Europäische Union

2003/261/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. November 2002 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Ambau Stahl- und Anlagenbau GmbH gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4483)

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Quellenkennung: 32003D0261. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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erigkeiten beschrieben: rückläufige Rentabilität oder zunehmende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lager, Überkapazitäten, vermindertes Cash-flow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie ein niedriger Nettobuchwert. In akuten Fällen ist das Unternehmen bereits zahlungsunfähig oder hat Konkurs angemeldet (Ziffer 2.1 der Leitlinien von 1994. (49) Zunächst ist festzustellen, dass ASTA, bevor seine Tätigkeit durch die Ambau fortgesetzt wurde, eine ganze Reihe der in Ziffer 2.1 der Leitlinien von 1994 genannten Symptome zeigte, die das Unternehmen schließlich zwangen, Insolvenz anzumelden, und zu dem folgenden Gesamtvollstreckungsverfahren führten. Daher wäre ASTA förderfähig für Umstrukturierungsbeihilfen gewesen, bevor seine Tätigkeit an die Ambau übertragen wurde. Andererseits ist festzustellen, dass die Ambau, bevor sie die Tätigkeit der ASTA übernahm, ein gesundes Unternehmen war. Die in der vorliegenden Entscheidung zu würdigenden Maßnahmen wurden nach der Übertragung der Aktivität der ASTA an die Ambau gewährt. Daher muss geprüft werden, ob die Ambau nach der Übertragung förderfähig für Umstrukturierungsbeihilfen war. (50) In der Regel kann von einem gesunden Investor, der ein Unternehmen in seine eigene Gesellschaft eingliedert, erwartet werden, dass er die Umstrukturierung aus eigenen Mitteln oder aus Fremdfinanzierung finanziert. Folglich kann ein gesunder Investor, der ein Unternehmen in Schwierigkeiten in seine eigene Gesellschaft eingliedert, ohne sich selbst in Schwierigkeiten zu befinden, grundsätzlich nicht für Umstrukturierungsbeihilfen in Frage kommen. (51) Die Leitlinien von 1994 (Ziffer 3.2.4) sind jedoch weniger restriktiv im Hinblick auf Umstrukturierungsbeihilfen für KMU. Im vorliegenden Fall haben offensichtlich nur die spezifischen Probleme des Unternehmens als KMU die rechtliche Eingliederung des umzustrukturierenden Unternehmens erforderlich gemacht. Die Ambau ist ein sehr kleines Unternehmen mit begrenzten Ressourcen, das zum Zeitpunkt der Übernahme auch wesentlich kleiner war als ASTA. Selbst nach der Eingliederung blieb die Ambau ein KMU mit begrenztem Zugang zu Fremdfinanzierung, dessen Investoren zwei private Geschäftsleute waren, die nicht durch eine größere Gruppe unterstützt wurden. (52) Hier geht aus den von Deutschland übermittelten Informationen hervor, dass die Beihilfe ausschließlich für die Umstrukturierung des früheren Betriebs in Graefenhainichen (ehemals ASTA) genutzt und nicht zur Finanzierung anderer Tätigkeiten des Unternehmens herangezogen wurde. Als selbständiges Unternehmen hätte der Betrieb in Graefenhainichen in Bezug auf Umstrukturierungsbeihilfen als förderfähig betrachtet werden können. Die rechtliche Eingliederung des Betriebs in Graefenhainichen in die Ambau erfolgte ausschließlich auf Wunsch der Kreditgeber, um ausreichende Sicherheiten für die gewährten Kredite zu erhalten. Diese Eingliederung war auf die sehr begrenzten Ressourcen der Ambau zurückzuführen. Die beiden Investoren beteiligten sich bereits mit Bürgschaften, die ihr persönliches Vermögen betrafen, am Finanzierungsplan. Um weitere Fremdfinanzierungsmittel zu erhalten, standen den Investoren also keine anderen Sicherheiten zur Verfügung als die Einbringung ihres Betriebs in Sperrenberg. Diese zusätzliche Finanzierung war jedoch unverzichtbar, da die Ambau zum Zeitpunkt der Übernahme nicht über ausreichendes Kapital zur Finanzierung und Umstrukturierung des neu erworbenen Betriebs in Graefenhainichen verfügte. (53) Unter den besonderen Umständen dieses Falls erfolgte die Eingliederung daher nicht, um die Tätigkeit beider Betriebsteile zu vereinen, sondern ausschließlich aus externen Motiven, d. h. um eine Fremdfinanzierung zu erhalten. Hier haben offensichtlich nur die Probleme des Unternehmens als KMU die rechtliche Eingliederung des grundsätzlich förderfähigen Betriebs in das Unternehmen des Investors erforderlich gemacht, um die Sicherheiten zu verbessern. Eine solche Situation könnte mit einem Wechsel des Eigentümers des Betriebs in Schwierigkeiten verglichen werden. Gemäß den Leitlinien von 1994 wird jedoch die Förderfähigkeit eines Unternehmens durch den Wechsel des Eigentümers nicht beeinflusst. (54) In Anbetracht der besonderen Umstände, denen sich das Unternehmen als KMU gegenüber sah, kann die Umstrukturierungsbeihilfe für den Betrieb der Ambau in Graefenhainichen auf der Grundlage der Leitlinien von 1994 beurteilt werden. 2) Übernahme des Betriebs in Schwierigkeiten (55) Die Übertragung der Aktivität der in der Gesamtvollstreckung befindlichen ASTA an die Ambau ist als Entstehung eines neuen Unternehmens aus dem Gesamtvollstreckungsverfahren zu bewerten. Grundsätzlich kommt ein neu gegründetes Unternehmen, selbst wenn es sich bereits von Beginn an in Schwierigkeiten befindet, nicht für Umstrukturierungsbeihilfen in Frage. Aufgrund der außergewöhnlichen Umstände in den neuen Bundesländern wendet die Kommission jedoch in ständiger Praxis die Leitlinien von 1994 auf die so genannten Auffanglösungen(21) in diesen Bundesländern an, sofern diese vor Ende Dezember 1999 entstanden sind. Diese Ausnahme wird angewendet, wenn die Tätigkeit des Unternehmens fortgeführt wird und es sich nicht um den reinen Verkauf von einzelnen Vermögenswerten handelt(22). (56) Vorliegend ist die Übertragung des Betriebs in Graefenhainichen in wirtschaftlicher Hinsicht den so genannten Auffanglösungen sehr ähnlich, da die Investoren die gesamte Tätigkeit der ASTA sowie einen erheblichen Teil der Belegschaft übernommen haben. Da die Ambau derzeit die Vermögensbestände in Graefenhainichen jedoch lediglich gemietet hat, stellt sich die Frage, ob dies als eine Übernahme des Betriebs in Schwierigkeiten bewertet werden kann. (57) Die Investoren hatten ursprünglich beabsichtigt, die Vermögensbestände in Graefenhainichen zu kaufen. Aufgrund der sehr begrenzten Ressourcen der Ambau war dies jedoch zum Zeitpunkt der Übertragung nicht möglich, da die verfügbaren Finanzmittel bereits vollständig für andere Umstrukturierungsmaßnahmen aufgewendet worden waren. In diesem Zusammenhang wird ferner festgestellt, dass die Ambau keinerlei Beihilfe für den Kauf der Vermögensbestände erhalten hat, obwohl dies durch die Praxis der Kommission gemäß den Leitlinien von 1994 gestattet gewesen wäre. Daher schloss die Ambau einen langfristigen Mietvertrag über den gesamten Betrieb, der auch die Möglichkeit des Kaufs der Vermögensbestände vorsah. Die vertraglichen Verpflichtungen wie das eingeschränkte Kündigungsrecht und die Wartungsverpflichtung zielten auf eine langfristige Bindung des Investors an den Betrieb ab. Die Ambau investierte anschließend 1,7 Mio. DEM in die Instandsetzung des Betriebs. Die Ambau übernahm laufende Aufträge der ASTA, aufgrund derer Verluste in Höhe von 1,2 Mio. DEM gemacht wurden. Ferner brachten die beiden Investoren ihren bestehenden Betrieb in Sperrenberg sowie persönliche Sicherheiten in die Umstrukturierung ein. (58) Der Mietvertrag über die Vermögensbestände wurde folglich nicht aufgrund eines mangelnden Engagements der Investoren für die Umstrukturierung sondern aufgrund ihrer begrenzten finanziellen Mittel abgeschlossen. Auch durch den Mietvertrag übernahm der Investor den gesamten Betrieb und nicht nur einzelne Vermögenswerte. Das Engagement der Investoren für den Betrieb wird auch durch den langfristigen Mietvertrag mit Kaufoption sowie die Investitionen und die Verlagerung von Arbeitskräften nach Graefenhainichen bekräftigt. Ferner wurde mit den verlustbringenden laufenden Aufträgen die ursprüngliche Tätigkeit mit den damit verbundenen Schwierigkeiten übernommen. Schließlich haben die Investoren erhebliche persönliche Risiken auf sich genommen, die mit dem Erfolg der Umstrukturierung verknüpft sind. Die Ambau hat daher, obwohl sie nicht Eigentümerin der Vermögensbestände wurde, den Betrieb in Schwierigkeiten tatsächlich übernommen. (59) Nach alledem war die Ambau hinsichtlich der Umstrukturierung des in Graefenhainichen übernommenen Betriebs in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien von 1994 förderfähig. b) Wiederherstellung der Rentabilität (60) Gemäß den Leitlinien von 1994 sollte der Umstrukturierungsplan die Rentabilität des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederherstellen, nach dem das Unternehmen aus eigener Kraft am Markt konkurrieren kann. Dies muss vor allem durch unternehmensinterne Maßnahmen herbeigeführt werden und sollte die Aufgabe strukturell defizitärer Tätigkeitsbereiche beinhalten. (61) Hinsichtlich der Durchführbarkeit des Umstrukturierungsplan entstanden die Zweifel, ob das Unternehmen in der Lage war, die Ziele des Plans zu erreichen, aufgrund des gesunkenen Eigenkapitals des Unternehmens. Deutschland hat zusätzliche Informationen übermittelt, nach denen die niedrige Eigenkapitalquote auf die Tatsache zurückzuführen ist, dass die Beihilfe als Verbindlichkeit verbucht wird, so lange sie nicht von der Kommission genehmigt wurde. Ferner ist die Eigenkapitalquote bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Plans nicht der entscheidende Faktor. Derzeit muss festgestellt werden, dass durch die erhebliche Reduzierung der Beschäftigtenzahl im Betrieb in Graefenhainichen, die Modernisierung der Produktionsanlagen sowie die Konzentration auf einige wenige Schlüsseltätigkeiten die Hauptprobleme, die zu den Schwierigkeiten von ASTA geführt hatten, offensichtlich in angemessener Weise angegangen wurden. Daher kann davon ausgegangen werden, dass der Umstrukturierungsplan, der vorsah, dass Graefenhainichen innerhalb von zwei bis drei Jahren nach der Übernahme wieder rentabel sein sollte, geeignet war, die Rentabilität des Unternehmens wiederherzustellen. (62) Die anfänglichen Zweifel der Kommission daran, dass der Umstrukturierungsplan geeignet ist, die Rentabilität des Unternehmens wiederherzustellen, sind daher ausgeräumt worden. Diese Schlussfolgerung wird offensichtlich durch die tatsächliche Geschäftsentwicklung des Unternehmens bestätigt. c) Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen (63) Eine weitere Voraussetzung der Leitlinien von 1994 besteht darin, dass nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb nach Möglichkeit auszugleichen sind. Dies sollte, wenn das Unternehmen in Märkten tätig ist, auf denen Überkapazitäten bestehen, zu einer Reduzierung der Kapazitäten des Unternehmens führen. (64) Nach den vor dem Einleitungsbeschluss verfügbaren Informationen konnte nicht festgestellt werden, ob die Ambau verpflichtet war, ihre Kapazitäten zu verringern. (65) Deutschland hat zusätzliche Informationen übermittelt, nach denen die Marktanteile der Ambau eher unerheblich sind. Außerdem kann aus den neuen Informationen der Schluss gezogen werden, dass die Ambau in wachsenden Märkten tätig ist und das Unternehmen seine eigenen Kapazitäten tatsächlich in einem gewissen Maße beschränkt hat. Daher konnten die Zweifel, ob die zugunsten der Ambau gewährte Beihilfe den Wettbewerb in unzumutbarer Weise verfälscht hat, ausgeräumt werden. d) Verhältnismäßigkeit der Beihilfe zu Kosten und Nutzen der Umstrukturierung (66) Gemäß den Leitlinien von 1994 muss sich die Beihilfe auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken. Deswegen wird von dem Beihilfeempfänger ein erheblicher Beitrag zur Umstrukturierung aus eigenen Mitteln oder durch Fremdfinanzierung verlangt. Letzteres ist als Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen zu verstehen. (67) Nach den letzten Informationen beliefen sich die Umstrukturierungskosten auf 15,3 Mio. DEM. Deutschland führt aus, dass die Beiträge des Beihilfeempfängers zu diesen Kosten 6,2 Mio. DEM, also etwa 40 %, betrugen. Die Beiträge sind als Maßnahmen 9 bis 14 der Tabelle 4 dargestellt. (68) In ihrem Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission jedoch Zweifel daran, dass das DtA-Darlehen (Maßnahme 8(23) und das Sparkassen-Darlehen (Maßnahme 9(24) als Beitrag des Beihilfeempfängers bewertet werden können. (69) In den zuletzt übermittelten Informationen vertritt Deutschland selbst die Ansicht, dass das DtA-Darlehen als Beihilfe zu bewerten ist und daher nicht als Beitrag des Beihilfeempfängers berücksichtigt werden kann. (70) Hinsichtlich des Sparkassen-Darlehens bestanden Zweifel, ob dieses als Beitrag berücksichtigt werden kann, da es nicht klar war, ob dieses für die Umstrukturierung in Graefenhainichen verwendet wurde. Deutschland hat zusätzliche Informationen über die Verwendung dieses Darlehens im Betrieb Graefenhainichen sowie über die Konditionen, zu denen es gewährt wurde, übermittelt. Es ist festzustellen, dass die Sparkasse ein staatlich getragenes Finanzinstitut ist. Angesichts der Tatsache, dass die Ambau zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens ein sehr kleines Unternehmen war und für das Darlehen ausschließlich persönliche Sicherheiten geleistet wurden, ist nicht eindeutig ersichtlich, ob der tatsächliche Zinssatz von 8,5 % wirklich den Marktbedingungen entsprach und das Darlehen damit als Fremdfinanzierung akzeptiert werden kann. Selbst wenn diese Maßnahme nicht als Beitrag des Beihilfeempfängers aus Fremdfinanzierung berücksichtigt wird, hat dies jedoch keinerlei Einfluss auf das Ergebnis der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit. (71) Hinsichtlich der Abweichung vom Tarifvertrag (Maßnahme 13(25), die erstmals in den nach dem Einleitungsbeschluss übermittelten Informationen erwähnt wurde, stellt die Kommission fest, dass, wenn die Arbeitnehmer nicht selbst Investoren des Unternehmens sind, ihre Beiträge weder als Beitrag des Investors noch als öffentliche Finanzierung gewertet werden können. (72) Hinsichtlich der Zustimmung der Zulieferer, der Ambau verlängerte Zahlungsfristen einzuräumen, wiederholt die Kommission ihren im Beschluss zur Erweiterung des förmlichen Prüfverfahrens vertretenen Standpunkt, dass es zu bezweifeln ist, dass eine solche kurzfristige Verschiebung als Fremdfinanzierung einer Umstrukturierung bewertet werden kann. Selbst wenn diese Maßnahme nicht berücksichtigt wird, hat dies jedoch keinerlei Einfluss auf das Ergebnis der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit. (73) Der Beitrag des Beihilfeempfängers aus eigenen Mitteln oder aus Fremdfinanzierung beläuft sich demnach auf 1,9 Mio. DEM, d. h. 12,41 %. Ferner ist die Ambau ein KMU in einem Fördergebiet, das derzeit etwa 140 Beschäftigte hat. In früheren Fällen hat die Kommission unter ganz besonderen Umständen Beihilfen für KMU mit einem relativ niedrigem Beitrag des Investors genehmigt(26). Außerdem haben die beiden Investoren ihren ursprünglichen Betrieb in Sperrenberg sowie ihr persönliches Eigentum eingebracht, da Bankdarlehen an das Unternehmen auch durch persönliche Bürgschaften der Investoren besichert wurden. Die Investoren haben also erhebliche persönliche Risiken auf sich genommen, die mit dem Erfolg der Umstrukturierung verknüpft sind. Außerdem floss dem Unternehmen durch die Beihilfe keine überschüssige Liquidität zu, die zu einem wettbewerbsverfälschenden Verhalten zum Nachteil der Konkurrenten führen könnte. (74) Aus diesen Gründen ist die Kommission der Ansicht, dass der Beitrag des Investors als erheblich im Sinne der Leitlinien von 1994 bewertet werden kann und die Voraussetzungen von Ziffer 3.2.2 Ziffer iii) der Leitlinien von 1994 hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe erfuellt. (75) Folglich wurden angesichts der im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens von Deutschland übermittelten zusätzlichen Informationen die ursprünglichen Zweifel, ob die Beihilfe die Voraussetzungen der Leitlinien von 1994 erfuellt, ausgeräumt. V. SCHLUSSFOLGERUNGEN Die Kommission stellt fest, dass Deutschland die Beihilfe in Höhe von 2,5 Mio. DEM unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hat. In Anbetracht der gemachten Ausführungen kommt die Kommission jedoch zu dem Schluss, dass diese Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe, die Deutschland in Höhe von 1,28 Mio. EUR zugunsten der Ambau Stahl- und Anlagenbau GmbH gewährt hat, ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 27. November 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 179 vom 23.6.2001, S. 6 und ABl. C 105 vom 1.5.2002, S. 7. (2) Siehe Fußnote 1. (3) Siehe Fußnote 1. (4) Umstände, die die Fortsetzung des Vertrages für die andere Partei unzumutbar machen, wie zum Beispiel eine ernsthafte Verletzung der Vertragsverpflichtungen oder die Unmöglichkeit der vertraglich vorgesehenen Nutzung des Objekts (§§ 543, 569 BGB a. F. jetzt neu geregelt durch §§ 542 ff.). (5) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (6) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (7) Vgl. Tabelle 1. (8) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (9) Vgl. Tabelle 1. (10) AaO. (11) SG(97) D/6976 vom 12.8.1997 (C 337/97). (12) Vgl. Tabelle 2. (13) SG(99) D/9273 vom 28.1.1999 (N 463/98). (14) Vgl. Tabelle 1. (15) Vgl. Tabelle 2. (16) Vgl. Tabellen 1 und 3. (17) Vgl. Tabellen 1 und 3. (18) Vgl. Tabellen 2 und 3. (19) Vgl. Tabellen 1 und 3. (20) Vgl. Tabellen 1 und 3. (21) Neue Unternehmen, die aus Gesamtvollstreckungsverfahren hervorgegangen sind und die Tätigkeit des in Gesamtvollsteckung befindlichen Unternehmens fortführen. (22) Diese Ausnahme ist nun explizit in Fußnote 10 der Leitlinien von 1999 festgelegt: "Einzige Ausnahme von dieser Regel sind Fälle derjenigen Unternehmen, die bis zum 31. Dezember 1999 von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben im Rahmen ihres Privatisierungsauftrags abgewickelt werden oder aus einer Vermögensübernahme hervorgegangen sind sowie ähnliche Fälle in den neuen Bundesländern." (23) Vgl. Tabellen 2 und 3. (24) Vgl. Tabellen 2 und 4. (25) Vgl. Tabelle 4. (26) Beihilfesachen KHK Verbindetechnik GmbH Brotterode (11,5 %), ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 80; GMB Magnete Bitterfeld (12 %), ABl. C 50 vom 17.2.1998, S. 6; Stahl- und Maschinenbau Rostock (12 %), ABl. C 365 vom 18.12.1999, S. 9; Draiswerke (11 %), ABl. L 108 vom 27.4.1999, S. 44.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.