86/186/EWG: Entscheidung der Kommission vom 9. Oktober 1985 über die von der französischen Regierung an die Erzeugerorganisationen in der Fischerei gewährten Beihilfen (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 136 vom 23/05/1986 S. 0055 - 0060
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. Oktober 1985 über die von der französischen Regierung an die Erzeugerorganisationen in der Fischerei gewährten Beihilfen (Nur der französische Text ist verbindlich) (86/186/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3655/84 (2), insbesondere auf Artikel 28, nachdem sie gemäß den Vorschriften des Artikels 93 Absatz 2 erster Unterabsatz des Vertrages den Beteiligten eine Frist zur Äusserung gesetzt hat, in Erwägung nachstehender Gründe: I MITTEILUNG UND BESCHREIBUNG DER BEIHILFEN Verfahren Die französische Regierung hat mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung bei den Europäischen Gemeinschaften vom 9. April 1981, 10. Juli 1981 und 13. April 1982 der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 des EWG-Vertrags ihre Absicht mitgeteilt, den Seefischereiunternehmen eine Reihe von Beihilfen zu gewähren. Zu diesen Beihilfen gehören eine von dem Interventions- und Strukturfonds für die Märkte der Fischereierzeugnisse und Meereskulturen (FIOM) gewährte Beihilfe zur Verarbeitung der Erzeugung, die als Beihilfe für die Lagerhaltung der Überschüsse durch Tiefkühlung bezeichnet wird, und eine Beihilfe zur Preisstützung, durch die es den Erzeugern ermöglicht werden soll, die unzureichende Erhöhung der Erzeugerpreise teilweise auszugleichen, und die ebenfalls von dem FIOM an die Erzeugerorganisationen für ihre Mitglieder ausgezahlt wird. Mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 20. Januar und 30. ein 1984 hat die französische Regierung der Kommission ausserdem ein Dokument über die Organisation, Finanzierung, Aktivitäten und Interventionen des FIOM übermittelt. Zu diesen Maßnahmen gehören Marktstützungsmaßnahmen wie die bereits erwähnte Beihilfe für die Lagerhaltung der Überschüsse durch Tiefkühlung und einer Intervention zugunsten der Erzeugerorganisationen im Rahmen einer autonomen Rücknahmepreisregelung. Beihilfe für die Lagerhaltung der Überschüsse Diese Beihilfe ähnelt in mancher Hinsicht der Beihilfe für die Lagerhaltung nach Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81. Sie wird in Form einer Prämie je Kilogramm und nur dann ausgezahlt, wenn zwischen den Erzeugerorganisationen und den Verarbeitungsbetrieben ein Lagerhaltungsvertrag abgeschlossen worden ist; diese Verträge sind entweder Interventionsvereinbarungen oder Lieferverträge. Die Vereinbarungen beziehen sich auf Überschüsse, die zum Rücknahmepreis aus dem Handel genommen werden. Als Gegenleistung für eine Beihilfe verpflichtet sich der Verarbeitungsbetrieb, Erzeugnisse im Rahmen der in der Vereinbarung vorgesehenen Mengen abzunehmen und zu verarbeiten. Die Höhe der Beihilfe ist veränderlich; sie wird bei den einzelnen Arten vor der Intervention auf der Grundlage des Ankaufspreises, der Verarbeitungs- und der Lagerkosten und des Gestehungspreises des verarbeiteten Erzeugnisses pauschal festgelegt, darf jedoch auf keinen Fall über die Hälfte des Rücknahmepreises der betreffenden Art liegen. Die Lieferverträge werden zwischen den Erzeugerorganisationen und einem oder mehreren Verarbeitungsbetrieben für eine bestimmte Art vor Beginn des Fischwirtschaftsjahres abgeschlossen. Die Verpflichtungen betreffen die Dauer, die Menge, den Kaufpreis und die Höhe der Beihilfe. Die von diesen beiden Arten von Verträgen betroffenen Erzeugnisse werden durch Tiefkühlung der überschüssigen ganzen Fische oder durch Tiefkühlung, Einsalzen, Räuchern oder Konservierung bereits zubereiteter Fische haltbar gemacht oder verarbeitet. Der FIOM erstattet den Erzeugerorganisationen 60 % der von ihnen an die Erzeuger oder an die Verarbeitungsbetriebe gezahlten Beihilfe (70 % für 1981); für den Rest kommt die Erzeugerorganisation selbst auf. Die Mengen, für die die Beihilfe gewährt werden kann, sind im Verhältnis zur Erzeugung nicht begrenzt. Die französische Regierung hat diese Beihilfe mit der Notwendigkeit begründet, die Vernichtung von Fischereierzeugnissen zu verhindern, deren Erzeugung strukturell defizitär ist, die aber auch konjunkturelle Überschüsse aufweisen können. Beihilfe an die Erzeugerorganisationen im Rahmen der Zielpreisregelung Durch dieses System soll eine Mindestanhebung des Durchschnittspreises einer bestimmten Anzahl von Arten gewährleistet werden, die für verschiedene Häfen repräsentativ sind. Jede Erzeugerorganisation bestimmt eine Reihe von repräsentativen Arten (maximal zehn Arten 1981 und drei Arten 1982). Für jede dieser Arten wird ein Zielpreis festgelegt, der dem Durchschnittspreis des vorangegangenen Jahres oder des Vergleichszeitraums des Vorjahres entspricht und um einen von der Regierung festgelegten Prozentsatz erhöht wird. So betrug dieser Prozentsatz in den Viermonatszeiträumen von 1981 15 %, 14 % und 13 %; 1982 wurde er auf 10 % festgesetzt. Liegt der tatsächliche Durchschnittspreis unter dem Zielpreis, so erhält die Erzeugerorganisation eine Prämie in Höhe dieser Differenz, die mit der Menge der im jeweiligen Zeitraum oder Jahr gefangenen Art multipliziert wird. Dieses Verfahren wird bei jeder repräsentativen Art angewandt, doch kann die Gesamtbeihilfe an eine Erzeugerorganisation nicht über die Differenz zwischen dem tatsächlichen Umsatz des jeweiligen Zeitraums und dem angestrebten Umsatz liegen, wobei letzterer ebenso wie der Zielpreis berechnet wird, d. h. der Umsatz im Vergleichszeitraum des Vorjahres wird um den Zielprozentsatz erhöht. Die Beteiligung des FIOM an dieser Prämie wurde für die ersten vier Monate 1981 auf 100 %, für die folgenden vier Monate auf 80 % und für die letzten vier Monate 1981 sowie für das Jahr 1982 auf 50 % festgesetzt. Die französische Regierung hat darauf hingewiesen, daß diese Regelung 1981 eingeführt wurde, um einer äusserst kritischen Lage der Reedereien zu begegnen, die auf einen sehr schnellen Anstieg der Betriebskosten zurückzuführen war, welcher durch die Erhöhung des Fischpreises beim ersten Verkauf nicht ausgeglichen wurde. Auf diese Weise sollte der Ausgleich der Betriebskosten der Schiffe gewährleistet werden. Beihilfe an die Erzeugerorganisationen im Rahmen der autonomen Rücknahmepreisregelung Es handelt sich hier um eine Stützungsmaßnahme im Rahmen einer nationalen Rücknahmeregelung für Arten, die nicht unter die Rücknahmeregelung der Gemeinschaft fallen. Sie ist der Regelung nach Artikel 9 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 vergleichbar. Die Rücknahmepreise für die sogenannten »nationalen" Arten werden jedes Jahr von dem FIOM festgesetzt. Die Erzeugerorganisationen, die diese Preise anwenden, müssen ihren Mitgliedern für die aus dem Handel genommenen Erzeugnisse einen dem Rücknahmepreis entsprechenden finanziellen Ausgleich zahlen. Der FIOM erstattet den Erzeugerorganisationen 50 % des finanziellen Ausgleichs. Diese Regelung betrifft 29 Arten. Die beschriebenen Beihilfen stützen sich auf Artikel 26 der Verordnung (EWG) Nr. 100/76 des Rates (1) und Artikel 28 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 und fallen somit unter die Artikel 92 bis 94 des Vertrages. Prüfung durch die Kommission Beihilfe für die Lagerhaltung der Überschüsse Beihilfe an die Erzeugerorganisationen im Rahmen der Zielpreisregelung Nach einer ersten Prüfung war die Kommission der Auffassung, daß diese Beihilfen gegen die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 100/76 verstossen, die am 1. Juni 1982 durch die Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse ersetzt worden ist. Es handelt sich um autonome nationale Regelungen, die in dem der gemeinsamen Marktorganisation unterliegenden Bereich angewandt werden. Im Rahmen dieser gemeinsamen Organisation werden nämlich die als am ehesten vertretbar erachteten Maßnahmen zur Erreichung der angestrebten Ziele (wie z. B. Anwendung der Rücknahmepreise durch die Erzeugerorganisationen, Festsetzung der Orientierungs- und der Rücknahmepreise für bestimmte wichtige Arten, Gewährung eines finanziellen Ausgleichs an die Erzeugerorganisationen, die bestimmte Bedingungen erfuellen, Übergangsprämie, die darauf abzielt, bestimmte aus dem Handel genommene Erzeugnisse nach ihrer Verarbeitung wieder aufzunehmen, sowie die Beihilfe für die private Lagerhaltung, die in den Artikeln 9, 10, 12, 13 und 14 der obengenannten Verordnung vorgesehen sind) durch diese von Frankreich einseitig erlassenen nationalen Maßnahmen, die nur den nationalen Erzeugerorganisationen und ihren Mitgliedern zugute kommen, in Frage gestellt. Die Kommission hat daher entschieden, bezueglich dieser beiden Beihilfen das in Artikel 93 Absatz 2 des EWG-Vertrags vorgesehene Verfahren einzuleiten und mit Schreiben vom 15. Juni 1982 der französischen Regierung eine Frist zur Äusserung gesetzt. Beihilfe an die Erzeugerorganisationen im Rahmen der autonomen Rücknahmepreisregelung Nach einer ersten Prüfung war die Kommission er Auffassung, daß diese Beihilfe möglicherweise gegen die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 verstösst, derzufolge die Erzeugerorganisationen Rücknahmepreise festsetzen, unter denen sie die von ihren Mitgliedern angelieferten Erzeugnisse nicht verkaufen. Die Verordnung sieht jedoch keine nationale Regelung mit finanziellem Ausgleich aus öffentlichen Mitteln zur Finanzierung dieser Rücknahmen vor. Die Kommission hat daher entschieden, diesbezueglich das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des EWG-Vertrags einzuleiten und mit Schreiben vom 27. Juli 1984 der französischen Regierung eine Frist zur Äusserung gesetzt. Mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung bei den Europäischen Gemeinschaften vom 31. Dezember 1984 hat die französische Regierung der Kommission ihre Absicht mitgeteilt, ab 1985 die Intervention des FIOM zur Stützung der autonomen Rücknahmepreise für 20 Arten aufzuheben, sie für die neun restlichen Arten jedoch vorläufig beizubehalten, bis eine Änderung der gemeinsamen Marktorganisation erfolgt sei. Nach einer ersten Prüfung war die Kommission der Auffassung, daßs selbst die vorläufige Beibehaltung der betreffenden Regelung für neun Arten mit der gemeinsamen Marktorganisation unvereinbar ist, auch wenn eine Änderung der Gemeinschaftsregelung in Aussicht gestellt sei. Daher hat die Kommission entschieden, das bereits im Juli 1984 eingeleitete Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des EWG-Vertrags auf diese bei der Stützung der autonomen Rücknahmepreisregelung vorgesehene Änderung auszudehnen und mit Schreiben vom 15. April 1985 der französischen Regierung eine Frist zur Äusserung gesetzt. Äusserungen der Beteiligten Mehrere Mitgliedstaaten sowie auch mehrere Berufsverbände haben der Kommission ihre Stellungnahmen übermittelt. Diese Mitgliedstaaten und bestimmte Berufsverbände teilen die Ansicht der Kommission. Eine französische Erzeugerorganisation hat dagegen eingewandt, daß die Erzeugerorganisationen in Frankreich, die die französische Küstenfischereri fast völlig ausser acht lassen, mit Hilfe des FIOM die Gemeinschaftsregelung über die Marktorganisation vervollständigen mussten und daß alle Maßnahmen durch direkte Beiträge der Fischer mitfinanziert werden; sie beantragte eine Überprüfung der gemeinsamen Marktorganisation unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen der Fischerei der einzelnen Länder. II ÄUSSERUNGEN DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG Beihilfe für die Lagerhaltung der Überschüsse Beihilfe an die Erzeugerorganisationen im Rahmen der Zielpreisregelung In ihrem Antwortschreiben an die Kommission vom 29. Juli 1982 wies die französische Regierung darauf hin, daß diese Beihilfen bereits detailliert erklärt worden seien und daß sie keine zusätzlichen Bemerkungen zu machen habe. Bei einem späteren Treffen zwischen den französischen Dienststellen und denen der Kommission wurde von französischer Seite erklärt, daß die beiden betreffenden Beihilfen aufgehoben würden und daß die Beihilfe für die Lagerhaltung der Überschüsse im Wege der Tiefkühlung durch die in Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 vorgesehene Übertragungsprämie ersetzt würde. Mit Schreiben vom 29. November 1983 bestätigte die französische Regierung, daß die Beihilfe zur Preisstützung vom 1. Januar 1983 an effektiv aufgehoben worden sei. Beihilfe an die Erzeugerorganisationen im Rahmen der autonomen Rücknahmepreisregelung In ihren Antwortschreiben an die Kommission vom 2. Oktober und 31. Dezember 1984 wies die französische Regierung darauf hin, daß das System zur Stützung der autonomen Rücknahmepreise als Ergänzung zum Gemeinschaftssystem betrachtet werden müsse, das nur die Rücknahmen bestimmter in grossen Mengen verbrauchter Arten, vor allem die im allgemeinen industriell verarbeiteten Arten, ausgleiche. Das System des FIOM betreffe in erster Linie die Küstenfischerei. Um eine Diskriminierung zwischen der industriellen Fischerei, die von dem EAGFL ausgeglichen werde, und der Küstenfischerei, die für die Wirtschaft bestimmter Gebiete von besonderer Bedeutung sei und die diese Rücknahmen selbst finanzieren müsse, zu vermeiden, habe die französische Regierung diese von dem FIOM finanzierte Maßnahme eingeführt, ohne deswegen dem Geist der Gemeinschaftsregelung oder den Wettbewerbsbedingungen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation zu schaden. Im Gegenteil, diese Maßnahme entspreche ganz und gar Zielen, die im Einklang mit jenen stuenden, die in der Begründung der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation aufgeführt seien, wie z. B. die Stabilität der Märkte und die Gewährleistung eines angemessenen Erzeugereinkommens. Die französische Regierung ist, nachdem sie die Entwicklung der Erzeugung und des Handels von fünf Arten, die einem autonomen Rücknahmepreis unterliegen, verglichen hat und unter Berücksichtigung dessen, daß diese finanziellen Interventionen des FIOM die Wettbewerbsbedingungen nicht gestört haben, zu der Auffassung gelangt, daß diese Maßnahmen als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt betrachtet werden können. Ausserdem hätten diese Maßnahmen die Wettbewerbsstellung der Erzeugerorganisationen bei all ihren Maßnahmen einschließlich jener für die Arten, die der Stützungsregelung der Gemeinschaft unterliegen, nicht unrechtmässig gestärkt, da diese Erzeugerorganisationen nur die Küstenfischerei und somit die Arten betreffen, für die autonome Maßnahmen gelten. Es komme so kaum zu einer Überlagerung zwischen den beiden Erzeugnisklassen, die durch das Instrumentarium des EAGFL und das des FIOM gestützt werden. In ihrem Antwortschreiben an die Kommission vom 15. Juni 1985 wies die französische Regierung darauf hin, daß die gemeinsame Marktorganisation ihrer Auffassung nach nicht als vollständig betrachtet werden könne, da Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 auf etwa 15 Arten begrenzt sei, während der Anteil dieser Arten in der französischen Wirtschaft wertmässig nur 40 % der Fänge darstelle. Sie wollte die Interventionen bei den Rücknahmen für eine erste Reihe von sechs Arten aufrechterhalten, da ihrer Ansicht nach bei den meisten von ihnen ein gemeinsames Interesse mit denen der Beitrittsländer vorliege und diese Arten somit in die Gemeinschaftsregelung einbezogen werden müssten. Für drei dieser Arten ist inzwischen eine Gemeinschaftsregelung im Rahmen des Beitritts vorgesehen. Die französische Regierung betrachtet eine zweite Reihe von drei Arten als regional, für die sie ihre Interventionsregelung aufrechterhalten will, doch erklärt sie sich bereit, sich jeglicher Initiative der Kommission hinsichtlich einer neuen Reform der Gemeinschaftsregelung anzuschließen und in diesem Sinne die betreffenden Beihilfen nach einem im gegenseitigen Einvernehmen mit der Kommission zu erstellenden Fälligkeitsplan aufzuheben. III RECHTLICHE BEURTEILUNG Den Erzeugerorganisationen kommt bei der Durchführung der gemeinsamen Marktpolitik für Fischereierzeugnisse eine wichtige Aufgabe zu. Die 1981 erfolgten Änderungen der gemeinsamen Marktregelung (Verordnung (EWG) Nr. 3796/81) haben die Rolle der Erzeugerorganisationen noch verstärkt. Auch wurde eine erweiterte Beihilferegelung zur Gründung dieser Erzeugerorganisationen eingeführt. Unter bestimmten Bedingungen können die Mitgliedstaaten jetzt die Regeln der Erzeugerorganisationen auf Nichtmitglieder ausdehnen. Neue Maßnahmen wie die Übertragungsprämien und die Möglichkeit, die Rücknahmepreise mit einer Toleranzspanne anzuwenden, wurden eingeführt, um die Effizienz der Maßnahmen der Erzeugerorganisationen zur Stabilisierung des Marktes zu erhöhen. Um die Erzeugerorganisationen zu veranlassen, ihre Angebote den Marktbedürfnissen besser anzupassen, wird der Satz des finanziellen Ausgleichs des EAGFL für die Rücknahmen entsprechend den zurückgezogenen Mengen verringert. Beihilfe für die Lagerhaltung der Überschüsse Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 sieht vor, daß für Erzeugnisse, die zum gemeinschaftlichen Rücknahmepreis aus dem Handel genommen wurden und die später zum menschlichen Verzehr unter Beachtung bestimmter Bedingungen hinsichtlich der Verarbeitung und Lagerhaltung wieder in den Handel gebracht werden können, unter bestimmten Bedingungen eine Übertragungsprämie gezahlt wird. Diese Prämie wird nur für bestimmte Arten mit hohem Handelswert und für Mengen, die nicht über 15 % der jährlichen Menge der Anlandungen hinausgehen, gewährt. Ihre Höhe darf weder die technischen Verarbeitungs- und Lagerkosten noch 50 % des gemeinschaftlichen Rücknahmepreises übersteigen. Sie unterliegt zudem den Bedingungen des Artikels 14 Absatz 1, insbesondere denjenigen, daß die Erzeugnisse bestimmte Anforderungen hinsichtlich Qualität, Grösse und Aufmachung erfuellen müssen. Die französische Beihilfe für die Lagerhaltung der Überschüsse durch Tiefkühlung stellt dagegen keine Anforderungen an die Qualität der Erzeugnisse, aufgrund derer die betreffenden Prämien gewährt werden können. Ausserdem ist sie ohne Begrenzung der Mengen für alle Arten vorgesehen, die einem Interventions- oder Liefervertrag unterliegen, einschließlich der nicht unter die Gemeinschaftsregelung fallenden Arten. So stellt diese Maßnahme eine Intervention in die Marktbedingungen für Fischereierzeugnisse in Frankreich dar, die die von der gemeinsamen Marktorganisation verfolgten Ziele (insbesondere das Ziel des Anreizes zur Anpassung des Angebots an die Marktbedürfnisse) gefährdet. Ausserdem werden die von dieser Beihilfe betroffenen Mengen nur vorübergehend aus dem Handel genommen und erhöhen somit nach ihrer Verarbeitung das Angebot, was Auswirkungen auf den Markt dieser Erzeugnisse in Frankreich und in der gesamten Gemeinschaft haben und die Wirkung der für diese Erzeugnisse in der gemeinsamen Marktorganisation vorgesehenen Maßnahmen untergraben kann. Die französische Fischerei erhält auf diese Weise einen finanziellen Vorteil gegenüber den Erzeugern in den übrigen Mitgliedstaaten, in denen diese Erzeugnisse zu einem niedrigeren Preis aus dem Handel genommen bzw. ohne öffentliche Zuschüsse verarbeitet werden. Beihilfe an die Erzeugerorganisationen im Rahmen der Zielpreisregelung Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 100/76 und der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 sieht eine Preisregelung vor, die auf der Notwendigkeit der Preisstabilisierung beruht, um Marktlagen zu begegnen, die zu Preisen führen können, welche Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt verursachen können. So wird für die meisten Fischereierzeugnisse unter Berücksichtigung der Marktentwicklung und der Notwendigkeit, die Bildung von Überschüssen in der Gemeinschaft zu vermeiden, zur Stützung des Erzeugereinkommens beizutragen und den Verbraucherinteressen Rechnung zu tragen, ein Orientierungspreis festgesetzt. Dieser Preis dient insbesondere als Grundlage für die Festsetzung des Interventionspreises auf dem Gemeinschaftsmarkt. Die französische Zielpreisregelung, die ebenfalls auf die Notwendigkeit ausgerichtet ist, Preise zu stabilisieren und zur Stützung des Erzeugereinkommens beizutragen, stellt eine ähnliche Regelung wie die der Gemeinschaft dar. Es handelt sich jedoch nicht um einen Orientierungspreis im Sinne der Gemeinschaftsregelung, sondern um einen den Erzeugern mittels einer staatlichen Beihilfe, die den Erzeugerorganisationen im Falle unzureichender Marktpreise gewährt wird, tatsächlich gezahlten Preis. Durch diese Beihilferegelung hat Frankreich eine autonome Regelung zur Stützung der Preise für Fischereierzeugnisse eingeführt, durch welche die im Gemeinschaftsrecht vorgesehene Regelung ersetzt wird. Während die Gemeinschaftsregelung darauf hinzielt, das Angebot den Marktbedürfnissen besser anzupassen, in dem Interventionen nur bei der Rücknahme vorgesehen werden, um die Preise zu stabilisieren und deren Verfall zu verhindern, ersetzt die französische Regelung den Marktmechanismus durch die Festsetzung von Garantiepreisen. So wird schon der Begriff »gemeinsame Organisation" in Frage gestellt und das Angebot künstlich erhöht, was Auswirkungen auf die übrigen Erzeuger hat, die auf eine ähnliche Stützungsregelung nicht zurückgreifen können. Beihilfe an die Erzeugerorganisationen im Rahmen der autonomen Rücknahmepreisregelung Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 sieht vor, daß die Erzeugerorganisationen einen Rücknahmepreis festsetzen können, unter dem sie die von ihren Mitgliedern angelieferten Erzeugnisse nicht verkaufen. Für bestimmte wichtige Arten wird ein gemeinschaftlicher Rücknahmepreis festgesetzt (Artikel 12). Wenden die Erzeugerorganisationen die gemeinschaftlichen Rücknahmepreise auf die in der Grundverordnung (Anhang I Buchstaben A und D) genannten Erzeugnisse an, so erhalten sie von dem Mitgliedstaat unter genau festgelegten restriktiven Bedingungen einen finanziellen Ausgleich (Artikel 13). Legen die Erzeugerorganisationen für diese Erzeugnisse oder für jedes andere in Artikel 1 aufgeführte Erzeugnis autonome Rücknahmepreise fest, so könne sie den angeschlossenen Erzeugern eine Entschädigung gewähren (Artikel 9 Absatz 1). Zur Finanzierung dieser Rücknahmen bilden die Erzeugerorganisationen Interventionsfonds, die durch Beiträge finanziert werden, die anhand der in den Handel gebrachten Mengen bemessen werden, oder sie wenden ein Verrechnungssystem an (Artikel 9 Absatz 3). Diesen Interventionsfonds kommt keine öffentliche Intervention zugute, ausser daß in den ersten fünf Jahren nach ihrer Bildung die Mitgliedstaaten den Erzeugerorganisationen Beihilfen in Form von Darlehen zu Sonderbedingungen zur Deckung eines Teils der voraussichtlichen Kosten gewähren können (Artikel 6 Absatz 4). Die Gewährung von Zuschüssen an die Erzeugerorganisationen ist in der Gemeinschaftsregelung festgelegt und auf die Gewährung bestimmter Beihilfen unter den strengen Bedingungen des Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 beschränkt. Die Beihilfe des FIOM an die Erzeugerorganisationen im Rahmen der Stützung der autonomen Rücknahmepreisregelung wird durch die obengenannte Verordnung nicht abgedeckt. Die Stützungsregelung des FIOM ist eine parallele nationale Regelung für 29 (seit kurzem neun) Arten, die neben der fakultativen Interventionsregelung der Erzeugerorganisationen für sämtliche Arten (Artikel 9 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81) und zu der Rücknahmeregelung für rund 15 Arten (Artikel 13) eingeführt wurde. Die Durchführungsbestimmungen sind denen der Gemeinschaftsregelung ähnlich, doch sind ihre Vergabebedingungen weniger streng. Die Gewährung dieser Beihilfe hat spürbare Auswirkungen auf die Finanzlage der französischen Erzeugerorganisationen. Durch Festsetzung der Rücknahmepreise auf nationaler Ebene, deren Aufrechterhaltung durch einen staatlichen Zuschuß von 50 % gewährleistet wird, genießen die französischen Erzeuger den Vorteil, daß sie für die aus dem Markt genommenen Mengen eine höhere Entschädigung erhalten als die Erzeugerorganisationen, die die autonome Rücknahmepreisregelung anwenden und die über keine finanziellen Mittel verfügen, um die Rücknahmepreise auf einer Höhe zu halten, die eindeutig über den Preisen für Fisch liegt, der für die Erzeugung von Fischmehl bestimmt ist. Ausserdem hat die Gewährung dieser Beihilfe auch erhebliche Auswirkungen auf die in der Marktorganisation festgelegten Grundsätze der Mitverantwortung der Erzeugerorganisationen. Nach den Angaben über die Anwendung dieser Beihilfe im Jahr 1982 können dieselben Erzeugerorganisationen sowohl von dem in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen finanziellen Ausgleich als auch von dem seitens des FIOM im Rahmen der nationalen Rücknahmepreisregelung gewährten finanziellen Ausgleich profitieren. Die im Rahmen der Gemeinschaftsregelung vorgesehene Degression des Ausgleichs auf der Grundlage der Menge der Rücknahmen, die bis zur Streichung des Ausgleichs für eine zurückgenommene Menge geht, soweit diese je nach Art 20 % der angelandeten jährlichen Mengen übersteigt (Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81), wird in dem französischen System nicht angewandt. Folglich werden die französischen Erzeuger nicht veranlasst, ihr Angebot den Marktbedürfnissen besser anzupassen. Die drei fraglichen Beihilfen verstärken die Wettbewerbsstellung der begünstigten Erzeugerorganisationen in allen ihren Maßnahmen einschließlich jener, die unter die Gemeinschaftsregelung fallen. So wird der Hoechstbetrag der in Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 vorgesehenen Startbeihilfen, der sich nach dem Wert der Erzeugung richtet, ungerechtfertigt erhöht. Ausserdem hat diese Stärkung der Wettbewerbsstellung negative Auswirkungen auf die der Erzeuger der übrigen Mitgliedstaaten, da der französische Markt zu ungefähr 53 % durch seine eigenen Anlandungen, zu ungefähr 23 % durch Einfuhren aus den übrigen Mitgliedstaaten und zu ungefähr 24 % durch Einfuhren aus Drittländern versorgt wird; zudem führt Frankreich ungefähr 23 % seiner Erzeugung aus, davon ungefähr 58 % in die übrigen Mitgliedstaaten (Zahlen für 1983). Die von dem Rat erlassene gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse gilt für alle Fischereierzeugnisse (Artikel 1). Die Entscheidung, für bestimmte Arten eine Reihe finanzieller Interventionsmaßnahmen einzuführen, impliziert, daß solche Maßnahmen für die übrigen Fischereierzeugnisse ausgeschlossen sind. Die Mitgliedstaaten können daher von sich aus für die in der derzeitigen Gemeinschaftsregelung nicht genannten Arten keine nationalen Stützungsregelungen zur Ergänzung der gemeinschaftlichen Interventionsmaßnahmen mehr einführen. Um die Regeln der gemeinsamen Organisation und der Einheitlichkeit des Marktes einzuhalten, können solche Maßnahmen nur auf Gemeinschaftsebene in Erwägung gezogen werden. Die vom FIOM den Erzeugerorganisationen gewährten Zuschüsse stellen sowohl im Rahmen der Zielpreisregelung als auch im Rahmen der autonomen Rücknahmepreisregelung und im Rahmen der Regelung zur Stützung der Überschüsse durch Lagerhaltung das ordnungsgemässe Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation in Frage und schaden den von ihr verfolgten Zielen. Sie stellten folglich Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht dar. Frankreich hat diese unzulässigen Regelungen vor Jahren eingeführt, ohne vorher die Kommission zu unterrichten und ihre Stellungnahme abzuwarten. Diese Mitteilung erfolgte erst nach mehreren ausdrücklichen Aufforderungen seitens der Kommission. Einige der Angaben zur Anwendung dieser Beihilfemaßnahmen sind selbst nach den Aufforderungen der Kommission, innerhalb einer gesetzten Frist Stellung zu nehmen, immer noch unvollständig. IV Die fraglichen Maßnahmen, bei denen es sich um öffentlich finanzierte Stützungsmaßnahmen handelt, die die Wettbewerbsstellung der französischen Erzeuger gegenüber den Erzeugern der übrigen Mitgliedstaaten verstärken, sind staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags, nach dem Beihilfen, die die darin angegebenen Kriterien erfuellen, mit dem Gemeinsamen Markt grundsätzlich unvereinbar sind. Das Verbot nach Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags lässt sich auch nicht durch Absatz 2 dieses Artikels ausser Anwendung bringen, da die genannten Ausnahmen im vorliegenden Fall offensichtlich nicht zutreffen. Mit Blick auf die in Artikel 92 Absatz 3 des EWG-Vertrags vorgesehenen Ausnahmen haben nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, sobald die Gemeinschaft eine Regelung über die gemeinsame Marktorganisation in einem bestimmten Sektor erlassen hat, die Mitgliedstaaten jegliche Maßnahme zu unterlassen, die in Anbetracht nicht nur der ausdrücklichen Vorschriften, sondern auch der Ziele der Regelung von dieser abweichen oder sie beeinträchtigen könnte. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, daß die drei genannten Maßnahmen, die die gemeinsame Marktorganisation in dem betreffenden Sektor beeinträchtigen, Maßnahmen darstellen, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstossen. Folglich können solche Maßnahmen auf keinen Fall unter die in Artikel 92 Absatz 3 des EWG-Vertrags genannten Ausnahmen fallen (1). Auf jeden Fall handelt es sich bei jeder der drei genannten französischen Maßnahmen um Betriebsbeihilfen, die ihrer Art nach dem gemeinsamen Interesse im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) des EWG-Vertrags zuwiderlaufen, das in diesem besonderen Fall in der Gemeinschaftsverordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse konkretisiert wurde. Um die Wettbewerbsstellung der Erzeuger der übrigen Mitgliedstaaten gegenüber der der französischen Erzeuger wiederherzustellen und die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten, müssen die betreffenden Maßnahmen, soweit sie nicht bereits aufgehoben sind, von der französischen Regierung unverzueglich aufgehoben werden. Die vorliegende Entscheidung greift nicht den Schlußfolgerungen vor, die die Kommission gegebenenfalls in bezug auf die Wiedereinziehung der obengenannten Beihilfen bei den Begünstigten sowie in bezug auf die Finanzierung der gemeinsamen Fischereipolitik durch den EAGFL ziehen wird - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Beihilfe des FIOM an die Erzeugerorganisationen im Rahmen einer Regelung zur Lagerung der Überschüsse, wie sie in Frankreich seit mehreren Jahren gewährt wird, ist nach Artikel 92 des EWG-Vertrags mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und muß aufgehoben werden. (2) Die Beihilfe des FIOM an die Erzeugerorganisationen im Rahmen einer Zielpreisregelung, wie sie in Frankreich 1981 und 1982 gewährt wurde, ist nach Artikel 92 des EWG-Vertrags mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und muß aufgehoben werden. (3) Die Beihilfe des FIOM an die Erzeugerorganisationen im Rahmen einer autonomen Rücknahmepreisregelung für nicht unter die gemeinschaftliche Rücknahmeregelung fallende Arten ist nach Artikel 92 des EWG-Vertrags mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und muß aufgehoben werden. Artikel 2 Die Französische Republik unterrichtet die Kommission innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung über die Maßnahmen, die sie ergriffen hat, um den Bestimmungen des Artikels 1 nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 9. Oktober 1985 Für die Kommission Henning CHRISTOPHERSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 379 vom 31. 12. 1981, S. 1. (2) ABl. Nr. L 340 vom 28. 12. 1984, S. 1. (1) ABl. Nr. L 20 vom 28. 1. 1976, S. 1. (1) Urteil des Gerichtshofs vom 23. Januar 1975 in der Rechtssache 51-74, Hulst/Produktschap voor siergewassen. Slg. 1975, S. 79. Urteil des Gerichtshofs vom 27. März 1984 in der Rechtssache 169-82, Kommission/Italien. Slg. 1984-3, S. 1603.