Europäische Union

1999/618/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 1999 in einem Verfahren betreffend die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates (Elektronisches Ticket) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2068) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31999D0618. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rluftfahrtunternehmen definiert als "ein Luftfahrtunternehmen, das unmittelbar oder mittelbar, allein oder gemeinschaftlich Eigentümer eines Systemverkäufers ist oder ihn kontrolliert, sowie ein Luftfahrtunternehmen, das dem Mutterluftfahrtunternehmen gehört oder von diesem tatsächlich kontrolliert wird". Da Lufthansa zu 50 % Eigentümer der Start Holding GmbH ist, der wiederum 95 % von Start Amadeus gehören, ist Lufthansa mittelbar und gemeinschaftlich mit anderen Eigentümer von Start Amadeus und somit ein Mutterluftfahrtunternehmen. iii) Artikel 2 Buchstaben a), b) und c) - Luftverkehrsprodukt (40) Nach Artikel 2 Buchstabe c) ist ein Luftverkehrsprodukt "ein ungebündeltes oder ein gebündeltes Luftverkehrsprodukt". (41) Nach Artikel 2 Buchstabe a) ist ein ungebündeltes Luftverkehrsprodukt "die Beförderung eines Fluggasts mit einem Luftfahrzeug zwischen zwei Flughäfen, einschließlich aller verwandten Nebenleistungen und Zugaben, die als fester Bestandteil dieses Produkts zum Verkauf angeboten und/oder verkauft werden". (42) Nach Artikel 2 Buchstabe b) ist ein gebündeltes Luftverkehrsprodukt "eine im voraus zusammengestellte und zu einem Gesamtpreis zum Verkauf angebotene und/oder verkaufte Kombination eines ungebündelten Luftverkehrsprodukts mit anderen Leistungen, die keine Nebenleistungen der Beförderung mit einem Luftfahrzeug sind". c) Artikel 8 Absatz 1 (43) Der betreffende Absatz lautet: "Ein Mutterluftfahrtunternehmen darf die Benutzung eines bestimmten CRS durch einen abonnierten Benutzer weder mittelbar noch unmittelbar mit der Zahlung einer Provision oder der Gewährung oder Nichtgewährung eines sonstigen Anreizes für den Verkauf von auf seinen Flügen verfügbaren Luftverkehrsprodukten verbinden." (44) In der Mitteilung der Beschwerdepunkte kam die Kommission unter anderem zu der Schlußfolgerung, daß Anreize im Zusammenhang mit elektronischen Tickets bei einer ausschließlichen Verfügbarkeit dieser Funktion für abonnierte Benutzer von Start Amadeus eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 8 Absatz 1 darstellen. (45) In ihrer Antwort machte Lufthansa geltend, daß ein Flugschein, ob als elektronisches Ticket oder in anderer Form, kein "Luftverkehrsprodukt" im Sinne von Artikel 2 sei und daher nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 8 Absatz 1 falle. Lufthansa verwies auf die ursprüngliche Fassung von Artikel 8 Absatz 1 vor Änderung des Verhaltenskodex im Jahr 1993(8), in dem sowohl auf Flugscheine als auch auf Luftverkehrsprodukte Bezug genommen wurde, und folgerte daraus, daß sich daraus eine tatsächliche Unterscheidung ergebe. (46) Artikel 8 Absatz 1 bezieht sich aber auf den Verkauf eines Luftverkehrsprodukts, d. h. auf die Tatsache, daß ein Dienstleister (der Luftfrachtführer) einen Beförderungsvertrag (unmittelbar oder mittelbar über ein Reisebüro) mit einem Kunden schließt, durch den der Luftfrachtführer sich zur Beförderung des Kunden und der Kunde sich zur Zahlung des Flugpreises verpflichtet. Der Abschluß des Vertrags zwischen den beiden Parteien wird in der Regel durch die Ausstellung eines Flugscheins belegt, wobei die Form dieses Beförderungsdokuments (auf Papierträger oder als elektronisches Ticket) ohne Belang ist. Die Ausstellung eines Flugscheins ist, auch wenn sie nicht Teil der Beförderungsleistung ist, ein vom Verkauf dieser Beförderungsleistung untrennbarer Vorgang und fällt somit unter Artikel 8 Absatz 1. (47) Außerdem würde eine Auslegung des Begriffs "Luftverkehrsprodukte", die die Ausstellung elektronischer Tickets ausschließt, Artikel 8 Absatz 1 eines großen Teils seiner beabsichtigten Wirkung berauben. Darüber hinaus ist die Kommission der Auffassung, daß es paradox ist, wenn Lufthansa sich zur Untermauerung ihrer Argumentation auf die frühere Fassung von Artikel 8 Absatz 1 beruft, die 1993 eindeutig durch die neue Fassung ersetzt wurde, in der jede Unterscheidung zwischen Luftverkehrsprodukten und der Ausstellung von Flugscheinen entfallen ist. (48) Artikel 8 Absatz 1 des Verhaltenskodex hat den Zweck, das Mutterluftfahrtunternehmen eines Systemverkäufers daran zu hindern, den Wettbewerb zwischen CRS zu verfälschen, indem es den abonnierten Benutzern (Reisebüros) Anreize zur Nutzung seines eigenen Systems bietet. (49) Die auf die Zusammenarbeit mit Start Amadeus in ihrer Rolle als Mutterluftfahrtunternehmen beschränkte Tätigkeit von Lufthansa bei der Einführung der elektronischen Ticketausstellung benachteiligt eindeutig alle anderen CRS im deutschen Markt und bedeutet, daß die Provisionen und Anreize, die Lufthansa für die Nutzung elektronischer Tickets gewährte, nur den Nutzern der Dienste von Start Amadeus zugute kommen konnten. Lufthansa war der Auffassung, daß die Anreize nicht an die Nutzung von Start Amadeus geknüpft waren, da der Verkauf ihrer Luftverkehrsprodukte mittels anderer (d. h. herkömmlicher) Flugscheine in Start Amadeus nicht zu Anreizzahlungen führte. Außerdem war Lufthansa der Auffassung, daß diese Anreize keine Aufforderung zur Nutzung von Start Amadeus darstellten, da sie allen Reisebüros unabhängig vom benutzten CRS angeboten wurden. Es war Lufthansa jedoch bewußt, daß die den Abonnenten angekündigten Anreize zur Ausstellung elektronischer Tickets nur von Abonnenten des Systems, dessen Mutterluftfahrtunternehmen Lufthansa ist, in Anspruch genommen werden konnten. Alle Abonnenten anderer in Deutschland tätiger CRS wären nicht in der Lage gewesen, die Anreizregelung zu nutzen. (50) Lufthansa machte geltend, daß die Anreize erforderlich gewesen seien, um eine erfolgreiche Einführung des elektronischen Tickets zu gewährleisten, daß eine Zusammenarbeit sowohl vom technischen Standpunkt als auch deshalb nötig gewesen sei, damit die Reisebüros die Nutzung elektronischer Tickets durch die Kunden förderten, und daß dasselbe Argument für Großkunden und Fluggäste allgemein gelte. Lufthansa merkte an, daß die Nutzung elektronischer Tickets trotz dieser Anreize sehr niedrig gewesen sei. Unabhängig davon, ob ein Anreiz für die Einführung elektronischer Tickets erforderlich war (was in Frage gestellt werden kann), untersagt der Verhaltenskodex eindeutig, die Nutzung eines bestimmten CRS mit der Gewährung aus welchem Grund auch immer eingeführter Anreize zu verbinden. Lufthansa unterlag der Pflicht, die Verfügbarkeit ihres eigenen CRS Start Amadeus nicht zu beschränken, unabhängig davon, ob diese Anreize Kosten darstellen oder einfach als Kosteneinsparung weitergegeben werden. Eine teleologische Auslegung von Artikel 8 unter Bezugnahme auf Artikel 3 EG-Vertrag, wie von Lufthansa vorgetragen, erübrigt sich daher. (51) Lufthansa hat daher Artikel 8 Absatz 1 des Verhaltenskodex zuwidergehandelt, indem sie mittelbar oder unmittelbar die Nutzung des CRS Start Amadeus durch einen abonnierten Benutzer mit der Gewährung einer Provision oder eines anderen Anreizes für den Verkauf von auf ihren Inlandsfluegen und Flügen zwischen Deutschland einerseits und London und Paris andererseits verfügbaren Luftverkehrsprodukten verbunden hat. (52) Die Anreize für Großkunden wurden vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1997 gewährt, die Anreize für Reisebüros vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 1998 und der Preisabschlag für Fluggäste vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1998. Lufthansa hatte SABRE jedoch die Möglichkeit gegeben, die Ausstellung elektronischer Tickets zum 30. Juni 1998 anzubieten, so daß ab diesem Zeitpunkt SABRE elektronische Tickets für Lufthansa-Flüge hätte anbieten können und Lufthansa die Nutzung des CRS Start Amadeus nicht mehr mit der Gewährung eines Anreizes verband. Der Zeitraum der Zuwiderhandlung umfaßt somit den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 30. Juni 1998. III. SCHLUSSFOLGERUNG (53) Lufthansa hat Anreize für den Verkauf von Luftverkehrsprodukten bei der Ausstellung elektronischer Tickets gewährt. Nutznießer dieser Anreize waren Reisebüros in Deutschland im Fall von Inlandsfluegen und Flügen nach London und Paris sowie Großkunden im Fall von Inlandsfluegen. Außerdem wurde allen Fluggästen auf Inlandsfluegen ein Anreiz in Form eines besonderen Preisabschlags von 10 DEM angeboten. (54) Lufthansa hat eine Funktion zur Ausstellung elektronischer Tickets entwickelt, die bis zum 30. Juni 1998 nur in Start Amadeus und nicht in konkurrierenden CRS verfügbar war. Die Möglichkeit, elektronische Tickets zu verkaufen, stand daher nur Reisebüros zur Verfügung, die abonnierte Benutzer von Start Amadeus sind, dessen Mutterluftfahrtunternehmen Lufthansa ist. Angesichts dessen vertritt die Kommission die Auffassung, daß Lufthansa Artikel 8 Absatz 1 des Verhaltenskodex zuwidergehandelt hat, indem sie die Benutzung von Start Amadeus mittelbar mit der Gewährung einer Provision oder eines anderen Anreizes verband. Artikel 16 Absatz 2 des Verhaltenskodex (55) Gemäß Artikel 16 Absatz 2 des Verhaltenskodex kann die Kommission Geldbußen gegen Systemverkäufer, Mutterluftfahrtunternehmen, teilnehmende Luftfahrtunternehmen und/oder abonnierte Benutzer in Höhe von bis zu 10 % des Jahresumsatzes in dem entsprechenden Tätigkeitsbereich(9) des betreffenden Unternehmens festsetzen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. (56) Bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung ist deren Art und den tatsächlichen Auswirkungen auf den Markt Rechnung zu tragen. Die Zuwiderhandlung bestand in der Schaffung einer mittelbaren und nicht unmittelbaren Verbindung zwischen der Gewährung einer Provision und der Nutzung eines bestimmten CRS. Obschon dies unter Ausschluß und zum Nachteil anderer CRS erfolgte, ist die Kommission bezüglich der tatsächlichen Auswirkungen auf den Markt nicht der Auffassung, daß die Benachteiligung der anderen CRS dergestalt war, daß diesen ein unüberwindlicher Nachteil in ihrer wirtschaftlichen Betätigung in dem betreffenden Markt erwuchs. Ebensowenig haben einige andere CRS insgesamt einen besonders dringlichen Willen zur möglichst frühen und schnellen Einführung der Funktion für die Ausstellung elektronischer Tickets in ihre Systeme gezeigt. Außerdem nimmt die Kommission zur Kenntnis, daß nach Auffassung der Lufthansa Anreize erforderlich waren, um die Marktakzeptanz dieses neuartigen Tickets sowohl von seiten der abonnierten Benutzer als auch der Fluggäste zu gewährleisten und auf diese Weise den technischen Fortschritt zu fördern, und daß alle Anreizmaßnahmen zum Jahresende 1998 eingestellt wurden. (57) Die Kommission kommt daher zu dem Schluß, daß die Zuwiderhandlung vergleichsweise geringfügig ist. Sie erkennt auch an, daß dies der erste Fall ist, in dem in Anwendung des Verhaltenskodex eine förmliche Entscheidung ergeht. (58) Zum anderen nimmt die Kommission auch zur Kenntnis, daß Lufthansa die Anreize zur Ausstellung elektronischer Tickets sowohl vom Wert als auch von der Zahl her seit der Mitteilung der Beschwerdepunkte gesteigert hat. (59) Der Zeitraum der Zuwiderhandlung war vergleichsweise kurz und erstreckte sich auf zwölf Monate bei den Anreizen für Großkunden, auf zwölf Monate bei den Anreizen für Reisebüros und auf sechs Monate bei den Preisabschlägen für Fluggäste. (60) Die Kommission ist der Auffassung, daß es wegen dieser Zuwiderhandlung gerechtfertigt ist, gemäß Artikel 16 Absatz 2 des Verhaltenskodex eine symbolische Geldbuße gegen Lufthansa festzusetzen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Lufthansa AG hat gegen Artikel 8 Absatz 1 des Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen (CRS) verstoßen, indem sie die Benutzung von Start Amadeus mittelbar mit der Zahlung einer Provision oder der Gewährung eines sonstigen Anreizes verband. Die Zuwiderhandlung dauerte hinsichtlich der Anreize für Großkunden vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1997 und hinsichtlich der Anreize für Reisebüros allgemein vom 1. Juli 1997 bis zum 30. Juni 1998 an. Im Fall des Preisabschlags für Fluggäste dauerte die Zuwiderhandlung vom 1. Januar 1998 bis zum 30. Juni 1998 an. Artikel 2 (1) Gegen Lufthansa AG wird wegen des in Artikel 1 genannten Verstoßes eine Geldbuße in Höhe von 10000 EUR festgesetzt. (2) Die Geldbuße ist innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung in Euro auf das Konto Nr. 310-0933000-43 der Europäischen Kommission bei der Banque Bruxelles Lambert, Agence Européenne, Rond-Point Schuman 5, B-1040 Brüssel, einzuzahlen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind Verzugszinsen zu dem am ersten Werktag des Monats, in dem diese Entscheidung erlassen wird, von der Europäischen Zentralbank für Wertpapierpensionsgeschäfte angewandten Zinssatz zuzüglich 3,5 Prozentpunkte, das heißt insgesamt 6 %, fällig. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Deutsche Lufthansa AG, Von-Gablenz-Straße 2-6, D-50679 Köln, gerichtet. Brüssel, den 20. Juli 1999 Für die Kommission Neil KINNOCK Mitglied der Kommission (1) ABl. L 220 vom 29.7.1989, S. 1. (2) ABl. L 40 vom 13.2.1999, S. 1. (3) IATA-Resolution 722f: Electronic Ticketing/Electronic Miscellaneous Documents - Airline. IATA-Resolution 722g: Electronic Ticketing/Electronic Miscellaneous Documents - Neutral. (4) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (5) ABl. L 175 vom 23.7.1968, S. 1. (6) ABl. L 274 vom 31.12.1987, S. 1. (7) ABl. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. (8) ABl. L 278 vom 11.11.1993, S. 1. (9) In einem Schreiben vom 27. August 1997 erklärte Lufthansa, daß die Anreize für die Ausstellung elektronischer Tickets für innerdeutsche Flüge und Flüge nach London und Paris gewährt würden ("included in the incentive scheme (for electronic tickets) are travel within Germany and travel to London and Paris"). Dies ist im vorliegenden Fall als der entsprechende Tätigkeitsbereich anzusehen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.