeit des Umstrukturierungsplans weist Deutschland darauf hin, dass die effektive Eigenkapitalquote der Ambau höher sei als in den Unternehmensdaten angegeben, da die erhaltene Beihilfe zunächst in der Jahresbilanz als Verbindlichkeit zu verbuchen sei, bis sie von der Kommission genehmigt werde. (28) Außerdem wurden die folgenden Informationen über die tatsächliche Geschäftsentwicklung der Ambau übermittelt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (29) Hinsichtlich einer möglichen Wettbewerbsverfälschung übermittelte Deutschland zusätzliche Marktinformationen, nach denen die Märkte für Anlagenbau und insbesondere Windenergie im Wachstum begriffen seien. Deutschland stellte fest, dass nach der Umstrukturierung die Gesamtzahl möglicher Produktionsstunden in Graefenhainichen im Vergleich zu den ehemals bei ASTA vor der Übernahme möglichen Stunden reduziert sein werde. Die Kapazitäten in Sperrenberg werde beibehalten. Die tatsächlichen Marktanteile der Ambau in ihren wichtigsten Tätigkeitsbereichen stellten sich wie folgt dar: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (30) Hinsichtlich der Frage, ob die Beihilfe zu den Kosten und Nutzen der Umstrukturierung im Verhältnis steht, unterrichtete Deutschland die Kommission darüber, dass sich die tatsächlichen Umstrukturierungskosten auf 15,3 Mio. DEM beliefen und sich wie folgt zusammensetzten: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> NB: Tabelle enthält gerundete Zahlen. (31) Hinsichtlich des Darlehens der Sparkasse Teltow (Maßnahme 9(15) trägt Deutschland vor, dass dieses für die Umstrukturierung in Graefenhainichen verwendet worden sei. Es sei aus diesem Grund als ein Beitrag des Beihilfeempfängers zur Umstrukturierung zu bewerten. (32) Ferner habe die Belegschaft einem vom Tarifvertrag abweichenden "Haustarifvertrag" zugestimmt, der Einsparungen im Wert von 1919000 DEM entspreche, und die Zulieferer der Ambau hätten Verlängerungen von Zahlungsfristen für insgesamt 2150000 DEM eingeräumt. Beides sei als Beitrag des Beihilfeempfängers zur Umstrukturierung zu bewerten. (33) Bezüglich der Frage, ob die in Tabelle 2 angeführte Maßnahme 7 - die stille Beteiligung der WSA - die Voraussetzungen der von Deutschland angeführten Regelung erfuellt, korrigiert Deutschland seine vorherigen Angaben, nach denen diese eine bestehende Beihilfe darstelle, und stellt nun fest, dass diese Maßnahme als Ad-hoc-Beihilfe zu bewerten sei. (34) Bezüglich der Frage, ob das DtA-Darlehen (Maßnahme 8 der Tabelle 2) die Voraussetzungen der von Deutschland angeführten Regelung erfuellt, macht Deutschland geltend, dass die Regelung in Ausnahmefällen eine Überschreitung der darin vorgesehenen Frist von vier Jahren für die Gewährung der Beihilfe erlaube. Ferner seien die im Rahmen der Regelung anzuwendenden Zinssätze flexibel und tatsächlich gesunken. Daher überstiegen die Darlehenskonditionen noch nicht die in der Regelung vorgesehene Beihilfeintensität. (35) Den neuen Informationen zufolge wird die Umstrukturierung wie folgt finanziert: Tabelle 3 Maßnahmen, die nach dem Einleitungsbeschluss als öffentliche Mittel ausgewiesen wurden((Vgl. auch Tabelle 1.)) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 4 Maßnahmen, die nach dem Einleitungsbeschluss als private Beiträge ausgewiesen wurden((Vgl. auch Tabelle 2.)) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> IV. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE (36) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfasste Maßnahmen, die keine bestehende Beihilfe sind, sind in der Regel mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbaren, es sei denn, die Ausnahmebestimmungen von Artikel 87 Absätze 2 oder 3 sind auf sie anwendbar. 1. Staatliche Beihilfen (37) Angesichts der von Deutschland übermittelten zusätzlichen Informationen und insbesondere der Expertenstudie zum neuen Mietvertrag zwischen der Ambau und der GSA, nach der beim Mietpreis die mit dem Mietobjekt in Zusammenhang stehenden außergewöhnlichen finanziellen Belastungen berücksichtigt wurden, stellt die Kommission fest, dass ihre Zweifel, ob der Vertrag staatliche Beihilfen beinhalten könnte, ausgeräumt wurden. (38) Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag ist auf alle anderen Finanzmaßnahmen Deutschlands zugunsten des begünstigten Unternehmens anwendbar. Die Kommission stellt fest, dass die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) ebenso wie ihre Vorgängerin, die THA, die Aufgabe hat, die Privatisierung der staatseigenen Unternehmen in den neuen Bundesländern durchzuführen. Die BvS ist Teil der Bundesverwaltung und dieser gegenüber rechenschaftspflichtig. Daher sind die von ihr geleisteten Maßnahmen dem Staat zuzuordnen. (39) Durch sämtliche von Deutschland gewährten Maßnahmen werden einem bestimmten Unternehmen wirtschaftliche Vorteile verliehen, die es aus privatwirtschaftlichen Quellen nicht empfangen hätte. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich daher um Beihilfen. Derartige Beihilfen sind ihrem Wesen nach geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen. Angesichts der Merkmale dieser Beihilfen und der Tatsache, dass innergemeinschaftlicher Handel in den Sektoren vorherrscht, in denen das begünstigte Unternehmen tätig ist, fallen die gewährten Finanzmaßnahmen unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. (40) Da der Verzicht auf die Rückzahlung von BvS-Darlehen in Höhe von 1 Mio. DEM (Maßnahme 1(16) offensichtlich nicht auf der Grundlage einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung gewährt wurde, muss er in dieser Entscheidung als Ad-hoc-Beihilfe gewürdigt werden. (41) Im Hinblick auf die angeblich im Rahmen genehmigter Regelungen gewährten staatlichen Beihilfen kann festgestellt werden, dass insbesondere auf der Grundlage der von Deutschland übermittelten zusätzlichen Informationen die Maßnahmen 2 bis 6(17) sowie Maßnahme 8(18) offensichtlich die Voraussetzungen der jeweiligen Beihilferegelung erfuellen. Diese Maßnahmen müssen in dieser Entscheidung nicht weiter gewürdigt werden. (42) Hinsichtlich der stillen Beteiligung der WSA in Höhe von 1,5 Mio. DEM (Maßnahme 7(19), die nach früheren Angaben Deutschlands gemäß einer genehmigten Beihilferegelung gewährt worden war, teilte Deutschland der Kommission mit, dass diese Maßnahme nicht unter die Bestimmungen der ursprünglich genannten Regelung fällt. Folglich ist auch diese Maßnahme als Ad-hoc-Beihilfe zu würdigen. (43) Damit müssen in dieser Entscheidung Beihilfen in Höhe von 2,5 Mio. DEM (Maßnahmen 1 und 7(20) hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt geprüft werden. (44) Die Kommission stellt ferner fest, dass Deutschland seiner Verpflichtung aus Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nicht nachgekommen ist, die Kommission rechtzeitig über die beabsichtigten Beihilfen zu unterrichten. In formaler Hinsicht handelt es sich daher um rechtswidrige Beihilfen. Dies bedeutet jedoch nicht notwendigerweise, dass die Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Die Einzelmaßnahmen sind deshalb gemäß Artikel 87 EG-Vertrag zu prüfen. 2. Ausnahmebestimmungen von Artikel 87 EG-Vertrag (45) In Artikel 87 Absatz 2 und 3 werden die Bedingungen festgelegt, nach denen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind oder als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können: Hier ist Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) einschlägig, da der Zweck der fraglichen Beihilfen die Umstrukturierung des Beihilfeempfängers war und keine andere in den Absätzen 2 und 3 geregelte Ausnahme angeführt wurde oder in Anwendung kommen kann. (46) In ihren Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten hat die Kommission die Voraussetzungen für eine positive Ausübung ihrer Ermessensbefugnis nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag im Einzelnen festgelegt. Da nach den von Deutschland übermittelten Informationen die gesamten zu würdigenden Beihilfen dem Beihilfeempfänger vor der Veröffentlichung der Leitlinien von 1999 gewährt wurden, kommen auf diese Beihilfen gemäß Randnummer 101 der Leitlinien von 1999 die Leitlinien von 1994 zur Anwendung. (47) Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel, ob die folgenden in den Leitlinien von 1994 aufgeführten Voraussetzungen erfuellt sind. a) Förderfähigkeit für Umstrukturierungsbeihilfen 1) Unternehmen in Schwierigkeiten (48) Nach den Leitlinien von 1994 kommen Unternehmen für Umstrukturierungsbeihilfen in Frage, die sich in Schwierigkeiten befinden und sich nicht aus eigener Kraft oder mit Mitteln der Anteilseigner oder mit Fremdkapital erholen können. In den Leitlinien von 1994 wird keine eindeutige Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten gegeben. Es werden jedoch typische Symptome von Unternehmen in Schwi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.