Europäische Union

86/186/EWG: Entscheidung der Kommission vom 9. Oktober 1985 über die von der französischen Regierung an die Erzeugerorganisationen in der Fischerei gewährten Beihilfen (Nur der französische Text ist verbindlich)

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hilfe hat spürbare Auswirkungen auf die Finanzlage der französischen Erzeugerorganisationen. Durch Festsetzung der Rücknahmepreise auf nationaler Ebene, deren Aufrechterhaltung durch einen staatlichen Zuschuß von 50 % gewährleistet wird, genießen die französischen Erzeuger den Vorteil, daß sie für die aus dem Markt genommenen Mengen eine höhere Entschädigung erhalten als die Erzeugerorganisationen, die die autonome Rücknahmepreisregelung anwenden und die über keine finanziellen Mittel verfügen, um die Rücknahmepreise auf einer Höhe zu halten, die eindeutig über den Preisen für Fisch liegt, der für die Erzeugung von Fischmehl bestimmt ist. Ausserdem hat die Gewährung dieser Beihilfe auch erhebliche Auswirkungen auf die in der Marktorganisation festgelegten Grundsätze der Mitverantwortung der Erzeugerorganisationen. Nach den Angaben über die Anwendung dieser Beihilfe im Jahr 1982 können dieselben Erzeugerorganisationen sowohl von dem in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen finanziellen Ausgleich als auch von dem seitens des FIOM im Rahmen der nationalen Rücknahmepreisregelung gewährten finanziellen Ausgleich profitieren. Die im Rahmen der Gemeinschaftsregelung vorgesehene Degression des Ausgleichs auf der Grundlage der Menge der Rücknahmen, die bis zur Streichung des Ausgleichs für eine zurückgenommene Menge geht, soweit diese je nach Art 20 % der angelandeten jährlichen Mengen übersteigt (Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81), wird in dem französischen System nicht angewandt. Folglich werden die französischen Erzeuger nicht veranlasst, ihr Angebot den Marktbedürfnissen besser anzupassen. Die drei fraglichen Beihilfen verstärken die Wettbewerbsstellung der begünstigten Erzeugerorganisationen in allen ihren Maßnahmen einschließlich jener, die unter die Gemeinschaftsregelung fallen. So wird der Hoechstbetrag der in Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 vorgesehenen Startbeihilfen, der sich nach dem Wert der Erzeugung richtet, ungerechtfertigt erhöht. Ausserdem hat diese Stärkung der Wettbewerbsstellung negative Auswirkungen auf die der Erzeuger der übrigen Mitgliedstaaten, da der französische Markt zu ungefähr 53 % durch seine eigenen Anlandungen, zu ungefähr 23 % durch Einfuhren aus den übrigen Mitgliedstaaten und zu ungefähr 24 % durch Einfuhren aus Drittländern versorgt wird; zudem führt Frankreich ungefähr 23 % seiner Erzeugung aus, davon ungefähr 58 % in die übrigen Mitgliedstaaten (Zahlen für 1983). Die von dem Rat erlassene gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse gilt für alle Fischereierzeugnisse (Artikel 1). Die Entscheidung, für bestimmte Arten eine Reihe finanzieller Interventionsmaßnahmen einzuführen, impliziert, daß solche Maßnahmen für die übrigen Fischereierzeugnisse ausgeschlossen sind. Die Mitgliedstaaten können daher von sich aus für die in der derzeitigen Gemeinschaftsregelung nicht genannten Arten keine nationalen Stützungsregelungen zur Ergänzung der gemeinschaftlichen Interventionsmaßnahmen mehr einführen. Um die Regeln der gemeinsamen Organisation und der Einheitlichkeit des Marktes einzuhalten, können solche Maßnahmen nur auf Gemeinschaftsebene in Erwägung gezogen werden. Die vom FIOM den Erzeugerorganisationen gewährten Zuschüsse stellen sowohl im Rahmen der Zielpreisregelung als auch im Rahmen der autonomen Rücknahmepreisregelung und im Rahmen der Regelung zur Stützung der Überschüsse durch Lagerhaltung das ordnungsgemässe Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation in Frage und schaden den von ihr verfolgten Zielen. Sie stellten folglich Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht dar. Frankreich hat diese unzulässigen Regelungen vor Jahren eingeführt, ohne vorher die Kommission zu unterrichten und ihre Stellungnahme abzuwarten. Diese Mitteilung erfolgte erst nach mehreren ausdrücklichen Aufforderungen seitens der Kommission. Einige der Angaben zur Anwendung dieser Beihilfemaßnahmen sind selbst nach den Aufforderungen der Kommission, innerhalb einer gesetzten Frist Stellung zu nehmen, immer noch unvollständig. IV Die fraglichen Maßnahmen, bei denen es sich um öffentlich finanzierte Stützungsmaßnahmen handelt, die die Wettbewerbsstellung der französischen Erzeuger gegenüber den Erzeugern der übrigen Mitgliedstaaten verstärken, sind staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags, nach dem Beihilfen, die die darin angegebenen Kriterien erfuellen, mit dem Gemeinsamen Markt grundsätzlich unvereinbar sind. Das Verbot nach Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags lässt sich auch nicht durch Absatz 2 dieses Artikels ausser Anwendung bringen, da die genannten Ausnahmen im vorliegenden Fall offensichtlich nicht zutreffen. Mit Blick auf die in Artikel 92 Absatz 3 des EWG-Vertrags vorgesehenen Ausnahmen haben nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, sobald die Gemeinschaft eine Regelung über die gemeinsame Marktorganisation in einem bestimmten Sektor erlassen hat, die Mitgliedstaaten jegliche Maßnahme zu unterlassen, die in Anbetracht nicht nur der ausdrücklichen Vorschriften, sondern auch der Ziele der Regelung von dieser abweichen oder sie beeinträchtigen könnte. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, daß die drei genannten Maßnahmen, die die gemeinsame Marktorganisation in dem betreffenden Sektor beeinträchtigen, Maßnahmen darstellen, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstossen. Folglich können solche Maßnahmen auf keinen Fall unter die in Artikel 92 Absatz 3 des EWG-Vertrags genannten Ausnahmen fallen (1). Auf jeden Fall handelt es sich bei jeder der drei genannten französischen Maßnahmen um Betriebsbeihilfen, die ihrer Art nach dem gemeinsamen Interesse im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) des EWG-Vertrags zuwiderlaufen, das in diesem besonderen Fall in der Gemeinschaftsverordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse konkretisiert wurde. Um die Wettbewerbsstellung der Erzeuger der übrigen Mitgliedstaaten gegenüber der der französischen Erzeuger wiederherzustellen und die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten, müssen die betreffenden Maßnahmen, soweit sie nicht bereits aufgehoben sind, von der französischen Regierung unverzueglich aufgehoben werden. Die vorliegende Entscheidung greift nicht den Schlußfolgerungen vor, die die Kommission gegebenenfalls in bezug auf die Wiedereinziehung der obengenannten Beihilfen bei den Begünstigten sowie in bezug auf die Finanzierung der gemeinsamen Fischereipolitik durch den EAGFL ziehen wird - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Beihilfe des FIOM an die Erzeugerorganisationen im Rahmen einer Regelung zur Lagerung der Überschüsse, wie sie in Frankreich seit mehreren Jahren gewährt wird, ist nach Artikel 92 des EWG-Vertrags mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und muß aufgehoben werden. (2) Die Beihilfe des FIOM an die Erzeugerorganisationen im Rahmen einer Zielpreisregelung, wie sie in Frankreich 1981 und 1982 gewährt wurde, ist nach Artikel 92 des EWG-Vertrags mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und muß aufgehoben werden. (3) Die Beihilfe des FIOM an die Erzeugerorganisationen im Rahmen einer autonomen Rücknahmepreisregelung für nicht unter die gemeinschaftliche Rücknahmeregelung fallende Arten ist nach Artikel 92 des EWG-Vertrags mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und muß aufgehoben werden. Artikel 2 Die Französische Republik unterrichtet die Kommission innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung über die Maßnahmen, die sie ergriffen hat, um den Bestimmungen des Artikels 1 nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 9. Oktober 1985 Für die Kommission Henning CHRISTOPHERSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 379 vom 31. 12. 1981, S. 1. (2) ABl. Nr. L 340 vom 28. 12. 1984, S. 1. (1) ABl. Nr. L 20 vom 28. 1. 1976, S. 1. (1) Urteil des Gerichtshofs vom 23. Januar 1975 in der Rechtssache 51-74, Hulst/Produktschap voor siergewassen. Slg. 1975, S. 79. Urteil des Gerichtshofs vom 27. März 1984 in der Rechtssache 169-82, Kommission/Italien. Slg. 1984-3, S. 1603.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.